1844
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und † Medizinal⸗Angelegenheiten. 8*82 8* 8 8 b Der bisherige Hülfslehrer Jaenicke an der Seminarschule in Weißenfels 1an Lehrer an der mit dem Schullehrer⸗Seminar zu Halberstadt verbundenen Uebungsschule; , 1 erige Schullehrerz Reiter in Thiergar m Lehrer an “] es heüuhe Schullehrer⸗Seminar zu Marienburg
verbundenen Uebungsschule ernannt worden
Erlaß “ 25. August 1853, betreffend die Bestä⸗
tigung von Zusätzen zu der rheinisch⸗westphäli⸗ schen Kirchen⸗Ordnung vom 5. März 1835.
Auf Grund der mittelst Allerhöchster Ordre vom 31. Juni d. J. dem unterzeichneten Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten in Gemeinschaft mit dem Evangelischen eeeirnth. ertheilten Ermächtigung, die von den Provinzial⸗Synoden in Westphalen und in der Rheinprovinz im Jahre 1850 gemachten Verbesserungs⸗ Vorschläge zu der rheinisch⸗westphälischen Kirchen⸗Ordnung vom 5. März 1835 vorbehaltlich des Bestandes des landesherrlichen Kirchenregiments und der übrigen landesherrlichen Rechte zu be⸗ stätigen, ertheile ich hierdurch, unter Zustimmung des Evangeli⸗ schen Ober⸗Kirchenraths, nachstehenden Zusätzen zu der Kirchen⸗ Ordnung vom 5. März 1835 die erforderliche Bestätigung.
4. Z2 8. 2. ““
1]) Der in eine Gemeinde neu Einziehende hat sich durch Einreichung eines Kirchenzeugnisses oder, wo dieses nicht füglich beigebracht werden kann, durch eine glaubhafte Erklärung vor dem Pfarrer darüber auszuwei⸗ sen, daß er zur evangelischen Kirche gehört. Diese Zeugnisse und Erklä-⸗ rungen sind vom Pfarrer dem Presbyterium mitzutheilen. Erst nachdem der neue Eingezogene durch Einreichung des Kirchenzeugnisses oder abge⸗ gebene Erklärung sich dem Präses⸗Presbyterii bekannt gemacht hat, wird er zur Theilnahme an Wahlen und kirchlichen Aemtern berechtigt.
2) Keinem Eingepfarrten ist es gestattet, ohne daß er den Parochial⸗ bezirk verläßt, willkürlich eine andere Parochie zu wählen. 8
3) Jedes an einen Ort mit Parochieen verschiedenen evangelischen Bekenntnisses zuziehende Gemeindeglied ist verpflichtet, innerhalb eines Vierteljahrs nach seinem Anzuge zu erklären, welcher Parochie es angehö⸗ ren will, es sei denn, daß seine Angehörigkeit zu einer bestimmten Parochie schon vorher durch eine darin 11“ festgestellt ist.
Die in diesem Paragraphen hezeichneten Pflichten liegen auch denjeni⸗ gen Eingepfarrten ob, welche noch nicht die aktiven Rechte eines Gemeinde⸗ gliedes nachgesucht und 1 3 8 3,. Zu S§. b. ¹ 1) Wo sich ein bestimmtes Herkommen über das Alterniren des Prä⸗ sidiums im Pres hyterium nicht gebildet hat, wechselt dasselbe unter mehre⸗ ren mit gleichen Rechten angestellten Pfarrern einer Gemeinde jährlich.
2) In dringenden Verhinderungsfällen des Präses kann da, wo kein and erer Pfarrer vorhanden ist, der Vorsitz einem Aeltesten übertragen werden.
3) Ordinirte Hülfsgeistliche haben das Recht, den Sitzungen des Pres⸗ byteriums mit berathender vöö 82
. U K. S.
1) Die Wahl der Kirchenältesten und Diakonen erfolgt in Zukunft er Regel nach jedesmal auf die Dauer von vier Jahren, und scheidet als⸗ dann nur alle zwei Jahre die Hälfte derselben aus. Jedoch kann, wo es nach den Verhältnissen zweckmäßig erscheint, mit Zustimmung der Kreis⸗Synode die bisherige zweijährige Amtsdauer beibehalten werden, in welchem Falle alle Jahre die Hälfte ausscheidet.
2) Scheidet ein Glied des Presbyteriums vor Ablauf seiner Dienst⸗ zeit aus, so wird an dessen Stelle durch das Presbyterium ein Substitut dare die welcher so lange das Amt bekleidet, als der Ausgeschiedene das⸗
elbe bekleidet haben würde. ö“
1) Bei einer unmittelbaren Wiederwahl in das Presbyterium kann der Wiedergewählte auch ohne das Vorhandensein der im §. 9 aufgeführ⸗ ten Entschuldigungsgründe die Stelle ablehnen. 1
2) Ueber die Gültigkeit der Entschuldigungsgründe entscheidet zunächst das Presbyterium und auf dem Wege des Rekurses, welcher jedoch inner⸗ halb 14 Tagen präklusivischer Frist, vom Tage der Mittheilung der Ent⸗ scheidung des Presbyteriums an gerechnet, eingelegt werden muß, das Moderamen der Kreis⸗Synode in . Instanz.
6. Zu §. 10. 1
Es dürfen nur solche im §. 21 bezeichnete selbstständige Gemeinde⸗ glieder zu Mitglirdern des Presbpteriums gewählt werden, deren Wandel unsträflich ist, die ein gutes Gerücht in der Gemeinde haben, überhaupt
ihre Liebe zur evangelischen Kirche, namentlich durch Erziehung ihrer Söhne im evangelischen Bekenntnisse bethätigen, und durch Theilnahme an dem bffentlichen Gottesdienst und heiligen Abendmahle ihre kirchliche Gesinnung beweisen. Ausnahmen in Bezug auf evangelische Kindererziehung können, besenderen Verhältnissen, durch das Konsistorium gestattet
2) Die Schlußbestimmung des §. 10 bezieht ste auch für die Rhein⸗
nur auf Verwandte der wechseladen Iiegch 2 nicht des Pfarrers. Für die Provinz Westfalen behält es bei den desfall⸗
sigen übereinstimmenden Beschlüssen der drei westfälische zial⸗S Ih und 68 sein Vnvendene r ei westfälischen Provinzial⸗Synode
Gegen die Wahl eines Aeltesten oder Diakons können nur bis zur vollzogenen zweiten Verkündigung Einsprüche eingelegt werden. Ueber die Einsprüche entscheidet zunächst das Moderamen der Kreis⸗Sypnode, auf er⸗ forderten gutachtlichen Bericht des Presbyteriums und auf Rekurs, welcher jedoch innerhalb 14 Tagen präklusivischer Frist, von der Bekanntmachung des Beschlusses des Moderamens an gerechnet, eingelegt werden muß, das Konsistorium. “ 8*
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1) Die Einladung des Präses muß den Mitgliedern des Presbyte⸗ riums spätestens am Tage vor Abhaltung der Versammlung zukommen.
2) Statt der schriftlichen Form kann auch die sonst herkömmliche Form der Einladung benutzt werden.
3) Ist die Einladung schriftlich und unter Angabe der Berathungs⸗ Gegenstände erfolgt, so ist schon die Hälfte der Mitglieder des Presbyte⸗ riums beschlußfähig.
4) Der Präses eröffnet und schließt die Verhandlungen mit Gebet. Zu den Obliegenheiten des Presbyterit gehört ferner:
h) Die Aufsicht über die ganze Gemeinde und die Aufrechthaltun Ordnung bei dem öffentlichen Gottesdienste.
¹) Die Pflicht, zur Zeit einer Vakanz der Pfarrstelle, nach Anweisung des Superintendenten, dafür zu sorgen, daß der Gottesdienst und der katechetische Unterricht der Jugend gehörig wahrgenommen werde.
k) Die “ der kirchlichen Einrichtungen für Armen⸗ und Kran⸗ kenpflege.
2) Es bildet innerhalb der verfassungsmäßigen Gränzen den Schulvor⸗ stand der Pfarrschulen, führt die Aufsicht über sämmtliche Schulen in der Gemeinde in Beziehung auf christliche Unterweisung und Erzie⸗ hung der Jugend und wahrt im Bereiche der Parochie die der Kirche über die Schulen zustehenden Rechte.
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Auf den Antrag des Presbyteriums kann es der Superintendent ge⸗
statten, daß die Rendantur der Armenkasse gegen Nemuneration einem be⸗
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sonderen Rendanten, der dadurch nicht Mitglied des Presbyteriums wird, Auch kann ein anderes Mitglied des Presbyteriums
übergeben werden. diese Rendantur übernehmen. 11. Zu §. 18.
1) Die auf die Gemeinden noͤthig werdenden Umlagen werden nach Verhältniß der von den Mitgliedern derselben zu zahlenden direkten Staats⸗ oder Kommunalsteuern umgelegt.
2) Es steht dem Presbpterium frei, auch in inneren Angelegenheiten, wo es ihm angemessen erscheint, die Unterstützung der Gemeindevertreter in Anspruch zu nehmen.
12. Zu §. 21. 8
1) Das Presbyterium ist befugt, einem Gemeindegliede wegen gege⸗ benen öffentlichen Aergernisses durch einen förmlichen Beschluß das Wahl⸗ recht zu entziehen.
2) Sofern die Gemeindevertretung einzelne Klassen der Gemeinde von der Beitragspflicht durch Beschluß frei läßt, erlischt das Wahlrecht der⸗ selben nicht. .“
3) Der Sohn einer Wittwe, welcher deren Geschäft führt und das 24. Lebensjahr vollendet hat, 8 Ser und passive Wahlrecht.
439 11168
1) Statt der Abstimmung durch verschlossene Stimmzettel kann das Presbyterium durch Beschluß auch die Wahl durch öffentliche Stimmgebung zu Protokoll anordnen.
2) Wo die örtlichen Verhältnisse dies nöthig machen, kann die Wahl auch mit Berücksichtigung der einzelnen Abtheilungen der Gemeinde er⸗ olgen. 3) Die nach den Ortsverhältnissen erforderlichen näheren Bestimmun⸗ gen der Wahlform bleiben besonderen Wahlordnungen vorbehalten, die nach Anhörung des Presbyteriums auf Antrag des Superintendenten durch das Konsistorium festgestellt werden. v“
44. Zu §. 31.
Die Gemeindevertreter versammeln sich auf Einladung des Präses⸗
Presbyteriums, welche in der Regel wenigstens am Tage vorher und unter Angabe der Hauptgegenstände der Verhandlung den Mitgliedern bekannt ge⸗ macht werden muß. 15. Zusatz am Schlusse des ersten Artikels §., 33. Bestehen in einer Gemeinde herkömmlich besondere, die Kirchen⸗Ord⸗ nung ergänzende, näher bestimmende oder modifizirende Einrichtungen, deren Anerkennung sie wünscht, oder fühlt sie sonst das Bedürfniß, neue eigen⸗ thümliche Einrichtungen zu treffen, so können solche zu einer statutarischen Bestimmung oder, insofern sie Gemeinde⸗Angelegenheiten im Ganzen be⸗ treffen, zu einem förmlichen Gemeindestatut zusammengefaßt werden. Es ist deshalb nach Vorberathung und auf Antrag des Presbyteriums ein Be⸗ schluß der Gemeinde oder ihrer Vertreter zu fassen und für denselben, nach vorgängiger Begutachtung durch die Kreis⸗Synode, die Anerkennung der Provinzial⸗Spnode, daß die statutarische Bestimmung zweckmäßig und we⸗
sentlichen Bestimmungen der Kirchen⸗Ordnung nicht zuwider sei, so wie die
schließliche Bestätigung des Konsistoriums nachzusuchen. 46, Zu §. 34.
Der Umfang der Kreisgemeinden wid durch das Herkommen oder durch einen von dem Consistorium mit Genehmigung der höheren Kirchen⸗ behörde und nach Anhörung der becheiligten Presbyterien und Kreis⸗ Synoden, so wie der Provinzial⸗Synode gefaßten Beschluß bestimmt.
17. Zu §. 936.
1) Die Presbyterien können anstatt eines Aeltesten auch einen der Diakonen zur Kreis⸗Synode deputiren. .
3) Die innerhalb der Kreisgemeinden fungirenden Anstaltsgeistlichen und Militair⸗Prediger, so wie die ordinirten Hülfsgeistlichen, Adjunkten und Vicare, sind zur Theilnahme an den Kreis⸗Synoden mit berathender Stimme berechtigt. Pfarrverweser, welche die Stelle des ordentlichen Pfar⸗
der Provinzial⸗Synode, so wie auch der Kreis⸗Synode
rers in der Gemeinde vollständig vertreten, haben auch auf der Kreis Spnode eine volle Stimme. 418 u 8. 36, 88
1) Für den Asfsessor und Scriba werden Stellvertreter gewählt 2) Nach dem Beschlusse der Kreis⸗Synode können in wichtigen Ange⸗ legenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung, zwei von der Kreis⸗Sy⸗ node auf ein Jahr gewählte Aelteste zu den Verhandlungen des Modera⸗ mens mit Stimmrecht zugezogen werden. Die Wahl derselben bedarf der Bestätigung des Konsistoriums. 1 38 19. Zu §. 43. 8 ““ 8 Die Protokolle der Kreis⸗Synoden werden auch dem Präses der Pro⸗ vinzial⸗Synode und in der Regel sämmtlichen Kreis⸗Synoden der Provinz mitgetheilt und zu diesem Ende der Regel nach durch den Druck verviel⸗
fältigt. “ 20. Zusatz zum Schluß des zweiten Abschnittes §. 43. a. 1
Wie für die einzelnen Gemeinden, so können auch für die Kreis⸗ Synoden besondere der Kirchenordnung nicht widersprechende Einrichtungen getroffen werden. Solche statutarische Bestimmungen sind von der versam⸗ melten Kreis⸗Synode zu beschließen und bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Anerkennung der Provinzial⸗Synode und der Bestätigung des Konsisto⸗ riums, unter Genehmigung der oberen Kirchenbehörde.
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1) Statt eines Aeltesten können die Kreis⸗Synoden auch einen der Diakonen zur Provinzial⸗Synode deputiren.
2) Für die deputirten Pfarrer und Aeltesten oder Diakonen werden Stellvertreter gewählt.
3) Verzieht ein Abgeordneter aus dem Kreis⸗Synodalbereiche, so tritt eine Neuwahl ein.
4) Außerdem hat die evangelisch⸗theologische Fakultät das Recht, so⸗ wohl zur Westphälischen als der Rheinischen Provinzial⸗Synode einen aus ihrer Mitte gewählten Deputirten mit vollem Stimmrecht abzusenden, unter Voraussetzung der Fortdauer ihrer statutarischen kirchlichen Stellung und einer angemessenen Einwirkung der die Besetzung der Fakultät.
22. Zu §. 46. 1) Die Wahl des Präses und Assessors erfolgt durch absolute Stim⸗ menmehrheit.
5) Für den Assessor wählt die Spnode einen Stellvertreter auf sechs Jahre.
23. Zu §. 50.
Zur Fassung eines Beschlusses der Provinzial⸗Synode wird die Anwe⸗
senheit von zwei Dritteln der Glieder derselben erfordert. 24. Zusätze zum dritten Abschnitt. §. 52a.
Für den Zweck einer einheitlichen Fortbildung und weiteren Entwicke⸗ lung der die Provinzen Westfalen und Rheinland verbindenden Kirchen⸗ Verfassung werden die beiden Provinzial⸗Synoden ihre Sitzungen möglichst gleichzeitig halten und sonst in angemessener Weise miteinander in Ver⸗ nehmen treten.
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Die Mitglieder des Konsistoriums sind berechtigt, den Versammlungen
Stimme beizuwohnen. Z18 8 8
Ein schon im Amte stehender Pfarrer darf sich zwar zu einer Probe⸗
predigt nicht melden, wuͤnscht aber die Gemeinde einen solchen, so kann
sie ihn entweder zu einer Gastpredigt auffordern oder aus ihrer Mitte eine
Deputation ernennen, die ihn an seinem Wohnorte hört 2nr. 9 8. 69 Nr. 12.
Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos.
27. Zu §. 59 Nr. 16.
1) Die Frist zum Antritte des Amts wird auf 9 Wochen verlängert.
2) Stand der Berufene schon in einem Amte, so tritt er in dem Augen⸗ blicke, in welchem er von dessen Verwaltung enthoben wird, in die Rechte und Einkünfte des neuen Pfarramts ein.
28. Zu §. 64. §. 64a.
1) Die für Wiederbesetzung erledigter Pfarrstellen gegebenen gesetzli⸗ chen Bestimmuͤngen kommen auch bei Pfarverwesern, die mit dem Rechte der Nachfolge angestellt werden, so wie bei allen lebenslänglich angestellten ordinirten Hülfsgeistlichen in Anwendung.
2) Bei der Anstellung ordinirter oder nicht ordinirter Kandidaten für unbestimmte Zeit, welche die Gemeinde besoldet, genügt es, daß der Super⸗ intendent mit der Gemeinde⸗Vertretung ein Wahl⸗Protokoll abfaßt und zu ordentlicher Bestätigung vorlegt. Bei Anstellung von Gehülfen, die der Pfarrer selbst besoldet, findet keine Wahl durch die Gemeinde ⸗„Vertretung statt; die Anstellung selbst aber unterliegt der Zustimmung des Presbyte⸗ iums und des Superintendenten.
v b Die Abfindung des früher eintretenden Nachsolgers mit der Wittwe und den Waisen des Vorgängers kann unbeschadet der Ansprüche der letz⸗ eren auf das gesetzliche Nachjahr dahin erfolgen, daß dieselben es sich müssen gefallen lassen, 6 Monate und 6 Wochen im Besitze der Einkünfte zu bleiben und dann ein Jahr lang die Einkünfte einschließlich der Woh⸗ zung oder Miethe während derselben, mit dem neuen Pfarrer zu theilen.
30. Zu §. 70. eit der Amtshandlungen des Pfarrers ist, mit Einwilligung ch billiger Anordnung des Presbyteriums zu bestimmen.
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Eine Ausnahme von dieser Regel findet nur im Falle einer Noth⸗ anfe Hatt.
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32. Zu §. 90. Dasselbe findet statt, wenn ““ nicht erweislich ist, daß sie das Sakrament der Taufe nach der Vorschrift des Herrn empfangen haben. „Auch außerhalb der im §. 94 aufgeführten beiden Ausnahmefälle, können Privattaufen bewilligt werden. Die Anwesenheit von zwei Zeugen dabei ist unerläßlich.
mit berathender
angeschafften Dampfer eine
§. 34. Zu §. 105.
In Nothfällen kann auch die Ueberschreitun 5 für einen Cötus gestattet werden. 1 Kg Zahr Eisvüte 8
Wo herkömmlich Zu §. 107. o herkömmlich ein höheres Alter zur Confirmation erforderedn da soll dies aufrecht erhalten werden. f n erfordert wird, Die kirchliche Einsegnung muß vor mindestens zwei Ze
schehen. 37. Zu §. 126.
Dasselbe gilt von solchen Vergehungen, welche auch nur eine Suspen⸗ sion oder Dienstentlassung mit “ zur Folge haben.
38. u 128.
Der Superintendent hat das Recht, die von der Synode bestimmten Ordnungsstrafen, in „Gemäßheit des von der Provinzial⸗Synode dafür aufgestellten und bestätigten “ festzusetzen und einzuziehen.
.“ 39. u §. 129. Das Konsistorium übt die Disziplin über alle Gemeindebeamten, insoweit das Moderamen der Kreis⸗Synode über dieselben die erste Instanz bil⸗ det; in zweiter über die Beamten des Kreises aber (als Superintenden⸗ ten, Moderamen der Kreis⸗Synode und die Kreis⸗Synodal⸗Versammlung selbst) in erster Instanz. Gegen die Gemeindebeamten kann es in erster Instanz nur auf Antrag des Moderamens der Kreis⸗Synode oder, wenn dieses seine Disziplinarbefugniß versäumt, ex officio einschreiten. Das Konsistorium kann auf Verweis, Ordnungsstrafe bis zu 20 Rthlr., Sus⸗ pension mit Einziehung des halben Gehalles, Dienstentlassung mit Pension Faseisstts37s cn 88 Der Rekurs von den Straferkenntnissen es Konsistoriums, wenn solches in erster Instanz gesproche eh di obere Kirchenbehörde. 6 1“ 40. Zu §. 131.
1) Die Verpflichtung der Gemeinden zur Beschaffung einer freien Dienstwohnung begreift auch die Verpflichtung zur Beschaffung der nöthi⸗ gen Wirthschaftsgebäude in sich.
2) Die Beiträge der Pfarrgemeinde zur Ausbringung des Ergänzungs⸗ Gehalts sind nach dem Fuße der direkten Staats⸗ oder Kommunalsteuern
umzulegen. 41. Zu §. 134.
Die Reiselosten der Deputirien zur Kreis⸗Synode werden aus der Synodal⸗Kasse, die der Deputirten zur Provinzial⸗Synode aus der Pro⸗ vinzial⸗Synodalkasse; die Tagegelder dagegen im ersten Falle von den Gemeinden, im andern von den Kreis⸗Synoden gezahlt.
42. Zu §. 138.
Zu den untern Kirchenbeamten werden, wo es herkömmlich, auch die
Todtengräber gezählt.
43. Zu §. 139. „Die Dienstpflicht der Küster und ihrer Gehülfen erstreckt sich auch auf die Berufung der Gemeinde⸗Vertretungen und auf die bei deren Versamm⸗ lungen nöthigen Dienstleistungen. 1 44. Zu §. 142.
1) Die obere Dienstdisziplin uͤber die untern Kirchenbeamten wird von dem Konsistorium geübt.
2) Das Konsistorium ist auch von Amts wegen berechtigt, dem Super⸗ intendenten die Einleitung einer Untersuchung gegen einen untern Kirchen⸗ Beamten aufzugeben.
45, Zu §. 11.
Nach Beschluß der Kreis⸗Synode kann die Visitation auch vor ver⸗ sammelter Gemeinde und mit einem Gottesdienste eröffnet werden. G Zu den Gegenständen, auf welche der Superintendent sein Augenmerk zu richten hat, gehört auch die Theilnahme der Gemeinde an der äußeren und inneren Mission. 472. ZHZ166“
Ueber die Ressortverhältnisse der mit der Ausüͤbung des landesherr⸗ lichen Kirchen⸗Regiments beauftragten evangelischen Kirchenbehörden und der Staatsbehörden in evangelischen Kirchen⸗Sachen entscheiden die darüber ergangenen und künftig ergehenden landesherrlichen Verordnungen.
An Stelle des General⸗Superintendenten kann auch ein anderer König⸗ licher Kommissarius evangelischen Bekenntnisses als Vertreter des landes⸗ herrlichen Kirchen⸗Regiments zu der Provinzal⸗Synode abgeordnet werden, welcher den Verhandlungen beizuwohnen, das Wort in denselben jederzeit zu ergreifen und Anträge an die Synode zu machen befugt ist.
Berlin, den 25. August 1853.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten, von Raumer.
Angekommen: Der Ober⸗Präsident der Provinz Sachsen, von Witzleben, von Zossen.
Nichtamtliches.
Berlin, den 14. November.
— Die Herren Ober⸗Präsident von Düesberg und Regie⸗ rungs⸗Präsident von Bodelschwingh Excellenz, die Freiherren von Dolffs und von Lilien, als Mitglieder der Erbsälzer⸗ Kollegien zu Sassendorff und Werl, einige Baubeamte und Mit⸗ glieder der Lippeschifffahrts⸗Kommission, der Landrath und Bürger⸗ meister von Hamm, so wie der Dampfschleppschifffahrts⸗Unterneh⸗ mer Hermann, machten am 10. November mit dem von diesem
ahrt auf der Lippe von H 8