ö“ 8 Alegünn. - ha
X„ vnar 1114141“ 8 141 1 9»* 2 welche Bewerber daran Theil nehmen sollen. Die Skizzen der zu⸗ gelassenen Bewerber werden in Durchzeichnungen oder Abformungen aufbewahrt. V
§. 10. Zeitraum für die Ausführung der Haupt⸗Aufgabe. — Wird die Ausführung durch Stimmenmehrheit beliebt, so erhalten die zugelassenen Konkurrenten einen Zeitraum von 13 Wochen zur Vollendung ihrer Arbeit, jeder in einem nur ihm zugänglichen Raum der Akademie, welchen außer dem Konkurrenten nur die Modelle betreten dürfen. Die Anwesenheit wie das Ausbleiben jedes Konkurrenten wird von dem Aufsichthabenden täglich ver⸗ zeichnet. Für die mögliche Bequemlichkeit zur Arbeit wird gesorgt und für Modellkosten eine bestimmte Summe für jeden Konkurrenten in Rechnung gebracht. Das jedesmal vorgeschriebene Maß der
Größe sowohl für Gemälde als Bildhauer⸗Arbeiten darf nicht will⸗ kürlich überschritten werden. 8
8— §. 11. Ausnahmsweise Verlängerung auf 8 Tage. — Bei ärztlich nachgewiesenen Krankheitsfällen darf einem Konkurrenten eine Verlängerung der Ablieferung ausnahmsweise auf höchstens 8 Tage zugestanden werden.
§. 12. Ausstellung der Konkurrenz⸗Arbeiten für die Mitglie⸗
der der Akademie. — Die fertigen Konkurrenz⸗Arbeiten werden für sämmtliche Mitglieder der Akademie zur Prüfung ausgestellt.
§. 13. Zuerkennung des Preises in einer Plenar⸗Versamm⸗
lung der ordentlichen Mitglieder der Akademie. — In einer für
die Zuerkennunz des Preises berufenen Plenar⸗Versammlung sämmt⸗
licher ordentlicher Mitglieder der wird nach vorgängiger
Berathung zuerst von dem Vorsitzenden die Frage gestellt, ob der
Preis zuerkannt werden soll? und durch die Mazorität aller An⸗
wesenden Fsteroßs Wird diese Frage verneint, so ist die Preis⸗
Bewerbung für mißlungen erklärt und die Verhandlung geschlossen.
Wird sie bejaht, so bringt der Vorsitzende sofort die definitive Zuer⸗ kennung durch freie Abstimmung des Plenums sämmtlicher ordent⸗ lichen Mitglieder für bildende Kunst zur Entscheidung.
§. 14. Der Preis. — Der Preis besteht für Inländer in einer Pension von jährlich 500 Thlrn. für drei auf einander fol⸗ 58 Jahre zu einer Studienreise, besonders nach Italien. Aus⸗ änder können zwar Theil nehmen, aber nur Ehrenpreise, nicht die Pension erhalten.
§. 15. Publication und Behändigung des zuerkannten Preises. — Bis zu der Publication des Urtheils der Akademie in der öffent⸗ lichen Sitzung derselben zur Feier des Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs, wobei dem Sieger die Schenkungs⸗Urkunde über die zu⸗ erkannte Reisepension überreicht wird, ist jedes Mitglied der Aka⸗ demie verpflichtet, das Resultat der Abstimmung geheim zu halten. Die gekrönte Arbeit wird nach geschehener Zuerkennung durch einen Lorbeerkranz bezeichnet. en 386 fvüsn und genehmigt in der Senatssitzung am 22. Januar
3 02 . 8
Es Königliche Akademie der Künste zu Berlin. d. ehe s ltnah 19948dn. 11““ eeeeee “
n,
terium des Innern.
Erlaß vom 17. Juli 1853 — bezüglich auf die Zulassung von Juden zur Verwaltungsvon Schulzen⸗Aemtern.
Der Königlichen Regierung wird auf die mittelst Berichts vom 15. Juni d. J. in Bezug auf die Beschwerde des jüdischen Lehnschulzengutsbesitzers A. zu B., wegen Nichtzulassung zur Ver⸗ waltung des Schulzen⸗Amts, gemachte Anfrage Folgendes eröffnet.
Da die älteren Landgemeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen durch Einführung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 (vergl. §. 156) nicht außer Kraft gesetzt worden sind, so kommt es, nach der durch das Gesetz vom 24. Mai d. J. erfolgten Aufhebung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 darauf an: ob nach jener älteren dörflichen Gemeinde⸗Verfassung Juden zur Ausühung des Schulzen⸗Amtes zuzulassen waren?
Diese Frage wird durch den Inhalt des Cirkular⸗Reskripts vom 4. Mai 1833 (Annal. S. 442) verneint, indem dasselbe die stete Festhaltung des Grundsatzes, daß ein Jude zur Aus⸗ übung des Schulzen⸗Amts nicht für fähig zu erachten, bekundet.
Der Art. 12 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850 steht der ferneren Anwendung dieses in der Verfassung der Land⸗ gemeinden hergebrachten Prinzips nicht entgegen.
Der allgemeine Grundsatz des Art. 12 der Verfassungs⸗ Urkunde hat nicht die Kraft, ein bestimmtes partikulares Recht, ältere ländliche Gemeinde⸗Verfassung solches enthielt, ohne
eiteres aufzuheben; vielmehr bedarf es hierzu einer ausbrüscklichen
Gesetzesvorschrift, welche erst nach d ü — 3 — en leitenden Grundsätzen des Art. 12 a. a. O. erlassen werden müßte. 8
So ist auch seitens des Ober⸗Tribunal ängsti d es . s unlängst in einem Judikat vom 17. Rekaanben v. J., dessen Abdruck im e
1468
erfolgen wird (Anl. a.), Berba is za8 metz i N LzEn v1. HhessUüirdaAbnamg vhde
Ministerium des Innern.
An die Königliche Regierung zu N.
PPWW——
Blatte 8 innern Verwaltung nächste
der fragliche Art. 12 ausgelegt worden. Berlin, den 17. Juli 1853.
8
Gemeinde zu N., vertreten durch ihren Verwaltungs⸗Vorstand, Verklagte, jetzt Revisen, hat der Erste Senat des Königlichen Ober⸗Tribunals in sei⸗
ꝛc. ꝛc., für Recht erkannt: daß das Urtheil des Civil⸗Senats des Appellationsgerichts zu N. vom
Instanz zur Last zu legen. Von Rechts Wegen.
1“ Gründe. amm. *
Kläͤger hat sich für befugt gehalten, dem Vorstande der Synagogen⸗ Gemeinde zu N. seinen Austritt aus derselben im Dezember 1848 anzu⸗ zeigen und folgeweise auch die fernere Zahlung von Beiträgen zur Cor⸗ porations⸗Kasse zu unterlassen, und der Vorstand ist auf sein Begehren in⸗ sofern eingegangen, als er nur noch eine Abfindungs⸗ oder Ablösungs⸗ Summe verlangt, und durch Erlegung eines verglichenen Betrages von 15 Thalern sich für befriedigt erklärt hat. Von der Königlichen Regierung zu N. ist aber diesem Abkommen die Genehmigung verweigert und die Ein⸗ ziehung fernerer Beiträge vom Kläger angeordnet worden, und letzterer ha darauf den Rechtsweg beschritten und Verurtheilung des Vorstandes zur Erstattung der von ihm seit dem 20. Dez. 1848 erlegten Beiträge, so wie seine Befrriung von Abgaben und Beiträgen zu den Bedürfnissen der Cor⸗ poration, namentlich zur Tilgung und Verzinfung ihrer Schulden, für die Zukunft, gefordert. Der verklagte Vorstand widerspricht jetzt dieser For⸗ derung, wenn auch nur in Befolgung der Anweisungen der gedachten Kö⸗ niglichen Regierung als der Aufsichtsbehörde, und dieser Widerspruch muß für gegründet erachtet werden.
Die vom Revidenten angerufene Vorschrift des §. 182 Tit. 6 Thl. II. A. L. R., daß in der Regel jedes Mitglied einer Corporation dieselbe nach Gutbefinden wieder verlassen könne, schließt schon nach diesem Wort⸗ laute Ausnahmen nicht aus. Ueberhaupt sind nach §. 11 und 26 ebenda⸗ selbst die Rechte und Pflichten der Mitglieder erlaubter Gesellschaften unter sich, so wie die Verhältnisse und Rechte der Corporationen und Gemeinden, hauptsächlich nach den bestehenden Verhandlungen oder Stiftungs⸗Urkunden, und sodann nach den für dieselben ergangenen besonderen Gesetzen zu beurtheilen; den Inbegriff der solchergestalt bestimmten Rechte und Pflich⸗ ten der Gesellschaft und ihrer Mitglieder bildet, gemäß §. 27 ib., die Ver⸗ fassung der Corporation.
Nun ist für die jüdischen Einwohner der Provinz Posen eine solche
V besondere Gesetzgebung vorhanden, hauptsächlich in der Verordnung vom 1. Juni 1833 (Gesetz⸗Sammlung S. 66 und folg.) und in den betreffen⸗
den Stellen des späteren Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhält⸗ nisse der Juden, und es muß daher aus diesen Vorschriften die Entschei⸗ dung geschöpft werden. Die Grundlage bildet die ältere Verordnung, welche im §. 1 der Judenschaft jedes Ortes — oder mehrerer, zu einer Spnagoge vereinigten Orte — die als eine geduldete Religions⸗Gesellschaft anerkannt wird, in Beziehung auf ihre Vermögens⸗Angelegenheiten die Rechte einer Corporation beilegt und im §. 3 den Grundsatz aufstellt:
Jeder Jude, welcher in einem Synagogen⸗Bezirke oder Orte seinen
Wohnsitz hat, gehört zur Corporation.
tungs⸗Vorstande, den die Repräsentanten wählen, sind mancherlei Pflichten auferlegt, namentlich in Beziehung auf die Sorge für den Unterricht der Ju⸗ gend und deren Anleitung zu nützlichen Beschäftigungen (§§. 9 u. folgende) und es ist auch die Verwaltung der Vermögens⸗Angelegenheiten der Cor⸗ porationen in die Hände resp. der Repräsentanten und des Vorstandes ge⸗ legt, bei welcher dieselben jedoch nach §. 8 unter der Aufsicht der Regierung stehen, und ohne deren Genehmigung keine Schulden aufnehmen, keine Grundstücke erwerben und keine neuen Abgaben einführen dürfen, wie denn auch der Regierung das Recht beigelegt ist, die Verwaltung durch Kom⸗ missarien revidiren zu lassen. — Die Verordnung führte ferner eine Natu⸗ ralisation derjenigen Juden ein, die gewisse vorgeschriebene Bedingungen zu erfüllen im Stande sind, und bestimmte im §. 20 den Umfang der Rechte, welche denselben durch die Naturalisation zu Theil werden, und die Be⸗ schränkungen, denen sie demungeachtet unterworfen blieben, und zu den letzteren gehört die Vorschrift litt. d., lautend: In eine andere Provinz Unseres Reiches ihren Wohnsitz zu verlegen, sind sie nur mit Genehmigung Unsers Ministers des Innern berechtigt, und verpflichtet, sich vorher mit der Corporation, zu welcher sie gehören, wegen Ablösung ihres Antheils an den Corporations⸗Verpflichtungen durch Einigung mit dem Vorstande der Corporation oder, wenn eine sch⸗ nicht zu bewirken ist, nach der Festsetzung der Regierung sich ab⸗ zufinden.
ganzen Umfange des Staats hat an jenen speziellen Vorschriften für die posener Judenschaften wesentlich nichts geändert (§. 24 und folg.), im §. 34 sogar bestimmt, daß es in Betreff der Schulden der jüdischen Corporationen und deren Tilgung, so wie der Verbindlichkeit zur Ablösung der Corpora⸗ tions⸗Verpflichtungen überall bei den bestehenden Vorschriften — für die Provinz Posen — verbleibe, endlich im §. 68 in Verbindung mit §. 48 noch verschiedene Rechtsgeschäfte und Handlungen bezeichnet, zu welchen die Genehmigung der Königlichen Regierung von den jüdischen Vorständen einzuholen ist. . *
Ein Fall, wie der jetztt vorliegende, daß ein Mitglied der Corporation einfach seinen Austritt aus derselben erklärte und dadurch seiner Verbind⸗
lichkeiten zugleich ledig sein wollte, ist in beiden Gesetzen nicht erwähnt.
Den nach §. 5 zu wählenden Repräsentanten und resp. dem Verwal⸗
In Sachen des N, Klägers, jetzt Revidenten, wider die Synagogen⸗ ner Sitzung vom 17. September 1852, an welcher Theil genommen haben
4. Dezember 1851 zu bestätigen, dem Revidenten auch die Kosten dieser
Das Gesetz vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden im
1469
ist am 24. Juni 1844 eine Königliche Ordre an das Staats⸗
Dageßen gen und durch die Gesetsammlung veröffentlicht, nach⸗
Ministerium ergan stehenden Inhalts:
Auf den Bericht will Ich in Erweiterung der Bestimmung des §. 20 d.
97Fg ung vom 1. Juni 1833 über das Judenwesen der Provinz Feen heeben festfeten, daß die Mitglieder “ Eoeeana der genannten Provinz, welche innerhalb dieser Provinz ihren B. ohnsitz ver⸗ 8 dern, sich künftig, in dem ersten Falle einer solchen Verlegung des Wohnsites, wegen Ablösung ihres Antheils an den Corporations⸗Ver⸗ pflichtungen — in derselben Weise vorher abzufinden haben, wie dies für den Fall einer Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Provinz der Monarchife, durch den §. 20 d. der angeführten Verordnung vorgeschrie⸗ ben ist. Hiervon bleiben jedoch diejenigen befreit, welche bei 118. frü⸗ heren Umzuge innerhalb der Provinz, wie seither schon meistens ges hehen, der betreffenden Corporation eine Abfindung wegen Vei⸗ pflichtungen geleistet haben, und soll es bei den solchergestalt. “ er⸗ folgten Abfindungen sein Bewenden behalten, auch eine Rückforderung des an die Corporation Gezahlten nicht gestattet “ Man ersiehet aus diesem Allerhöchsten Erlaß, daß Zweife vvaetber entstanden waren, ob die in der Verordnung von 1833 sbans fün x8eh Fa der Verlegung des Wohnsitzes eines Juden außerhalb der Provinz vorge⸗
schriebene Abfindung der Corporation auch dann eintreten solle, wenn ein 1* * 1 8— solcher nur aus einer Synagogen⸗
Gemeinde der Provinz in die andere verzogen war. Gegen die Abfindung in diesem Fall rach fähel e Erwägung, daß dadurch eine erhebliche Erschwerung “ lis Nhae freiheit bei sonst vielleicht ganz oder doch ziemlich gleichen 1 da wohl jede Synagogen⸗Gemeinde in 1 tragen hat, herbeigeführt werde; dennoch ist faopbnes mee 19 stens in dem ersten Falle eines solchen Wohnungswechse s die 11 2* erfolgen solle. Man hat also doch diejenigen Corporationen, we 8g n mehr als andere in der Provinz verschuldet sind, vor Verlusten s hützen wollen, die ihnen durch das Wezziehen ihrer Mitglieder in de⸗ weniger verschuldete jüdische Gemeinden enistehen konnten, 1 n es dann aber bei dieser einmaligen Absindung bewenden lassen. Ist 88 aber hiernach gesetzlich bestimmt, daß kein Mitglied einen solchen u durch Verlegung seines Wohnorts, sei es innerhalb oder außerhalb der Fo⸗ vinz sich seinen Verbindlichkeiten gegen die Korporationskasse vPs, orggige Abfindung derselben solle entziehen konnen, so erscheint es dncshe unz . felhaft, daß diese Abfindung auch dann gewährt wer 8 Mitglied ausscheiden wollte, ohne den Wohnort “ 8 Lib 5 gesetzt, daß dies überhaupt zulässig ist, — und da F 1g. 18 9 t in der Revisionsschrift zugiebt, so braucht darüber 1“ 88 Es könnte sich dann nur noch darum fragen; ob ee be A 1 unge summe gültiger Weise nur mit Genehmigung der “ . festgesetzt werden dürfte? — Der vorige Richter hat si 9 u def jese N⸗ Frage nicht deutlich ausgesprochen; es kam ihm e 1g 8 9 veren Entscheidungsgrund für unzweife hafter hielt, nümlich den; aß der Au nitt eines Juden aus der Korporation seines Wohnortes, in der “ überhaupt nur in Verbindung mit der Verlegung seines 8 — 85 einen andern Ort zuläfsig sei. Und dieser. hhesr hieht Stand⸗ punkte der oben angeführten Gesetze, 1 989 68 wägt, daß nach §. 3 der Verordnung von 1834 jeder Jude zur hhe 88 2 seines Wohnortes gehört, daß also es gar nicht ö.“ 8 . derselben beitreten will oder nicht, sondern das Geset Mitgliede der Corporation seines Wohnortes erklärt, und aß 1 “ Zwange selbst dann nicht eigenmächtig entziehen 8g seünh 8 Mabins Herlassen und in einen andern Theil des Landes 1g- eln Uüe gsn ihm dieses nach §. 20 d. nur mit Genehmigung des 8 8 r 9 gestattet ist; so leuchtet ein, daß im Sinne dieses C,e sa 8 eines jüdischen Einwohners: er wolle nicht mehr r Seses ion 1. Wohnortes gehören und 19. ET111“ en, eben
rkungslos sein muß wenn e Anfang an⸗ . S “ 9 Geset begründeten Verbindlichkeiten und S. häite enthalten wollen. Eine solche ursprüngliche 1“ sch Ls lich nur den Erfolg gehabt haben, daß, wenn er unterlassen hätte, die S- geschriebenen Bedingungen zu erfüllen, er überhaupt im Lande nicht gedu 8 det worden wäre, da nur naturalisirte oder doch mit dem §. It ih⸗ vorge⸗ schriebenen Certificate versehene Juden nach §. 25 vaselbst im Lande ihren Aufenthalt sollen nehmen dürfen. Hat aber Kläger die Bedingungen des Gesetzes erfüllt, um die dadurch zugesicherten Rechte zu 888. so ist er auch von Gesetzes wegen Mitglied der Corporation seich C“ worden und es steht nicht in seiner Befugniß, gesebliche Vo⸗ indlich⸗ keit durch einfache Willenserklärung wieder aufzuheben. Die o des Landrechts Thl. II. Tit. 6, §. 182 sq. passen nicht auf einen Fall, in dem ein besonderes Gesetz korporative Verbindungen, ganz unabhängig von dem Willen der dadurch betroffenen Personen, ins Leben gerufen hat und ausrecht erhalten will, wo rechtlicher Zwang zum Verbleiben in
ieser Gemeins orhanden ist. auch Revident in seiner Klage wenigstens h olches Zwangsrecht der Synagogen⸗Gemeinden auf die Trscäpen ee aller jüdischen Einwohner des Gemeindebezirks, nach ver älteren Gesetzge ung an und er leitet dort nur aus den Vorschriften der Verfassungs ⸗ Urkunde, 88 wohl der vom 5. Dezember 1848 als der revidirten Urkunde vom 31. Ja⸗ nuar 1850 die in Anspruch genommene Befugniß ab. Die von ihm ange⸗ rufenen Artikel der allein in Betracht zu ziehenden Urkunde vom 31. Januar 1850 sind freilich weit genug gefaßt, um Veranlassung zu widersprechenden Meinungen zu geben. Es heißt namentlich im Art. 12 daselbst:
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religions⸗
gesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religions⸗
üͤbung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbür⸗ gerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der
Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. .
Indessen giebt schon dieser letzte Satz zu erkennen, daß die vorange⸗
stellte Freiheit des religiösen Bekenntnisses u. s. w. keine dergestalt unbe⸗
der Theil⸗
dingte ist, daß sie gleichzeitig die Befreiung von so ünde 1 nach sich zöge. Ueverhaupt aber haben solche rs brn, ee. Plüchen nach bekannten Grundsätzen, die auch §. 61 und folg, der Einlei 1 olg. der Einleitung zumm A. L. R. anerkennt, nicht die Kraft und Bestimmung, ein bestimmtes par- tikuläres Recht aufzuheben, es bedarf vielmehr hierzu einer ausdrücklichen 8 Gesetzes⸗Vorschrift. Jene allgemeinen Vorschriften der Verfassungs⸗Urkunde können eben so wie andere ähnliche generalisirende Artikel derselben nur als die leitenden Grundsätze angesehen werden, nach welchen die darin be⸗ rührten Gegenstände künftig geordnet und behandelt werden sollen. Sie mögen einer unmittelbaren Anwendung selbst im Einzelnen da fähig sein, wo nicht schon durch frühere Gesetze bestimmte rechtliche Verhältnisse be⸗ gründet gewesen sind; wo aber Letzteres geschehen und in solcher Weise In⸗ stitutionen hervorgerusen worden sind, die, mit gewissen Rechten und Pflich⸗ ten ausgestattet, eine juristische Persönlichkeit und Selbstständigkeit erlangt haben, da läßt sich am allerwenigsten annehmen, daß ein so allgemeiner Grund⸗ satz, eine Maxime, wie z. B. der erste Satz des Art. 12 hinreichen sollte, einer solchen wohl begründeten Existenz ohne Weiteres ein Ende zu machen, Corpora⸗ tionen zu vernichten, Rechte und Ansprüche ihrer Mitglieder, wie dritter Personen, an dieselben dadurch ebenfalls aufzuheben, und die gemein⸗ nützigen, zu beständig fortdauernden Zwecken gegründeten Einnichtungen, z. B. Schulen, die mit dem Dasein der Conporation eng verbunden sind, gleichzeitig zu zerstören. Denn dieser Erfolg wäre unausbleiblich, sobald es Jedem frei stände, seinen Austritt zu erklären und dadurch zugleich sei⸗ ner Beitragspflicht ein Ende zu machen. Sollte wirklich mit den oben er⸗ wähnten Verfassungs⸗Bestimmungen die Existenz der jüdischen Synagogen-⸗ Gemeinden nicht vereinbar sein, so wird die Gesetzgebung hierüber besondere Vorschriften zu erlassen und für die dabei betheiligten verschiedenen Inter⸗ essen anderweit zu sorgen haben; so lange dies nicht geschehen, darf man nur annehmen, daß die älteren Spezialgesetze noch in Kraft sind, und diese den Austritt eines Juden, der nicht aufgehört hat, dies zu sein und der auch seinen Wohnort nicht verändert hat, aus der Corpo⸗ ration seiner Glaubensgenossen nicht zulassen, wenn ihm gleich nicht ge-⸗ wehrt werden kann, von ihrer religiösen Gemeinschaft, sobald er dies will, sich auszuschließen, was ihm zu jeder früheren Zeit auch freigestanden
Daß Revident über diesen schon vom Appellations⸗Richter angenommenen Entscheidungsgrund vorher nicht gehört worden sei, ist eine grundlose Beschwerde, weil jener auf bloßer Auslegung und Anwendung des Gesetzes beruhet, übrigens, wie schon erwähnt worden, der Kläger selbst diese Rechtsfrage schon in seiner Klageschrif: berührt hat. Die von den Parteien auch noch erwähnten Ministerial⸗Verfügungen würden gegen das Gesetz immer nichts relevtren: sie weichen aber auch keineswegs von demselben ab, ja, man muß sagen, daß die Rescripte des Königlichen Ministeriums des Innern vom 15. November 1841 (Ministerial⸗Blatt S. 322) und vom 24. März 1842 Ministerial⸗Blatt S. 109) der hier entwickelten Ansicht ganz entsprechen, indem in denselben ausgeführt worden ist, daß ein Jude, der seine Ver⸗ bindlichkeit unter der Angabe, daß er in eine andere Provinz verziehen wolle, abgelöset hatte, aber dennoch am alten Wohnorte verbkieb, wiederum Beiträge zur dortigen Corporations⸗Kasse leisten müsse, weil es nicht ge⸗ stattet werden könne, daß Jemand sich durch das bloße Vorgeben, wegziehen zu wollen, von seiner Verbindlichkeit freimache.
Der rechtliche Zwang, welchem Revident hiernach sich fügen muß, ist übrigens gar nichts so Ungewöhnliches, da ja auch die christlichen Ein⸗ wohner des Landes einem Pfarrzwange mehrentheils unterliegen (A. L. R. Thl. II. Tit. 11. §. 259 und folg.) und es ihnen ebensowenig erlaubt ist, sich den dadurch herbeigeführten Verpflichtungen durch die bloße Willens⸗ erklärung zu entziehen. Es steht ihnen frei, nicht in die Kirche zu gehen, aber sie müssen die Lasten des Parochial⸗Verbandes dennoch tragen, so lange sie in der Parochie wohnen und nicht zu einer anderen Konfession übergetreten sind. Ein solcher Konfessions⸗Wechsel hat beim Revidenten nicht stattgefunden. Aehnlich verhält es sich mit der Verpflichtung zum Unterhalt der gemeinen Schulen, nach A. L. R. Thl. II. Tit. 12. §. 34 und folg., und es würden sich noch mehrere andere analoge Verhältnisse nachweisen lassen. v. 1“
Aus diesen Gründen rechtfertigt sich daher die Bestätigung des vorigen Erkenntnisses und die Verurtheilung des Revidenten zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels. 8 u“ “
Berlin, den 17. September 1852
Au gust 1853 — bezüglich auf die Fürsorge für ihre Angehörigen außerhalb des Orts.
v. M. der Landrath N. dem in der Beschwerdesache der Dorfschaft N, wegen Verabreichung der Armen⸗ Unterstützung für die Lehrer⸗Wittwe P. nach N. ergangenen dies⸗
Erlaß vom 6. Nichtverpflichtung der Gemeinden zur
11u1“
Die Auslegung, welche nach der Anlage des
Königl. Regierung vom 27.
seitigen Erlasse vom 8. Juni d. J. giebt, kann als richtig nicht anerkannt werden: letzterer ist vielmehr dahin zu verstehen, daß Gemeinden zur Fürsorge für ihre Angehörigen außerhalb des Orts nicht verpflichtet sind, gleichviel, ob die Erhebung der Unter⸗ stützung bet ihnen erfolgt oder nicht. Es wäre auch in der That kein Grund vorhanden, die gedachte Verpflichtung lediglich daran zu knüpfen, ob der Verarmte die ihm zu gewährende Unterstützung am Orte der Armenpflege in Empfang nimmt, wohl aber, ob er sich in diesem Orte aufhält. Ueberdies ist nicht erfindlich, wie der Verarmte im Stande sein sollte, jährlich mehrere Reisen nach dem Orte der Verpflegung behufs Empfangnahme 6 2 stützung zu unternehmen, während es demselben an allen Mitteln für den gewöhnlichsten Unterhalt fehlt.