später ein, so läuft die Frist erst von Morgens 6 Uhr an. Für jede Stunde längeren Verweilens ist ein Standgeld von 5 Sgr. zu entrichtee.
Die Eisenbahn⸗Verwaltung haftet für die beförderten Equipagen, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung derselben durch eigene Fahrlässigkeit des Entschädigungs⸗Berechtigten oder durch die unabwend⸗ baren Folgen eines Natur⸗Creignisses, oder durch Zufall herbeigeführt ist, wohin jedoch nicht gerechnet werden sollen Raub und Diebstahl, Brand⸗ unglück, und alle diejenigen Feder⸗ und Achsbrüche und sonstige den Bahn⸗ zug treffenden Unfälle, von denen nicht nachzuweisen ist, daß sie ohne Ver⸗ schulden der Verwaltung oder ihrer Beamten entstanden sind. Den Werth der Equipage oder den durch deren Beschädigung herbeigeführten Schaden, so wie daß die Beschädigung nach Uebergabe der Equipage an die Bahn Verwaltung stattgefunden, muß der Entschädigungs⸗Berechtigte nachweisen. Ein Ersatz von mehr als 300 Thalern wird indeß nicht geleistet, es sei denn, daß durch Lösung eines Versicherungsscheins ein höherer Werth ver⸗
sichert worden.
1 Die Verantwortlichkeit der Verwaltung hört, wenn die Equipage mit einem Frachtbrief versendet worden, fünf Stunden nach Benachrichtigung des Adressaten, und in allen andern Fällen mit Ablauf von fünf Stunden nach Ankunft des Zuges an dem innerhalb des Betriebes der Verwaltung belegenen Bestimmungsorte auf. Von dieser Zeit ab bleibt die Equipage nur auf Gefahr des Eigenthümers auf dem Bahnhofe stehen.
In den Fällen, wo eine Equipage durch Lösung eines Garantiescheins versichert wird, haftet die Bahn⸗Verwaltung bis zum Betrage der versicher⸗ ten Summe auch für die Verluste und Beschädigungen, welche durch die unabwendbaren Folgen eines Natur⸗Ereignisses oder sonst durch Zufall herbeigeführt werden.
Den Inhabern der ECquipagen steht es frei, Bagage und Reisegepäck in den Equipagen zu belassen. Die Verwaltung wird ihre Beamten an⸗ weisen, auf diese Sachen mit Acht zu haben, übernimmt jedoch für Verlust und Beschädigung derselben keine Ss X“ G“
Es ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der betreffenden Stations⸗
Vorsteher und nach Lösung eines Fahrbillets erster Wagenklasse den Rei⸗ senden gestattet, während der Fahrt in einer Equipage sitzen zu bleiben.
Beförderung von Thieren.
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Der Absender oder Empfänger muß das Ein⸗ und Ausladen der Hunde, Pferde und des sonstigen Viehes in die Wagen und aus denselben, so wie die zur Befestigung der Thiere erforderlichen Mittel und das An⸗ binden selbst besorgen oder besorgen lassen, sich auch von der sichern An⸗ legung der Thiere selbst überzeugen. Kranke Thiere und solche, welche aus Orten kommen, wo eine Viehseuche herrscht, werden zur Beförderung nicht angenommen. Zum Trapsport wilder Thiere ist die Verwaltung nicht verpflichtet.
Für die zur Beförderung übernommenen Thiere wird von der Ver⸗ waltung nur dann Ersatz geleistet, wenn der Verlust oder die Beschädigung derselben Folge eines den Bahnzug treffenden, nach den Grundsätzen für die Gepäck⸗Vergütung (§. 32) nicht als Zufall anzusehenden Unfalls, oder ohne eigenes Verschulden des Absenders und seines den Thieren beigegebe⸗ nen Begleiters durch Raub, Diebstahl und Feuer herbeigeführt ist. In allen sonstigen Fällen leistet die Verwaltung für die Thiere keinen Ersatz, es mag deren Verlust oder Beschädigung durch Entspringen, Fallen, Stoßen oder aus sonstigen Ursachen entstanden sein.
Das Maximum des Schadensersatzes besteht in:
150 Rthlr. für ein Pferd, 7523b ⸗ einen Mastochsen, ⸗ ein Haupt⸗Rindvieh, „ Kalb, - mageres Schwein, ⸗„ Ferkel, 1 Schaf oder einen Schafbock einen Hund, ⸗ den Centner sonstiger Thiere.
UMebersteigen diese Maximalsätze den wirklichen Werth, so wird nur dieser vergütet.
Mehr als diese Maximalsätze braucht die Verwaltung niemals an Schadens⸗Ersatz zu gewähren, es sei denn, daß bei derselben ein höherer Werth versichert worden. Die Versicherung kann nur bis 3 Stunde vor Abfahrt des Zuges verlangt werden. Dieselbe giebt nur Anspruch darauf, daß in den Fällen, in denen die Verwaltung nach Obigem überhaupt Ersatz leistet, oder der Verlust und die Beschädigung Folge eines als Zufall an⸗ zusehenden, den Bahnzug treffenden Unfalls ist, der wirklich erlittene Scha⸗ den his zur Höhe der Versicherungssumme ersetzt wird. Uiin.
Die Beförderung der Hunde geschieht in abgesonderten Behältnissen. „Der Transportpreis muß bei der Aufgabe des Hundes gegen Lösung eines Fahrzettels im Billetverkaufs⸗Büreau bezahlt werden, gegen dessen Zurücklieferung an den Zugführer nach beendigter Fahrt der Hund verab⸗ folgt wird. Die Stations⸗Vorsteher sind befugt, die Hunde, welche auf der Endstation nicht innerhalb dreier Stunden nach Ankunft des Zuges, auf den Zwischen⸗Stationen abet bis zur Abfahrt des Zuges nicht abge⸗ holt werden, entlaufen zu lassen.
§. 44.
Pferde werden nie ohne Begleiter befördert und für jede Wagen⸗ 192u g ist wenigstens ein Begleiter erforderlich. “ a gait; — 82 — findet mit Personen⸗ und mit Güterzügen 9 bedae erhezacsden bsung und Vorausbezahlung von Fahrzetteln in
ber Begleiter muß ein Personen⸗Billet lö ie Pfer üj
1 — ösen. Die Pferde müssen wenigstens eine Stunde vor Abgang der Züge zur Einsrib fens hücce
89 “ 8— “
Wagen bereit stehen, nachdem zuvor die Fahrzettel gelöset sind. Wenn der Zug in der Nacht oder des Morgens früh vor 7 Uhr abgeht, so müssen die Pferde bis 8 Uhr Abends angemeldet werden.
Ob die Beförderung von mehr als im Ganzen 4 Pferden mit einem Buge Eategtat kann, hängt von dem Ermessen des Stations⸗Vorstan⸗ es ab.
Für Versendung auf den Zwischen⸗Stationen wird empfo Stunden vorher Nachfrage zu Sg Fegei ehzissft 1 8, 24
Das Abführen der Pferde muß spätestens eine Stunde nach der An⸗
kunft auf dem Bahnhofe geschehen. Mit Ablauf dieser Frist erlischt jede Verantwortlichkeit und Verhaftung der Verwaltung, und muß außerdem, selbst wenn die Pferde im Freien auf dem Bahnhofe stehen bleiben, ein Standgeld von 5 Sgr. für die Stunde und das Stück entrichtet werden.
7
Stücken, als in ganzen Wagenladungen zur Beförderung übernommen. Der Fahrpreis ist gegen Lösung von Viehzetteln bei der Güter⸗Expe⸗ dition am Absendungsorte zu erlegen.
Die Art der zu stellenden Wagen, ob offene oder bedeckte, bestimmt der Stations⸗Vorstand.
Das Vieh muß zwei Stunden vor Abgang des Zuges auf den Bahun⸗ hof gebracht und, wenn der Zug in der Nachtzeit oder des Morgens vor 7 Uhr abgeht, bis 8 Uhr Abends vorher angemeldet werden. IE
Eine Beförderung von Vieh ohne Führer findet nicht staitt.
Die Führer müssen Personen⸗Fahrbillets lösen und, so weit der Sta⸗ tions⸗Vorstand es für nöthig erachtet, nach dessen Anweisung ihren Platz auf den betreffenden Viehwagen nehmen.
Bei der Ankunft an dem Bestimmungsorte wird das Vieh gegen Rück⸗ gabe der Viehzettel ausgeliefert; das Ausladen und Abtreiben muß späte⸗ stens zwei Stunden nach Ankunft auf dem Bahnhofe geschehen. Mit Ab⸗ lauf dieser Frist erlischt jede Verantwortlichkeit und Verhaftung der Bahn⸗ Verwaltung, und muß außerdem, so lange dem Vieh ein fernerer Anfent⸗ halt auf dem Bahnhofe gestattet wird, ein Standgeld von 1 Sgr. für das Stück größeren, ½ Sgr. für das Stück kleineren Viehes für je drei Stun⸗ den entrichtet werden. ZI1Iͤ 1
Anderes Vieh, als Pferde und Hunde, wird sowohl in einzelnen
1“ 8 F. Güter⸗Beförderung
§. 46. „Das zum Transport aufgegebene Frachtgut wird hinsichtlich der Be⸗ förderungsweise unterschieden in
a. Eil fracht,
welche als solche mit rother Dinte auf dem Frachtbriefe zu bezeichnen ist
und vermittelst der gewöhnlichen Personenzüge vorzugsweise schleunigst be⸗ fördert werden soll; 8 8 “ b. gewöhnliches Frachtgut, “ w ach der Reihenfolge der Einlieferung mit den Güterzügen erpe⸗ irt wird. Die Eisenbahn⸗Verwaltung ist nicht verpflichtet, für einen Zug mehr als 5 Centuer Eilgut von einem Versender anzunehmen.
B 8 47 “ §. 72 8
Auf allen Güter⸗Stationen werden Güter zur Beförderung nach den Stationen der eigenen Bahn und denjenigen Stationen anderer Eisenbah⸗ nen übernommen, welche in dem hierüber geführten, in den betreffenden Güter⸗Expeditionen einzusehenden Verzeichnisse benannt werden.
So weit keine gemeinschaftlichen Tarife veröffentlicht sinrd, wird die Fracht nach den Tarifen der einzelnen Bahnen, beziehungsweise der Ver⸗ bände, für welche gemeinschaftliche Tarife bestehen, berechnet.
Die Bahn-Verwaltung verkehrt unmittelbar mit den Versendern und Empfängern ohne Einmischung von Spediteuren rücksichtlich der Be⸗ sörderung von einer Bahn⸗Station zur anderen; auch bedarf es wegen Uebergangs der Güter von und nach einer anderen, Schiene an Schiene liegenden Bahn, keiner Vermittelung von Spediteuren.
Auf größeren Bahnhöfen wird auch möglichst für das An⸗ und Ab⸗ fahren der Güter innerhalb des Ortes gegen ein mäßiges Entgeld Sorge getragen werden.
Eine Spedition ankommender Güter nach Orten, die nicht an der Bahn liegen, findet seitens der Bahn⸗Verwaltung nicht statt. 111““
§ 489. ““ 8K
Ausgeschlossen von der Beförderung sind: ͤd
Alle solche Gegenstände, deren Beschaffenheit in Form, Umfang oder Gewicht eine Verladung mit den Wagenzügen nicht zuläßt. Hierüber zu entscheiden, steht lediglich der Eisenbahn⸗Verwaltung zu.
2) Alle postzwangspflichtigen Gegenstände.
3) Alle feuergefährlichen Gegenstände, als: geladene Gewehre, Schieß⸗
pulver, Knallsilber, Knallquecksilber, Knallgold, Feuerwerkskörper, so
vpie überhaupt alle der Selbstentzündung und Explosion leicht unter⸗
woorfene Gegenstände. Zündspiegel zur Anfertigung der Patronen bi für leichte Perkussions⸗Gewehre unterliegen jedoch bei Transporten für Rechnung der Militair⸗Verwaltung dieser Ausschließung nicht. Ferrner sollen andere chemische Präparate oder Chemikalien, namentlich konzentrirte Mineralsäure, chlorsaures Kali, Naphta, Aether, Streich⸗ zünder und Phosphor von allen Absendern ohne Unterschied zur Be⸗
förderung augenommen werden dürfen, jedoch müssen: 8
22) die Ballons, in denen konzentrirte Mineralsäure sich befindet,
no⸗och in einem besonderen Gefäße, wozu auch geflochtene Körbe
dienen können, wohl verpackt und die Körbe resp. Kisten mit
Handgriffen zum bequemen Verladen versehen sein. Die mehr laals 1¹½ Centner schweren Kolli können zurückgewiesen werden. Ferner muß: 88 1 p) das chlorsaure Kali sorgfältig in Papier verpackt, und die Pakete
müssen in hölzerne Fässer oder Kisten eingeschlossen sein.
c) Naphta und Aether darf nur in doppelten Verschlüssen und
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estalt zur Versendung kommen, daß die gläsernen mafczen,s 8 belen sich die Stoffe befinden, in Blechbüchsen mit Kleie oder Sägemehl eingelegt sinddT.m Die Streichzündwaaren müssen in Behältnissen von starkem Eisenblech oder mindestens in sehr festen mit Papier verklebten hölzernen Kisten von höchstens 12 Kubikfuß sorgfältig und fest dergestalt verpackt sein, daß der Raum der Kisten vollig aus⸗
üllt ist. gefag. shepen sind äußerlich deutlich mit: „Streichzünder ent⸗ nd“ zu bezeichnen. .
g Phozphor muß, mit Wasser umgeben, in verlöthete Blech⸗ büchsen gefüllt sein, welche nicht über 12 Pfund fassen. Die Blechbüchsen müssen in starken Kisten mit Sägemehl fest ver⸗ packt, die Kisten gehörig in graue Leinwand emballirt sein, an zwei ihrer obern Kanten starke Handhaben besitzen und nicht
mehr als 100 Pfune, Zollgewicht haben, auch mit dem Zeichen ben“ bezeichnet sein. 4
Größere von 25 nach vorstehenden Bestimmungen zur Beförde⸗ rung zugelassenen feuergefährlichen und ätzenden ““ werden täg⸗ lich zur Beförderung angenommen, wenn der ganze Befrachtungs⸗Fahrpreis einer vollen Wagenladung für jedes Quntum der mit Sicherheit für den Transport auf einen Wagen zu bringenden Ladung bezahlt witb. Ueberschießende Kolli werden daher als ganze Wagenladung in Ansatz
ebracht. 8 8 8 Für kleinere Mengen soll nur an bestimmten, öffentlich bekannt zu
1 ts e eför! tattfinden. machenden Tagen des Monats eine Beförderung stattfi⸗ b Diese unter den angezeigten Beschränkungen zur Beförderung zugelassenen Gegenstände müssen stets mit besonderen, andere Gegenstände nicht enthal⸗ tenden Frachtbriefen aufgegeben werden. . 98 solche Präparate, deren Versendung auf Eisenbahnen nach Absatz 3 verboten ist, dennoch zur Beförderung unter falscher Declaration aufgiebt, verfällt in die durch die Kriminalgesetze und Polizei⸗Verordnungen ange⸗
rafen. drohten Strafe
Güter, die schlecht beschaffen und nach dem Ermessen der Eisenbahn⸗ beamten nicht zweckmäßig verpackt sind, rürfen von der Beförderung zurück⸗ gewiesen werden. Güter in mangelhaftem Zustande können ausnahms⸗ weise auf Gefahr des Aufgebers befördert werden, wenn er sich dieser Be⸗ dingung unter Selbsttragung eines jeden Gewichtverlustes, so wie der 88— antworklichkeit für jeden durch den mangelhafteu Zustand entstehenden Schaden durch eine mit seiner Unterschrift versehene Erklärung auf dem Frachtbriefe ausdrücklich 8 88 20. 8 “
Die Versender und Empfäuget der Waaren haben sowohl die ihnen nach den Bestimmungen der Zoll⸗ und Steuergesetze und nach den zu deren Ausführung erlassenen Regulativen zc. obliegenden Pflichten ihrerseits pünktlich zu erfüllen, als auch die Eisenbahn⸗Verwaltung und deren Ange⸗ stellte in den Stand zu setzen, hinsichtlich der zur Beförderung übergebenen
82
Waaren die dem Transportsührer nach den bestehenden Vorschriften oblie⸗ genden Verbindlichkeiten vollständig zu genügen. Geschieht dies nicht, und werden in Folge dessen die Eisenbahn⸗Ver⸗ waltung oder deren Angestellte wegen Steuer, Strafe oder Kosten in An⸗ spruch genommen, so haften die Versender beziehungsweise die Empfänger unbedingt für den Ersatz. Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
1) In dem Frachtbriefe über die vom Auslande eingehenden Waaren müssen diese der Gattung nach so bezeichnet sein, daß auf Grund
des Frachtbriefes eine richtige und vollständige Zoll⸗Declaration ab⸗
gegeben werden kann. Sind in demselben Collo Waaren zusammen⸗ gepackt, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, so muß der Fracht⸗ brief auch die Menge einer jeden Waarengattung vach ihrem Netlo⸗ gewichte enthalten. M . Wohnt der Empfänger an einem Orte, bis wohin die Waare — nach §. 5 des allgemeinen Regulativs über die Behandlung des
Güter⸗ und Effekten⸗Transports auf den Eisenbahnen in Bezug auf V
das Zollwesen vom 21. September 1852, — auf Grund des Ladungs⸗ Verzeichnisses unter Wagenverschluß ohne zollordnungsmäßige Abfer⸗ tigung abgelassen wird, so wird dem Empfänger bei der Ankunft der Waare an jenem Orte der Frachtbrief ausgehändigt, damit er seiner⸗ seits über die weitere Bestimmung der von der Eisenbahn⸗Verwal⸗ tung, beziehungsweise von deren Bevollmächtigten auf Grund des Frachtbriefes deklarirten Waare bei der Steuer⸗Abfertigungsstelle sich t. khage. ume der Empfänger die zur Abgabe dieser Erklärung durch allgemeine oder örtliche Anordnung festgesetzte Frist, so wind, wie in den Fällen, wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, oder die Annahme verweigert, die Eisenbahn⸗Verwaltung die Waare nach den Bestimmungen des am Orte geltenden Niederlage⸗Regulativs, zur öffentlichen Niederlage gelangen lassen. Muß die Waare vor dem Eintreffen an dem Wohnorte des Em⸗ pfängers einer zollordnungsmäßigen Abfertigung unterworfen werden, und hat nicht der Versender ausdrücklich im Frachtbriefe die Art ihrer Abfertigung unter Ausdruck des Wunsches bezeichnet, daß die Eisenbahn⸗Verwaltung ihrerseits dieselbe veranlassen möge, so wird die Waare einem Spediteur ꝛc. zur Besorgung des Weiteren über⸗ wiesen. Uebernimmt die Eisenbahn⸗Verwaltung nach dem Wunsch des Versenders diese Besorgung, so zieht sie ihre desfallsigen Vorla⸗ gen von dem Empfänger bei Uebergabe des Frachtbriefes beziehungs⸗ weise der Waare wieder ein. Wenn nicht die Eingangs⸗Verzollung sondern eine Abfertigung auf Begleitschein stattgefunden hat, so wird in nachstehender Weise verfahren: 8 9197 a) Ist ein Begleitschein I. über die Waare extrahirt und n za) liegt der Sitz des Begleitschein⸗Erledigungs⸗Amtes an der Eisenbahn, so wird, wenn 1
“ 1
I. Beim Waaren-Eingange vom Auslande.
wla) der Empfänger dort wohnt, die Waare nach der Ankunft sIdaaselbst dem Begleitschein⸗Erledigungs⸗Amite unter Prä⸗ esfeentation des Begleitscheins vorgeführt, der Empfänger lbber davon, unter Mittheilung des Frachibriefes, in Kennt⸗ ageerset Besis niß gesetzt, vamlt er übet Hes Bestimmung der Waare -bei der Steuer⸗Abfertigungsstelle die erforderliche Erklä⸗ äung abgebe. Im Falle der Versäumniß oder einer An⸗ nahme⸗Verweigerung findet das unter 2 bezeichnete Ver⸗ fahren statt. 38) Wohnt der Empfänger nicht an dem Sitze des Begleit⸗ schein⸗Erledigungs⸗Amtes und hat sich der Versender nicht bestimmt im Frachtbriefe über die weitere zollamtliche Behandlung der Waare, der Eisenbahn⸗Verwaltung gegen⸗ über ausgesprochen, so übergiebt diese den Frachtbrief an einen Spediteur des Orts, um, nach einzuholender näherer Bestimmung des Empfängers, und, sofern diese nicht rechtzeitig eintrifft, nach den Anordnungen des örtlichen Niederlage⸗Regulativs die weitere Abfertigung der Waare zu veranlassen. bb) Wenn der Transport der Waare bis zum Sitze des Be⸗ gleitschein⸗Erledigungs⸗Amtes nicht ganz mittelst der Eisen⸗ bahn bewirkt werden kann, so wird die Waare, falls nicht der Versender dieserhalb im Frachtbriefe besondere Anordnun⸗ gen getroffen hat, dort, wo sie die Eisenbahn verläßt, nebst Begleittschein und Frachtbrief einem Spediteur oder Fuhrmann zur Weiterbeförderung übergeben. Hat die Eisenbahn⸗Verwaltung einen Begleitschein II. über die Waare extrahirt, so wird in dem vorstehend zu aa. gedachten Falle, wenn der Empfänger am Sitze des Begleitschein⸗Erledigungs⸗ Amtes wohnt, demselben der Begleitschein zugestellt, die Waare ihm jedoch erst überliefert, nachdem er sich zuvor darüber ausge⸗ wiesen hat, daß der Begleitschein durch Einzahlung der Zollge⸗ fälle erledigt ist.
Ist in einzelnen Fällen in dem Begleitscheine II. die Vorführung der Waare bei dem Erledigungs⸗Amte angeordnet, oder wohnt der Empfänger nicht am Sitze des Begleitschein⸗Erledigungs⸗Amtes, oder kann die Waare bis zum Bestimmungsorte nicht ganz mittelst der Eisenbahn befördert wer⸗ den, so tritt das vorstehend für die auf Begleitschein I. abgefertigten Güter angegebene Verfahren ein. 8
II. Beim Waarenausgange in das Ausland.
sind zu unterscheiden: 1) Güter des freien Verkehrs, 2) Güter, die einem Ausgangszolle unterliegen, und 3) Gütei, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß.
Zu 1. Dem Frachtbriefe über die im freien Verkehr in das Ausland gehenden Güter muß, wenn die Versendung von einem Orte im Gränz⸗ bezirke aus geschieht, ein Legitimationsschein beigefügt und dieser im Fracht⸗ briefe erwähnt sein. Bei Versendungen von Gütern des freien Verkehrs aus dem Binnenlande bedarf es für den Transport im Gränzbezirke eines Legitimationsscheins nicht. Frachtbriefe über Wagaren, welche der Controle im Binnenlande noch unterliegen, müssen nach Vorschrift des §. 93 der Zollordnung abgestempelt oder beglaubigt sein, wenn die Versendung aus dem Binnenlande in controlpflichtiger Menge erfolgt. 1
Zu 2. Unterliegen die Güter einem Ausgangszolle, so muß der Ver⸗ sender, vor Uebergabe derselben an die Eisenbahn⸗Verwaltung, den Aus⸗ gangszoll bei einer zu dessen Erhebung befugten Zoll⸗ oder Steuerstelle entrichten, die darüber empfangene Quittung dem Frachtbriefe beifügen und in letzterem die erfolgte Beifügung ausdrücklich bemerken. “
Wünscht der Versender, daß der Ausgangszoll durch die Eisenbahn⸗ Verwaltung erst bei dem Gränz⸗Zollamte entrichtet werde, so muß er den über die Sicherstellung des Ausgangszolls von dem Zoll⸗ oder Steueramte des Versendungsortes ausgesertigten Legitimationsschein dem Frachtbriefe beifügen und in diesem, unter Bezugnahme auf den beigefügten Legiti⸗ mationsschein, jenen Wunsch aussprechen.
Zu 3. Güter, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, sind olche: 1 8 auf welchen ein Zoll⸗ oder Steuer⸗Anspruch haftet, der durch die
Ausfuhr erlischt, 8 b) für welche eine Ausfuhr⸗Vergütung in Anspruch genommen wird, und 1b ““ c) bei deren Wiedereingang die Zollfreiheit oder eine sonstige Begünsti⸗ ung eintreten soll.
38 nen Seee Fällen hat der Versender die bei dem Zoll⸗ oder Steueramte im Versendungsorte erforderliche Abfertigung selbst zu veran⸗ lassen, die darüber ausgefertigten amtlichen Bezettelungen dem Frachtbriefe beizufügen und, daß dies geschehen, in dem letztern zu bemerken. Außer⸗ dem ist auch in dem Frachtbriefe, wenn dies nicht vollständig aus den bei⸗ gefügten amtlichen Bezettelungen hervorgeht, ausdrücklich anzugeben, welche Art der Abfertigung die Eisenbahn⸗Verwaltung bei dem Gränz Zollamte beantragen, und wie mit den ihr darüber etwa auszuhändigenden Beschei⸗ nigungen verfahren werden soll.
III. Beim Transporte innerhalb des Zollvereinsgebietes
sind zu unterscheiden: .“ 1) Güter des freien Verkehrs, ütilhs 2) Güter, welche wegen eines darauf haftenden Zoll⸗ oder Steuer⸗ Anspruchs unter Begleitschein⸗ oder Uebergangsschein⸗Kontrole stehen, 3) Güler, welche bei der Ueberführung in einen anderen Zollvereinsstaat —“]) entweder hinsichtlich des Ueberganges dorthin durch eine diesseitige AhAebergangsstelle zur Erlangung einer Steuervergütung amtlich zu bescheinigen, oder 19 pb) bei dem Eingange dort einer Uebergangs⸗Abgabe unterliegen; 4) Güter, von welchen bei der Ueberführung aus einem anderen Ver⸗
1**
eeinsstaate eine Uebergangs⸗Abgabe zu entrichten ist;