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so gutem Zustande zurückgegeben werden, wie ein ordnungsmäßiger Bahn⸗
haushalt solchen erfordert.
8 Artikel 18.
Sobald nach Sicherung einer Anschlußbahn im Königlich niederlän⸗ dischen Gebiete zur westlichen Verlängerung der Nheine⸗Osnabrücker Bahn durch die Königlich hannoversche Grafschaft Bentheim geschritten werden soll, wird die Königlich preußische Regierung die Bahnstrecke von Rheine bis zur Landesgränze und die Königlich hannoversche Regierung das in der Königlich hannoverschen Grafschaft Bentheim belegene Stück der Bahn auf ihre Kosten herstellen. Die Königlich hannoversche Regierung wird der Königlich preußischen Regierung auf der in der Grafschaft Bentheim belegenen Streocke den ausschließlichen Betrieb auf diejenige Reihe von Jahren überlassen, während welcher Hannover den ausschließlichen Betrieb auf der Rheine⸗Osnabrücker Bahn haben wird. u“
Ueber die Bedingungen der Betriebs⸗Ueberlassung bleibt eintretenden Falls weitere Verabredung vorbehalten. Sie sollen jedoch für die Königlich hannoversche Regierung nicht ungünstiger sein, als die von dieser für die Strecke von Rheine bis zur Gränze in der Richtung auf Lingen ge⸗ währten. 4 - Sr
Die Königlich preußische Regierung verpflichtet sich, die Fahr⸗ und Frachtpreise auf der Rheine⸗Niederländischen Eisenbahn denjenigen auf der Staats bahn in Westfalen gleichzustellen.
IV. Gemeinschaftliche Bestimmungen, 1119 “ 1.“ Dem Bahnkörper der nach Maßgabe dieses Vertrages zu bauenden
Eisenbahnen soll sogleich die für ein doppeltes Schienengeleis erforderliche Breite gegeben werden. Ueber die Legung des zweiten Geleises bleibt bei eintretendem Bedürfniß eine weitere Verständigung unter den kontrahiren⸗ den Regierungen vorbehalten. “ Artie 0. 8 G der Grunderwerbung zur planmäßigen Ausführung der
g im Gebiete der anderen auszuführenden Eisen⸗ bahnen nebst den dazu gehörigen Anlagen, so wie der erforderlichen Be⸗ nutzung und Belastung fremden Grundeigenthums sollen die in dem bezüg⸗ lichen Staatsgebiete über die Expropriation für Eisenbahnanlagen gelten⸗ den gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Ueber die in Folge des Baues der Eisenbahn auszuführenden Wege⸗, Vorfluth⸗ und Wassabau⸗Anlagen steht die Entscheidung den in dem be⸗ treffenden Staatsgebiet kompetenten Behörden zu. In Ermangelung ge⸗ setzlicher Bestimmungen sollen in dieser Beziehung die für die eigenen Eisenbahnbauten der betreffenden Regierung beobachteten Grundsätze zur
Artikel 21. 8
Nach Vollendung des Baues der von der einen Regierung im Ge⸗ biele der anderen auszuführenden Eisenbahnen wird gegenseitig eine Nach⸗ weisung über die im fremden Gebiete aufgewendeten Baukosten und ein vollständiger Plan der ganzen Bahnanlage mitgetheilt.
Der Eröffnung des Betriebes soll eine Revision behör durch beiderseitige Kommissarien vorhergehen. 88
Artikel 22. 8
Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der unter I. bis III. erwähnten Eisenbahnen einer jeden Regierung in ihrem Gebiete ausschließlich vorbe⸗ halten. Die zu errichtenden Hoheitszeichen sollen daher diejenigen des Staats sein, in dessen Gebiet die betreffende Bahnstrecke belegen ist. Ver⸗ brechen und Vergehen, welche zu der Bahn ⸗»Anlage oder dem Transport auf der Bahn Beziehung haben, sollen von den betreffenden Landesbehörden untersucht und nach den betreffenden Landesgesetzen beurtheilt werden.
Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses Vertrages an gerechnet, in Beziehung auf Eisenbahn⸗Unternehmungen von einer der hohen kontrahirenden Regierungen erlassen werden, sollen jedoch für die fraglichen Eisenbahnen, so lange sie im Eigenthume oder im Be⸗ triebe der anderen Regierung sich befinden, ohne vorherige Verständigung keine Anwendung haben. 1A1X“ C4“ 8 Die Feststellung der Fahrzeiten und der Transportpreise soll,
In Ansehung von der einen Regierung
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der Bahn nebst Zu⸗
insofern der Vertrag keine besondere Bestimmungen in dieser Beziehung enthält, der⸗ jenigen Regierung zustehen, welche den Betrieb auf der fraglichen Strecke ausübt, unbeschadet jedoch der durch die Art. 4, 5 und 7 des Vertrages vom 3. März 1846 übernommenen Verpflichtungen.
Ueber die Fahrten auf der Köln⸗Mindener Eisenbahn zwischen Minden und Löhne wird sich die Königlich hannoversche Regierung mit der Direction der Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft verständigen.
Artikel 24.
Die Bahnpolizei⸗Ordnungen werden von jeder Regierung für ihr Ge⸗ biet nach vorgängiger Verständigung mit der den Belrieb führenden Re⸗ gierung erlassen. 4
Die bahnpolizeiliche Anfsicht wird dagegen die den Betrieb führende Regierung in dem Gebiete des anderen Staats durch ihre Eisenbahn⸗ Beamten in demselben Umfange, wie im eigenen Gebiete ausüben lassen. nicg der Bahnstrecke, worauf ein konkurrenter Betrieb stattfindet, wird die
ahnpolizeiliche Aufsicht von derjenigen Verwaltung gehandhabt, welche
Eigenthümerin der Bahn ist.
„Die von einer der kontrahirenden Regierungen geprüsten Betriebs⸗ mittel sollen ohne westere Revision im Gebiecte der anderen zugelassen
Unterthanen der einen Regi he di ü etri 1 1t egierung, welche diese beim Betriebe einer der vehasteceg im Gebiete der anderen Regierung anstellen wird, scheiden ver Lsafbe 88b dem Unterthanenverbande ihres Heimatlandes. Die Stellen amten, mit Ausnahme der Bahnhofsvorstände, der Erhebung
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und Telegraphenbeamten, sollen jedoch mit werden, in dessen Gebiete die Bahn liegt.
rücksichtlich Gesetzen und Behörden des Staats, in welchem sie ihren W unterworfen. 1 F11“
bahnbetriebes auf den preußischen schen Minden und Emden 1) in Ansehung des Postzwanges für
und Osnabrück, 1) in Ansehung des Postzwanges denjenigen
obliegenden Leistungen abändern oder gen sich darüber näher verständigen, oder Ergänzungen auf das vorliegende Verhältniß in
Eisenbahnpostwagen oder ZBegleitung der eigenen Beamten der Verwaltung oder durch Ueber⸗
Angehörigen des Staats besetzt 8
8 Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung, der Disziplin nur der Anstellungsbehörde, im Uebrigen aber den
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Die hohen kontrahirenden Regierungen sind darin einverstanden, daß Betriebsverwaltungen für die in dem Gebiete der anderen Regierung
gebauten, beziehungsweise in Betrieb genommenen Bahnstrecken, wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder des Betriebs gegen sie erhoben werden,
„ der Entscheidung der zuständigen Gerichtshöfe Landes, in welchem die Bahn belegen ist, sich zu unterwerfen haben. Artikel 27. Der Betrieb auf den bezüglichen Bahnen darf, so lange diese im Ei⸗ thume, beziehungsweise im Betriebe der anderen Regierung sich befin⸗ „mit einer Gewerbesteuer oder ähnlichen öffentlichen Abgabe nicht be⸗
legt werden.
Rücksichtlich der Grundsteuer ist verabredet, daß die Schienenwege der
von einer der kontrahirenden Regierungen in dem Gebiete der andern ge⸗ bauten,
beziehungsweise in Betrieb undsteuer befreit bleiben sollen. Aritkel 28. Die Königlich hannoversche Regierung ist bei Ausübung des Eisen⸗ Landesgebietsstrecken der Eisenbahn zwi⸗
Eisenbahnen von
genommenen der
Versendungen zwar denjenigen Beschränkungen unterworfen, welche aus den in den betreffenden preußischen Gebietstheilen geltenden Gesetzen solgen. Dieselbe soll jedoch berechtigt sein: a) Päckereien und Gelder von einem hannoverschen Landestheile nach dem andern hannoverschen Landestheile ohne Umladung durch das Preußische Gebiet durchzuführen, so weit solche nach den im Königreiche Hannover selbst geltenden Vorschriften nicht dem ausschließlichen Transport durch die Post vorbehalten sind, und die Eisenbahndienst⸗Korrespondenz, so wie die Sendung von Akten, Drucksachen und Geldern in Dienstangelegenheiten der Königlichen Eisenbahnverwaltung durch die eigenen Beamten derselben mit befördern zu lassen, zu welchem Behufe dergleichen Schreiben oder die Begleitbriefe zu dergleichen Sendungen mit dem Eisenbahn⸗Dienstsiegel bedruckt oder verschlossen und mit
dem Rubrum ‚Eisenbahn⸗Dienstsache“ versehen sein müssen: 92 pflichtet, welche das preußische Gesetz über die
der preußischen Postverwaltung gegenüber zu den Leistungen ver⸗ Eisenbahn⸗Unterneh⸗ mungen vom 3. November 1838 im §. 36 sub 2, 8 und 5 be⸗ stimmt, nämlich zu dem unentgeltlichen Transport: a) der Briefe, Gelder und der sonstigen vem Postzwange unter⸗ worfenen Güter, derjenigen Postwagen (und Postbediente), welche nöthig sind, um die der Post anvertrauten Güter zu befördern, und der mit Postfreipässen versehenen Personen, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen an⸗ — dern Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen. Die Königlich preußische Regierung ist, bei Ausübung des Eisenbahn⸗ tiebes auf hannoverschen Gebietsstrecken, den Eisenbahnen zwischen Rheine so wie zwischen Rheine und den Niederlanden, Beschränkungen unterwor⸗ fen, welche aus den allgemeinen Bestimmungen über das Verhältniß der Eisenbahnen zu den Posten im Königreiche Hannover folgen, je⸗ doch erleidet dieses in gleichem Maaße, wie oben festgesetzt ist, eine Ausnahme bezüglich der dienstlichen Sendungen der Eisenbahnver⸗ waltung; der hannoverschen Postverwaltung gegenüber zu den Leistungen ver⸗ pflichtet, welche die vorgedachten Bestimmungen mit sich bringen, nämlich zu dem unentgeltlichen Transporte der Brief⸗ und Fahrpost⸗ Sendungen, und der dieselben begleitenden Postbedienten, so wie zu üunentgeltlicher Stellung der dazu erforderlichen Behältnisse oder Wa⸗ gen; wogegen die hannoversche Posttaxe auf der betreffenden Eisen⸗ bahnlinie nicht unter das Doppelte der Cisenbahn⸗Eilfrachttaxe her⸗ abgesetzt werden darf. Sollte die eine oder die andere Regierung die Bestimmungen über die i Eisenbahnverwaltungen den Postverwaltungen gegenüber, nach Obigem ergänzen, so werden beide Regierun⸗ inwieweit dergleichen Abänderungen iß in Anwendung zu brin⸗ nsein werden “ u “ 111“ 6 ie
Die Königlich preußische Regierung sichert den hannoverschen Brief
post⸗ und Fahrpost⸗Gegenständen auf den in Preußen belegenen Strecken der Eisenbahnen, von deren Anlegung der gegenwärtige Vertrag handelt und die Königlich hannoversche Regierung ebenso den preußischen Brief⸗
st⸗ und Fahrpost⸗Gegenständen auf den im Königlich hannoverschen Ge
biete belegenen Strecken dieser Bahnen den ungehinderten Transit auf so 8 lange, als die betressenden Bahnen bestehen werden, mit folgenden näheren Bestimmungen zu: 8
1) das Transitrecht kann beiderseits ausgeübt werden mittelst eigener für die Post bestimmter Wagenräume unte weisung der geschlossenen Beutel und der dazu gehörigen Poststücke an die andere Verwaltung;, 18 5 2) die Festsetzung der Transitvergütung und der nä⸗
ütung für die
Po 81 Was jedoch die Ver Postverwaltungen öI
vorbehalten.
hnsitz haben,
86 heren Anordnungen für den Trausit bleibt der Verständigung zwischen den beiderseitigen
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etwaige Durchführung
sbo wird hierdurch Königlich hannoverscher Seits zugesichert,
über die hannoversche Strecke der Magdeburg⸗Mindener
von der preußischen Postverwaltung zu derselben Zeit entrichtet wird.
Artikel 30.
Einer jeden der beiden hohen kontrahirenden Regierungen steht frei, nach Ablauf eines Zeitraums von ein und zwanzig Jahren, vom Tage der Eröff⸗ nung des Betriebes an gerechnet, die in ihrem Gebiete belegenen, von der
anderen Regierung gebauten Bahnstrecken käuflich zu erwerben.
Diejenige Regierung, welche von dieser Befugniß Gebrauch machen
will, wird der anderen Regierung davon ein Jahr zuvor Anzeige machen. Das Eigenthum soll gegen Zurücksergütung der gesammten
worfenen Theile erworben werden.
Wegen gegenseitiger Benutzung der Bahnstrecke weitere Verabredung eintreten. Beide hohe kontral übrigens darüber einverstanden, Eigenthums⸗Verhältnissen der hier fraglichen Eisenbahnen brechung des Betriebes auf denselben, mit dem übrigen deutschen Eisenbahnnetze eintreten soll.
WrIi 1.
wird sodann
Zur schiedsrichterlichen Entscheidung sollen außer den in diesem Ver⸗ rage besonders erwähnten Punkien auch sonstige aus diesem Vertrage ent⸗
stehende Streitigkeiten verstellt werden.
„Jede der hohen kontrahirenden Regierungen wird dazu einen unpar⸗ iischen Schiedsmann ernennen.
1— Die beiden Schiedsmänner haben vor dem Eintritt in die Verhand⸗
lung
soll unter den sonen das Loos entscheiden. sodann nach mittels.
einen Dritten sich beizuordnen. Findet über die Person dieses Dritten eine Einigung nicht statt, so von den ernannten Schiedsrichtern vorgeschlagenen Per⸗ Die Entscheirung des Streitpunkts erfolgt jedes weiteren
Stimmenmehrheit unter Ausschluß Artikel 32. Die Ratisicationen dieses Vertrages sollen binnen sechs Wochen aus⸗ gewechselt werden. So geschehen und vollzogen Hannover, den 27. Januar 1852
August Ludwig v. d. Reck.
Karl Ferdinand Nieper, ö
““
Ministerium für Handel, Gewer Arbeiten.
öffe
Dem Fabrikanten Julius Voges in Berlin ist unter dem 414. August 1853 ein Patent auf ein Verfahren bei Herstellung schnittenen Figuren, ohne Jemand in kannter Hülfsmittel zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.
von Plüsch mit ge— der Anwendung be⸗
ͤ ekanntmachung “ über die unterm 30. Juli d. J. erfolgte Bestätigung des Statuts des Actienvereins zum chausseemäßi⸗ gen Ausbau der Straße von Reichenbach über Pe⸗ terswaldau, Wüstewaltersdorf und Hausdorf zum Anschlusse an die Schweidnitz-Tannhausener Kunst⸗
straße.
Des Königs Majestät haben das unterm 19. Juli 1852 voll⸗
zogene Statut des Aetienvereins zum Ausbau der Straße von
Allerhöchsten Erlasses vom 30. Juli d. J. zu bestätigen geruht, was nach Vorschrift des §. 3 des Gesetzes über die Actien⸗Gesell⸗ schaften vom 9. November 1843 mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß das Statut durch das Amtsblatt der Königlichen Re⸗ gierung zu Breslau zur öffentlichen Kenntniß gelangen wird.
Berlin, den 12. August 1853.
er Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. “ von der Heydt.
Ministerium der geistlichen, Unterri 9 Medizinal⸗Angelegenheiten. “ Königliche Bibliothek. ““
Der Bestimmung des Königlichen hohen Ministerit der ge
1— Anlage⸗ kosten, jedoch nach Abzug des Minderwerths der einer Abnutzung unter⸗
eine hirende Negierungen sind daß ungeachtet einer Aenderurg in den nie eine Unter⸗ beziehungsweise ihrer Verbindung
zum Anschlusse an die Schweidnitz⸗Tannhausener Kunststraße mittelst
— ——
10. September c.
Freiherrn von
1371 1“
eines preußischen Eisenbahn⸗Postwagens über im Kbniglich hannoverschen Gebiete belegene Bahnstrecken qe.eish aß die⸗ selbe in keinem Falle höher bemessen werden soll, als verhältniß mäßig mit Rücksicht auf den Umfang des Wagens und auf die Beförde⸗ rungsstrecke für Durchführung des preußischen Eisenbahn⸗Postwagens Eisenbahn
ichen, Unterrichts⸗ und Medi inal⸗Ana⸗ WV“
Säle und Bücher auf drei Wochen und zwar vom 22. ung der geschlossen. öII1I1I1mq“
EEEEq113 August 1853. ö
8 85 8 b — “
Angekommen: Der General-Major und Remonte⸗Inspecteur Freiherr von Dobeneck, aus der Provinz Preußen. 8
.
Berlin, 17. August. Se. Majestät der König haben Aller⸗
igst geruht: Dem Wirklichen Geheimen Rath von Humboldt und dem Geheimen Kabinetsrath Illaire zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Bayern denselben verliehenen resp. Großkreuzes und Commandeur⸗Kreuzes des Civil⸗Verdienst⸗Ordens der bayerschen Krone; so wie dem Kammerherrn und Intendanten Zedlitz⸗-Neukirch in Erdmannsdorf, zur Anle⸗ gung des von dem Großherzog von Hessen und bei Rhein und dem Kurfürsten von Hessen Königliche Hoheiten demselben verliehenen resp. Komthur⸗Kreuzes vom Philipps⸗Orden und Ritterkreuzes vom
Wilhelms⸗Orden Allerhöchstihre Erlaubniß zu ertheilen. 828.
Prinz von Preußen in Br üssel eingetroffen. der Station preußischen Gesandtschaftshotel sein Absteigequartier genommen.
von Sographo, die englischen Kabinets⸗Couriere Webster und Carey, der russische Courier Feldjäger⸗Offizier Hochheim, der russische Staatsrath Baron Korff. Der „Preußische burg bis zum 12. bei Kronstadt vor dem Ziele. der weißen Flagge unter den üblichen Hafen, um abgetakelt zu werden; die beidern andern Flotten⸗Divi⸗ sionen manövriren noch im Manöver des Garde⸗ und genommen.
von Baden ist am 14. August früh von dorf wieder abgereist.
neuesten Nummer den vom Staatshaushalte 1. Juli 1853 bis 30. vom Staatsvermögen auf 10,143 Fl., aus den Domainen von Fl.⸗— 711% 28 27 . AAn2Sg 8 /— 36 0 2 8 F „ 1 ch 36 94 8b Isʒ Reichenbach über Peterswaldau, Wüstewaltersdorf und Hausdorf 100, t3 Fl. Fsernlich, 66,80 Ft.
ihre Residenz nach Rotenkirchen verlegt.
Berlin, den 17. August. g r ü . Er wurde an vom preußischen Gesandten empfangen, und hat im
11 August, Nachmittags, ist Se. Ke gliche Hoheit
27
— Am 15. August Nachmittags 5 Uhr kam Ihre Kaiserliche
7
Hoheit die Frau He rzogin von Brabant auf dem Magdeburg⸗ Leipziger Bahnhof in Halle 1 g⸗ lichen Hoheit dem und setzte Thüringer Bahn fort.
an, wo Höchstdieselbe von Sr. Prinzen Friedrich Karl einem
8 e rl empfangen wurde, nach zstündigen Aufenthalt die Reise auf der
— Am 16. August Nachmittags kurz nach 5 Uhr kam der
„Preußische Adler“ mit 58 Passagieren am Bord von Kronstadt Unter letzteren befanden sich der Königlich griechische
in Stettin an. Gesandte und bevollmächtigte Minister am petersburger Hofe, Herr
Adler“ bringt Nachrichten von Peters⸗ Am 9. August hatte die russische Flotte tvor Majestät dem Kaiser Schießübungen nach Die folgenden Tage liefen die Schiffe der Division mit Ehrenbezeugungen in den
August Sy
Finnischen Meerbusen.
. Die größeren Grenadier⸗Corps haben
ihren Anfang
— Ihre Königliche Hoheit die G roßherzogin Stephanie D — 7„
Dresden nach Düssel⸗
— Das „Coburgsche Regierungsblatt“ veröffentlicht in seiner Landtage genehmigten Voranschlag zum Herzogthums auf die Finanzperiode vom
Juni 1857. Hiernach beläuft sich die Ein⸗
des
572 Fl. „ den Regalien im Ganzen
Gefällen 309,682 Fl., 1816 Fl., von vermischten Posten 8124 also 369,143 Fl. Die Ausgabe beträgt auf die Staatsschuld, 5075
von Steuern, Zöllen und
Fl. für die Landesvertretung, 10,922 Fl. für das Staatsministe⸗ rium, Justizpflege, 92,258 Fl. für Landesverwaltung und Finanzen, 46,520 Fl. für Militairverwaltung, verwaltungsaufwand, zen; 34,305 11,794 Fl. für Kirchen und Unterrichts⸗Anstalten, 5440 Fl. auf die Landwirthschaft, 1073 Fl. - Extraordinarium; veröffentlicht das Periode und Klassensteuer für 1m Veranlagung für 1852—53 auch auf das Rechnungsjahr 1853—54 gültig ist. 8
4227 Fl. für allgemeine deutsche Zwecke; 48,621 Fl. für
3¹1,220 Fl. an allgemeinem Staats⸗
ind, 20,080 Fl. für Straßenbau und Landesgrän⸗ Fl. für Gendarmerie, Gesundheits⸗ und Armenpflege,
auf das Gewerbwesen, 2018 Fl. als der Reservefonds beträgt 8700 Fl. Zugleich Regierungsblatt das Abgabengesetz auf dieselbe Gesetz über Veranlagung der Einkommen⸗ und das Rechnungsjahr 1853— 54, demzufolge die
ein
— Ihre Majestäten der König und, die Königin von
Hannover nebst den Königlichen Kindern haben am 16. August
E11“
8
8