1853 / 218 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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emittirenden Prioritäts⸗Obligationen nebst und gesichert.

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desherrlichen Zustimmung beschlossen hat, ihr Unternehmen auf den Bau einer Eisenbahn von Oberhausen über Wesel und Emmerich bis zur niederländischen Gränze in der Richtung auf Arnheim auszudehnen und

das dazu erforderliche Anlage⸗Kapital durch eine Prioritäts⸗Anleihe auf⸗

zubringen, so wollen Wir der gedachten Gefells behufs Erbauung der

gedachten Eisenbahn und Beschaffung der für dieselbe erforderlichen Be⸗ triebsmittel, die Aufnahme einer ferneren Sn.wen 3 Millionen Thalern, geschrieben Drei Millionen Thalern, gegen Ahsstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts⸗Obligationent gestatten und in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit jenes Unternehmeng und in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegehwärtiges Priovilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter folgenden Bedingungen ertheilen:

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Die zu emittirenden Obligationen werden unter, forllaufenden Num⸗ mern nach dem sub A. beigefügten Schema stempelfrei ausgefertigt. Dieselben zerfallen in: F 2000 Stück Littr. A. zu 500 Rthlr. Courant, 92 sub Nr. 1 bis 2000, (auf weißem Papier mit farbigem Ueberdruck) zusammen 1,000,000 Rthlr. 6000 Stück Littr. A. zu 200 Rihlr. Courvant, 8 sub Nr. 2001 bis 8000, . auf weißem Papier mit farbigem Ueberdruck) zusammen 1,200,000 8000 Stück Littr. A. zu 100 Rthlr. Courant b“ sub Nr. 8001 bis 16,000 (auf blauem Papier) zusammen 800,000 Summa 3,000,000 RNthlr. Die Zins⸗Coupons werden nach dem sub B. anliegenden Schema für fünf Jahre ausgegeben und nach Ablauf dieser Zeit erneuert. Die Zins⸗Counpons für die ersten fünf Jahre nebst einer Anweisung zur Empfangnahme der folgenden Zins⸗Coupon⸗Reihe befinden sich an den Prioritäts⸗Obligationen. Auf der Rückseite der Prioritäts⸗Obligationen wird das gegenwärtige Privilegium abgedruckt. 1 Die Prioritäts⸗Obligationen werden mit vier Prozent jährlich verzinset. Die Zinsen werden in halbjährigen Naten postnumerando in der Zeit

vom 1. bis 30. April und 1. bis 31. Oktober eines jeden Jahres in Köln

und Berlin, so wie in denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Dirnection hierzu bestimmt werden, gezahlt. Zinsen von Prioritäts⸗Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier

Jahren von dem in den betreffenden Conpons bestimmten Zahlungstage

nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. §. 8 Die Prioritäts⸗Obligationen unterliegen der Amortisation durch alljährliche Verwendung des Reinertrages der Bahn von Oberhausen nach der holländischen Gränze über vier Prozent des Anlage⸗Kapitals bis zur Höhe eines halben Prozents desselben und der auf die eingelösten Prioritäts⸗Obligationen fallenden Zinsen. Die Nummern der für ein Jahr zu amortisirenden Prioritäts⸗Obligationen werden im Oktober des nächstfolgenden Jahres durch das Loos bestimmt und die Auszahlung des Nominal⸗Betrages der hiernach zur Amorlisation gelangenden Prioritäts⸗ Obligationen erfolgt im April des auf die Ausloosung folgenden Jahres. Der Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vor⸗ behalten, mit Genehmigung des Staates sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts⸗Obligationen zu be⸗ schleunigen, wie auch sämmtliche Prioritäts⸗Obligationen durch die öffent⸗ lichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung

des Nennwerthes einzulösen. Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem

1. April 1858 geschehen. Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserm Minister für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten algiit ich ein Nachweis eingereicht.

Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft, und sind daher be⸗ fugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen

der Gesellschaft und dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den In⸗

abern der Stamm⸗ Actien und der zu denselben gehörigen Coupons und Dividendenscheine zu halten. Dagegen bleibt den in Gemäßheit der Pri⸗

vilegien vom 8. Oktober 1847, 30. März 1849 und 14. Februar 1853

emittirten 46,745 Stück Prioritäts⸗Obligationen der Köln⸗Mindener Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft im Gesammtbetrage von 9,174,500 Rthlr. nebst Zinsen das Vorzugsrecht vor den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu

Ffrssn ausdrücklich reservirt

Die Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft ist aber, sofern sich bei der unter Zuziehung eines Kommissars des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ersolgenden definitiven Be⸗ rechnung und Feststellung des für die Bahn von Oberhausen nach der holländischen Gränze bei Elten erforderlichen Baukapitals ein Mehrbedarf über den vorläufig angenommenen Betrag von drei Millionen Thalern herausstellen sollte, berechtigt, denselben durch eine weitere Ausgabe von Obligationen Littr. B., die mit den, nach dem gegenwärtigen Privilegium zu emittirenden Obligationen die gleiche Priorität haben, zu be⸗ schaffen. Auch bleibt der Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft den Inhabern der nach dem gegenwärtigen Privilegium zu emittiren⸗ den Obligationen gegenüber das Recht vorbehalten, behufs Ver⸗ Veh der Bauten und Anlagen der Köln⸗Mindener .11.SJ12 so wie zur Vermehrung der Betriebsmittel dieser behafs eines zum Bau einer festen Rheinbrücke bei Köln u“ aatsregierung zu leistenden Beitrags mit Genehmigung des Staa eine fernere Anleihe zum Betrage von Zwei Millionen X Thalern zu gleicher Priorität mit den nach O Privilegium zu emitlirenden Obligationen zu he Eine weitere Vermehrung des Gesellschafts⸗Kapitals durch

u“ „f u“ K. 1 1 ““ X⸗; b b 1“ 6“ vs Sa egzast. ns 1141“*

Emission von Actien, Prioritäts⸗Obligationen oder durch Aufnahme eines

Darlehns darf hiernächst nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des Privilegiums vom 8. Oktober 1847 emittirten 18,745 Stück, den auf Grund des Privilegiums vom 30. März 1849 emittirten 17,000 Stück, den auf Grund des Privilegiums vom 14. Februar 1853 emittirten 11,000 Stück und den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emit⸗ tirenden 10,000 Stück Prioritäts⸗Obligationen nebst Zinsen das Vorzugs⸗ recht ausdrücklich eingeräumt und sicher gestellt ist. Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft ge⸗ hörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Prioritäts⸗Obligationen der gegenwaärtigen Emission nicht eingelöst sind. Diese Veräußerungs⸗ Beschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden möchten. Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht befugt, die Zah⸗ lung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maßgabe der im §. 3 getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen wenn ein Zahlungs⸗Termin länger als drei Monate unberich⸗ tigt bleibt, b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Mo⸗ nate ganz aufhört, c) wenn gegen die Eisenbahn⸗Gesellschaft Schulden halber Execution durch Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird, d) wenn die im §. 3 festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird. In den Fällen von a bis incl. c bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar zu a) bis zur Zahlung der betreffenden Zinscoupons,

eeees

zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes,

zu c) bis zur Aufhebung der Execution.

In dem sub d. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün⸗ digungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts⸗Obli⸗ gation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen.

Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts⸗Obligationen ge⸗ schieht in Gegenwart zweier Mitglieder der Direction und eines protokolli⸗ renden Notars in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntuiß zu brin⸗ genden Termine, zu welchem den Inhabern der P . bI1uu“ ¼ L1 Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts⸗Obligationen

14 Tagen nach Abhaltung des im §. 6 gedachten Termins bekannt ge⸗ macht, die Auszahlung derselben aber erfolgt in Köln und Berlin, so wie in denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direction hierzu bestimmt werden, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts⸗Obligationen gegen Auslieferung derselben und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zins⸗ Coupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der— Prioritäts⸗Obligationen gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden.

1Fumn Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Ver⸗ zinsung einer jeden Prioritäts⸗Obligation mit dem 30. April des auf die Ausloosung folgenden Jahres, wenn die Ausloosung selbst im Ausloosungsjahre offentlich bekannt gemacht worden ist. Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts⸗Obligationen werden in Gegen⸗ wart zweier Mitglieder der Direction und eines protokollirenden Notars ver⸗ brannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.

Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers (§. 5) oder in

Folge einer Kündigung (§. 3 außerhalb der Amortisation eingelösten Priori⸗

täts⸗Obligationen hingegen, ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt. Diejenigen Prioritäts⸗Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt

sind und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet,

nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn

Jahre von der Direction der Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft all⸗ jährlich einmal öffentlich aufgerusen; gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Rea⸗ lisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesell⸗ schafts⸗Vermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos geworde⸗ nen Prioritäts⸗Obligationen von der Direction öffentlich bekannt zu machen ist.

Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts⸗Obligatipnen keinerlei Ver⸗

pflichtung mehr; doch steht der General⸗Versammlung frei, die gänzliche

oder theilweise Realisirung derselben h Billigkeitsrücksichten zu beschließen.

Die in §§. 3, 6, 7 und 8 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun⸗ gen erfolgen durch den Königlich preußischen Staats „Anzeiger, die Köl⸗ nische, die Aachener und die Düsseldorfer Zeitung. : 4 Im Falle des Eingehens des einen oder des anderen dieser Blätter bestimmt die Direction dafür eine andere Zeitung, in welcher jene Bekannt⸗ machungen mit verbindlicher Kraft erfolgen. 1 1 Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi⸗ legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obli⸗ gationen in Ansehang ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz⸗Sammlung be⸗ kannt zu machen. 8 Gegeben Erdmannsdorff, den 1. Seplember 1853.

(L. S.) Friedrich Wilhelm. von der Heydt. Simons. von Bovelschwingh.

1545

Obligation

höchster

sellschaft. Köln, den

Die Direction.

mitglieder.)

500 Thlr. Preufs. Courant. (Dritte Emission Littr. A.)

Inhaber dieser Obligation hat einen Antheil von Fünfhundert Thalern an dem in Gemalfsheit Aller- Genehmigung und nach den Bestimmun- gen des umstehenden Privilegiums emittirten Ka- pitale von drei. Millionen Thalern Prioritäts- Obligationen der Köln- Mindener Eisenbahn-Ge-

(fac simile der Unter- (fac simile der Unter- schrift zweier Directions- schrift.

Eisenbahn-Gesellschaft 22

A.

2 6. .

über

“““

Der Special-Director.

Ausgefertig

ELLSCHAFT.

ISENBAHN- GES

9 —₰

KOELN- MNDENER Jv

Köln-Mindener Eisenbalam- Gesellschafet.

22ꝗ A7 4£2

Anweisung zu der Prioritäts-Obligation (Dritte Emission Littr. A.)

Inhaber empfängt am 1. April 18..... gegen diese Anweisung

gemäss §. 1 des Privilegiums neten Prioritäts-Obligation. Köln, den..

(Kebrseite

an den dqurch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die 2te Serie

ermwareuee

Köln- Mindener Eisenba

No 4. Zinscoupon (III. Emission Littr. A.)

zu der Prioritäts-Obligation .

Inhaber empfängt am 1. April 1G.. den planmässig bezeichneten Zahlstellen

gegen diesen C

Thlr. Preufs. Courant als Zinsen vom 1. October 18.. bis 1. März:

Köln, den.. I111“

Die Direction. 8

(fac simile der Unterschrift 0 2 . zweier Mitglieder.)

8

NApusgefertigt. (fac simile der Unterschrift des Rendanten.)

(Kehrscite.

v“ Thlr. Preufs. Courant Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahre von dem in den betreffenden Coupons bestimmten Zahlungs-

tage ab nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.