ö11“ , e. d hee, ꝗ I * 1 ““*“ 8 —T—b—b—bvb—ꝰ – /I I—/⁰ “ 2 8 8. P 1 üüs rfß bird den Gerichten hierdurch zur Nach⸗† Execution in die Gehälter und Pensione ss Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung Hieraus ergiebt sich, daß von der im §. 17 der Verordnung 8 Vorsteheae des gite 8 88 aülEn. ) & soon Offizieren und Beamten 8.3 NFlrn.-Sen eeeen nsüen kommen sollen. Zugleich will Ich den Gemeinden Mackenrode und vom 14. Dezember 1833 vorgeschriebenen Niederschlagung der Urtels⸗ chtung mitgethei 2 aunlt 1853. .““ sggewähren kann, so habe ich eine anderweite Aufstellung dieser Tettenborn gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter⸗ kosten. abgesehen werden muß. Im Uebrigen aber ist der Justizaz Berrlin, den 25. Juli 18. ““ 8 Nachweisung angeordnet, und in der letzteren wiederum überall haltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes Minister der bei den vorgedachten Berathungen geltend gemachten v““ Der Justiz⸗Minister speziell bemerken lassen, an welche Behörden oder Personen die nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Ansicht beigetreten, wonach in 2 zur Sprache gebrachten Fällen, Simons. sdiesfälligen Anträge fortan zu richten sind. Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be⸗ also auch in denen des §. 5 der Verordnung vom 21. Juli 1840o5⁴, 01. moetuarse Ire diwisene Ew. Excellenz beehre ich mich, diese neue Nachweisung in der stimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhe⸗ “ die Kostenansätze der früheren Instanz auf den Kosten⸗ “ “ Anlage mit dem Ersuchen ganz ergebenst zu übersenden, dieselbe bung betreffenden zusätzlichen Vorschriften in * A he I“ benrag per Sena hfnesesndssen 8 Entscheidung gefälligst zur Kenntniß der Civil⸗Gerichtsbehörden bringen und 8 ür diese Straße und für die Chaussee von Nixey über Tette ⸗-⸗ derselben Instanz in Anrechnung zu bringen sind. zens⸗- Ministeri vsddeKiese, unter Hinweis auf den Cirkular⸗Erlaß vom 22. Januar 1841 G 82a2 Reuhof 2 gemeinschaftliches Chausseegeld nach Ihrer Es unterliegt keinem Bedenken, daß danach auch in den Fällen Kriegs⸗Ministeriummmu. 1 „n e Hnh 3 Fachten Herdgraphen 6 1 . hgde aeus näheren Bestimmung erhoben werde. Auch sollen die dem Chaussee⸗ der §§. 60, 68, 79 ff. Tit. 10 Thl. I. der Allgemeinen Gerichts⸗ Verfügung vom 20. Juli 1853 — wegen Voll⸗ über die Gelb⸗Verpftegung der Truppen im Frieden, anweisen zu geld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen Ordnung verfahren werden kann. b Ver8 1 “ D wollen, sich die letztere Nachweisung bei Stellung ihrer Anträge Fegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen EEEe1“ “ E161 baß in diesen, so wie in den Fällen p. streckung der e “ auf Vollstreckung der Execution in die Gehälter und Pensionen der 9 des §. 5 der Verordnung vom 21. Juli 1846, in Folge des imn Beamte auf Gehalts⸗ und Pensions⸗Abzüge vom SOfftziere und Beamten der Militair⸗Verwaltung von jetzt an zur
Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ u““ 2 1l Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. kkerrster Instanz für begründet erachteten Einwandes bereits eine Ent⸗ 1. Fuli c. ab. MRiichtschnur dienen zu lassen. 8 8 8 ““ .“ I—“” Beerrlin, den 20. Juli 1853. e
Sanssouci, den 6. Juli 1853. Zs(sccheidung über die Hauptsache und über den Kostenpunkt gefällt 8 3 G1“ 3 öSHäI . 92 8 Wie der §. 141 des Ew. Excellenz unterm 25. Mai d. 88 . a vezaapus h nats vaht. 8
EEEEII116 e üb. in der “ j geändert worden ist. Als 8 u“ ““ rundsatz aber ist es anerkannt, daß die abgesonderte Erörterung ““ 8 v. 11“ üuüund Entscheidung über dergleichen Einreden nicht einen zweifachen 1 übersandten, vom 1. Juli d. J. ab zur din eh 11A““ “ Kostenansatz für diejenige Instanz, in welcher die Einreden erhoben neuen Reglements über die GesaSepebegnab E Antaagen ““ 2 ““ 8. Sa Isc,H 180 88 EEE 1 EKa AFon 1 Mroerlren W“ 8 N - 4 F B 8 8 1 3 5 8 I — 8 . 3 9 . g v v“ v11“ — 8 8 An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und zur Separat⸗Verhandlung gestellt worden sind, zur Folge haben den ergiebt, haben sich . de und Pensions⸗Ab⸗ G 1 n 1 snin “ und den Finanz⸗Minister. darf, indem davon ausgegangen wird, daß die spätere anderweitige V wegen Fxö “ Königlichen Staats⸗ und Justiz⸗Minister 1 Verhandlung der Sache nur als eine Ergänzung der früher statt⸗ züge in Betreff mehrerer Offiziere “ M Herrn Simons, Excellenz, hier. gefundenen zu betrachten ist 1 1 waltung, wegen welcher die diesfälligen Anträge seither nach Maß⸗ — 1 3 8 1“ 1 Nach gleichen Grundsätzen muß aber auch d verfahren wer b gabe der dem Herrn Minister Mühler unterm 31. Dezember Vorstehendes Schreiben und dessen Anlage wird hiermit, unter 8 derr Aneh evbykeneg Vhered en schon 8 ö1“ 16840 vom Kriegs⸗Ministerium übersandten Nachweisung an dies Bezugnahme auf den §. 3 des monatlichen Cirkularschreibens “ begründet erachtet worden, und das darüber gepällte Ib. Minnsterium zu richten waren, fortan an die betreffenden Militair⸗ Nr. 124, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. b . N M 7. ◻ᷣ I8 2 2 ₰ S 8 ⸗ 2 8 “ 8 8 1 E1“ A Eghgs5. d . 85 8 9 8 8 b „,12 „2 8 16 . Allgemeine Verfügung vom 22. Juli 1853 — be⸗ Rechtskraft beschritten hat, oder in höherer Instanz bestätigt worden Intendanturen zu wenden. Da nun eg 1 E — Die diesem “ beiliegende Nachweisung tritt mit 27- „b” 1 † ¹ 8 8 9 7 8 „ . 8 38 I. 2 1“ „ 85 8 ⸗ — m S 8 8 Dvx 8 8 4 1 2 2 6 t 8 . “ treffend den Kostenansatz für die Verhandlung sitt, nur daß in diesen Fällen der Ansatz der Kosten überhaupt erst niehs CG säristse ts⸗ egett. g. ittgesaf g2s e. Ende Juni d. “ und Entscheidung über Präjudizial⸗Einreden. dann erfolgen kann, wenn ein Erkenntniß über die Hauptsache und von Einfluß auf die 1g L ilitgir⸗V aa. 8 ilin, den W. Iul 1853. I8 8 dden Kostenpunkt vorhanden ist. Angelegenheiten der und “ en is Bagegen . “ bS. 6 rch die einzelnen Departements und Abtheilungen ist, und die I1X“ Gesetz vom 10. Mai 1851 (Ges.⸗Samml. S. 622 ff. und Staats⸗ wendance eegane 4,7 ec I —. Ga g hig den Gerichtsbehörden einen vollständig Kriegs⸗Ministeriun 1 Auzeiger Nr. 98 S. 531.) 8 vE“ wird, nicht gerechtfertigt, die Kosten für das Verfahren “ sicheren Anhalt bei Stellung ihrer Anträge auf Vollstreckung der dͤ- Pet Allgeneime Werseigung Lont 24. Januar 18520 Nr 1 Instanz außer Ansatz zu lassen, weil der Grund, daß das beson 8 N harch weeeinfun g 8 derjenigen Behörden und Personen, an welche die Requisitionen wegen Vollstreckung der E
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Anzeiger Nr. 8X“ über 8 ö bei erfolgender Verwerfung hgx gegen Offiziere “ X“ .“ derselben in dem anderweitig anzuordnenden Verfahren über die ; “ 1 8 ö b Bei den neuerlich stattgefundenen Berathungen übe Hauptsache lediglich seine “ sindet, für dil 11 und Beamte der Militair⸗Verwaltung auf Gehalts⸗ und Pensions⸗Abzüge vom 1. Juli 1853 an, zu richten sind. vision des Gesetzes vom 10. Mai 1851, in den höheren Instanzen nicht geltend gemacht werden kann. — “ betreffend den Ansatz und die Erhebung der Gerichts⸗ Die Gerichtsbehörden haben hiernach in vorkommenden Fällen Die Requisitionen sind zu richte: kosten, zu verfahren. ist unter andern auch die Frage zur Erörterung gezogen worden, Berlin, den 22. Juli “ “ A. Wegen der Abzüge von den Gehältern in welcher Art, mit Rücksicht 88 e neue Sportelgesetzgebung, der Der Justiz-Minister 1 Kostenpunkt in den Fällen zu behandeln sei, 8 u“ 1““ VTA1“X“ Bi 8 88 im Prozesse über sein der im 8. 5 der Verordnung vom V Frimhns. I1I1I“ aus Allgemrine I 111“ IIZ1“ 21. Juli 1846 speziell benannten Einreden abgesondert von der — 8n Neb i. Kee. des Direktors und der Beamten der Ober⸗Militair⸗Examinations⸗ Hauptsache verhandelt und erkannt, die Einrede in erster Instanz sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Ausschluß misfton, vC111ö1“ für begründet erachtet, in höherer Instanz dagegen verworfen derer im Bezirk des Appellationsgerichts- der Beamten der Militair⸗Studien⸗Kommission, worden ist, und demzufolge in der früheren Instanz anderweitig hofes zu Köln. v des General⸗Stabs⸗Arztes der Armee, verhandelt und erkannt werden muß. 1 des katholischen und rvangelischen Feldprobstes, Dabei ist die Ansicht geltend gemacht worden, daß dieser Fall der Sea ce. Baeeash bes wür her Häns⸗Büchsenmachet, im Betreff des Kostenpunktes einer gleichen Auffassung unterliegen M der Zeug⸗Ofsiziere⸗ Zeug. Fer eaghn müsse, wie derjenige, wenn in Folge der Vernichtung eines Er⸗ Ferfügung vom
der nicht regimentirten? litglieder 68 Artillerie⸗Prüfungs⸗Kommission, Inspecten er Artillerie⸗Werkstätten kenntnisses die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Ent⸗ 1“ 8 “ 68 “ ö cheidung in die frühere Instanz zurückgewiesen wird. y1A11“ isferirungen von EEEEE“ 2 Für die Fälle der letzteren Art bestimmt der §. 17 der Ver⸗ Aktivis anzurechnenden “ des Militair⸗Direktors, Directions⸗Assistenten und Gieß⸗Direktors der Geschütz⸗ ordnung vom 14. Dezember 1833 (Gesetz⸗Sammlung S. 302), Zinsen. “ b aiehelir 6 Sas. ei daß des Gericht die Kosten des vernichteten Erkenntnisses nieder- vö 12. der Direktoren, resp. Präsides der Geweh Fagailf and gfh,nSeigaas zuschlagen und die des Nichtigkeitsverfahrens zu kompensiren habe, Allgemeine Depofital⸗Ordnung Tit. II. §. 197.. . 1 Kommissionen, der bei 1“ 88 deese Pasfeamecher Munitions⸗ daß dagegen über die Kosten des früheren Verfahrens, eben so Verordnung vom 18. Juli 1849 §. 19 (Ges. 11“ eor⸗ führer, Sex 8 ” . jeni Ins en und Materialien⸗Verwalter, 1““ wie über die Hauptsache, nochmals in derjenigen Instanz zu ent⸗ Iu 3. des Aufsehers der Festungs⸗Modelle in Berlin. scheiden sei, in welcher die noch zu ermittelnden Umstände zuerst Dem Königlichen Appellationsgericht wird auf den Bericht 1 2. Sname7e 8. 8 vorgebracht worden. In letzterer Beziehung konnte es nach dem vom 26. Februar d. J., in Betreff der den Deposttalmassen das Militair⸗Oekonomie⸗ der sämmtlichen Generale 114 e G II. 1. “ her Stande der Sportelgesetzgebung zur Zeit des Erlasses der Ver⸗ Transferirungen von Privat⸗ und Pfandbriefs Aktivis anzurechnen⸗ 1 Departement des Kriegs⸗ mit alkeiniger Ausnahme des General⸗Inspecte F. des Fiägsat. kzit- 1 gne 1ö4. ordnung vom 14. Dezember 1833 keinem Bedenken unterworfen den Zinsen, hierdurch eröffnet, daß die Frage: - Ministeriums. “ hungs⸗ und Bildungs⸗Wesens, der Feüsgetrbs. e, Peniasstee ite eone- 88 1 . 9. sein, daß die nochmalige Entscheidung über den Kostenpunkt nur bb das für die Zuschreibung der Zinsen von Bank⸗Aktivis G H“ und des Direktors der er⸗N die Frage, welche der Parteien zur Tragung der Kosten für ver⸗-⸗: durch die Verordnung vom 18. Juli 1849 eingeführte 1 VW welche Brigade⸗Lommandeure oder Artillerie⸗ und Inge⸗ bunden zu erachten, zum Gegenstande haben durfte, daß dagegen St. 9 Verfahren in seinem ganzen Umfange auch auf die Zin 8 1 sind, 8* 1 8 9 der Kostenansatz, weil dieser nach den damals geltenden Sportel⸗ en von Privat⸗ und Pfandbriefs⸗Aktivis anzuwenden sei? b des Commandeurs des reitenden Feldjäger⸗Corps, taxen für jeden einzelnen Bestandtheil des Prozeßverfahrens beson⸗ bereits früher angeregt und verneinend beantwortet worden ist 8 der Flügel⸗Adjutantur Sr. Majestät des Königs, „ pan 8 ders stattfand, dadurch nicht berührt wurde. Anders gestaltet sich Zeil die gedachte Verordnung in dem durch die früheren Vorschrif 5. der Offiziere des Großen Genkralstabes mit Einschluß des Plankomaer⸗ In⸗ in letzterer Hinsicht die Sache nach den Vorschriften des Gesetzes ten, namentlich durch die Deposital-⸗Ordnung und die Allerhöchste spektors, so wie des Chefs des Generalstabes bei der General⸗Inspection vom 10. Mai 1851, welches nicht besondere Kostenansätze für Ter⸗ Ordre vom 22. März 1837 bestimmten Verfahren bei Ab⸗ und ger Feciliese,geeres Königlichen Hoheiten der Prinzen des Königlichen Hauses, mine, Verfügungen und andere speziell bezeichnete Akte des Ge⸗ Zuschreibung der Privat⸗ und Pfandbriefs⸗Kapitalien und der “ de Anicherie Len Ingenieur⸗ richts, sondern die Erhebung von Pauschquanten für das ganze davon aufkommenden Zinsen nichts geändert hat. . 1 8 des Mililair⸗Erziehungs⸗ und Bildungswesens, des Chefs des prozessualische Verfahren in einer Instanz anordnet. An und für Aus dem §. 197 Tit. II. der Deposital⸗Ordnung und dem Generalstabes der Armee und der Ingenieur⸗Inspecteure, insoweit sie nicht ich könnte es danach gerechtfertigt erscheinen, in dem Falle des darin angeführten Beispiele aber ergiebt sich, daß die Zuschreibung V I Generalgacgnnenütnen &ffaee .. 8§. 17 der Verordnung vom 14. Dezember 1833, wenn die Sache allemal mit dem 1. des folgenden Monats, die Abschreibung aber, der Offiziere und Beamten des Kriegs⸗Ministeriums zur anderweitigen Entscheidung in die frühere Instanz zurückgewie⸗ e nachdem die Ausse 1 6. der Beamten der General⸗Militair⸗Kasse, 8 888 ech ist, das Kostenpauschquantum für diese frühere Instanz Hälfte des Monats erfolgt, mit dem 1. oder dem 15. des laufen⸗ 9. der nge enre cheh de 3 Parteien nochmals in Rechnung zu stellen. den Monats erfolgen muß 8 ö “ d. der Metallographen, 88 8 11. des Militair⸗Polizei⸗Inspektors in Luxemburg.
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vernichtlieewrke censohl⸗ die Niederschlagung der Kosten des Bersin, den M. Jun 1853, i. 6 G enntnisses jetzt deshalb unausführbar, weil der neue ö“ .“ Der Justiz⸗Minister
Gerichtskosten⸗Tarif einen b 1 — E1119“ t nicht Sae f einen besonderen Ansatz für das Erkenntniß “ 2 Simons