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den B. edere, den Zweck, die Arbeit der Ge⸗ meinde⸗Vorstände zu erleichtern. Es folgt daraus nicht und ist nicht bestimmt worden, daß der Dienstherr und seine Dienstboten über die gezahlte Klassensteuer eine gemeinschaftliche Quittung er⸗ halten sollen, vielmehr it den Dienstboten über die von ihnen ent⸗ richtete Klassensteuer eine besondere Quittung zu ertheilen, 5 sie derselben bei dem Verzuge nach einem anderen Ort leen Aus⸗ weise über die am früheren Wohnorte gezahlte Klassensteuer bedür⸗ fen oder die besondere Quittung zu einem anderen Zwecke ver⸗
AFschrift zur Nachricht und Beachtung.
der Steuern.
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sämmtliche Herren Provinzial⸗St 8 Direoren cec.
angt wird. . “
Bisher sind hier keine Zweifel darüber angeregt worden, daß in vorgedachter Weise zu verfahren sei. Sollten andere Steuer⸗ Behörden diesem nicht nachkommen, so werden sie nach Obigem zu
belehren sein.
Cirkular⸗Verfügung vom 4. August 1853 — be⸗ treffend die Revision der Geschäftsführung der Gemeinden und Ortserheber bezüglich der Klassen⸗
Mehrere im verflossenen und laufenden Jahre bewirkte örtliche Revisionen der Steuerverwaltung haben ergeben, daß die Geschäfts⸗ führung der Gemeinden und Ortserheber bezüglich der Verwaltung der direkten Steuern, insbesondere der Klassen⸗ und Gewerbesteuer, in vielen Fällen sehr mangelhaft gewesen, daß sehr oft fällige Steuerbeträge nicht rechtzeitig eingezogen worden, die den Gemein⸗ den zu Gebote stehenden Mittel, um die Einzahlung zu bewirken, nicht zur Anwendung gebracht, daß einziehbare Betrage als unein⸗ ziehbar und Abgänge liquidirt worden sind, wo ein Abgang nicht stattgefunden hat.
von Dresden. Se. Excellenz der Großherzoglich mecklenbu
Minister von Bernstorff, von Hannover.
Berlin, 20. August. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Obersten Prinzen Wilhelm zu Solms⸗ Braunfels, à la suite des 2ten Garde⸗Landwehr⸗Kavallerie⸗ Regiments, die Anlegung des von Sr. Majestät dem König der Niederlande ihm verliehenen Großkreuzes vom Großherzoglich luͤxemburgischen Orden der Eichenkrone; so wie dem Rittmeister Grafen von der Goltz, persönlichen Adjutanten des Prinzen von Preußen Königliche Hoheit und à la suite des Garde⸗Küras⸗ sier⸗Regiments, die Anlegung des von Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen ihm verliehenen Ritterkreuzes vom Wil⸗ DCCqCECqCqCTERtten...
Berlin, den 20. August.
— Die Anordnungen zu der diesjährigen Feier des Jahres⸗
tages der Schlacht von Großbeeren, welche bekanntlich
G ; 2 82 40⸗4f S Mit Bezug auf die Versügung vom 7. März 1841 III. 27,685 1dees er Sen HbZ“ Eren zug auf fügüng 8 4 auf Höchste Anregung Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen von
ersuche ich das ꝛc. ꝛc., die extraordinaire Revision der Kreiskassen
in jedem Kreise auf die Revision der Geschäftsführung einiger Ge⸗ meinden und Ortsrezepturen bezüglich der Steuerverwaltung aus⸗ dehnen zu lassen, und wie dies geschehen, in der alljährlich einzu⸗ reichenden Nachweisung der im Laufe ves Jahres bewirkten extra⸗ ordinairen Kassenrevisionen zu bemerken.
Berlin, den 4. August 1853.
Der Finanz⸗Minister. h. 1
sämmtliche Königliche Regierungs⸗Präsidien.
(excl. Rheinland und Westfalen.)
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Cirkular⸗Verfügung vom 3. Angust 1853 — treffend die Festsetzung der Steuervergütung für auszuführenden Branntwein, dessen angemeldete Menge geringer als die durch die Revision er⸗ mittelte ist.
Der Königlichen Regierung erwiedre ich auf die Anfrage vom 19. v. M., die Anwendung des §. 8 der Anlei⸗ tung zur Feststellung des Alkoholgehalts und der Menge von Branntwein, für welchen bei der Ausfuhr eine Steuervergütung in Anspruch genommen wird, vom 2. April 1852 betreffend, daß, der Verfügung vom 5. April 1848 entsprechend, in allen Fällen, in welchen die zur Ausfuhr angemeldete Branntweinmenge geringer ist, als die durch die Revision ermittelte, die letztere mag durch Vermessung oder durch Berechnung nach den Briyxschen Tabellen festgestellt sein, der Ermittelung des absoluten Alkoholgehalts die Anmeldung zum Grunde gelegt, der absolute Alkoholgehalt daher E angemeldeten Quartzahl des Branntweins
r Zahl der Stärkegrade ꝛc., und hiern i ⸗ tung festgesetzt werden mn. “
Preußen am Schlachttage selbst, dem 23. August, auf dem Schlachtfelde begangen werden wird, nehmen einen immer großartigeren Charakter an. Wir dürfen ein ächtes National⸗ fest erwarten, wie es dem kriegerischen Geiste des preußischen Volkes und der vierzigjährigen Wiederkehr jenes für die Stadt Berlin einst so verhängnißvollen Tages entspricht. Nachdem durch die allgemeine Landesstiftung als Volksdank die erste Anre⸗ gung gegeben war, haben jetzt auch die städtischen Behörden die Idee jener Feier mit großer Lebendigkeit ergriffen und ein eigenes Fest⸗Comité bebildet, welches seitens der Stadt die erforderlichen Anordnungen zu treffen hat. Dieses Fest⸗Comité hat sich bereits mit dem früher Namens der Landesstiftung unter dem Vorsitz des Landraths von dem Knesebeck gebildeten in Communication gesetzt, um ein möglichst konformes Arrangement herzustellen.
In Folge dessen haben Magistrat und Stadtverordneten⸗Versamm⸗ lung übereinstimmend beschlossen: 1) Für die Feier des Tages tausend Thaler herzugeben, von welchen 600 Thlr. zur Unterstützung der hülfs⸗ berürftigen Veteranen, 400 Thlr. aber zur Bestreitung der etwaigen Festkosten verwandt werden sollen; 2) sich selbst in corpore an Feste zu betheiligen; 3) die sämmtlichen hiesigen Gewerke zu einer Betheiligung mittelst Deputationen mit Emblemen und Fahnen aufzufordern; 4) eine angemessene Theilnahme der Schulen zu veranlassen. Die Gewerke sind bereits in Kenntniß gesetzt und entwickeln einen wahrhaft begeisterten Patriotismus. Die Depu⸗ tationen sind sämmtlich sowohl von den Meister⸗ als von den Ge⸗ sellenschaften in großer Vollzähligkeit gewählt und viele Gewerke beantragten wiederholt, sie in corpore am Feste Theil nehmen zu lassen, was aber aus Rücksicht auf den Raum abgelehnt werden mußte. Andere Gewerke haben bedeutende Geldsummen
kunden. Die Betheiligung der Schulen soll in der Weise erfolgen, daß von den Gymnasien, den Realschulen und den Communalschulen je 50 Schüler abgeordnet werden, welche un ter der Führung von 12 Lehrern und der Oberleitung des Di⸗ rectors Dielitz in Großbeeren erscheinen werden. Außerdem wird eine entsprechende Tagesfeier in den sämmtlichen hiesigen Schul⸗ anstalten veranstaltet werden. Die Feier beginnt am 23. d. M., als dem Schlachttage selbst, Morgens 9 Uhr. Zu dieser Stunde treffen sämmtliche Festtheilnehmer auf dem Felde zwischen der An⸗ haltischen Eisenbahn und der Großbeerener Mühle zusammen. Hier werden sie von einem Festcomité auf folgende Weise zu einem großen
8 An die Königliche Regieru g zu Potsdam.
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Zuge geordnet: 1) Voran das Le⸗
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zur Disposition gestellt, um auch dadurch ihre Theilnahme zu be-
hrbataillon, welches als aus sämmt⸗
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lichen Regimentern der Armee zusammengesetzt, auf Allerhöchsten Befehl mit einem eigenen Musikcorps gleichsam zur Repräsentation der gesamm⸗ ten Armee am Feste Theil nimmt; 2) ein Garde⸗Musikcorps und das katholische Sänger⸗Corps; 3) das Fest⸗Comité; 4) die sämmt⸗ lich anwesenden Königlichen Prinzen, die höhern Militair⸗ und Civilbeamten, sämmtliche anwesende Generale aus Berlin und Pots⸗ dam und die Kommunalbehörden von Berlin; 5) die Kreis⸗Kom⸗ mission; 6) eine Deputation des Kadetten⸗Corps und des Militair⸗ Waisenhauses zu Potsdam; 7) die Krieger aus der Schlacht von Groß⸗Beeren; 8) die Veteranen⸗ und Kriegervereine der Kombat⸗ tanten aus den Jahren 1813 — 1815; 9) die Schulen Berlins und des Kreises, im Ganzen gegen 700 Köpfe stark; 10) die berliner Schützengilde; 11) die Deputationen der verschiedenen Ge⸗ werke; 12) die patriotischen Vereine, der Treubund ꝛc.; 13) die Bauern⸗Vereine. Der so geordnete Zug verfügt sich von der Mühle bei Groß⸗Beeren über das eigentliche Schlachtfeld bis zum Sieges⸗ monument, vor welchem ein Altar errichtet ist, an welchem der Feldprobst Bollert eine auf den Tag bezügliche Predigt halten wird. Nach der gottesdienstlichen Feier geht der Zug durch Groß⸗Beeren bis nach Klein⸗Beeren zu der Stelle, wo an dem verhängnißvollen Schlachttage die Division Borstell den Ausschlag gab. Hier sind
mehrere große Zelte aufgeschlagen, in welchen die Veteranen und die Schulen auf öffentliche Kosten gespeist werden.
Daneben in einem Gehölz befinden sich andere Zelte für die höher gestellten
Mitglieder des Festzuges, für die Schützengilde, die Gewerke und die Vereine. Während der Mittagstafel werden Toaste ausgebracht,
Musik⸗Aufführungen veranstaltet und patriotische Lieder gesungen.
Die Reihe der Toaste, so wie die Namen der Toastbringer sind genau vorgeschrieben. Nach der Tafel gegen Abend großer allgemeiner Zapfenstreich statt, womit das Fest des Tages sein Ende erreicht.
findet ein
— Am 18. August nach 4 ½ Uhr traf Ihre Kaiserliche Hoheit
die Herzogin von Brabant mit dem Dampfschiff zu Köln ein. Ihre K. K. Hoheit wurde an der Landungsbrücke von dem Herrn Stadt⸗
Kommandanten und dem Stabe der hiesigen Garnison, so wie dem
Herrn Regierungs⸗Präsidenten, dem städtischen Vorstande ꝛc. ꝛc. em⸗ pfangen und begab sich alsbald nach dem zu ihrer Aufnahme be⸗
timmten Gasthofe. In ihrem zahlreichen Gefolge befand sich auch ine Abtheilung der Kaiserlichen Hatschiere und Trabanten als Ehren⸗ wache. Kaum abgestiegen, begab sich Ihre K. K. Hoheit sogleich n Begleitung der Fürsten Schwarzenberg und Metternich, so wie iniger Hofdamen zu Wagen nach dem Dome, dessen Aeußeres sie
für heute nur besichtigte, und machte dann eine längere Spazier⸗ fahrt innerhalb und außerhalb der Stadt.
— Nach dem Entwurfe einer Strafprozeßordnung für das
Königreich Sachsen, welcher vor kurzem den zu Dresden versam⸗ melten Zwischen⸗Deputationen der Ständeversammlung zugegangen ist, und bekanntlich auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Ver⸗ fahrens in der Hauptverhandlung, so wie auf Staatsanwaltschaft gegründet ist, soll inskünftige die Vollstreckung der Todesstrafe nicht
mehr bei unbeschränkter Oeffentlichkeit erfolgen. Der darauf be⸗ zügliche Artikel 401 des Entwurfs bestimmt nämlich hierüber Fol⸗ gendes:
„Die Vollstreckung der Todesstrafe erfolgt in einem umschlossenen Raume in Gegenwart einer Gerichts-Commission, welche wenigstens aus drei Mitgliedern des Gerichts und einem Protocollführer bestehen muß, und eines Mitgliedes der Staatsanwaltschaft. Der Vorstand und die Mitglieder der Gemeinde-Behörde, so wie die Gemeindevertreter des Ortes, wo die Vollstreckung stattfindet, sind von dem Orte und der Stunde der Vollstreckung, um derselben beiwohnen zu können, durch den Untersuchungs⸗ richter in Kenntniß zu setzen. Außerdem ist den übrigen richterlichen Beamten und Mitgliedern der Staatsanwaltschaft, ferner einem Seelsorger von dem religiösen Bekenntnisse des Verurtheilten, dem Vertheidiger dessel⸗ ben und, so weit es der Naum zuläßt, anderen erwachsenen Personen die Gegenwart bei der Hinrichtung zu gestatten. Die Vollstreckung des Todes⸗ urtheils wird durch das Läuten einer Glocke angekündigt, welches mit dem Austritte des Verurtheilten aus dem Gefängnisse beginnt und bis zum Schlusse der Hinrichtung fortdauert. An Sonn⸗ und Feiertagen, so wie während der Charwoche soll ein Todesurtheil nicht vollstreckt werden.“
— Vom 17. August an ist auf Befehl Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs von Weimar die in Folge des Ablebens des Großherzogs Karl Friedrich angeordnete Landestrauer wieder auf⸗ gehoben und das öffentliche Tanzen und Musikhalten so wie alle sonsti⸗ gen Vergnügungen der Art wieder erlaubt. Am 14. August war feier⸗ licher Trauer⸗Gottesdienst, welchem Ihre Königl. Hoheiten der Großherzog in Weimar und die Frau Großherzogin in Eise⸗ nach beiwohnte. — Nach der „Weimarischen Ztg.“ wird nicht der öster reichische Feldzeugmeister von Heß die Herzoglich sächsischen Truppen inspiziren, sondern der Feldmarschall⸗Lieutenant von Martens; die Bundes⸗Reserve⸗Division, zu welcher das weimarische Kontingent gehört, wird nicht vom General von Reyher, sondern vom General⸗ Lieutenant von Voß inspizirt werden.
— Se. Majestät der König der Niederlande begiebt sich 4 September auf 14 Tage ins Lager von Zeyst, wohin am 15. August zwei Regimenter Kavallerie und einige andere Truppen
abmarschirt sind. — Die Gesellschaft des zwischen Scheveningen
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und der englischen Küste errich hteten unt ische bekannt, daß der Dienst jetzt für das Perischen Telegraphen macht I 8. billig angesetzt. Für eine Deverüffnet sei. Der orten sind 4 ½ Fl., für jedes weitere Wort 25 Cents zus benchig
len. Der Mittelpunkt des Geschäftskrei Er land ist der g. a Gesellschaft in Hol⸗ — In der zweiten niederländischen K
16. August die Berathung des krchlichen Veseseccbahe⸗ ve 8 Herr van Lijnden erklärt, daß er die sich an den Egeseß. knüpfenden politischen und juridischen Fragen unerörtert lassen uns blos versuchen werde, die Anlässe und Umstände, welche zu dessen Vorlegung geführt hätten, richtiger darzustellen, als mehrere frü⸗ here Redner. Mit Recht habe man das Gesetz ein Gelegenheits⸗ gesetz genannt; auch hoffe er, daß man die Veranlassungen zu dem⸗ selben nie vergessen werde. Dasselbe fasse alle Kirchengesellschaften ins Auge, freilich aber für jetzt insbesondere die Katholiken. Die Frage sei: Rechtfertigen die Umstände ein Gesetz wie dieses 2 Nach einem das Verhalten des vorigen Kabinets mehrfach tadelnden und die Behauptungen früherer Redner bekämpfenden Rückblicke auf die bisherigen Verhandlungen mit Rom glaubt der Redner jene Frage verneinen zu müssen. Die Regierung hätte, nach seiner Ueberzeugung, auch ohne dieses Gesetz ihr Ziel. erreichen können; denn das Grundgesetz ermächtige sie zur Aufsicht über die Kirchen⸗Gesellschften, und sie sei demnach berech⸗ tigt, die zur Ausübung jener Aufsicht nöthigen Maßregeln zu er⸗ greifen, ohne dazu eines besonderen Gesetzes zu bedürfen. Da sie jedoch geglaubt habe, das Gesetz vorlegen zu müssen so werde er sie unterstützen, jedoch nicht unbedingt. Er vermißt in dem Ent⸗ wurfe Bestimmungen hinsichtlich der Klö ster und Semin arien; andererseits findet er darin Mehreres, dem er nicht zustimmen kann,
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das aber noch durch Amendements sich beseitigen läßt, von deren
Schi - 2 9 1„ „ Schicksal es abhangen wird, ob er für oder gegen den Entwurf
stimmt. Hr. Dommer van Poldersveldt ist aus schon früheren Rednern entwickelten Gründen gegen den Entwurf I“ er behauptet, daß er eben so sehr dem Grundgesetze me von dem als er den Interessen des Land dt. Grh widerstreite, b 1. en des Landes, des Königs und der Regierung zuwider sei. Das Gesetz werde, statt Ruhe zu foͤrdern, die Confessio einander feindlich gegenüberstellen, eine Scheidewand zwische! men Könige und seinen katholisch 9 vamed zwischen dem S 8 katholischen Unterthanen aufwerfen und für die Regierung stets eine sie selbst verwundende Waffe sein. Herr Vening findet den Entwurf durchaus verträglich mit en Bestimmungen des Grundgesetzes und ist mit dem Inhalte ein⸗ verstanden; namentlich hebt er hervor, daß der Staat, um dem rbgesete gemäß die Kirchengesellschaften beschirmen und beauf⸗ sichtigen zu können, ihre Einrichtung, ihre Satzungen und Statuten Ee1““ müsse. Die Berathung wird durch der Abstimmung verworfenen Antrag eines Mitgliedes, Abend⸗ Sitzungen zu halten, so wie durch den genehmigten An⸗ trag eines anderen Mitgliedes, für E “ Be. rathung dieses Gesetz⸗Entwurfs die Sitzungen um 10 statt Sum 41 Uhr anfangen zu lassen, auf kurze Zeit unterbrochen Hr. Su UDder, der die Diskussion wieder cufnimmt, bestreitet Ansicht, als ob das Gesetz ausschließlich gegen die Katholiken ge⸗ richtet sei. Er sucht ausführlich das Gegentheil darzuthun und behauptet, gerade durch dieses Gesetz werde in Bezug auf die Art und die Gränzen der dem Staate zustehenden Aufsicht jeder Willkür von vornherein vorgebeugt; es sei daher, um dem Grundgesetze eine gleichförmige Ausführung zu sichern, eben so wünschenswerth als nothwendig. Hr. Storm van's Gravensande erkennt an, daß das Grundgesetz einen Gesetzentwurf wie den gegenwärtigen nicht verbiete. Er nimmt sogar an, es liege im Geiste des Grundgesetzes, daß ein solches Gesetz gegeben werde, damit die Krone die vom Grundgesetze vorgeschriebene Aufsicht ausüben könne. Er behauptet aber, dieses Gesetz hätte vor Einsetzung der katholischen Hierarchie gegeben werden müssen, statt daß diese ohne Widerspruch, als der katholischen Kirche zu⸗ ständig, zugelassen worden sei. Die Katholiken seien zu ihrer kirchlichen Organisation geschritten, ohne daß Jemand ihnen das Recht dazu bestritten habe, und nun wolle man ein Gesetz geben, welches Bestimmungen, die auf jene Organisation von Einfluß sein könnten, rückwirkende Kraft verleihe. Er sei überzeugt, daß daß das Ziel, welches die Regierung erstrebe, um die erschütterten Gemüther zu beruhigen, durch dieses Gesetz weder erreicht noch gefördert werden könne; auch finde er, daß die jetzige, offenbar eine protestantische Farbe tragende Kammer schlecht dazu passe, ein solches Gesetz zu geben. Im wohlverstandenen Interesse der Ka⸗ tholiken und der Protestanten, wie des Regentenhauses, rathe er daher zur Nichtannahme eines Gesetzes, von dem er kein Heil erwarte, da es, statt die Eintracht zu fördern, vielmehr zu Erbitte⸗ rung und Spaltungen zu führen geeignet sei. Herr Luyben nennt das Gesetz ein Unterdrückungsgesetz; es sei ausschließlich egen die Katholiken gerichtet und habe die Gemüther in neue Aufregung gebracht. Durch Art. 1 werde mit der einen Hand ge⸗ nommen, was mit der andern gegeben worden. Dieser Artikel, in dem das ganze Gift des Gesetzes liege, gebe die grundge⸗ “ e rßtisf Ptsa
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