1853 / 193 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Berliner Börse vom 16. Aug

85

Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-Cours.

1 Eisenbahn-Actien.

Wechsel-Course. 17a. do. 3 ½

228 82b

Amsterdam 250 Fl. Kurz 142 ¾ 142 Ostpreussische do. dito u 250 Fl. 2 M. 141 3 [Pommersche do. Hamburg .... 300 M. Kurz 151 ¾ 151 3Posensche do. 1X.“ 300 M. 2 M.] 150 8 150 [% do. do. London.... 1 L. S. 3 M. 6 20 ¼ 6 19 Schlesische do. 300 Fr. [2 M. 805⁄2 80 ¾do. Lit. B. v. Staat 150 Fl. 2 M. 93 92 ¾ sgarant 150 Fl. 12 M.] 10138 101 Westpreuss. 100 Thl.]/ 2 M. 99 2½2 y99 q6Kur- u. Nm. Rentenb. Leipzig in Cour. im 14 Thl./ 8 T. 99 5,[Pommersche do. F80 TIr .. 2 Posensche do. Frkf. a. M. südd. W. 100 Fl.] 2 M. 56 16]% 2Preussisehe do. Petersburg 100 S. R 3 W. 107 Rhein-u. Westph. do. Sächsische do. Schlésische do. Schuldverschr. der Eiehsf. Tilg.-C.. [Pr. Bk. Anth. Scheine

9C-

Wien im 20 Fl. F.. Augsburg.. Breslau

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Fonds-Course.

Ppreuss. Freiw. Anleihe .... Staatsanleihe von 1850. . . . . . .. Friedriechsd'or. . . .. von 18652. 4 102 ½ Andere Goldmünzen 11““ Staats-Sechuldscheine .3 ½ 22⁷3 Prümiensch. d. Sechandl. à 50 Th. Kur- und Neum. Schuldverschr. :

Frick. Geld. 7II Brief. Geld. TI. Brief. Geld. Bzief. Beri. Stadt-Obligat. 4 ½ 102 ¼4 101¾Aachen-Düsseld... 3 ½ 92 Megaa, -Wittenb..

Kur- u. Nm. Pfandb. 34 100 ¾ 98 99 ¾ 99 iBerg.-Märkische..

92 do. Prioritäts-4 1 98 do. Prioritäts-44% m —-0 Aachen-Mastr. voll Niederschl.-Märk... 190 ½ 97 ½ eingezahlt do. Prioritäts- 190 ½¼ do. Prioritäts- 190 ¼ 102 ⅞—do. Prior. III. Ser. 4 ½ 100 ¾⅔ 102 ¼ do. IV. Serie 134 Niederschl. Zweigb. 99 ¼ Oberschles. Lit. A. 219 3 ½ 102 do. Prioritäts- Prinz Wilh. Steele- Vohwinkel) do. Prioritäts- 100 ¾ do. do. II. Serie Rheinische .... 149 ½ do. (Stamm-) Prior. [do. Prioritäts-Oblig. 122 ½ do. vom Staat gar. s (Cöln-Mindener 122 ½ 121½ Ruhrort-Cref- GIgdb. 3*½ 111 do. Prior. Oblig. [101 ¾ do. Prioritäts-4 ½ 13 ⁄2,, uhdo. do. II. Em. 5 101 Stargard-Posen. .. ““ 1“ 10 ⁄1⁄ Düsseldorf- Elberf. do. Prior.-Oblig. 4 ¼ do. Prioritäts- Wilh. B. (Cosel-Odbg.) do. Prioritäts-5 do. Prioritäts-4 Magdchb.-Halberst.

104 do. Prioritäts- 97 ¾do. do. II. Serie 99 Berl. Anh. Lit. A. u. B. do. Prioritäts- Berlin-Hamburger. 96 ¾ dͥo. Prioritäts- 100 do. do. II. Em. Berlin-Potsd.-Magd. 100 ½ do. Prior. Oblig. 995 do. do. Lit. C. 99 Berlin-Stettiner. .. do. Prior. Oblig. Bresl.-Schw.-Freib.

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If. Brief. Geld. In- und ausländ. Ausl. Prioritäts-

Eisenb. -Stamm- Actien.

Actien und Quit- tungsbogen.

Amsterdam-Rotterdam4* Cracau-Oberschlesisches- 8 Nordb. (Friedr. Wilh.)5 102 ½ Belg. Oblig. J. de l'Est4 ¼% do. Samb. et Meuse 86

Amsterdam-Rotterdam’ Cöthen-Bernburg 1

Cracau-Oberschles. 14 Hel-tons . .. ... 4 Livorno-Florenz...... 4 Ludwigshafen-Bexbach 4 Mecklenburger 4 Nordb. (Friedr. Wilh.) 4 Zarskoje -Selo pro St. ffe.

. Brief. Schwed. Oerebro Pfdbr. 4 Ostgothische do. 0 Sardin. Engl. Anleihe. Sardin. bei Rothschildse Hamb. Feuer-Kasse. . . 32 do. Staats-Präm.-Anl. 98 Lübecker Staats-Anl.

Kurhess. Pr. 0 bl. 40 Th. N. Had. do Sr I1.... Schaumburg-Lippe do. Span. 3 % inl. Schuld. do. 1 à 3 % steigende

Ausländ. Fonds.

Oesterreich. Metall.. .. 5 89 do engI. do. . 98 do. Bank-Actien. 3 Russ. Hamb. Cert.... do. Stiegl. 2. 4. Anl. do. do. 5. Anl. do. v. Rothschild Lst.’- 116 ¼ do. Engl. Anleihe.. .. 101 ½⅔ do. Poln. Schatz-Obl. 92 do. do. Cert. L. A 99 ½ do. do. L. U. 200 Fl. 23½ Poln. neue Pfandbr.... do. Part 500 MlI. . 92 ¼

do. do. C0co ä

Bergisch-Märkische 83 ¼ à 83 ¾ gem. Berlin-Hamburger 111 ¾ à 112 gem. Berlin-Potsdam Magdeburger 965 à 97 gem. N

derschl. Märk.

je IV. Ser. 101 à 101 ¾ gem. Thüringer 112 ½ a 112 ¾ gem. Ludwigsbafen-Bexbach 26 à 120 % gem. Mecklenburger 48 ½¼ à 48 gem. Nord.

bahn (Friedr.-Wilhelms-) 56 ½ à 56 gem.

Berlin, 16. August. Das Geschäft war heut wiederum nur unbedeutend und die Course unserer Eisenbahn-Actien durchgängig etwas matter. Preufsische und ausländische Fonds ohne erhebliche Veränderung.

Eerliner Getreidebörse vom 16. August. 6

Wreizen 87pfd. loco punt. Poln. 71 Rihllr. bez., 88pfd. do. 73 Ktllr. bez., 87pfd. schw. bunt. Posener 71 ¼ Rihlr. bez. Roggen 87pfd. loco 55 ½¼ Rthlr. pr. 82pfd. bez., 87 ½ pfd. schw. 56

Rthlr. pr. 82pfd. bez., 83pfd. 19 Lth. schw. neuer 55 ½ Rthlr. pr. 82pfd.

bez., August 54 a 54 a 54 ½ a 55 Rthlr. bez., August-September 54 ¾¼ Rthlr. bez., September-Oktober 54 a 53 Rihlr. verk., Oktober-Novem- ber 52 a 52 UKthlr. verk., Frübjahr 51 ¼ a 52 Rthlr. bez.

Gerste 39 42 Rthlr.

Hafer loco 28 32 Rthlr. 8

Erbsen 53 60 Rihlr. ““ 8

Winterrapps 78 76 Rthlr., Winterrübsen 77 75 Rihlr.

Rüböl! loco bis September-Oktober 11 Rthlr. Br., 10 G., Okto- ber-November 11 Rthlr. bez. u. G., 11¹ ⁄12 Br., November- Dezember 11 ½ Rihlr. Br., 11 G. 9

Leinöl loco und Lieferung 11 Rthlr.

8 Spiritus ohne Fals 30 ¾i Ethlr., August 30 ¼ a 30 Rihlr. verk. u- G., 0 ½ Br., August-September 29 a 28 ½ Rihlr. verk. u. G., 29 Br.,

September-Oktober 26 ½ Rthlr. bez. u. Br., 26 ¼ G., Oktlober-Novem-

ber 24 Rthlr. bez. u. Br., 24 ½ G., November-Dezember 24 ¼ a 24

Rthlr. verk. u. G., 24 Br.

8 gefraßter und nur wegen ungenügender Auswahl seringer andel. oggen loco, schwimmend und auf nahe Monate besser, spä-

Ber

lin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

tere Termine ziemlich unverändert. Rüböl kleiner Umsatz. Spiritus bei sehr stillem Geschäft wenig verändert.

Leipzig, 15. August. Leipzig-Oresdener 217 Br., 216 ½ G. Sächsisch-Za)erische 91 G. Sichsisch-Schlesische 103 Br., 102 ¼ G. Löbau -Zittauer 37 ½ Br., 37 G. Magdebur; Leipziger 312 G. Berlin- Enhaltizche 135 ¾ Br., 134 ¾ G. Thüringer 112 ¼ G. Altona-Kieler 107 ½ G. Anbalt-Dessauer Landesbank-Actien Lit. A. 169 ½1 Br., Lit. B. 162 Br., 161 G. Braunschweiger Bankactien 114 ¾ Br., 114 ½ G. Wiener Bank- noten 94 8 Br., 93 G.

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AmsterHdlanansö, Montag, 15. August, Nachmittags 4 Uhr 45 Mi- vmnten (Pel. Dep. d. C. B) Uhree lest. 5proz. Metalliques Litt. B. 95 11. Sproz. Metal’iques 83. 2 ½proz. NMetalliques 42 ⁄⁄. 1proz. Spanier 23 ⅞. 3proz. Spanier 43 5, Wiener Wechsel 92 ½ Nambur⸗ ger Wechsel, kurz 35 ½.

Getreidomarkt: Weizen 2 Fl. höhen. Roggen 2 Fl. höher. Raps pro October 69 ½. Rüböl pro October 38 ¼.

Paris, Montag, 15. August. (Tel. Dep. d. C. B.) Des gestrigen Napoleonsfestes wegen keine Börse. 1

à66O2, Montag, 15. August, Nachmittags 5 Uhr 30 Minuten. (Tel. Dep. d. C. B.) Consols 97 ⅞. 1proz. Spanier 23 ⁄. Mexikaner 26 8. Sardinier 96 ¼.

Das fällige Dampfschiff aus New-York ist eingetroffen. Der Cours auf London war daselbst 9 ½ bis ¼.

Getreidemarkt: Englischer Weizen 2 bis 3, fremder 1 bis 2 Schillinge bi liger als vergangenen Montag. Geringere Qualitäten Wei- zen waren für den Continent gesucht.

ELivern Pool, Sonnabend, 13. August. (Tel. Dep. d. C. B.) Baum- wolle: 8000 Ballen Umsatz. Preise gegen gestern unverändert.

Redaction und Rendantur: Schwieger

8

(Nudolph Decker.)

Das Abonnement beträgt

für das Viertetjahr 1u ; in allen Theilen der Monarchie ohne preis⸗Erhöhung.

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für gertin die Expedition des Königl. Preußischen Ftaats⸗Anzeigers:

Mauer⸗Straße Nr. 54.

42 8. 8

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Berlin, Donnerstag den 18. Auguiutt—

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Bürgermeister Sperling zu Königsberg i. Pr. den Titel: „Ober⸗Bürgermeister“; und Dem Steuer⸗Erheber De Berghes zu Köln den Charakter

als Rechnungs⸗Rath zu verleihen. 8 1“

M 8 3 Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom 15. Mai 1846 den chausseemäßigen Ausbau der Straße von Reichenbach über Peters⸗ waldau, Wüstewaltersdorf und Hausdorf im Regierungs⸗Bezirk Breslau zum Anschlusse an die Schweidnitz⸗Tannhausener Kunst⸗ straße durch den für diesen Zweck zusammengetretenen Verein ge⸗ nehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht

für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das

Recht zur Entnahme der Chaussee⸗Bau⸗ und Unterhaltungs⸗Ma⸗ terialien nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zu⸗ gleich will Ich dem genannten Vereine gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur

Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die

Staats⸗ Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, ein⸗ schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die

Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zu⸗

sätzlichen Vorschriften verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗ Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur An⸗ wendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. ö“ Berlin, den 30. Juli 1833.

An

den Minister für Handel, Gewer

Ministerium der

8 Anlage von Eisenbahnen von Emden nach Münster und von der Köln⸗Mindener Eisenbahn in der Gegend von Löhne über Osnabrück zur Königlich niederländischen Gränze. Vom 3. März 1846.

Allerhöchster Erlaß vom 19. Juli 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 187 Nachdem Se. Majestät der König von Preußen und Se. Majestät

der König von Hannover beschlossen haben, Allerhöchst Ihren Unterthanen die Vortheile einer Eisenbahnverbindung von Emden nach Münster, und von der Köln⸗Mindener Eisenbahn über Osnabrück nach dem Königreiche der Niederlande zu verschaffen, so sind zur Regelung der dadurch entstehen⸗

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den, eine gemeinschaftliche Feststellung erfordernden mächtigten ernannt: von Seiner Majestät dem Könige von Preußen: Allerhöchst Ihr Landrath Eduard von Möller; von Seiner Majestät dem Könige von Hannover: 8 Allerhöchst Ihr Regierungsrath Karl Ludwig Rudolph Hoppen⸗ stedt, Mitglied des Königlich hannoverschen Guelphen⸗Ordens vierter Klasse, Ritter des Königlich preußischen Rothen Adler⸗Ordens dritter Klasse und des Herzoglich braunschweigschen Ordens Heinrichs des Löwen, welche nach vorhergegangener Verhandlung, unter dem Vorbehalte der Ra⸗ tification, über folgende Punkte übereingekommen sind: Artikel 1.

Die Königlich preußische und die Königli annoversche Regierun erklären sich bereit, die Anlegung von isrobiniche 8 sch 1) von Emden nach Münster zum unmittelbaren Anschlusse an die Bahn von da nach Hamm, 2) von der Köln⸗Mindener Eisenbahn in der Gegend von Löhne nach Osnabrück EeNang.n innerhalb ihrer Staatsgebiete zuzulassen und zulbesPrbvern Jede der beiden Regierungen soll berechtigt sein, die zu 2 bezeichnete Eisenbahn bis zu einem innerhalb ihres Gebietes belegenen Punkte der zu 4 erwähnten Bahn und von da weiter bis zur Königlich niederländischen Gränze zum Anschlusse an eine niederländische Eisenbahn fortzusetzen. Sobald eine der beiden Regierungen von dieser Befugniß Gebrauch machen will, soll die andere Regierung verpflichtet sein, die Durchführung einer folchen Verbindungsbahn zwischen Osnabrück und der niederländischen Gränze durch ihr Gebiet in möglichst gerader Linie zuzulassen und dabei innerhalb ihres Gebiets alles dasjenige zu gestatten und zu leisten, was sie rücksichtlich der zu 1 und 2 bezeichneten Bahnen innerhalb desselben zu gestatten und zu leisten übernimmt. . Die zu Nr. 1 genannte Eisenbahn wird mit dem Safen in Emden

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dergestalt in Verbindung gesetzt werden, daß eine möglichst leichte Ueber⸗ ladung stattfinden kann. Die Instandsetzung und Unterhaltung des Em⸗ dener Hafens wird von der Königlich Hannovesschen Regierung thunlichst befördert werden. e hn.

Es bleibt jeder der beiden Regierungen überlassen, innerhalb ihres Gebiets die Ausführung des Baues der laut Art. 1 anzulegenden Bahnen entweder selbst zu übernehmen oder Gesellschaften von Privatunternehmern zu übertragen. Im letzteren Falle sollen den konzessionirten Gesellschaften dieselben Erleichterungen zu Theil werden, welche die in den beiden Staaten bereits allgemein bestehenden oder künftig zu erlassenden Verordnungen für andere ohne Zinsgarantie des Staates unternommene Eisenbahnen ein⸗ räumen. Von den solchergestalt ertheillen Konzessionen werden die hohen Regierungen sich gegenseitig Mittheilung machen.

Die Königlich hannoversche Regierung verpflichtet sich für den Fall,

daß sie die anzulegenden Eisenbahnen innerhalb ihres Gebicts nicht selbst bauen und in Betrieb nehmen sollte, den sich dazu meldenden Unternehmern mindestens dieselben Begunstigungen zu Theil werden zu lassen, welche das Königlich preußische Gesetz uͤber Eisenbahn⸗Unternehmungen vom 3. No⸗ vember 1838 den Eisenbahngesellschaften gewährt.

Sobald die Ausführung einer der nach Art. 1 zu bauenden Bahnen innerhalb des Staatsgebiets einer der beiden Regierungen gesichert ist, wird die andere Regierung dafür sorgen, die Ausführung auch innerhalb ihres Staatsgebiets baldigst zu sichern, nöthigenfalls auch durch Konzessionirung desjenigen Unternehmens, durch welches der bereits gesicherte Theil der Bahn zu Stande kommt. 1

Art Die im Königlich hannoverschen und Königlich preußischen Gebiete belegenen Strecken der nach Art. 1 anzulegenden Eisenbahnen sollen sich dergestalt unmittelbar aneinander anschließen, daß die Transportmittel ohne Unterbrechung von der einen auf die andere Strecke übergehen können.

Behufs Sicherung dieses Zweckes werden die hohen Regierungen Be⸗ dacht darauf nehmen, daß die technische Einrichtung sowohl der beidersei⸗ tigen Bahnstrecken, als der Transportmittel nach möglichst übereinstimmen⸗ den Grundsätzen und Verhältnissen erfolge.

Insbesondere soll die Spurweite, in Uebereinstimmung mit der in den beiderseitigen Siagatsgebieten bei anderen Eisenbahnen angenommenen,