Stettis, 22. October, 2 Uhr 28 Minuten Na- hmittags. (Tel Dæp. d. Staats - Anzeigers) Weizen 94 — 100 bez. fordert, October 67 ½ bez, October-November 65 ½ bez., Frühjahr 65 Br. Im Schauspielhause. Rüböl October 41 ½ bez. Spiritus 10 ½ bez., October 10 bez. und Br, —
Frühjahr 11 Br., 11 .¼ G. Breslau, 22. Oktober, 2 Uhr (Tel. Dep. d. Staats-Anzeigers.)
Oesterreichische Banknoten 90 ¼ Br. 4proz. Preiburger Actien 116 ½ Br. Oberschlesische Actien Lit. A.
- 8 8 8 42 207 Br. Oberschlesische Actien Lit. B. 17
—
571. P. Taglioni. .;s ia nihn nacht s nehnut⸗
11111“*X“ 8 a. (137ͤte Abonnements⸗Vorstellung) König Lear, Trauerspiel in 5 Abtheilungen, nach J. H. Voß⸗ Uebersetzung für die Bühne eingerichtet. 2 1 Kleine Preise.
Montag, 24. Oktober. Im Schauspielhause. (138ste Abonne⸗
Roggen 68 bis 70 ge-
Minuten Nachmitiags.
1 ½ Br. Oberschlesisch- ments⸗Vorstellung): Lady Tartuffe, Schauspiel in 5 Aufzügen
Krakauer Actien 90 ¾˖ Br. Neilse-Brieger Actien 79 ¾⅔ Br. nach dem Französischen der Mad. de Girardin, von Ed. Jerrmann
ii Getreidepreise: Weizen, weisser 90 — 105 Sgr., gelber 90 — 105
2
Sgr. Roggen 74 —83 Sgr. Gerste 58— 64 Sgr. 6 8 —— . N .
84† g&.r., 22. Oktober, 2 Uhr 57 Minuten, Nachmittags.
SArnns Pezsrgs; 3 1 — 1 ktas
(Tel. Dep. d. Staats- Anzeigers.) Börse: flau und rückgängig. Geld-
course: Berlin Hamburger 105 ¾. Köln - Mindner 115.
Wittenberge 38 ½. Mecklenburger 41 %¾. Kieler 102 ½. 3 proz. Spanier
21
7 v½. 1 proz. Spanier 19 ⅞. Sardinier 83. Getreidemarkt: Weizen sehr angenehm,
Oel, 22 ½, 23 ½. Kaffee und Zink stille.
Kleine Preise. Ddienstag, 25. Oktober. Im Opernhause. (176ste Vorstel lung): Esmeralda, großes Ballet in 2 Abtheilungen und 5 Bildern von J. Perrot. Musik von C. Pugny. Ouvertüre vom Grafer Graziani. Vorher: Das Geheimniß, Singspiel in 1 Aufzuge, vor C. Herklots. Musik von Solié. 861
Hafer 38 — 41 Sgr.
J lagdeburg-
gestern Abend Holstein K1 62 Herbst bez., heute Frühjahr Pommern 168 bez. Roggen fest. 88
Im Schauspielhause. (139ste Abonnements⸗ Vorstellung)
Könzglicse Schyanspiele. Sonntag, 23. Oktober. Im Opernhause. Die Stumme von Portici, große Oper in 5 Abtheilungen, von Der Billet-Verkauf zu diesen Scribe. Musik von Auber. Ballets vom Königlichen Balletmeister
Minna von Barnhelm, oder: Soldatenglück, Lustspiel in (175ste Vorstellung):
Vorstellungen eginnt ers
Montag, den 24. b. MNM.
[1448] eö3“
Der unten näher bezeichnete Nagelschmidt und ehemalige Schutzmann Karl Trikowsky von hier ist des schweren Diebstahl mittelst Einbruchs verdächtig und hat sich von hier am 9. Sep⸗ tember entfernt, ohne daß dessen gegenwärtiger Aufenthalt zu ermitteln gewesen ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des Trikowsky Kenntniß hat, wird aufgesordert, davon unver⸗ züglich der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗ Behörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den⸗ selben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzu⸗ nehmen und mit allen bei ihm sich vorsindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die hiesige Gefängniß⸗Expedition abzuliefern.
Es wird die ungesäumte Erstattung der da⸗ durch entstandenen baaren Auslagen und den ver⸗ ehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. b Berlin, den 21. Oktober 1853.
Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen.
Signalement des ꝛc. Trikowsky.
Derselbe ist 40 Jahre alt, in Inowraclaw ge⸗
boren, 5 Fuß 6 Zoll groß, hat dunkelblonde Haare, blaugraue Augen, dunkelblonden Bart, spricht fertig die polnische und mangelhaft die deutsche
Sprache. Die Bekleidung kann nicht angegeben
werden.
[1449] Steckbrief. 1
Der unten näher bezeichnete Buchbindermeister Herrmann Hugo Rudolph Schütz aus Lüdersdorff bei Wrietzen a. d. O. ist der Unter⸗ schlagung dringend verdächtig und hat sich von hier entfernt, ohne daß sein gegenwärtiger Aufent⸗ halt zu ermitteln gewesen ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des Schütz Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon unverzüglich der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗Behörde An⸗ zeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf denselben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die hiesige Ge⸗ fängniß⸗Expedition abzuliefern. 8
Es wird die ungesäumte Erstattung der da⸗ durch entstandenen baaren Auslagen und den ver⸗ ehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Beerlin, den 21. Oktober 1853.
— Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen.
Signalem 8 Schü
„Derselbe st 80 E11A“
Iiion In Asb hre alt, evangelischer Re⸗
gion, in Lüdersdorff be Wrietzen a. d. O
boren, 5 Fuß 4 Zoll 4 Strich groß hat dunbel.
blonde Haare, blaue Augen, Usüde schmale Au. genbrauen, schmales Kinn, vvale hagere Ge⸗
8
Heffentlicher
888 2 B
Anzei ger. v“
EÜAmmETTKKEemAmmeemmeeemn—— 8 8 8
sichtsbildung, gelblich blasse Gesichtsfarbe, etwas starke Nase, kleinen Mund, fast vollständige Zähne; ist untersetzter Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat als besondere Kennzeichen: aun⸗ Persönlichkeit des Leichnams Auskunft geben gewachsene Ohrzipfel, auf jedem Oberarm schwache können, bei uns oder der Behörde ihres Wohn⸗ Schröpfnarben und an der äußern Spitze des ortes davon Anzeige zu machen. 9
linken Daumens eine 1 — 1 ¼ Zoll lange Que⸗⸗ Wittenberge, den 9. September 1853.
narbc. Seine Bekleidung kann nicht angegebe. Kbönigjiche Kreisgerichts⸗Kommission.
staben K. S. und den Zeichen des Schlächter⸗ gewerks gefunden. Wir ersuchen alle diejenigen, welche über die
8
werden.
[12972] Oeffentliches Aufgebot. g Der von der Glogau⸗Saganer Fürstenthums⸗ Landschaft auf das Gut Zölling, im Kreise Frei⸗ stadt in Nieder⸗Schlesien, unter Nr. 42 ausge⸗
114,l ECrhedigter Sceckbrief. Der Steckbrief vom 20. April 1853 hinter einen Müllergesellen Pechler oder Mechler ist erledigt. Wriezen, den 20. Oktober 1853. Der Staats⸗Anwalt. von Luck.
tirt worden, von da ab jedoch, mithin seit länger 4 als 19 Jahren, bei keiner der landschaftlichen 36 Behörden Schlesiens wiederum zum Vorschei Am 8. August d. J. ist in der Wentdorfer gekommen. der unbekannte Lefes Haide ein Mann erhängt gefunden worden, des⸗ Pfandbriefs, so wie alle, welche Rechte an den⸗ sen Persönlichkeit hier nicht bekannt ist. Der †selben beanspruchen, werden aufgefordert ihre Erhängte muß etwa 25 bis 28 Jahr alt gewesen Ansprüche in dem auf den 28. Januar 1854 sein, war von mittler Statur, 5“ 4“ groß, hatte 8 hts⸗ blondes Haar und war glatt rasirt. Derselbe stelle vor dem Herrn Kreisrichter Mosig anbe⸗ war bekleidet mit einem dunkelblauen Tuchrocke, raumten Termine anzumelden und zu bescheini⸗ einer blauen, schwarz⸗ und braungestreiften Bucks⸗gen. Wer sich in diesem Termine nicht meldet kinhose, einer blauen Tuchweste mit Glasknöpfen, wird mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen und einem Hemde gezeichnet K. S., und einem Chemi⸗ ihm damit ewiges Stillschweigen anferlegt; der sett und Stiefeln. In der Tasche wurde ein gu⸗ anfgebotene Pfandbrief wird für erloschen G tes Taschenmesser und ein Billet von Weimar und der an seiner Stelle neu auszufertigende nach Magdeburg III. Wagenklasse, abgestempelt Pfandbrief nebst den aufgelaufenen Zinsen dem den 2. August, und eine graue Geldbörse mit eigenthümlichen Fonds der Schlesischen Landschaft rothen Streifen aus Zwirn und mit Stahlringen zugesprochen werden. und stählernen Baumeln, enthaltend 3 Rthlr. 8. Freistadt, den 17. September 1853.
Sgr. 5 Pf. und ein Petschaft 88 den Buch⸗ Königliches Kreisgeri Erste Abtheilun
.6.“
*
NM. W“ 8. 8 5h. 52 Versicherung der Passagiere auf Eisenbahnen Seitens der üh 8 “ 8 [1424] Fhuringia. Wir bringen hiermit das Reglement über die Versicherung der Eisenbahn⸗Reisenden auf ein⸗ ie Touren mit dem ergebensten Bemerken zur Kenntniß des reisenden Publikums, daß dies enige Reglement ist, auf welches in den Versicherungskarten Bezug genommen wird. -
Erfurt, am 21. Oktober 1853.
Die Eisenbahn⸗ und Allgemeine Rück⸗Versicherungs⸗Gesellschaft Thuringia. Morgenroth. F. Wehle.
Reglement über die Tour-Versicherung der Reisenden auf deutschen Eisenbahnen.
S. 1. Die Versicherung der Thuringia gilt gegen die Beschädigungen an Leben und Gesund heit, welche der versicherte RNrisende, während der planm äßigen Fahrt anf den Eisenbahnen Deutschlands — einschließlich ganz Preußen und Oesterreich — in Folge der Unglücksfälle: Zusam menstoß der Züge und deren Brand; Blitzschlag; Ausweichen, Umschlagen, zufälliges Abhängen oder Entgegenkommen der Maschinen, Tender oder Wagen; Arxbrüche; Einsturz des Bahnkörpers, der Tunnels und anderer Bauwerke; Zerspringen des Dampfkessels; Zerreißen des Eisenbahnseils, so wie
vorschriftswidriges Anziehen oder Stoßen der Züge vermittelst der Maschine — erleidet. Die Ver⸗
sicherung gilt nicht gegen Beschävigungen, welche sich aus anderen Momenten herschreiben. Die
„planmäßige Fahrt“ beginnt mit dem Abfahrtszeichen auf der Abgangs⸗, und endet mit dem An⸗ kunftszeichen der nächsten Bestimmungs⸗Station; unter „Zeichen“ ist das in dem Befriebs⸗Re⸗ glement der betreffenden Eisenbahn vorgeschriebene Glocken⸗Signal verstanden.
§. 2. Die Thuringia giebt auf Grund dieses Reglements jeden Reisenden, ein schließlich
der Eisenbahn⸗ und Post⸗B ich I ir. eee. snn senbah Beamten, Versicherung, zur Höhe der in dem Billete ausgedrückten Summe und zwar entweder: ““ “ 1G
fertigte Pfandbrief über 100 Thlr. ist zuletzt im Weihnachtstermine 1808 zur Verzinsung präsen⸗
Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichts⸗
Sachverständige und Zeugen nicht entgegenstehen. Den Auss
a) auf die Dau ines 8 oder 8 8
8f die . i Tagen, oder
uf die Dauer von zwei Tagen,
b) 88 eine weitere, in dem Billet ausgedrückte Dauer. 1 *) gie Billete gelten für Hin⸗ und Rückreise, soweit dadurch die in dem Billete ausgedrückte
1 8 übers ritten wird. 8 8
Dauer viche ghfchedung von den in dem Reglement vom 28. Juli 1853 geordneten Zeit⸗Ver⸗ M“ 8 werden diese Versicherungen von der Thuringia Tour⸗Versicherungen genannt. “;
sicher amge⸗ Die Versicherung wird durch ein Billet geschlossen, welches die Thuringia dem Reisenden Nersch rten) behändigt, und es ist die Versi herung perfekt, wenn die Vorderseite des Billets 8
(Feh Versicherten und die Rückseite desselben den trockenen Siempel der Thuringia und das
WMfn enthält, von welchem ab das Billet laufen soll. 1b . 8
S 4 Das Billet ist lediglich für die auf der Vorderseite des Billets eingeschriebene Person iltig 1 liebertragungen des Billets an Andere begründen nicht nur keine Ansprüche an die Thuringia,
Fndern sie haben außerdem I elnzrigs bei der Staats⸗Anwaltschaft, behufs der mersuchung wegen Betrugs, zur Folge. 1111
Ph 1 3 HSiche auf eine und dieselbe Zeit mehrere Billette zu lösen, ist unstatthaft. B
§. 6. Versicherte, welche durch einen der im §. 1 bezeichneten Unglücksfälle während der Fahrt
Schaden erleiden, haben von der Thuringia entweder:
8
a) eine Kurquote — §. 7 — oder b) eine A ö — 1“ 1 90 die volle nach der Police versicherte Summe — §. “ Pi Falle jedoch mehr, als eine dieser I vie Wlederhesstellan
S. 7 8ö 66 besteht in der 68“ der
des beschädigten Versicherten aufgewendeten Kur⸗ und Verpflegungs vsheh⸗ iü er 15 1 lichen Nachweis zu führen, 8” öö“ e Lergüen se Thursnasa für entgangene Erwerbskosten 50 pCt. von den nachgewresenen Kuit⸗ 1 1 hiernach das Liquidum für die Kur⸗ E1 EE Erwerbs⸗Kosten, und zwar bei einer äußeren Verletzung (Bein oder . öG dergleichen) 10 pCt.; oder bei einer inneren Verletzung, oder bei Lö1“ g letzung zugleich, 15 pCt. der in dem Billet ausgedrückten Versicherung 6 8 G z Thuringia im Ganzen nicht mehr als resp. 10 und 15 pCt. der letztgedachten 8
7
§. 8. Die Abfindungsquote §. bb. tritt bei äußerer. Verstünmelung Hes Kötpers ein, ind die Thuringia vergütet von der in dem Billet enthaltenen VHvE 1““ i vbllige 2) beim Verluste beider Arme oder Hände; oder beim Verluste beider Füße; oder bei völliger Erblindung beider Augen 75 pCt.; b) beim Verluste des rechten Auges, d 60 pCt.; ’ Fuß c) Ps Verluste des linken Armes oder der linken Hand, oder beim Verluste eines Fußes 50 pCt. und linken Ne :s 30 9Et
im Verluste des linken Auges 30 pPEt.. is d efü 1)a L“ oder Beschädigungen b““ sub a. bis 8 sind, leistet die Thuringia keine Abfindungsquote, sondern lediglich die “ benselb Fheh 8 sicherte mehrere der sub b. aufgeführten Körpertheile 11A““ oder G sa en noe Verlast eines der Körpertheile snb e, oder 4. hinzu, so weiden von der Thuringia im Ganzen 75 5C. der Versicherungs⸗Summe vergütet. Dasselbe Prinzip findet Anwendung, ö . sub c., ein solcher sub b. oder d.; oder aber mit dem Verluste sub d. ein so “ A bff 8 8 9 verbunden ist. Mehr als 75 pCt. der versicherten Summe kann in keinem Falle sin 1 quote, also auch dann nicht betragen, wenn mehrere der “ ts ö“ “ lüͤcs⸗ noch Verluste aus b. c. oder d. in Verbindung stehen. Geht dem -I“ e kas Thell fall einer der Körpertheile sub a. bis d. verloren, von welchen der zweite g. eichnamige “ vor dem g. 5 81 der Entschädigungsfrage der fur den Verlust
ider Körvertheile oben festgestellte Satz Anwendung. 1 28 II““ volle Entsch ädigung leistet die W 1““ b“ maßen der Unglücksfall den Tod des Versicherten unmittelbar oder 1“ 1 Falle einer Beschädigung muß de Versicherle der Thuringia binnen 3 Tagen vom Beschädigungsfalle ab Anzeige machen, den Grad seiner Beschädigung vW “ durch ein gerichtsärztliches Zeugniß, und daß die Beschädiguns durch einen dar un d. gn pinnen Unglücksfälle herbeigeführt wurde, durch die über diesen Fall aufgenommenen Perhandlungen Reenen endlichen 14 Tagen erweisen. Diese Requisiten sollen der Regel nach die “ 8 lirung der Entschäͤdigung bilden. Führte einer der Unglücksfäsle §. 1 aber den Lehnebencn Fristen unmittelbar herbei, so liegen obige Pflichten, so wie die Einhaltung der vorgeschriebenen, 8 1
1 emjenigen ob,
oder beim Verluste des rechten Armes oder der rechten
velcher sich berechtigt hält, aus dem Versicherungs⸗Billette gegen die Thuringia einen F zädi zanspr zu erheben. 8 1 yᷓ — Cscseh 9148 6.... die nach diesem Reglement festgestellte Entschädigung ier Wochen von ihrer Feststellung ab in Erfur geten Aushändigung Thuringia zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, die. Legitimation 8 Präsentanten Th g 5 18 brüfen. Durch diese Zahlung und durch die Aushändigung der Police wird die Thuringia vor allen weiteren Ansprüchen befreit; zugleich aber gehen alle Regreß⸗Ansprüche des Versicherten an ritte Personen, kraft des Versicherungs⸗Billets an die Thuringia über. G §. 12. Die Bank ist von ihren in §. 6 übernommenen Verpflichtungen entbunden: a) wenn der Versicherte an seinem Todes⸗ oder Beschädigungsfalle Flittelhar 13“ Schuld trägt, insbesondere wenn von ihm die Bestimmungen des Polizei⸗ oder Betriebs⸗Re⸗ glements der betreffenden Bahn verletzt worden sind, und h“ aan b) wenn die Bedingungen §. 5, §. 10 und §. 13, gleichviel ob ganz oder theilweise usnerfüllt 8 tarifmäßigen Prämien hat der Versicherte vor Aushändigung des Billets zu
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bezahlen. 8 “ . §. 14. Die Versicherung beginnt an dem auf der Rückseite des Billets angegebenen Tage,
niemals aber vor dessen Aushändigung. Als Tag gilt der Zeitraum von Nachts 12 Uhr bis wieder Nachts 12 Uhr.
§. 15. Sowohl die Thuringia als ühs V der Versicherung durch ein Schiedsgericht beig 8 8 einen dF.ehsnaan und diese ernennen einen Obmann, sobald die beiden EE“ über dir Streitfrage sich nicht einigen können. Unterläßt die Gegenpartei die Wahl und Stellung ihres Schiedsmannes innerhalb 14 Tagen von der Aufforderung ab, so kann der andere Schiedsmann diesen noch ernennen, und event. erwählen alsdann diese beiden den Obmann. Können sich aber die Schiedsmänner über den Obmann nicht einigen, so ernennt jeder derselben einen Obmann, 88 denen das Loos, welches ein Unparteiischer zieht, den Obmann bestimmt. Schiedsmann wie Obmann müssen die erforderlichen Kenntnisse besitzen, auch dürfen denselben die gesetzlichen Einreden gegen spruch eines solchen Schiedsgerichts
ersicherte kann verlangen, daß alle Streitfragen aus
elegt werden. Jede Partei wählt zu demselben
ge!
müssen die Parteien ohne Widerrede gelten lassen. 8 1 §. 16, Den Einwand der Unkenntniß dieses Reglements kann der Versicherte oder dessen Rechts⸗ nachfolger zu seinen Gunsten nicht geltend machen. I“ Erfurt, den 29. Juli 1853. v Die Eisenbahn- und Allgemeine Bück-Versicherungs
Obrigkeitliche Bekanntmachung. Dem Ludwig Wilhelm Friedrich Göring, Sohn des verstorbenen Königl. niederländischen Gehei⸗ men Finanz⸗Raths Christian Friedrich Wilhelm Göring, dessen jetziger Aufenthalt nicht ermittelt ist, wird hierdurch bekannt gemacht, daß er in dem Testamente seiner Eltern unter näheren, im Testamente enthaltenen Maßgaben zum Erben ernannt worden ist. ——— Berlin, den 18. Oktober 1853. Königl. Stadtgericht hiesiger Residenz, Abtheil. für Civilsachen.
[1179] Bekanntmachung. b Der zu Ullersdorf im Kreise Rothenburg in der Königlichen preußischen Ober⸗Lausitz am 12. Dezember 1632 verstorbene Landesälteste Elias von Nostitz auf Ullersdorf, Baarsdorf, Wiesa und Thiemendorf, hat in seinem Testa mente vom 28. Dezember 1626 drei Geschlechts⸗ Vettern des Ullersdorfer Stammes und nächsten Agnaten des Erblassers, nämlich: 1) den Hans von Nostitz auf Krobnitz, dessen Vater Christoph ein leiblicher Bruder des Erblassers war, 2) den Caspar von Nostitz auf Jänkendorf, und 3) den Wolf Friedrich von Nostitz auf Nieder⸗Nengers⸗ dorf, deren Vater ein Stiefbruder des Erblassers war, zu Erben ein⸗ und zugleich zu Gunsten des jedesmaligen ältesten Agnaten der 3 genann⸗ ten Linien des von Nostitzschen Geschlechts ein Kapital von 5000 Thlr. ausgesetzt, mit der Be⸗ dingung, daß davon die Zinsen zu Walpurgis und Michaelis jeden Jahres an den ältesten Ge schlechtsvetter gezahlt werden sollen. — Diese Zinsen sind nun seit jener Zeit von verschiedenen Geschlechtsvettern, zuletzt von dem am 20. Mai 1771 zu Buddissin verstorbenen Lieutenant Christian Friedrich von Nostitz bezogen worden. Inzwischen sind die bei erfolgten Todesfällen der Majoratsperzipienten aufgesammelten Zinse auf 900 Thlr. angewachsen und mit dem Kapital selbst zum gerichtlichen Depositum gezahlt wor⸗ den. — Zur anderweitigen Unterbringung des Kapitals, zur Feststellung des Seniors der ge⸗ nußberechtigten von Nostitzschen Familie und der gesammien Rechtsverhältnisse der Stiftung, so wie zur gegenseitigen Anerkennung der Geschlechts⸗ vettern, ist von den bekannten Interessenten die Errichtung eines Familienschlusses für nöthig er achtet und beantragt worden. Zum Zweck desselben haben wir einen Termin au den 30. März 1854, Vormittags 10 Uhr, vor dem Herrn Appellationsgerichts Rath Oelrichs in unserm Königlichen Schlosse hierselbst anbe⸗ raumt, zu welchem alle unbekannte männliche Mitglieder der Elias von Nostitzschen Familie mit der Aufforderung: vor oder in diesem Ter⸗ mine ihre Erklärung über den zu errichtende Familienschluß abzugeben, und unter der Ver⸗ warnung vorgeladen werden, daß nach Ablauf des Termins die Ausbleibenden mit ihren Wider⸗ resp. Ansprüchen werden präkludirt werden. Glogan, den 19. Juli 1853. Königliches preußisches Appellationsgericht.
Bekanntmachung. bevorstehende hiesige Martini⸗Messe wir am 7. November d. J. eingeläutet, der Aufba der Meß⸗Buden beginnt dagegen bereits am 1. November d. J. 8 Frankfurt a. O., den 19. Oktober 1853. Der Magistrat hiesiger Haupt⸗ und Handelsstadt. In Folge Beschlusses des Verwaltungsrathes wird hiermit die dritte Einzahlung von 10 % auf die Actien der braunschweigischen Bank aus⸗ geschrieben. Dieselbe ist abzüglich 4 ℳ% Zinsen auf die bereits geschehene Einzahlung 88 20 93 oder 40 Rthlr. p. Actie mit 19 Rthlr. u spätestens am 31. Oktober a. c. entweder bei der Kasse der Bank hier, 1 oder bei Herren Mendelssohn & Comp. in Berlin t oder bei Herren Frege & Comp. in Leipzig gegen Einreichung der alten und Empsangnahme der neuen Interimsarlien z leisten und wird wegen der durch verspätete oder versäumte Ein⸗ zahlungen entstehenden Nachtheile auf §. 5 der Bankstatuten verwiesen. 5 chweig, am 3. Oktober 1853. Zrannschweigische Bank.