5) Güter, die beim Eingange in einen diesseitigen Ort der Mahl⸗ und Schlachtsteuer oder einer Kommunal⸗Abgabe unterliegen.
Zu 1. Da die zollgesetzlichen Bestimmungen in Beziehung auf die Legitimation des Transports im Gränzbezirke und im Binnenlande auch bei den Versendungen mittelst der Eisenbahn mit der alleinigen Ausnahme zur Anwendung kommen, daß zum Transport von Gegenständen auf der Eisenbahn aus dem Binnenlande in den Gränzbezirk der in der Zollord⸗ nung vorgeschriebene Ausweis durch Legitimationsschein nicht gefordert wird, die Eisenbahn⸗Verwaltung sich aber nicht damit befassen kann, die hiernach erforderliche Transport⸗Legitimation für die ihr zur Beförderung übergebe⸗ nen Güter zu beschaffen, so hat der Versender dieselbe dem Frachtbriefe beizufügen und, daß dies geschehen, in demselben zu bemerken.
Zu 2. Werden Güter, die unter Begleitschein oder Uebergangsschein⸗
Kontrole stehen, zur Beförderung nach einem Orte innerhalb des Zoll⸗ vereinsgebietes übergeben, so müssen die vollständigen Abfertigungs⸗Papiere dem Frachtbriefe beigefügt, und daß dies geschehen, muß in letzterem be⸗ merkt werden. Im Uebrigen wird damit nach den Bestimmungen unter .3. a. und b. verfahren.
Zu 3. a. Güter, deren Uebergang in einen anderen Vereinsstaat amt⸗ lich zu bescheinigen ist, müssen mit den erforderlichen Declarationen, be⸗ ziehungsweise amtlichen Vorabfertigungs⸗Papieren versehen sein, und es muß aus diesen, oder dem die Beifügung derselben nachweisenden Fracht⸗ briefe hervorgehen, welche Art der Abfertigung und bei welcher Uebergangs⸗
elle dieselbe stattfinden soll.
Zu §. 3. b. Güter, welche beim Eingang in einen andern Vereins⸗ staat einer Uebergangs⸗Abgabe unterliegen, dürfen nach §. 25 des obener⸗ wähnten allgemeinen Regulativs vom 21. September 1852 auf der Eisen⸗ bahn nur befördert werden, wenn sie für den Transport mit den erforder⸗ lichen zoll⸗ oder steueramtlichen Abfertigungen zur Sicherung der Ueber⸗ gangs⸗Abgabe versehen sind. Der Versender hat deshalb dieselben zu veranlassen, die darüber sprechenden amtlichen Dokumente (Uebergangs⸗ schen zc.) dem Frachtbriefe beizufügen und darin anzugeben, daß dies ge⸗ chehen sei.
Zu 4. Hinsichtlich der Versendung übergangssteuerpflichtiger Gegenstände aus einem andern Vereinsstaate nach Preußen und den mit diesem in Steuergemeinschaft stehenden Vereinsstaaten gilt das vorstehend unter 39 1: Bemerkte.
Zu 5. Werden Gegenstände, welche am Ort ihrer Bestimmung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer oder einer Kommunalbesteuerung unterliegen, zur Beförderung übergeben, so muß dem Frachtbriefe eine die Gattung und Menge dieser Gegenstände genau enthaltende Deelaration beigefügt und,
aß dies geschehen, im Frachibriefe bemerkt werden. Soll bei der Einbringung von dergleichen Gegenständen deren Steuer⸗ freiheit in Anspruch genommen werden, so muß der Versender die dazu im Versendungsorte erforderliche steueramtliche Absertigung veranlassen, die darauf bezüglichen Abfertigungs⸗Papiere beifügen und, daß dies geschehen, im Frachtbriefe bemerken.
Hat der Versender in einem der unter I. bis III. bezeichneten Fälle die erforderlichen Angaben im Frachtbriefe nicht oder nicht vollständig ge⸗
macht, oder die erforderlichen amtlichen Abfertigungs⸗Papiere gar nicht oder unvollständig beigefügt, und wird dies vor der Absendung der bereits zur Beförderung angenommenen Güter bemerkt, so bleibt die Absendung aus⸗ gesetzt, bis der Versender auf Erfordern das Fehlende nachgeholt hat. Sollte indessen die Absendung bewirkt sein, ohne daß der Mangel seitens er Eisenbahn⸗Verwaltung bemerkt wäre, und sollte deshalb gegen die etztere oder deren Angestellte ein Steuer⸗ oder Straf⸗Anspruch erhoben werden, so hat der Versender dafür vollständig aufzukommen. Will in olchen Fällen der Versender, daß gegen eine in erster Instanz ergangene Straffestsetzung ein Rechtsmittel eingelegt werde, so muß er dasselbe be⸗ eichnen und die zu dessen Begrünpung erforderlichen Angaben machen.
Jede Sendung muß von dem vorgeschriebenen gedruckten Frachtbriefe,
em die etwa nöthigen steuer⸗ und zollamtlichen Papiere angeschlossen sind, begleitet sein, in welchem die Sendungen durch Angabe des Orts und Datums der Aufgabe, der Colli⸗Zahl, des Brutto⸗Gewichts, des Inhalts, des Bestimmungsorts, des Namens des Absenders und des Empfängers, so wie der Zeichen und Nummer der Colli, deutlich und genau zu be⸗ zeichnen sind. Der Frachtbrief muß die Anerkennung enthalten, daß die Beförderung nach den Bestimmungen dieses Betriebs⸗Reglements erfolgt. Vorschriften in den Frachtbriefen von Seiten der Absender, wenn solche den Bestimmungen dieses Betriebs⸗Neglements und der Tarif⸗Bestimmungen entgegen sind, begründen keine Verpflichtung der Verwaltung. Namentlich sollen Frachtbriefe, in welchen der Absender die Ablieferung an den Adressaten von Voraussetzungen, Bedingungen und ungewissen Verhältnissen abhängig macht, überall nicht angenommen werden. Frachtbriefe, mit welchen das Gut vor der Aufgabe zur Eisenbahn durch andere Frachtführer befördert worden, können nur als Beilagen zu den Eisenbahn⸗Frachtbriefen dienen; es kann aus denselben niemals eine Verpflichtung der Eisenbahn⸗Verwal⸗ tung hergeleitet werden. 8
Eine Bezugnahme in den Eisenbahn⸗Frachtbriefen auf den Original⸗ Frachtbrief ist unzulässig.
Für das Datum der Aufgabe des Guts ist der Expeditionsstempel der Aufgabe⸗Station allein maßgebend. Auf Verlangen des Versenders ist dieser Stempel in seiner Gegenwart dem Frachtbriefe aufzudrücken. „Sofern der Absender eine Bescheinigung der erfolgten Uebergabe von Stß an die Eisenbahn⸗Verwaltung wünscht, hat derselbe zwei gleich⸗ ee n Exemplare des Frachtbriefes einzureichen, deren eins ihm von dem Tasfacnten und abgestempelt zurückgegeben wird. Wird die gie sas 1 86 Frachtöriefes oder die Vornahme des Signirens und Ver⸗ Sgr ra 84 Expedition verlangt, so ist für das Signiren jedes Kollos 8.Sgr.c für das, Werwiegen s Sgr. pro Centner und überschießenden
meriheil des Gesammtgewichts der Sendung ohne Rücksicht auf di Zahl der Kolli, und für jeden einzelnen F Irdis Teg ꝙàꝓ
Rücksicht auf die Zahl ver enen inzelnen Frachtbrief incl. Formular ohne
Der Versender bü r darin aufgeführten Kolli 1 Sgr. zu entrichten.
2 hh ürgt für die Richtigkeit seiner Angaben, nägt alle
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Folgen, welche aus unrichtiger Declaration entspringen, und hat zu diesem wwett auch den in der Expedition etwa ausgefüllten Frachtbrief zu unter⸗
reiben.
Die Expedienten sind befugt, bei entstehendem Verdacht die Ueberein einstimmung des Frachtbriefes mit dem Inhalt der Sendungen in Gegen wart des Absenders oder Empfängers oder deren Bevollmächtigten zu prü⸗ fen und nöthigenfalls den Frachtbrief vom Absender berichtigen zu lassen.
Für unrichtige Declarationen, insbesondere bei zu niedrig deklarirtem Gewichte, und in den Fällen, wo das Gewicht nach Normalmaaßen bestimmt
wird, bei zu gering angegebenen Maaßen, unterwirft sich der Versender, außer
der Verpflichtung zur Nachzahlung der Fracht, einer Conventionalstrafe bis zum doppelten Betrage der Fracht und kann die Eisenbahn⸗Verwaltun diese Strafe je nach dem Befinden der Umstände von dem Versender ode Empfänger einziehen.
Wie die Frachtbriefe aufzustellen sind, bleibt der Eisenbahn⸗Verwaltung durch Formulare, welche in den Experitionen auf allen Stationen, das einzelne Stück zu 2 Pfennigen, 10 Stück zu 1 ½ Sgr., 100 Stück zu 10 Sgr. käuflich zu erhalten sind, zu bestimmen vorbehalten.
Frachtbriefe, welche nicht nach den Vorschriften dieses Betriebs⸗Regle⸗ ments aufgestellt, oder welche unvollständig ausgefüllt, oder im Datum oder sonstigen Inhalte abgeändert sind, können dem Aufgeber zurückgegeben oder unfrankirt zurückgeschickt werden. Das Gut bleibt sodann bis zum Eingange des vervollständigten oder berichtigten nenen Frachtbriefes auf Gefahr des Aufgebers liegen. b
Letzterer hat nach Ablauf der ersten 24 Stunden von Zeit der Auf⸗ gabe ab das in dem Tarffe festgestellte Lagergeld zu bezahlen.
Für die dentliche Bezeichnung der Empfangs⸗Station auf dem Fracht⸗ briefe ist der Versender allein verantwortlich. Existiren mehrere Orte gleichen Namens, so muß Versender, wenn das Frachtgut wegen nicht gehöriger Bezeichnung des Orts einen unrichtigen Weg geführt wird, alle dadurch auflaufenden Frachtunkosten und Schäden tragen. Führen vom Absendungs⸗ nach dem Bestimmungsorte verschiedene Wege, so muß der Frachtbrief auf der Adresse die bestimmte Hinweisung auf den einen oder andern Weg ent⸗ halten. Ist dieses nicht der Fall, so wählt die Versand⸗ Expedition auf Gefahr des Versenders denjenigen Weg, der ihr am zweckmäßigsten er⸗
scheint. 1b K.
1“”“ §. 52. 19182
Die Berechnung der Frachtbeträge soll nach den öffentlich bekannt ge⸗ machten und auf allen Stationen ausgehängten Tarifen geschehen. Allle in einem Frachtbriefe enthaltenen Gegenstände desselben Fracht⸗ satzes bilden eine Abfertigungs⸗Position zur Berechnung des Frachtgeldes.
Die Fracht wird nach dem Gewichte berechnet. Die Ermittelung des Gewichts geschieht nach dem Zoll⸗Centner zu 100 Pfund (gleich 50 Kilo⸗ grammen), unter Abrundung der überschießenden Pfunde auf Zehntel⸗ Centner. 2
Bei den Gegenständen, für welche die Tarife ein Normalgewicht fest⸗ stellen, kann die Verwaltung ohne Verwiegung das betreffende Normalge⸗ wicht der Frachtberechnung zu Grunde legen.
Außer den in dem Tarif festgestellten Sätzen, den in diesem Betriebs⸗ Reglement vorgesehenen Erhebungen und etwanigen baaren Auslagen dür⸗ fen keinerlei Kosten berechnet werden.
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Die Fracht⸗ und Fahrgelder müssen bei der Aufgabe berichtigt oder an . Empfänger der Frachtgegenstände zur Ausbezahlung angewiesen werden.
Für Gegenstände, welche nach dem Ermessen der Bahn⸗Verwaltung dem schnellen Verderben unterliegen oder sonst die Fracht nicht sicher decken, oder deren Versender nicht genügend bekannt ist, insbesondere für Felleisen und Effekten, welche „Bahnhof restante“, oder „zur eigenen Abholung“ bezeichnet, und bei denen Versender und Empfänger eine und dieselbe Per⸗ son sind, muß die Fracht jedenfalls bei der Aufgabe berichtigt werden.
Nach dem Ermessen der Eisenbahn⸗Verwaltung können die auf weiter herkommenden Gütern bei ihrer Aufgabe auf die Bahn haftenden oder während des Transports auf der Bahn sie treffenden Auslagen und Ab⸗ gaben (Spesen, Frachtbeträge, Durchgangsgebühren), nachgenommen werden.
Die Nachnahmen werden unter Eintragung derselben in den Fracht⸗ brief dem Aufgeber baar verabfolgt, nachdem die Zahlung derselben von Seiten des Adressaten geschehen ist. Es wird dafür die tarifmäßige Pro⸗ vision berechnet.
In gleicher Weise ist die Berechnung einer Provision für Nachnahmen zulässig, zu welchen die Verwaltung selbst veranlaßt wird, unter anderem durch entstehende baare Auslagen für Ausbesserung an den Colli. Es sol
jedoch eine Vergütung für die von der Verwaltung an eine andere Eisen⸗ bahn⸗Verwaltung zu berichtigende, auf dem Gute haftende Eisenbahnfracht, welche von dem Empfänger (bezichungsweise Versender) wieder eingezogen wird, nicht berechnet werden. Vorschüsse auf den Werth des Guts werden nicht geleistet.
§. 65.
Die Eilgüter müssen mindestens zwei Stunden vor Abgang des Zuges, mit welchem sie abgehen sollen, in die Güter⸗Expedition eingeliefert werden. Die Ablieferung des Eilgutes, welches mit einem Nachtzuge oder mit dem ersten am nächsten Morgen abgehenden Zuge befördert werden soll, muß vor 6, beziehungsweise 7 Uhr Abends geschehen.
Sonstige Güter können von 7 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends mit Ausschluß einer etwanigen, von der bezüglichen Station zu bezeichnenden Mittagsstunde, in die betreffenden Expeditionslokale der Bahnhöfe eingelie- fert werden. Diese Güter werden dann spätestens am nächsten Tage be⸗ fördert. Besonders große, viel Raum einnehmende, so wie in großer Menge zu versendende Güter sind jedenfalls 24 Stunden vor Abgang des Zuges anzumelden und es ist wegen deren Auflieferung und Abfertigung eine Ver⸗ abredung mit dem Güter⸗Expedienten zu treffen.
An Sonn⸗ und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut zur Beför⸗ derung nicht angenommen, auch am Bestimmungsorte den Adressaten nicht verabfolgt.
dir Annahme und Ablieferung von Eilgut, Equipagen und Vieh x. an Sonn⸗ und Festtagen statt, jedoch nur zu den Tages⸗
8 welche an den betreffenden Expeditionslokalen durch Anschlag bekannt 2
gemacht werden. §. 56.
je Tarife schreiben bestimmte Lieferungsfristen vor. ö
2 ieeg dee scunden der Bahnverwaltung bei Eilgut die Lieferung über 24 Stunden verzögert wird, so soll die ganze Fracht, und bei ordi⸗ jairem Frachtgut im Fall einer Verspätung von zwei Tagen die halbe, und im Fall einer Verspätung von drei Tagen und darüber die ganze
racht unerhoben bleiben, beziehungsweise erstattet werden.
Eine weitere Entschädigung für verzögerte Beförderung oder Bestellung wird von der Verwaltung nur dann gewährt, wenn die Sache durch die verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen, auch niemals mehr vergütet, als im Falle des Verlustes oder Abhandenkommens
7
der Sache nach §§. 60 und 61 zu gewähren sein würde.
Beim Zurückbleiben eines Theils der in demselben Frachtbrief ver⸗ zeichneten Sendung findet sowohl der Erlaß beziehungsweise die Erstattung der Fracht, als auch die Vergütung für bleibende Werths⸗Verminderung und Verderben der Sache lediglich nach Verhältniß des zurückgebliebenen
Theils der Sendung statt.
§) 87.
Nach Ankunft der Güter an dem Bestimmungsorte werden den Adres⸗ aten die Avis⸗Briefe zugestellt, beziehungsweise durch die Post oder sonst übliche Gelegenheit zugesandt. .
Einem jeden Avis⸗Briefe wird ein Empfangs⸗Bescheinigungs⸗Formular beigefügt.
Gegen Einlieferung der vollzogenen Empfangs⸗Bescheinigung, Vorzei⸗ gung des Avisbriefes und erst nach geschehener Zahlung der etwa noch nicht berichtigten Fracht und der auf den Gütern etwa haftenden Auslagen u. s. w. bei der Eisenbahn⸗Güter⸗Expedition der Bestimmungs⸗Station,
wird die Auslieserung des Gutes in den Expeditions⸗Lokalen an den Ueber⸗ bringer erfolgen, jedoch nach folgenden Zeitbestimmuͤngen:
1) Die Auslieferung und Abnahme des Eilguts soll, sofern außerge⸗ woöhnliche Verhältnisse nicht eine längere Frist unvermeidlich machen, zwei Stunden nach der Ankunft erfolgen. G Die Auslieferung der später als 6 Uhr Abends angekommenen Eilgüter kann erst am folgenden Morgen verlangt werden. Die übrigen Frachtgüter sind binnen 24 Stunden nach Zustellung der Avis⸗ oder Frachtbriefe während der vorgeschriebenen Geschäfts⸗ stunden auszuliefern und abzunehmen, Sonn⸗ und Festtage nicht ge⸗ rechnet b für einen Adressaten „Bahnhof restante“ gestellten Gütern haben die Adressaten nach der Ankunft des Guts sich zu erkundigen. So⸗ fern jedoch der Aufenthaltsort des Adressaten bekannt ist, so wird die Ver⸗ waltung auch über die Ankunft dieser Güter nach ihrer Wahl an den Adressaten einen Avis⸗Brief entweder zur Post geben oder in sonstiger Weise übermitteln. E“
1) Wer die zur Versendung aufgelieferten Güter aus den Lagerräumen oder den Wagen der Eisenbahn⸗Verwaltung vor deren Abfahrt zurücknimmt, hat 1 Sgr. pro Centner und, falls dieser Satz die halbe Fracht übersteigt, den Betrag der halben Fracht an Reugeld zu zahlen.
2) Bei einer nach und nach erfolgenden Auflieferung der in demselben Frachtbriefe deklarirten Sendungen hat die Eisenbahn⸗Verwaltung, wenn nach vorgängiger Aufforderung die Auflieferung nicht innerhalb 24 Stunden vollbracht und eine Verzögerung des Auflieferungs⸗Geschäfts ersichtlich ist, von den aufgelieferten Gütern nach Ablauf jener 24 Stunden bis zur vollständig vollbrachten Ablieferung der ganzen Frachtbriefsendung ein La⸗ I von 6 Pfennigen pro Centner und jeden angefangenen Tag zu erheben. G 3) Ein gleiches Lagergeld wird erhoben, wenn Güter länger als 24 Stunden nach Zustellung der Avis⸗Briefe am Ablagerungsorte liegen, selbst wenn die Güter haben im Freien lagern müssen.
4) Wenn aus den zu ganzen Wagenladungen vermietheten Wagen, deren Abladung den Empfängern obliegt, innerhalb der nach den Lokal⸗ Verhältnissen festzusetzenden und durch Anschlag in den Güter⸗Expeditionen zur allgemeinen Kenntniß zu bringenden Fristen die Ausladung nicht er⸗ folgt, so ist die Eisenbahn⸗Verwaltung nicht nur zu dieser Ausladung auf Kosten des Empfangs⸗Berechtigten und beziehungsweise des Absenders, jedoch ohne Uebernahme irgend einer Garantie für dieselb, ermächtigt, son⸗ dern es ist, die Ausladung mag erfolgt sein oder nicht, außerdem auch noch nach Ablauf jener Zeit ein Lagergeld von 6 Pfennigen fur jeden angefan⸗ genen Tag und Centner zu entrichten.
5) Bei Gütern aus Frachtbriefen, welche an die Adresse nicht haben gebracht werden können, wohin auch die „Bahnhof restaute“ gestellten Güter zu zählen sind, beginnt die Verpflichtung zur Zahlung eines Lager⸗ geldes 48 Stunden nach Ankunft der Güter und zwar gleichfalls mit 6 Pfennigen pro Tag und Centner.
6) Bei Berechnung der vorstehenden Fristen für Auflieferung, Abladen und Abholen des Frachtguts, so wie bei Berechnung des Lagergeldes wer⸗
den die christlichen Fest⸗ und Sonntage nicht gerechnet. 88 b §. 59. 8 9 Güter, deren Annahme verweigert wird, oder deren Abgabe nicht thun⸗ lich gewesen, oder welche unter der Adresse: „Bahnhbof restante“ länger als 48 Stunden nach der Ankunft ohne geschehene Meldung des Empfän⸗ gers daselbst gelagert haben, oder welche über die Stationen, wohin nach §. 47 eine Beförderung der Güter übernommen wüd, hinaus adressirt sind, liegen lediglich auf Kosten und Gefahr der Versender. Die Eisenbahn⸗ Verwaltung kann dieselben unter Erhebung der Fracht und Rückfracht dem Versender wieder zuführen oder unter Nachnahme ihrer darauf haftenden Kosten und Auslagen in ein öffentliches Lagerhaus und, wo ein solches nicht vorhanden ist, einen ihr als bewährt bekannten Spediteur für Rech⸗
nung und auf Gefahr dessen, den es a 9 ü da zur Verfugung des Versenders Sar ebe ans Hn Iöu— Kosten des Versenders oder Adressaten einem Spediteur zur Weiterbeför⸗ 8n nach dem Bestimmungsorte überweisen.
er Versender erklärt sich durch die Aufgabe C einverstanden, daß die 8ee-heBerc1 s9g⸗eeee eende nen⸗ weigert, oder deren Abgabe nicht thunlich ist, wenn sie dem schnellen Ver⸗ derben ausgesetzt sind, oder nur dee Fracht, nicht aber auch die Rückfracht sicher decken, ohne weitere Förmlichkeiten, jedoch, so weit die Umstände es gestatten, öffentlich bestmöglichst verkauft, um sich für die Fracht und Auslagen be⸗ zahlt zu machen, und den Ueberschuß dem Absender zu überweisen. Auch steht der Eisenbahn⸗Verwaltung das Recht zu, Transport⸗Gegenstände, die in Verderben ubergehen, und dadurch zu Beschädigungen und anderen Nach⸗ theilen Veranlassung geben, so wie auch solche Sachen, deren Selbstent⸗ zu besorgen ist, sofort vernichten zu lassen. Die Eisenbahnverwaltung haftet für Beschädigungen und Verluste an den ihr zur Beförderung üͤbergebenen Gütern, soweit nicht an einzelnen Orten dieses Betriebsreglements schon eine besondere Bestimmung getroffen ist, nach folgenden Grundsätzen:
1) Die Verantwortlichkeit der Verwaltung beginnt mit Annahme des Guts durch die betreffenden Beamten und dauert bis zu dem Zeit⸗ 1199 punkte, wo das Gut nach den Vorschriften des Betriebsreglements an dder innerhalb des Betriebes der Verwaltung belegenen Bestimmungs⸗ station in Empfang genommen werden muß; bei denjenigen Gütern,
welche durch die Verwaltung in Folge angenommenen Auftrages des
Versenders an eine benachbarte Eisenbahnverwaltung abzuliefern sind,
bis zur Ablieferung an diese.
8 Bei denjenigen Gutern, welche durch die Verwaltung an die
Wohnung des Atressaten, oder an andere Orte, z. B. Packhöfe, La⸗ gerhauser, Revisionsschuppen u. s. w. zu führen sind, bis zur Ablie- ferung dorthin.
2) Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung herbeigeführt worden ist durch eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder durch die unabwendbaren Folgen
eines Natur⸗Ereignisses, oder durch Zufall, wohin jedoch niemals gerechnet werden sollen Naub und Diebstahl, ohne Selbstentzündurg des betreffenden Guts entstandenes Feuer und alle diejenigen Feder⸗ und Achsbruche oder sonstige den Zug betreffende Unfälle, von denen nicht nachgewiesen werden tann, daß sie ohne Verschulden der Ve waltung oder ihrer Beamten entstanden sind. Gewichtsverluste werden nicht vergütet, wenn sie als durch natürlichen Abgang entstanden anzusehen sind; in anderen Fällen werden sie ver⸗ gütet, jedoch nur bei gehörig verpackten oder auf sonstige Weise ver⸗ schlossenen Gütern, und nur insofern, als sich ein Verlust von mehr als 1 Prozent bei trockenen und von mehr als 2 Prozent bei nassen Gütern herausstellt und wenn auf besonders gestelltes Verlangen das Gewicht auf der Bestimmungsstation in Gegenwart des Adressaten oder dessen Bevollmächngten sofort bei der Uebernahme des Guts und binnen längstens 24 Stunden nach Empfang des Fracht⸗ oder Avisbriefes durch die betreffende Expedition ermittelt ist. Für diese besonders verlangte Gewichts⸗Ermittelung kann eine besondere Gebühr bis zu 6 Pf. für den Centner erhoben werden.
In gleicher Weise, wie nasse Waaren, werden rücksichtlich der Berechnung des Verlustes behandelt:
geraspelte und gemahlene Farbehölzer, Ninden, Wurzeln, Süß⸗
holz, geschnittene Tabacke, Fettn garen, Seifen und harte Oele,
Leder, frische Erdfruchte, frische Tabacksblätter, Schaafwolle und
hteoeeud alle, dem schnellen Eintrocknen unterworfenen Gegen⸗
tände. Beträgt also z. B. der nicht durch natürlichen Abgang entstandene Gewichts⸗Verlust 2 ½ Prozent, so wird bei nassen und den ihnen gleich zu behandelnden Waaren ½ Prozent und bei trockenen 1 ½ Prozent vergütet. Frische und gesalzene Fische, Austern und frische Süd⸗ früchte sind von jeder Vergütung für fehlendes Gewicht ausgeschlos⸗ sen, sofern nicht vor der Empfangnahme eine augenfällige Beraubung nachgewiesen wird. 2 1 08. Für Beschädigung am Jahalte eines Collo haftet die Verwaltung, wenn eine äußerlich erkennbare Beschaͤdigung in unzweifelhafter un⸗ mittelbarer Beziehung zu der vochandenen innern Beschädigung steht. Außer diesem Falle haftet die Verwaltung wegen des Inhalts nur dann, wenn ein beson deres Verschulden der Eisenbahn⸗Verwaltung und die geschehene Auflieferung eines unbeschädigten Inhalts, so wie dessen gehörige Verpackung vollständig nachgewiesen wird. 8 Für Leckage, Verderben von Flussigkeiten und anderen Gegenständen, Zelche leicht in Gährung oder Fäulniß übergehen, für Einrosten von Metallwaaren, für Beschäaͤdigung von leicht zerbrechlichen Gegenstän⸗ den, als: Meubeln und Hausgeräthe, Glas u. s. w., so wie für Be⸗ schädigung an solchen Gütern, welche die Versender in ganzen Wa⸗
ggenladungen selbst verladen haben, wird nur dann Ersatz geleistet, wwenn die Beschädigung erweislich durch Brand oder durch einen nach Nr. 2 nicht als Zufall anzusehenden Achs⸗ oder Federbruch oder sonstigen Unfall des Bahnzugs entstanden ist. Für das Abhanden⸗ kommen derartiger Güter wud dagegen in gleicher Weise, wie für sonstiges gewöhnliches Frachtgut gehaftet. 8 Für Schwefelsäure, Scheidewasser und andere ätzende oder ge⸗ fährliche Substanzen übernimmt die Eisenbahn⸗Verwaltung, außer in dem Falle, wo Verlust und Beschädigung durch Raub, Diebstahl, Brand, oder durch einen bestimmungsmäßig nicht als Zufall anzu⸗ sehenden Achsbruch oder sonstigen, den Zug betreffenden Unfall her⸗ beigeführt wird, keine Ersatz⸗Verbindlichkeit, behält sich vielmehr vor, vom Absender oder Empfänger Ersatz für alle Beschädigungen zu verlangen, welche durch dergleichen Substanzen an den Transport⸗ fahrzeugen entstehen. 8 6) Die Entschädigungspflicht der Verwaltung erstreckt sich nie auf eine