1853 / 214 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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X“ 8 8— 8 . 4 ½ b die Cöln⸗Creselder Eisenbahn⸗Gesellschaft.

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Allgemeine Bestimmungen.

Titel I. Zweck und Befugnisse der Gesellschaft.

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Unter dem Namen Cöln⸗Crefelder Eisenbahn⸗Gesellschaft wird eine anonvme Actien⸗Gesellschaft nach den Bestimmungen des rheinischen Han⸗ delsgesetzbuches, Artikel neunundzwanzig bis siebenunddreißig, so wie des Gesetzes vom neunten November achtzehnhundert dreiundvterzig (Gesetz⸗ Sammlung von achtzehnhundert drei und vierzig, Seite dreihundert ein⸗ undvierzig bis dreihundert sechsund vierzig) gebildet. Der Zweck derselben ist eine in thunlichst gerader Richtung von Cöln über Neuß nach Crefeld führende Eisenbahn nebst einer von dieser Haupibahn nördlich von Neuß zur Verbindung der Städte Crefeld und Düsseldorf abzuzweigenden Seiten⸗ bahn zu erbauen und zu benutzen. Mit landesherrlicher Genehmigung kann die Bahn auch zur niederlaͤndischen Gränze fortgeführt werden; der Beschluß darüber bleibt der General⸗Versammlung der Actionaire vorbe⸗ halten. Ihr Domizil, so wie den Sitz ihrer Verwaltung hat die Gesell⸗

schaft in Cöln.

Dem Staate und dem Publikum gegenüber wird die Gesellschaft durch den Verwaltungs⸗Ausschuß nach Maßgabe der später folgenden Bestim⸗ mungen vertreten. v

Die Gesellschaft kann die Güter⸗ und Personen⸗Beförderung auf der Bahn für eigene Rechnung betreiben, sie kann dieselbe unter Genehmigung der Staats⸗Regierung ganz oder theilweise anderen Unternehmern gegen Entrichtung eines Bahngeldes überlassen, sie kann ferner mit den Unter⸗ nehmern von Eisenbahnen, die in direkter Verbindung mit ihrer Bahn stehen, oder errichtet werden, Verträge wegen gemeinschaftlicher Benutzung der be⸗ freffenden Bahnen oder Bahnstrecken, oder einzelner zur Bahn gehörigen Einrichtungen schließen, sie kann endlich die erforderlichen Einrichtungen zur Beförderung der Personen und Guter von und nach den Stations⸗

plätzen herstellen. Titel II. Actien⸗Kapital.

S.Kir.

Das Actien⸗Kapital wird auf Eine Million einmalhunderttausend Tha⸗ ler festgesetzt, und hercäle in eildtongend 2 fdon Inbaber lautende Actien, jete festseheh, vden Tholern. Sollte dieser Betrag zur Ausfuhrung der

Bahn und zur Beschaffung eines angemessenen Betriebs⸗Materials nicht ausreichen, so ist der Verwaltungs⸗Ausschuß ermächtigt, mit Genehmigung der Staats⸗Regierung fernere zweitausend Actien, jede zu Einhundert Tha⸗ lern, auszugeben. 1

Die Einzahlungen auf die Actien erfolgen nach der Wahl der Actio⸗ naire in Cöln, Crefeld und Berlin, so wie in denjenigen Städten, die sonst zu diesem Zwecke von dem Verwaltungs⸗Ausschusse bezeichnet werden, in Raten bis zu zwanzig Prozent, jedesmal nach einer wenigstens zwei Mo⸗ nate vor dem Zahlungstermine von dem Verwaltungs Ausschusse öffentlich zu erlassenden Aufforderung. Bei der ersten Raätenzahlung kommt der Beitrag, den etwa die Actien⸗Inhaber in Folge der Aufforderung des pro⸗ visorischen Comité vom fünfzehnten April achtzehnhundert vierundvierzig (Kölnische Zeitung achtzeh hundert vierundvierzig Nummer einhundert sieben) geleistet hat, in Abrechnung. Erst nachdem vierzig Prozent des Nominal⸗Betrages der Actien in die Gesellschafts⸗Kasse eingezahlt worden, ist die Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen entspringenden

Rechte und Verbindlichkeiten an einen Dritten zulässig. Nach Einzahlung der letzten Rate werden Actien⸗ Dokumente unter fortlaufenden Nummern

ausgefertigt. . secho. Wer innerhalb der im Paragraphen fünf bezeichneten Frist die dort gedachten Einzahlungen nicht leistet, hat eine Conventionalstrafe von zehn Prozent der im Ruckstand gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesellschaft verwirkt. Wenn innerhalb zweier ferneren Monate nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung des Verwaltungs⸗Ausschusses die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin einge⸗ zahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlungen, so wie durch die ursprüngliche Zeichnung vom Actionagir erworbenen Ansprüche auf den Empfang von Actien füͤr vernichtet zu erklären. Eine solche Erklä⸗ rung erfolgt nach Beschluß des Verwaltungs⸗Ausscht sses durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Actien. An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Actionatre können von dem Verwaltungs⸗ Ausschusse neue Actienzeichner zugelassen werden. Derselbe ist aber auch berechtigt, so lange die ersten Actienzeichner nicht ihrer Verhaftung entlassen sind, die fälligen Einzahlungen nebst der Conventionalstrafe gegen die ersten

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Actienzeichner gerichtlich einzuklagen.

8 Ueber den Betrag der Actien hinaus ist der Actionair, unter welcher eememehans es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall er im Paragraph sechs vorgesehenen Conventionalstrafe ausgenommen.

Mit⸗ gliedern des Verwaltungs⸗Ausschusses unterzeichnet; die dazu gehörigen Dividendenscheine werden gleichfalls mit den Unterschriften des Vorsitzen⸗ den und zweier Mitglieder des Verwaltungs⸗Ausschusses in facsimile ver⸗

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Sämmtliche auf die Actien geleisteten Einzahlungen werden während der Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die Bahn in Be⸗ trieb gesetzt wird, mit vier Prozent jährlich verzinst. Diese Zinsen werden aus dem Kapitale (Paragraph vier) entnommen, so weit sie nicht durch den bis zu jenem Zeitpunkte aus dem Betriebe aufkommenden Ertrag ge⸗ deckt werden.

Nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Bahn vollendet und

in Betrieb gesetzt sein wird, soll das Kapital, welches sich für den Bau

der Bahn, für die Anschaffung des Betriebs⸗Materials, für die Bestreitung der General⸗Kosten, so wie für die Zinsen der geleisteten Einzahlungen (Paragraph neun) als nothwendig ergiebt, definitiv festgestellt werden. Von demr bezeichneten Zeitpunkte an hört die Verzinsung aus dem Bau⸗ kapitale (§. neun) auf, und tritt an deren Stelle die Vertheilung des aus dem Unternehmen aufkommenden Reinertrags (Paragraph eilf.)

greilf.

Vom ersten Januar des auf die Betriebs⸗Eröffnung (Paragraph neun) folgenden Jahres an wird der Reinertrag alljährlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter die Actionaire vertheilt:

Aus dem Ertrage des Unternehmens werden:

1) die Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗ und Betriebskosten, so wie alle sonstigen, das Unternehmen belastende Ausgaben bestritten;

2) sodann wird behufs der Bildung eines Reserve⸗Fonds zur Bestrei⸗ tung der Kosten der Erneuerung des Oberbaues und des Invrnta⸗ riums, der Vermehrung der Betriebsmittel, so wie zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthigen Ausgaben aus dem Ertrage ein Prozent des Anlage⸗Kapitals vorweg genommen. Bei sich ergeben⸗ dem Bedürfnisse kann dieser Betrag angemessen erhöht werden. Beträgt der hiernach verbleibende Ueberschuß mehr als vier Prozent des Anlage⸗Kapitals, so ist der Verwaltungs⸗Ausschuß ermächtigt, von dem Mehrbetrag eine angemessene Tantième zu Gunsten der bei der Bahn⸗Verwaltung betheiligten Beamten zu verwenden; der nach Abzug der unter Nummern eins und zwei und eventuell unter Numero drei gedachten Beträge verbleibende Rest bildet den alljährlich an die Actionaire als Dividende zu vertheilenden Reinertrag.

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Mit jeder Actie werden für eine angemessene Zahl von Jahren Divi⸗ enscheine ausgereicht.

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Die Zinsen und Dividenden, welche nicht innerhalb vier Jahren, vom Tage der ersten öffentlichen Aufforderung an gerechnet, und nach zweimal in Zwischenräumen von wenigstens einem Jahre wiederholt er⸗ lassenen desfallsigen öffentlichen Aufforderungen, in Empfang genommen

worden sind, verfallen der Gesellschaft.

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Actien oder Dividenden⸗ scheine mortifizirt werden, so erläßt der Verwaltungs⸗Ausschuß dreimal, in Zwischenräumen von vier Monaten, eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern, oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung ver⸗ gangen, die Dokumente nicht eingeliefert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so beantragt der Verwaltungs⸗Ausschuß bei dem König⸗ lichen Landgerichte zu Cöln, die betreffenden Documente für nichtig zu erklären und fertigt, nachdem letzteres geschehen, an deren Stelle andere aus. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last.

§. fünfzehn.

Der Staats⸗Regierung bleibt es vorbehalten, die emittirten Actien durch allmälige Einlösung nach dem Nennwerthe zu erwerben und zu amortisiren, und zu diesem Zwecke aus Staatsfonds alljährlich eine Summe die ohne Zustimmung des Verwaltungs⸗Ausschusses nicht mehr als ein Prozent des Actien⸗Kapitals betragen darf, zu verwenden. Von den amornsirten Actien bezieht der Staat die darauf entfallende Dividende.

§. sechszehn.

Die einzulösenden Actien werden durch das Loos bestimmt.

Die Ausloosung findet zum erstenmale statt, nachdem funfzehn Jahre seit der definitiven Feststellung des Gesellschafts⸗Kapitals (Paragraph zehn) verflossen sind. Von da an wird die Ausloosung am ersten Juli jeden Jahres vorgenommen. Sie geschieht in Gegenwart eines Königlichen Kommissarius, zweier Mitglieder des Verwaltungs⸗Ausschusses und eines protokollirenden Notats. 1

Die Nummern der ausgeloesten Aectien werden dreimal öffentlich be⸗ kannt gemacht, und es wird zugleich bestmmt, an welchem Tage des

werden.

desselben Jahres die Kapitalbeträge gegen Ablieferung der Actien Docgenhen 86- dem zweiten Januar des folgenden Jahres fällig werdenden

Coupons erhoben werden können. 2 §. g ch t 3 e hn. vX“

Der Inhaber einer ausgeloosten Artie scheidet mit dem Ablauf des⸗ 11“ in welchem die Ausloosung stattgefunden hat, aus der

ellschaft n e a uglossung auf den Staat über.

§. neunzehn. 8

Die Nummern der ausgeloosten Actien, welche in Folge der Be⸗ kanntmachung (Paragraph siebenzehn) nicht zur bestimmten Zeit vorgezeigt werden möchten, werden jährlich während zehn Jahren von dem Verwal⸗ tungs⸗Ausschusse behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgernfen. Diejenigen Aectien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, welches alsdann von dem Verwaltungs⸗Ausschusse unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Actien öffentlich zu erklären ist.

Die Kosten des Verfahrens werden aus dem Kapitalbetrage für diese Actien entnommen und der Ueberschuß wird zu Unterstützungen für das bei der Bahn angestellte Personal verwendet.

zwanzig.

Sobald sämmtliche Actien vom Staate erworben sind, wird die Bahn und das Betriebs⸗Material nebst dem gesammten Zubehör, dem Reserve⸗ Fonds und sämmtlichen Aktivis und Passivis Eigenthum des Staates, so⸗ fern derselbe solches nicht früher auf anderem Wege erwerben sollte.

Titel III. Bestimmungen über öffentliche Bekanntma chungen, Abänderungen der Statuten und über Auflösung der Ge⸗ sellschaft.

§. ein und zwanzig.

In der jährlich abzuhaltenden General⸗Versammlung sollen die Re⸗ sultate der Rechnungs⸗Ablage und ein Bericht über den Zustand der Ge⸗ schäfte der Gesellschaft mitgetheilt werden. Diese Resultate und der Bericht

werden veröffentlicht.

§. zwei und zwanzig.

Die in diesem Statut vorgeschriebenen und vorgesehenen, so wie die sonst von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen sind genügend in Beziehung auf die dabei betheiligten Personen erlassen, wenn sie in der zu Cöln erscheinenden „Kölnischen Zeitung“, in der zu Crefeld erscheinenden „Crefelder Zeitung“ und in der zu Berlin erscheinenden „Vossischen Zeitung“ er⸗ gangen sind. Sollte in Zukunft eines der genannten Blätter eingehen, so ist statt desselben ein anderes an demselben Orte erscheinendes Blatt zu wahlen. Auch bleibt es der Königlichen Regierung in Cöln vorbehalten, jederzeit vermittelst einer in ihrem Amtsblatte zu veröffentlichenden Verfügung die⸗ jenigen Blätter zu bezeichnen, welche an Stelle der genannten zu den frag⸗ lichen Bekanntmachungen benutzt werden sollen. 8 v

§. drei und zwanzig. Beschlüsse, durch die eine Abänderung des Statuts bewirkt wird, sind

nur dann guültig, wenn sie durch die General⸗Versammlung mit einer Mehr⸗ heit von wenigstens drei Viertel der Stimmen der gegenwärtigen oder ver⸗ tretenen Aectionaire gefaßt werden, und bedürfen vor ihrer Ausführung der landesherrlichen Bestätigung. Außerdem muß in den Einberufungsschreiben zu solchen General⸗Versammlungen die beabsichtigte Abänderung angedeutet

§. vier und zwanzig.

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer für diesen Zweck besonders angekündigten General⸗Versammlung, in welcher alle Aectionaire das Stimmrecht auszuüben befugt sind, durch eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen beschlossen werden. Bei dieser General⸗Versamm⸗ lung hat jede Actie eine Stimme. Der für die Auflösung sprechende Be⸗ schluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung, und wird, wenn diese erfolgt, durch die Paragraph zwei und zwanzig erwähnten Zeitungen be⸗ kannt gemacht. Die Auflösung kann erst drei Monate nachher erfolgen.

Zweiter Abschnitt. Die inneren Verwaltungs⸗ und Geschäfts⸗Einrichtungen

Titel IV. Die General⸗Versammlung

§, fünf und zwanzig.

Vorbehaltlich der in dem Paragraphen vier und zwanzig enthaltenen Bestimmung nehmen nur die Besitzer der Aetien, die den Besitz dersel⸗ ben in den Büchern der Gesellschaft haben eintragen lassen, Theil an der General⸗Versammlung. Auch ist zu dem Ende erforderlich, daß die Einschreibung vor dem Datum der Einberufung der General⸗Versamm⸗ lung stattgefunden habe.

Die vorbezeichnete Einschreibung erfolgt auf schriftliche Anmeldung bei dem Verwaltungs⸗Ausschusse entweder gegen Vorzeigung der Actien oder eines dem Verwaltungs⸗Ausschusse als genügend erscheinenden Zeugnisses über den Besitz derselben.

Ueber die ersolgte Einschreibung wird Verlangen eine Bescheini⸗ gung ertheilt.

aus und es gehen von diesem Zeitpunkte ab seine Rechte

S. sechs und zwanzig. Spätestens einen Tag vor der General⸗Versammlung müssen die Be⸗

sitzer der Actien oder deren Bevollmächtigte sich ausweisen, daß der Besitz

noch immer so besteht, wie er in den Büchern der Gesellschaft eingeschrie⸗ ben ist. Dieser Ausweis geschieht bei dem Verwaltungs⸗Ausschusse, ent⸗ weder durch Vorzeigung der Actien, oder durch eine genügende Bescheini⸗ gung, im Falle der Bevollmächtigung außerdem durch Einreichung oder

Vorzeigung der Vollmacht. ei dum geics

Die General-Versammlung wird jährlich einmal, regelmäßig im dritten Jahresviertel oder früher, sonst nur außergewöhnlich und zwar jedesmal von dem Vorsitzenden des Verwaltungs⸗Ausschusses durch öffentliche Auf⸗ forderung wenigstens einen Monat vor dem Zusammentritt berufen. Der⸗ selben wird alljährlich von dem Verwaltungs⸗Ausschusse ein Bericht über die Lage des Unternehmens vorgetragen; außer den in Paragraphen eins, drei und zwanzig und vier und zwanzig genannten Gegenständen bleibt ihr insbesondere der Beschluß über jede Vermehrung des Actienkapitals, inso⸗ fern dieselbe nicht nach Paragraph vier zur Befugniß des Verwaltungs⸗ Ausschusses gehört, so wie über die Ausgabe von Schuldverschreibungen vorbehalten.

§. acht und zwanzig.

Die General⸗Versammlungen finden abwechselnd in Cöln und Cre⸗ feld statt §. neun und zwanzig. Wer von den Actionairen bei der General⸗Versammlung nicht erscheint, oder nicht durch Bevollmächtigte sich vertreten läßt, ist dessenungeachtet durch die Beschlüsse der Versammlung gebunden.

§. dreißig.

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Nur die Besitzer von drei und mehr Actien sind in der General⸗Ver⸗

G stimmberechtigt. Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt:

a) für drei bis dreißig Actien auf je drei Actien eine Stimme,

b) für die Actien, die Jemand über die Anzahl von dreißig hinaus be⸗ sitzt, bis zu dreihundert Actien für je zehn Actien eine Stimme. Für die Actien, die Jemand über die Zahl von dreihundert hinaus besitzt, soll ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden, so daß also dem Besitzer

von dreihundert und mehr Aetien sieben und dreißig Stimmen zu⸗ kommen

GGK ei h d Die Aelionnire loönnen sich in VDrrhimwberungssälten vdurch AMdevo au. berechtigte Actionaire vertraten lassen; antheilberechtigte Handlungshäufer durch ihre Prokuraträger; Gemeinden und öffentliche Instituten durch ihre

Vertreter; Minderjährige durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre

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Ehemänner, wenn diese Vertreter auch nicht Aetionaire sind. Mehr als

sieben und dreißig Stimmen kann ein Einzelner in der Eigenschaft als Bevollmächtigter bei der General⸗Versammlung in keinem Falle abgeben.

§. zwei und dreißig.

Den Vorsitz in der General⸗Versammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungs⸗Ausschusses, resp. dessen Stellvertreter.

Das Protokoll über die Verhandlungen der General⸗Versammlung führt ein von dem Vorsitzenden des Verwaltuhgs⸗Ausschusses dazu ersuchter Notar. Das Protokoll wird außer von dem protokollirenden Notar auch von dem Vorsitzenden, den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungs⸗ Ausschusses und von denjenigen Actionairen unterschrieben, welche dies in der Versammlung verlangen. Die Versammlung kann aus ihrer Mitte auch drei bis sechs Actionaire zur Mitvollziehung des Protokolls ernennen.

§. drei und dreißig.

Alle Wahlen und Beschlüsse der General⸗Versammlung finden, vorbe⸗ haltlich der in den Paragraphen dreiundzwanzig und vierundzwanzig ent⸗ haltenen Bestimmungen nach absoluter Stimmenmehrheit statt, sind die Stimmen gleich, so entscheidet der Vorsitzende. 88

Die Wahl des Verwaltungs⸗Ausschusses erfolgt durch geheime Stimmen⸗

§. vier und dreißig.

Der Verwaltungs⸗Ausschuß ist befugt, die Beschlußnahme ü⸗ jer die jenigen Anträge, die nicht von ihm ausgehen, oder seinem Vorsitzenden nicht spätestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich mitgetheilt wor⸗ den sind, bis zur nächsten General⸗Versammlung zu vertagen. 1

Titel V. Der Verwaltungs⸗Ausschuß.

§. fünf und dreißig.

Der Verwaltungs⸗Ausschuß wird von den Aetionairen gewählt; der selbe besteht aus neun Mitgliedern, von denen wenigstens je drei ihren

Wohnsitz in Cöln und Crefeld haben müssen. §. sechs und dreißig.

Aus dem Verwaltungs⸗Ausschusse tritt jährlich der dr Mitglieder aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt.

§. sieben und dreißig. Der Verwallungs⸗Ausschuß erwählt jährlich aus