1853 / 197 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

“”“ 2½6 Staat des deutschen Bundes Anwendung finden Beitritt zu derselben erklärt. Artikel III. v Keiner der kontrahirenden Theile soll gehalten sein, in C mäßheit der Bestimmungen dieser Uebereinkunft seine eigenen Bür⸗ ger oder Unterthanen auszuliefern. rtiielII Wenn ein Individuum, das eines der in dieser Uebereinkunft aufgezählten Verbrechen angeklagt ist, ein neues Verbrechen in dem Gebiete des Staates begangen haben sollte, wo es eine Zuslucht inde o soll ein solches Individuum

esucht hat oder aufgefunden wird, - gihe eher in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Uebereinkunft aus⸗

geliefert werden, als bis dasselbe vor Gericht gestellt worden sein und die auf ein 11 ET“ Strafe erlitten haben Ider freigesprochen worden se d.

““ Artikel V. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll bis zum 1. Januar 1858 in Kraft bleiben, und wenn kein Theil dem andern sechs Monate vorher Mittheilung von seiner Absicht macht, dieselbe dann anfzu⸗ heben, so soll sie ferner in Kraft bleiben bis zu dem Ablauf von zwölf Monaten, nachdem einer der hohen kontrahirenden Theile dem andern von einer solchen Absicht Kenntniß gegeben; wobei jeder der hohen kontrahirenden Theile sich das Recht vorbehält, dem andern eine solche Mittheilung zu jeder Zeit nach dem Ablauf des gedach⸗ ten ersten Januar 1858 zugehen zu lassen.

. Artikel VI.

Ddie gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt werden von der preußischen Regierung und von dem Präsidenten unter und mit der Genehmigung und Zustimmung des Senates der Vereinigten Staa⸗ ten und die Ratificationen sollen zu Washington innerhalb sechs Monaten von dem heutigen Datum, oder wo möglich früher, aus⸗ gewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben wir, die respektiven Bevollmächtigten, diese Uebereinkunft unterzeichnet und hierunter unsere Siegel bei⸗ gedrückt.

In dreifacher Ausfertigung geschehen zu Washington, den sechszehnten Juni 1852, im 76sten Jahre der Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten. 1

2 ““ d8 A Fr. von Gerolt. an. Webster. (L. S.)

der später seinen

““

Abdditional⸗Artikel

zu dem

am 16., Juni Eintausend acht hundert und zwei

und funfzig zu Washington zwischen Preußen und anderen Staaten des Deutschen Bundes einerseits, und den Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika andererseits, abgeschlossenen Vertrage wegen der in gewissen Fällen gegenseitig zu gewährenden

Auslieferung der vor der Justiz flüchtigen Verbrecher.

Da es nicht thunlich sein möchte, daß die Ratificationen des am 16. Juni 1852 zu Washington unterzeichneten Vertrages zwischen Preußen und anderen Staaten des Deutschen Bundes einerseits, und den Vereinigten Staaten andererseits, wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden gegenseitigen Auslieferung der vor der Justiz flüchtigen Verbrecher, innerhalb der im genannten Ver⸗ trage verabredeten Frist ausgewechselt werden, und da beide Theile wünschen, daß derselbe zur vollständigen Ausführung gelange, so hat zu dem Ende Se. Majestät der König von Preußen in Seinem eigenen Namen sowohl, als Namens der anderen in dem vorge⸗ nannten Vertrage erwähnten deutschen Souveraine, Allerhöchst Ihren Minister⸗Residenten bei der Regierung der Vereinigten Staaten, Friedrich Carl Joseph von Gerolt, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika seinerseits den Staats⸗ Secretair der Vereinigten Staaten, Edward Everett, mit der nöthigen Vollmacht versehen, welche den folgenden Artikel verein⸗ bart und unterzeichnet haben:

Die Ratificationen des am 16. Juni 1852 abgeschlosse⸗ nen Vertrages wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden gegenseitigen Auslieferung der vor der Justiz flüchtigen Verbrecher sollen zu Washington innerhalb eines Jahres von dem Datum die⸗ ser Uebereinkunft an gerechnet, oder wo möglich früher, ausgewech⸗ selt werden.

Der gegenwärtige Additional⸗Artikel soll dieselbe Kraft und r rne. als ob er Wort für Wort in vorgenannten Ver⸗ vemiseben 99 e. worden wäre und soll 2,b orgeschriebenen Weise genehmigt und ratifizirt

Zu Urkund dessen haben wir, die respektiven Bevollmächtigten diese Uebereinkunft gezeichnet und Siegel hier beigedrügt.

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Geschehen zu Washington, den sechszehnten November Eintau⸗ send acht hundert zwei und funfzig und im sieben und siebenzigsten Jahre der Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten. Fr. von Gerolt. Edward Everett. (I. G (E. S.) Vorstehender Vertrag nebst dem dazu gehörigen Additional⸗ Artikel ist ratifizirt worden, und hat die Auswechselung der Ratifi⸗ cations⸗Urkunden am 30. Mai d. J. zu Washington stattgefunden. Berlin, den 12. August 1853. 8 Der Minister⸗Präsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Manteuffel.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche 1““ Arbeiten. ö

d. .

Der Schluß der Fahrten des Postdampfschiffs „Königin Eli⸗ sabeth“ zwischen Putbus und Swinemünde wird in der Art statt⸗ finden, daß das Schiff aus Putbus zum letzten Male am 22sten d. M. 4 Uhr Nachmittags und aus Swinemünde zum letzten Male am 23sten d. M. 6 Uhr früh abgefertigt wird.. 8

Berlin, den 21. August 1853. General⸗Post⸗Amt.

Das 43ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welche heute ausgege⸗ ben wird, enthält unter Nr. 3816. den Vertrag zwischen Preußen und anderen Staaten des deutschen Bundes einerseits und den Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika andererseits wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden Auslieferung der vor der Justiz flüchtigen Verbrecher. Vom 16. Juni 1852.

1.“

Nebst Additional⸗Artikel vom 16. November 1852 und

unter den Allerhöchsten Erlaß vom 13. Juli 1853, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte zum Bau und zur Unterhaltung einer Gemeinde⸗Chaussee von der Staatsstraße in Sundern über Hellefeld bis zur Pro⸗ vinzial⸗Wennestraße bei Olpe. Verlin, denr . Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Justiz⸗Ministerium. Der Rechts⸗Anwalt und Notar Heydolph zu Habelschwerdt, ist auf seinen Antrag in gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht zu

Brieg, mit Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, versetzt worden.

Finanz⸗Ministerium. 8

Verfügung vom 11. August 1853 betreffend die Einführung des Vereins⸗Zoll⸗Tarifs in dem Her⸗ s[zoglich Braunschweigischen Harz⸗Leine⸗Distrikt. Nachdem in dem, zum Herzogthum Braunschweig gehörigen Harz⸗Leine⸗Distrikte, welcher bisher vom freien Verkehr mit dem Zollvereine ausgeschlossen geblieben war, seit mehreren Monaten der Vereins⸗Zoll⸗Tarif eingeführt worden ist, erscheint es zulässig, zwischen dem gedachten Distrikte und den übrigen Theilen des Zoll vereins den freien Verkehr herzustellen. Nach einer Vereinbarung unter den Regierungen der Zollvereins⸗Staaten wird diese Ausdeh nung des freien Verkehrs mit dem 15. d. Mts. eintreten, was hier durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Berlin, den 11. August 1853.

Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.

Mee ktannuaämn*““ Die Ziehung der Prämien von den nach unserer Bekannt⸗ machung vom 1. Juli d. J. zur Ausloosung bestimmten 10,600 See handlungs⸗Prämienscheinen wird am 1 8

5 15 Okto ber d. Io ö ö und an den darauf folgenden Tagen von 8 Uhr Vormittags ab in dem großen Konferenz-Saale des See 1b Zuziehung von zwei Notarien und zwei verei⸗ stattfinden.

deten Protokollführern,

8 . , 8 Das betheiligte Publikum setzen wir hiervon mit dem Bemer⸗

ken in Kenntniß, daß wir nach geschehener Ziehung die gezogenen Nummern und Prämien durch vier verschiedene hiesige öffentlie he Blätter bekannt machen F eesaes 8 Berlin, den 22. August 1853. GHeneral⸗Direction der Seehandlungs⸗

Bloch.

Re uß, von Trebschen.

handlungs⸗-Gebäudes, mit

1401

Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich IV.

der Staats⸗ und Finanz⸗Minister von

Se. Excellenz

Bodelschwingh, von Putbus.

Der General⸗Post⸗Direktor Schmückert, aus Pommern.

Abgereist: Der Ober⸗Erb⸗Jägermeister im Herzogthum

Schlesien, Graf von Reichenbach⸗Goschütz, nach Ludwigslust.

Berlin, 22. August. Se. Majestät der König haben Aller⸗

gnädigst geruht: Dem Geheimen Legationsrath Philipsborn die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Bayern ihm verliehenen Komthurkreuzes des Verdienst⸗Ordens vom heiligen Michael; so wie dem Vorsitzenden der Direktion der Berlin⸗Anhal⸗

ischen Eisenbahn⸗Gesellschaft, Fournier zu Berlin, zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Bayern ihm verliehenen

Ritterkreuzes vorgedachten Ordens zu ertheilen.

Nichtamtliches. Berlin, den 22. August.

Die „Nordd. Ztg.“ theilt über die schon gemeldete Besich⸗ tigung Sr. Majestät Fregatte „Gesion“ durch Ihre Majestät die Königin von England aus einem Privatschreiben von London fol⸗ gendes Nähere mit: Nach Besichtigung der englischen Flotte bei Spithead erhielt der Befehlshaber der preußischen Flotille, Commodore Schröder, von Sr. Koͤniglichen Hoheit dem Prinzen von Preußen die Benachrichtigung, daß Ihre Majestät die Königin von England die preußischen Schiffe zu sehen wünsche und zugleich den Befehl, mit den Schiffen in die Nähe von Osborne House zu kommen. Der Commodore Schröͤder kam diesem Befehle sofort nach und war mit der „Gefion“ und „Amazone“ am 12ten Morgens zeitig auf dem bestimmten Platz. Um 11 Uhr kam Ihre Majestät die Königin mit Prinz Albert und zwei jungen englischen Prin⸗ zen, geführt von Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen von Preußen, an Bord der „Gefion“ unter üblichem Salut, besichtigte das Schiff in allen seinen Theilen und verweilte eine volle Stunde am Bord. Als Ihre Majestät unter Zufriedenheitsbezeugungen und dem Salut das Schiff wieder verlassen, geruhten Se. königl. Hoh. der Prinz von Preußen noch am Bord zu bleiben und eine kleine Collation anzunehmen, wobei Höchstderselbe auf das Gedeihen der gegenwärtigen und künftigen Marine Preußens ein Glas leerte. Der Prinz besuchte noch die „Amazone“ und verließ unter Hurrah die Schiffe. Außer dieser Ehre des hohen Besuches ward dem Commodore Schröder noch die Auszeichnung zu Theil, zur Tafelh der Königin von England nach Osborne House gezogen zu werden.

Ihrer K. K. Hoheit der Herzogin von Brabant wurde in Köln am 18. August, Abends nach 9 Uhr, von den Militair⸗Musikcoorps ein großer Zapfenstreich gebracht. Auch der Männergesang⸗Verein brachte der hohen Frau eine Serenade. Der Obersthofmeister Fürst Schwarzenberg sprach im Namen der Frau Herzogin dem Vereine in den schmeichelhaftesten Aeußerungen den freundlichsten Dank aus. Am 19. August, Vormittags gegen 514 Uhr, verfügte sich Ihre K. K. Hoheit in Begleitung ihres näheren Ge⸗ folges, des kommandirenden Generals von Hirschfeld, des Ober⸗ Präsidenten der Rheinprovinz Herrn von Kleist⸗Retzow, des Herrn Regierungs⸗Präsidenten, des Herrn Stadt⸗Kommandanten und des Herrn Polizei⸗Direktors, so wie des belgischen Konsuls nach der St. Aposteln⸗Kirche und von da nach dem Dome, wo sie um 11 Uhr eintraf. Sie wohnte hier zunächst einer heiligen Messe bei, welche ihr Hof⸗Kaplan las. Dann nahm sie, unter Leitung des Herrn Geheimen Regierungs⸗Rathes Zwirner, den ganzen Bau mit dem größten Interesse in Augenschein. Ihre K. K. Hoheit mit einem Spezialzuge die Reise nach Aachen an, wo für den Abend eine Fest⸗Oper, unter Mitwirkung des Te⸗ noristen Roger aus Paris, so wie eine große Serenade der ver⸗ einten Männergesang⸗Vereine Liedertafel, Concordia und Orphea veranstaltet ist.

Am 20. August Morgens haben Ihre K. K. Hoheit die Her⸗ zogin Marie von Brabant in Begleitung Ihres in glänzendster Uniform prangenden Gefolges Ihre Reise von Aachen nach Verviers, wo Ihrer Se. Königl. Hoheit der Herzog von Brabant und die ganze Königl. belgische Familie wartet, unter dem Klange der, von der Militairmusik ausgeführten österreichischen National⸗ hymne, fortgesetzt. Der Herr Oberpräsident, der kommandirende General Herr von Hirschfeld, so wie der Herr Regierungs⸗Präsident und die Räthe der Königl. Regierung von Aachen, die städtischen Behörden gaben der erlauchten Fürstin das Geleite und erhielten bei dieser Gelegenheit die schmeichelhaftesten Worte der Anerken⸗ nung über den herzlichen Empfang, welcher Ihrer K. K. Hoheit in der alten Kaiserstadt geworden war und welcher Höchstderselben in dankbarer Erinnerung bleiben werde.

Nach Vorschrift des oldenburgischen Staatsgrundgesetzes

Gegen 3 Uhr Nachmittags trat

sollen die oberen Schulbehörden des die evangelischen so wie für die bathol scrzoehums Oldenburt bestehen und so eingerichtet werden, „daß d

Einwirkung gesichert sei.” In Ausführung dieser kündet eine unter dem 18. August erlassene Veror herzoglich oldenburgischen Regierung die Einrichtu evangelischen Ober⸗Schulkollegiums, eegr 1 Leitung des gesammten evangelischen Schulwesens des Her bee. Fer in unmittelbarer Unterordnung unter das Staats⸗Ministenae ns traut wird. Daß die Einrichtung eines katholischen Ober⸗Schul⸗ kollegiums nicht zu gleicher Zeit angeordnet ist, scheint seinen Grund darin zu haben, daß die Stelle eines bischöflichen Offizials zu Vechta noch immer nicht besetzt ist, indem die Staatsregierung, einer auf dem letzten Landtage abgegebenen Erklärung zufolge, mit die⸗ sem über die Organisation des katholischen Schulwesens, welches an vielen Mängeln leidet, zuvor sich zu benehmen wünscht. Ein das Schulwesen beider christlichen Konfessionen betreffender Gesetz⸗Ent⸗ wurf (Schulordnung) wird gegenwärtig kommissarisch bearbeitet und soll der Vollendung nahe sein, so daß derselbe auf dem näch⸗ sten Landtage zur Berathung kommen wird. Der „Württ. Staats⸗Anzeiger“ vom 18. August bringt folgenden, die katholisch⸗kirchliche Frage betreffenden Artikel: „Mit immer größerer Bestimmtheit wird die Behauptung wieder⸗ holt, und, wie wir vielfach vernehmen, im Lande mit einer gewissen Geflissentlichkeit verbreitet, der Herr Bischof von Rottenburg habe vor Annahme der auf ihn gefallenen Wahl jede ihm angesonnene Ver⸗ pflichtung auf staatliche Verordnungen, zumal auf diejenigen über da Verhältniß des Staats zur Kirche, abgelehnt, ja seinen Eid der Treue und des Gehorsams nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalte der neuen Regelung dieses Verhältnisses abgelegt. Zugleich wird diese Behauptung nicht selten mit schielenden Blicken auf eine Stelle in dem bekannten Schreiben des Herrn Kultus-Ministers an den Herrn Bischof vom 419. April dieses Jahres begleitet. Einen an Beleidigung gränzenden Ausdruck hat diese Behauptung ganz neuerlich in einem bayerischen Blatte gefunden, welches erst naher zu bezeichnen nicht nöthig ist. So gerne wir es auch vermeiden, so weit solches irgend mög- lich, den so bedauerlichen Konflikt in den Bereich der Zeitungs⸗Polemik zu ziehen, so verbietet doch die Ehre der Staatsregierung, da noch länger zu schweigen, wo ihren Organen ganz deutlich Unwahrheit vorgeworfen wird Wir sehen uns daher veranlaßt, um dergleichen Ausstreuungen ein für allemal ein Ende zu machen, hiermit zu erklären: 1) Es ist thatsächlich unrichtig, daß der Herr Bischof von Rottenburg einen solchen Vorbehalt bei oder vor seiner Eidesablegung gemacht hat. 2) Derselbe hat vielmeh

vor seiner Consecration gebeten, „den im Fundations⸗Instrumente für das

Bisthum Rottenburg vom 14. Mai 1828 vorgeschriebenen Eid zu leisten.“

Er hat 3) vor der Eidesleistung sich dahin ausgesprochen, „daß er ein⸗

tretenden Falles bei der Ablegung des in dem Fundations⸗Instrumente

enthaltenen Eides Gehorsam und Treue gegen alle bestehenden Gesetze, d

ja diese in dem Inhalte jener Eidesformel mitbegriffen seien, schwören Er hat sofort 4) jenen Eid in der in dem Fundations⸗Instru⸗ mente vorgeschriebenen Formel wirklich geleistet, mithin „den württember⸗ gischen Staatsgesetzen Gehorsam und Treue gelobt und geschworen“, ohne

würde.“

jeden weiteren Vorbehalt. Wir sind im Besitze aller der Aktenstücke, welche

zum Beweis vorstehender Behauptungen (1 bis 4) dienen, und behalten uns vor, sofern wir durch Widerspruch hierzu genöthigt werden sollten, sie in extenso in dem uns geeignet scheinenden Zeitpunkte dem Druck zu

übergeben.“ Am 19. August früh ging der belgische Gesandte zu Wien,

Graf O’Sullivan de Grass, in Begleitung des Generals Chazal von Brüssel nach Verviers ab, wo die festlichsten Vorbereitungen

zum Empfang der Kaiserlichen Braut getroffen werden. Der Bürgermeister von Brüssel, C. de Brouckere hat einen Aufruf an die Einwohner erlassen, worin er denselben an das Herz legt, den außerordentlichen Sicherheitsmaßregeln Folge zu leisten, welche zur Verhütung von Unfällen bei den erforderlich sind, den öffentlichen Plätzen zu erwarten zuversichtlich, daß die Bevölkerung von Brüssel hierbei den Beweis des Ordnungssinnes geben würde, der sie bei jedem Anlasse auszeichne. In allen Städten des Landes ist man mit den Voranstalten zu den großen Festlichkeiten beschäftigt, welche sich in der nächsten Woche folgen werden. Zu Ostende wird am 30sten d. M. auf der Rhede ein Feuerwerk gegeben, wobei zugleich ein Seekampf von kleinen Fahrzeugen und Pontons aufgeführt werden soll. Die Königliche Familie wird den 4. und 5. Septem⸗ ber zu Antwerpen verbringen, wo Wettfahrten, Cavalcaden, Bankette und Bälle die Sympathieen der Antwerpener bethätigen sollen. Die Theilnahme des Landes an dem hocherfreulichen Ereigniß, das die Dauerhaftigkeit der Dynastie begründen soll, spricht sich in unver⸗ kennbarer Weise aus, indem selbst die kleinsten Städte den Ver⸗ mählungstag des Kronprinzen feiern.

Am 20. August Vormittags ist Ihre Kaiserliche Hoheit die Herzogin von Brabant mit ihrem zahlreichen Gefolge von Aachen, und bald darauf sind Se. Majestät König Leopold, Se. Königliche Hoheit der Herzog von Brabant und dessen Ge⸗ schwister von Brüssel in Verviers eingetroffen. Mit unbeschreib⸗ lichem Enthusiasmus wurden die hohen Gäste bewillkommt.

Die Berathung des kirchlichen Gesetzentwurfs wur

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wäre. Er erwarte

hranstalten gesondert

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8 1 Festlichkeiten wo der Zusammenfluß von Tausenden auf

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