““ 8 v I11 auf welche fällige Ratenzahlungen rückständig sind, der Rohstoffe, Fabrikate und Material⸗Vorräthe von den b Die run agt, sobald sie es erforderlich erachtet, vo nd 3 1o o. 1 1 “ 1X“X“X“ “ 1 ostoffe, 6 terial⸗Vorräthe von dem Verwaltungsrathe 8 “ Bländr 16— dugt, s 8 1 Sg- sollen. Diese Er ist berechtigt, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, findet keine Befugniß der Besitzer zur Theilnahme an der General⸗Ver⸗ nach dem niedrigsten laufenden Werthe festgestellt und gere ie. Hicvier „ welche B Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu sub⸗ sammlung statt. — von dem Werthe der Immobilien und Mobilien abgeschrieben werden soll, lichen, i Bezi die inländischen Gesellschaftsblätter erscheinen. — zerwa⸗ “ ““] 8 “ “ 8 ö “ 2 3 Dritter Titel. sscchließen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Beziehungen sich ver⸗ nach Artikel dreißig zur Theilnahme an der General⸗Versammlung befähi⸗ D Der Ueberschuß aus den jährlichen Einnahmen nach Abzug der jähr gen, und steht mit Au nahme des im Artikel sechs und vierzig vorgesehenen lichen Ausgaben bildet den Reingewinn. In welcher Weise stattgefundene .8 „ „ ¹ 1 b 8 -. 8 1 Dreizehnter Artike J. seiner Mitglieder, so wie den General⸗Direktor oder außerordentliche Kom⸗ 2 nur den? LE11“*“] — uten,; hine 3 Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in missarien zu bestimmten Geschäften zu delegiren und diesen die erforder⸗ ses Recht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt; ö“ lagen, welche einen bleibenden Werth haben, zur Berücksichtigung kommen 8— — a) für fünf und zwanzig Actien auf jede fünf Actien Eine Stimme, bestimmt alljährlich der Verwaltungsrath. Aehs 1 Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart va. - — 9 8 . g. . orso 5 9 8 „„ 71 * 1 ’ 4 9 3 ¼ . 9 „ 2 8 e F 85 6 an 6 9 Nert 91 z a 4 3 8* 8 8 * 8 eines Notars, und ein von diesem über das Resultat derselben ausgestellter Für die der General⸗Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt † bhinaus 8 srr gna nn; zehn Actien Eine Stimme; jedoch kann Der Verwaltungsrath bestimmt, wie viel von dem erzielten Reingewinn Niemand mehr als fünfzehn Stimmen für seine Person abgeben. unter die Actionaire vertheilt werden soll; es sollen jedoch mindestens zehn aus elf Mitgliedern, von denen wenigstens sieben in Dülken, Viersen, Maßregeln zugleich die Ertheilung der General⸗ und Spezial⸗Vollmacht Zwei und dreißigster Artikel. 1“ Plozent desselben zur Bildung eines Reservefonds zur Deckung außeror⸗ Gladbach oder Rheydt wohnhaft sein müssen. Ihre Functionen dauern an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen Die Actionaire können sich in Verhinderungsfällen durch Andere nach denilicher Verluste zurückgelegt werden. Ueber die Verwendung des Reserve⸗ sechs Jahre. Nach zwei Jahren scheiden drei, nach vier Jahren vier und lassen. “ Artikel dreißig zur Theilnahme an den General⸗Versammlungen besugte fonds beschließt der Verwaltungsrath. aus. Die General⸗Versammlung wählt ihre Nachfolger durch geheime Alle Ausfertignungen des Verwaltungsrathes werden von dem Präsi⸗ cura⸗Träger, die Gemeinden und öffentlichen Institute durch ihre Reprä⸗ Die Hislzenden sind in Gladbach an der Kasse der Gesellschaft zahl⸗ Welche T. bar, dieselben köonnen jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch nicht feststeht, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die des Verwaltungsrathes unterschrieben. ihre Ehemänner, wenn die Vertreter auch nicht Actionaire sind. Für mehr an anderen Orten zahlbar gestellt werden. 8 1 ffentlich beiannt als fünfzehn Stimmen kann ein Einzelner nicht Vollmachtsträger in der Die Dividenden werden jährlich am ersten Juni gegen Einlieferung durch die im zwölften Artikel benannten Zeitungen öffentlich bekannt ge- 8 b G b ein 8 durch die im zwölften Artikel benannten Zeitungen öffentlich bekannt ge’- Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer 58 “ Fünf und vierzi Artik macht. Vi “ Drei und “ Artikel. 1. Fünf un 1“ Artikel. 1 18 2 7 6 ◻ - , . 1 288 9 ½ 54 8 92 1 yre 1 ber SS Is 8 g 11““ seine Mühewaltung eine Tantieme von fünf Prozent vom Reingewinne. — häl Re Een 1 bei nnleg Beschlüßt 1ge c gnf hersüntisg ₰ hren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf 1 — 8 b “ 1 Der 2 Sr ie Vertheilu ieser Tanti ine üͤltnisse beziehen, kann von Personen, welche in Dienstverhältnissen zum 8 48 1 aunde Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine halnisse beziehen, kann sonen - sen z I““ Jahre nach Eröffnung des TEET“ bilden die (im Eingange Mitglieder fest. “ Verwaltungsrathe oder zu den Beamten der Gesellschaft stehen, ein Stimm⸗ bar gestellt sind. jes 8 9 2 — 8 8 9 ) 8 l 7 7 7 1 1* 21 9 1 Pog 1 16 ieses Aktes genannten) Stifter der Gesells gft Drei und zwanzigster Artikel. recht nicht ausgeübt werden. 8 8 Paul Jakob Pret lösung der Gesellschaft. I5 )yg 2½ Ixn 3 I . 8 8 8 8 1 1 8 8 8 5 88 1 1 I „ 8s . Pau Jako Prever, 8 Geschäfte für die Gesellschaft unternehmen oder ihr Banquier sein. Die General⸗Versammlung trilt regelmäßig jährlich Ein Mal und Sechs und vierzigster Artikel. Hufrin Ergon⸗ . zwar im Monat April in Gladbach zusammen. „Von dem Verwaltung . 1 1 1 8 8 88 ein Fünftel des Gesellschafts⸗Kapitals besitzen, kann der Antrag auf Auf⸗ Anton Lamberts, Christians Soh ÜXX“ oft dies von der Verwaltung für nöthig erachtet wird, oder sobald wenig⸗- bösung der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer be⸗ Heinrich Pferdmenges, Vier und zwanzigster Artikel stens zehs Aete 9 ö 9 . besi sobald ftlich V 8 E—“ 8 8 1“ „ gz, schlüs⸗. “ ens zehn Actionaire, welche mindestens tausend Actien besitzen, schriftli ö 4 Karl Schmölder, Zur speziellen Führung der Geschäste nach den Beschlüssen des Ver darauf antragen. 9 drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Actien, vorbehaltlich der ilhelm Specken General⸗Direktor angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Verwal⸗ NX/ 26, “ - Versan 11““ “ n Wei helm Ftearn,Prink senior und “ rist “ “ “ bes 8’. regelmäßigen, wie die außergewöhnlichen General⸗Versammlungen Versammlung ist jeder Actionair, gleichviel, wieviel Actien er besitzt, stimm⸗ Hohand heim ⸗ 8 110 32 8 8 8 „ ’ ü Alhen — ün ll. E X Lneit beruft der Verwaltungsrath mittels öffentlicher Bekanntmachun en durch die
rzuschrei⸗ und ändert die speziellen Dienst⸗Instructionen für den General⸗Direktor. Für Actien, er Verfü ist dur je Amtsblälter derjenigen Regierungen zu veröffent⸗ zert. zuschli leichen, b gig ader Artike⸗ eñi 8 Verfügung ist durch d “” g stituiren. So wie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Ein und dreißigster Artikel. bestimmt der Verwaltungsrath. — Von dem Verwaltungsrathe. treten zu lassen. Der Verwgltungsrath ist befugt, eines oder mehrere 9 D nehgn. öu51— 972— 6 b 1 Nean a 9 6 Falles nur den Actionairen zu, welche fünf oder mehr Actien befitzen. Die⸗⸗ Ausgaben für Neubauten, Maschinen und größere Anschaffungen oder An 8 81 General⸗Versammlung ernannten sichen Vollmachten auszufertigen Beziehungen, wird einem von der Ge hen T en auszufertigen. 11“ — 1 SSg allen Beziehungen, b) für die Actien, welche Jemand über die Zahl von fünf und zwanzig Drei und vierzigster Artikel. 8 „ 8 21 * 7 „ 8 4120 7 8 82 , 27 Akt bildet die Legitimation der Verwaltung. Der Verwaltungsrath besteht in den Beschlüssen der General⸗Versammlung über die auszuführenden soll; nach sechs Jahren gleichfalls vier Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe Actionaire vertreten lassen; die Handlungshäuser aber auch durch ihre Pro⸗ Vier und vierzigster Artikel. Abstimmung. Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch denten, oder von dem Vice⸗Präsidenten, oder von zwei Mitgliedein Naͤmens sentanten, die Minderjährigen durch ihre Vormünder, die Ehefrauen durch Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Namen der Gewählten werden Arti b den Zwei und zwanzigster Artikel. eneral⸗Versammlung sein der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. dem Ersatze für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen, für “ -G die Dividenden verjäl 11“ ,6 3. att, die sich quf persönliche Ver 16 1- Für die Dauer des Baues der Etablissements und für die ersten sechs von fünf Jahren, von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahl⸗ Siebenter Titel. Tr 4 Fü 4 1d , 66 N 5I If 8 Pier 1211 Art Friedrich Diergardt, Kein Mitglied des Verwaltungsrathes darf Bauten oder Lieferungs⸗ Vier und dreißigster Artikel. — v “ waltuangsrathe oder von Actionairen, welche zusammen Wilhelm Prinzen, Vierter Titel. JJ “ 1.R . . V Außerdem finden außergewöhnliche General⸗Versammlungen statt, so r 8 “ „ „ . 8 sonders dazu berufenen General⸗Versammlung durch eine Mehrheit von Wilhelm Dietrich Lenßen, waltungsrathes wird aus dessen Mitte oder auch außerhalb desselben ein Fünf und dreißigster Artikel. landesherrlichen Bestätigung, beschlossen werden. In dieser General⸗ berechtigt, und wird jede vertretene Actie für eine Stimme gezählt. Außer⸗
„ N. I111“ 8; er “ 8 . b „ * F 2. 1 9 W. RMei ge vinne . 1 8 8 5 838% 1 7 5 v ö . „1 äööö Franz Wilhelm Königs, “ “ General⸗Direktors kann zum Theil in einem Antheile am Reingewinne im Artikel zwölf erwähnten Zeitungen. Diese Bekanntmachungen sollen dem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in den Paragraphen fünf den Verwaltungsrath, Die erste theilweise Erneuerung desselben findet dem⸗ bestehen. 1 mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung stattfinden. und zwanzig, acht und zwanzig und neun und zwanzig des Gesetzes vom nach in der ordentlichen General⸗Versammlung des siebenten Betriebs⸗ 8 Fünf und zwanzigster Artikel. b 8 Bei Berufung auerorder de deei heekie wird der neunten November achtzehnhundert drei und vierzig bestimmten Fällen ein jahres, spätestens in der des Jahres achtzehnhundert sechzig, statt. — Der mit “ E“ abzuschließende Vertrag soll dem Gegenstand ihrer Berathung g C“ “ mlung vird und wird nach Maßgabe der in jenen Paragraphen ge Fu ifehier Artikel. Berwaltungsrathe ausdrücklich das Recht vorbehalten, jeder; der 8 “ öb“ Bestimmungen bewirkt. 6 „ 2 &ꝙ 8 5 8 1 C ꝙ½ g 8* orA 24 9 2 1 „ j 190 ] zg 8 3 so . g † 1 9 uU 1d dr el 31g t 2 8 Z 6 2 2 2 „ Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und LET111“ mittelst I“ v“ dafür stimmenden Vorbehaltlich der in Pen he Scachs v“ Sieben und vierzigster Artikel. 9 . 1 der 8 2 Sr 2 gefaßt Be isses weage Die ver⸗ 8— “ nUiln 8 1 1 1B“ FafIHbSF 1u.“ , , 8. 8 zwanzig Actien besitzen oder erwerben. Die Dokumente dieser Actien wer⸗ Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Beschlusses wegen Dienstver vierzig enthaltenen Bestimmungen, vollbringen sich alle Bäsg, üffe ö “ Gesellschaft bestimmt den Modus der Liquidation und die Anzahl 1 T1ö111““ v 8 Dat der Liquidatoren durch Beschluß der General⸗Versammlung; diese er
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iv der Ges zaft hi u eibe je e Fahrlässigkeit z us andern Gründen zu entlassen. Eine solcher⸗ 1— 1 1 den in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die gehen, Fahrlässigkrit und aus andern Grün zu assen. 1— en dd111A4A“ 1 r
8 tionen des Inhabers als Verwaltungsrath d nveränßerlich gestalt ausgesprochene Entlassung des General⸗Direktors hat zur Folge, 8 „der General Versammlungen mit absoluter Stimmenmehrheit; sind die Letztere und bestimmt ihre Befugnisse unctionen des Inhaber als Verwaliun gsrg dauern, üunveraußerlich. 8 . 8 8. B“ — timimen glei ch so entscheidet der Vorsitzende. — Wer von den Actio * 8 “
6 Ar 4† daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft e 111414X*“ “ Achter Titel.
Sechszehnter Artikel. auf Besoldung, Entschädigungen, Gratisicationen ode eIöbö1ue V ren bei der General⸗Versammlung nicht erscheint, oder nicht durch Bevoll⸗ Achter Titel. inen Vice⸗Präsidenten. Ihre Functionen in dieser Eigenschaft dauern ein nag mit aufzunehmen. s 1XX“ h Versammlung gebunden. Statuten.
X₰ . si h Ablauf sse 1 8 1 S olde 1 84⸗ 8 “ 8 — „, 8 . ,
Se sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten b 11164AA“ 8 Sieben und dreißigster Artikel. V “ Acht und vierzigster Artikel. “ “ 1““ E1 8 rfis. V Der General-Direktor unterzeichnet die Korrespondenz, so wie alle „Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorsiz Streitigkeiten zwischen den Actionairen und der Gesellschaft sollen äimmt das anwesende nach .“ 6 te 8 Mitglied den Vorsitz. a, waeh ke tungen. Er in der General⸗Versammlung und ernennt die Skrutatoren. Zu Skruta⸗ 9 von “ zu öö im Regierungs⸗Bezirk Düssel⸗
Siebenzehnter Artikel. 1“ sirt alle Wechsel und Anweisungen und zei toren kͤnnen weder Verwaltungsräthe h Beamten der Gesellschaft er⸗ orf wohnende Schiedsrichter, ohne Zulassun „ App nd Cassati Kommt in Ca age hehtr Weise die Sielle eines Mitgliedes des c annt werden. vA“ geschlichtet werden. Fünchen sich die Bend- “ Zerwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer 1 L1“ oder gefasten Beschlüsse oder “ . zu In den regelmäßigen Generab⸗ Versammlungen werden die Geschäfte ernennt auf deren Antrag der zeitige Präsident des Handelsgerichts zu bis zur nächsten Genera!⸗Versammlung von dem Verwaltungsrathe wieder betrachten sind; doch müssen alle Unterschriften des General⸗Direktors von n nachfolgender Ordnung verhandelt: Gladbach, oder, wenn dieser selbst Actionair ist, der nächste unbetheiligte besetzt. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch die Wahl der General⸗ einem der Mitglieder des Verwaltungsrathes oder in Behinderungsfällen a) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts im All⸗ Handelsrichter nach ihm einen Obmann, welcher vorzugsweise aus den mit
Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem 11“ zweiten Beamten der Gesellschaft den der Verwaltungsrath gemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbe⸗ richterlichen Eigenschaften versehenen Justizbeamten zu wählen ist. Ist
3 8 8 Js — so⸗ N 2 . “ ö’ 8 1 8 1152 8 8 1 5 1 9½ 8 o4 2 Ior ( 8 8
Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vorgängers delegict, kontrasignirt werden “ b sondere. eine Partei länger als vierzehn Tage nach ergangener Aufforderung mit
aufgehört haben würde. Bis zu der im Artstel vierzehn bestimmten ersten Der Genueral⸗Direktor ist verpflichtet, bei allen gerichtlichen Verhand⸗ Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes. 8 Wahl des Schiedsrichters säumig, so erfolgt die letztere in derselben
ilweisen Erneuerung der “ “ sich selbst V lungen, bei welchen die Partei durch einen Bevollmachtigten sich vertreten ng 1“ M des findet 1 Arvell 11“ den Aussprt ch des Achtzehnter Artikel. 8 v“ lassen kann, die Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen. Seine Legitimation ““ v ¹ “ Letztere müssen t Z J Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich bildet die vom Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung. “ Berufung der General⸗Versammlung dem Verwaltungsrathe v“ 5 “ vierzigster Artikel. erachtet, au sestzusetzenden Terminen auf Einladung des Präsidenten oder “ und s 11AX“ 3 schriftlich eingereicht sein. öö des Statuts können in einer General⸗Versammlung mit g 85 . 2 2„ „ g 7 Les. 4*½ 31* 6 2 * 284 * 9 ¶ 65 4 1 . 7 7 1 9 ghr] „* ret Mier ½ soHg 9 † Krn , auf den Antrag von drei Verwaltungsräthen, in der Regel mindestens mo⸗ “ “ 1 1 G der Gesell⸗ Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertre tenen Stim⸗ natlich einmal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen J““ 1171* mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und, men beschlossen werden, wenn ihr allgemeiner Inhalt bei der Einberufung b „ schaft, deren Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vor⸗ rechtfindend, dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen. angedeutet war. t
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und Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes enl’, ee- v“ d111A*“*“ 8 . 1 nehmigung.
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8 91 . zeder gefaß 8 Kh 8 8 Ach vFgißigster zr 1†
Im Falle der Stimmengleichheit übe it der anwesenden Mitglieder gefaßt. zusteht, zu suspendiren, und hat über die Entlassung derselben die Ent⸗ Acht und dreißigster Ar ikel.
oder in dessen Abwesenheit des Vice⸗Präsidenten, beziehungsweise des in
deren Stelle tretenden anwesenden ältesten Mitgliedes des Verwaltungs⸗ rathes.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von we⸗
Neunter Titel.
Verhältniß der Gesellschaft zur Fünfzigster Artike
Königliche Regierung ist befugt, einen Kommissar zur Wahr⸗
ng des Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle zu be⸗
ellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die
General⸗Versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zu⸗
8 „ W.“ Si 9„ 808 M K 90 8 8 8 1 „ K c 8 918 8 8 8 LEö 2 . . 114“*““ scheidung des Verwaltungsrathes herbeizuführen. Die Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen.
1 1 8 Auf Acht und zwanzigster Artikel. b S n
Auf den Antrag des Vorsitzenden, so wie auf den Antrag von wenigstens 11“ 1““ As 1 1 8 8 8 f Acti ire nuß 7 1I11“ E““ “ Serun⸗ Bei Krankheits⸗ oder sonstigen Behinderungsfällen des General⸗ 13“ v ““ Direktors übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied “ Beschnsah. 1AA6“*“ nigst M 1 des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Ge⸗ *“ zeschlüßnahme über die Anträge ist jeder Eingriff sellschaft provisorisch dessen Dienst 8 in die spezielle Geschäfts⸗Verwaltung zu vermeiden. “ Neunzehnter Artikel. 8 V Neun und zw anzigster Artike! 1 L“ Gegenstände, über welche nach gegenwärtigem Statut der 828 Stat 4 berätl EEEEEI“ innerhalb wantscht Der General⸗Direktor muß mindestens fünf und zwanzig Actien der n rath zu entscheiden hat, gehören nicht zum Ressort der General sammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen; sondern auch jederzeit Ne esch ußnahme der General⸗Versammlung ausdrücklich vorbehalten sind. Diese Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und 2 Neun und drer ißigste r Artikel. und Schriftstücken der Gesellschaft Kassen .“ .“ 8 e .“ 1 veeehelc efixm; er über, die Anlegung der disponiblen Fonds, und dürfen, so lange die Functionen des Inhabers dauern, weder ver ußert ent u6 außerordentlichen General⸗Versammlungen beschäftigen sich 1 ö 8 1.“ ö n rmir ie Hb “ 211 3 6g S 68 A 7 8 p udet b 1 84 8 g 2 88 — 8 8 ¹ He enständen I1“ 8 521. 8 72 g 6. 8 7 8 om. 1u 8 8 Höhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden nooch übertragen werden. genständen, die bei der Berufung bezeichnet sind. Transitorische Bestimmungen. un
Staatsregierung. J.
über die 1ö“ “ 88 “ Fünfter Titel. 111A1A14“ d p ah bieseacc
Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, über Neubauten, große ö1I1ö6 deiö mlungen. aufgenommen l G 58 den der 8 Herren Quirin, Revparaturen an den Immobhilien, W61 ““ Dreißigster Artikel. b 1116“” d gen anwese: *Crdon und Anton Lamberts, und zwar beiden zusammen, so wi 1 de obilie e ü 5 nfan 8 DO g s tionairen, welche e Heh. iumnerre ehne b “ ö 3 zuse 8 so wie er zu errichtenden ESbnüsenienne shgt h Lgbe. “ MNur diejenigen Actionaire sind zur Theilnahme an der General⸗Ver⸗ e &s wuünschen, unterzeichnet. jedem für sich allein, im Falle der Abwesenheit des Andern, mit dem träge, welche sich auf Reaultru ö 2 5 5 n deren Verhandlungen befugt, welche den Besitz der Actien Sechster Titel. Rechte der Substitution Auftrag und Vollmacht ertheilt, die landes herrliche
gulirung der Preise und des Absatzes der Prodnukte sammlung und a agen Uen Binern der Genehmigung der Gesellschaft nachzusuch b“ 82 der Gesellschaft beziehen, so wie über alle wichtigen Ankäufe von Rohpro⸗ (oder bis zu deren Ausgabe, der Quittungsbogen) nach den Büchern der Diovidende und Reserve⸗Fonds. Z“ Gesellschaft nachzusu hen, so wie diejenigen Abänderungen dukten für die Fabrication oder für den Handel der Gefellschaft. Er ernennt Gesellschaft wenigstens sechs Wochen vor der General⸗Versammlung Feiten Ein und vierzigster Artikel “ und Zusäße zu denselben Namens der Kontrahenten anzu⸗ und enisetzt den General⸗Direktor, so wie auf den Vorschlag des General⸗ und ihn kurz vorher dem Verwaltungsrathe nachweisen. 1 Am ein und dreißigsten D bE1“ Generxals che die Staatsregierung vorschreiben oder empfehlen wird. Oirektors alle übrigen Beamten ver Gesellschaft, welche 8 Jahresgehalte Der Nachweis über den Besitz kurz vor der General⸗Versammlung Direktor ein volljändigee Iö Jahres hird bom Diese Abänderungen sollen für sämmtliche Kontrahenten für alle in Ge⸗ Ehmaund eine Besoldung von über drrihundert Thaler jährlich er alten. wird innerhalb der beiden letzten Fage vor derselben entweder durch Vor-. Aussäände der Gesellschaft errichtet, in ein da d. be ts nles Register ein- mäßheit des ersten Artikels diescs Statuts beitretenden Actionaire eben so kosten tegnt i⸗ Gehälter der Beamten und die allemeinen Verwaltungs⸗ zeigung der Actien oder durch ein genügendes Zeugniß über deren Besitz genragen und mit den Belägen dem CF zur Prüfung und rechtsverbindlich sein, als wenn sie wörtlich in dem gegenwärtigen Statute efugt, alle Beamten dee Gesellschaft wegen Dienstvergehen, geliefert. Erforderlichenfalls erläßt der Verwaltungsrath öffentlich eststellung vorgelegt. Bei Aufstellung des Inventars werden die Preise aufgenommen wären.
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ahr q si 1 r „ 1 8 7½ 4 7 ‿ 8 2 7 7. d Fahrlässigkeit oder aus anderen Gründen jederzeit zu entlassen. Er erläßt die Ausstellung dieser Zeugnisse nähere Bestimmungen.