8 baupolizeilichen Vorschriften für Berlin einer Revision zu unter⸗ werfen, und in einer allgemeinen auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 zu erlassenden Verordnung zur allgemeinen Kennt⸗ niß zu bringen.
Die mannigfachen Rücksichten, welche bei einer derartigen Ver⸗ ordnung in Berlin in Betracht kommen, haben Veranlassung ge⸗ geben, die einzelnen Bestimmungen nicht nur einer sorgfältigen technischen Prüfung zu unterwerfen, sondern auch vor Erlaß der Verordnung mit den verschiedenen betheiligten Ministerien in Ein⸗ vernehmen zu treten. Diese Verordnung ist demnach als geeignet zu erachten, beim Erlaß ähnlicher Bau⸗Polizei⸗Verordnungen als Anhalt zu dienen. Die Königliche Regierung empfängt daher ein Exemplar jener Berliner Bau⸗Polizei⸗Ordnung vom 21. April d. J. mit dem Bemerken, daß die darin enthaltenen Vorschriften zwar nicht für alle Städte maßgebend sein werden, aber bei Entwerfung ähnlicher Verordnungen insofern von Werth sein möchten, als da⸗ nach der Umfang der polizeilichen Einwirkung bemessen und eine entsprechende Fassung gewählt werden kann. 6“*“
— Berlin, den 6. Oktober 1853.—
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. “ v“ E“
mtliche Königliche Regierungen mit Ausnahme derjenigen zu Mag⸗ deburg, Königsberg und Danzig.
Erlaß vom 9. Oktober 1853 wegen der Bedingun⸗ gen zur Entziehung der Gewerbe⸗Konzession Bau⸗Handwerk 1
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Die Fälle, in welchen gegen Bauhandwer er auf den Ver nst der Befugniß zum Betriebe ihres Gewerbes als Sti af erzu er⸗ kennen ist, sind, wie ich Ew. Hochwohlgeboren auf die Eingabe vom 13. Juli d. J. erwiedere, nach den Bestimmungen der §§. 171 ff. der Gewerbe⸗ Ordnung zu beurtheilen. So weit Ueber⸗ retungen baupolizeilicher Vorschriften jenen Bestimmungen nicht unterliegen, sondern nach den betreffenden Polizei Verord⸗ nungen nur eine Polizeistrafe nach sich ziehen, können dieselben die Entziehung der erwähnten Befugniß für sich allein nicht begründen, die hierüber zu treffende Entscheidung ist vielmehr durch die Voraussetzungen bedingt, welche sich aus den §§. 43 und 71 g. a. O. ergeben. Demzufolge erscheint der von der Königlichen Regierung in N. unterm 30. Juni d. J. abgelehnte Antrag, nach welchem jedem Bauhandwerker schon nach der er sten Uebertretung baupolizeilicher Anordnungen die Entziehung der Konzession zum Gewerbebetriebe für den Fall der Wiederholung angedroht werden soll, in der Ihrerseits gewählten Fassung nicht zulässig. Dagegen tönnen derartige Contraventionen unter Um süm den allerdings zur Einleitung des im §. 71 angeordneten Verfahrens 8 eranlassung darbieten, wenn dem betheiligten Meister so erhebliche Verstße gegen sicherheits⸗ oder baupolizeiliche Rücksichten, oder so häufige Ver nach⸗ lässigungen der Obliegenheiten, welchen er bei dem Betriebe seines Gewerbes zu genügen hat, zur Last fallen, daß hierau s der Mangel der bei Ertheilung des Befähigungs⸗Zeugnisses (§. 45) vorausgesetzten Eigenschaften klar erhellt. Inwieweit gegen solche Kontravenienten auf dem angedeuteten Wege einzuschreiten ist, hat die Königliche Regierung nach der Beschaffenheit der, ihrer Entscheidung zuge⸗ wiesenen Spezialfälle zu erwägen, und es bleibt Ihnen anheimge⸗ geben, derselben das Verhalten derjenigen Bauhandwerker, welchen in solcher Weise ein Mangel der nothwendigen Eigenschaften nach⸗ gewiesen werden kann, zu weiterer Veranlassung anzuzeigen. Im Uebrigen ist aber dem Uebelstande, daß baupoltzeiliche Contraven⸗ tionen häufig ungestraft bleiben, weil sie von den Polizei Behörden zu spät entdeckt werden, durch rechtzeitige Revision der vorkommen⸗ den Bau⸗Ausführungen zu begegnen; bei sorgfältiger Ueberwachung der Bau⸗Unternehmer seitens der Behörden, können, dergleichen Contraventionen diesen nicht wohl entgehen. “
Berlin, den 9. Oktober 1853. 6
von der Heydt.
den Königlichen Landrath N. und
gierungen.
Bekanntmachung vom 11. November 1853 — be⸗ treffend die Errichtung einer Actien⸗Gesellschaft unter der Firma: „Agrippina, See⸗, Fluß⸗ und Land⸗Transport⸗Versicherungs⸗Gesellschaft“.
Des Königs Majestät haben unterm 24. Januar 1845 die Errichtung einer Actien Gesellschaft unter der Firma: „Agrip⸗ pina, See⸗, Fluß⸗ und Land⸗Trausport⸗Versicherungs ⸗Gesell. schaft”, mit dem Domizil zu Köln Allerhöchst zu genehmigen und die Statuten dieser Gesellschaft, welche nach §. 2 derselben die Versicherung gegen die Gefahren der See⸗, Fluß⸗ und Kanalschifffahrt wie des Transports zu Lande, einschließlich des auf Eisenbahnen, zum Gegenstande ihres Unternehmens hat, zu bestätigen geruht. Solches wird hierdurch nach Vorschrift des §. 3 des Gesetzes über die Actien⸗Gesellschaften vom 9. November 1843. mit dem Bemerken nachträglich bekannt gemacht, daß die Aller⸗ höchste Bestätigungs⸗-Urkunde und die Gesellschafts⸗Statuten im Amtsblatt der Regierung zu Köln von 1845, Stück abge Berlin, den 11. November 1853. X“X
Der Minister für Handel, Gewerbe Der unbd öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
Erlaß 24. August 1853 I1 tng deIenWoeesa liei⸗ gewalt zum Halten der Gesetz⸗Sammlung und des Amtsblatts. b
bezüglich auf die
Auf den Bericht vom 19ten v. M. eröffne ich der daß die Verpflichtung der Dominien zum Halten der Gesetz⸗Sammlung und des Amtsblattes, nach Aufhebung der Patrimonial⸗Gerichtsbarkeit zwar aus den Verordnungen vom 27. Oktober 1810 und vom 25. März 1811 sich nicht begründen läßt, daß aber die Aufsichts⸗ Behörde berechtigt ist, darüber zu wachen und zu verlangen, daß derjenige, welcher die Polizei-Verwaltung ausübt, sich im Besitze der dazu unentbehrlichen Hülfsmittel, also auch der Gesetz⸗Sammlung und des Amtsblatts befinde.
Die Inhaber der Dominial⸗Polizeigewalt könnnen daher zwar nicht zu den Zwangs-Abonnenten der gedachten Blätter gerechnet werden, wohl aber sind sie, wenn dazu im Interesse des Dienstes eine Veranlassung sich ergiebt, vom vorbezeichneten Standpunkte aus anzuhalten, dieselben zum dienstlichen Gebrauche bereit zu habe oder für ihren Stellvertreter bereit zu halten. den 24. August 18036.. —
t Der Minister des Innern.
— *
n F.g- eg⸗ 8
Regierung zu N.
Cirkular⸗Erlaß vom 31. August 1853 — betreffend die Konzessionirung und den Geschäftsbetrieb der Versicherungs⸗Anstalten und ihrer Agenten.
Nachdem durch das Gesetz, betreffend den Geschäfts⸗Verkehr der Versicherungs⸗Anstalten vom 17. Mai d. J, nicht nur zur Einrich⸗ tung von Versicherungs-Anstalten jeder Art die Genehmigung der Staatsbehörde als erforderlich vorgeschrieben, sondern auch für die Fortsetzung der ohne solche Genehmigung bereits bestehenden Ver sicherungs⸗Anstalten jeder Art deren Nothwendigkeit ausgesprochen worden, hat die Königliche Regierung den Unternehmern der Ver⸗ sicherungs⸗Anstalten letztgedachter Gattung eine angemessene Frist zu stellen, binnen welcher die Genehmigung nachzusuchen ist. Von⸗ dieser Frist ist der Staats⸗Anwalt resp. Polizei⸗Anwalt des Bezirks, in welchem der Unternehmer oder etwanige Agenten desselben ihren Wohnsitz haben, in Kenntniß zu setzen, damit nicht vor Ablauf dieser Frist auf Grund des gedachten Gesetzes oder des §. 340 des Straf⸗ Gesetzbuchs eingeschritten werde. Gleicher Gestalt sind von der de⸗ finitiven Bestimmung hinsichtlich der Ertheilung oder Versagung der
Genehmigung bei ternehmers nachzusuchen. jeder Art ge 1 und Kranken⸗Kassen der Innungen ausgenommen.
1853
Genehmigung die betreffenden Beamten der Staats⸗Anwaltschaft zu benachrichtigen, damit event. gegen die etwanige unbefugte Fort⸗ setzung des Geschäftsbetriebes gerichtliche Verfolgung eintrete. Daß gleiche Mittheilungen auch den betreffenden Polizeibeamten zu machen sind, versteht sich von sellt. Nach §. 1 des Gesetzes vom 17. Mai d. J. ist die fragliche der Bezirks⸗Regierung des Wohnortes des Un⸗ Von dieser für Versicherungs⸗Anstalten ltenden Regel sind nur die Sterbe⸗, Unterstützungs⸗ Da diese Kassen überhaupt erst nach ministerieller Genehmigung der Orts⸗Innungs⸗ Statuten errichtet werden können, so ist rücksichtlich ihrer in vor⸗ siegender Beziehung durch den §. 1 des Gesetzes vom 17. Mai d. J. Nichts geändert, vielmehr findet nach wie vor ihre Errichtung nach §. 37 des mittelst Reskriptes des Königlichen Ministeriums für Handel ꝛc. vom 8. Januar 1850 mitgetheilten Normal⸗Innungs⸗ Statuts lediglich unter Aufsicht der Kommunalbehörden statt. Die Anträge um Genehmigung von Versicherungs⸗Anstalten ller übrigen Arten sind von der Königlichen Regierung, so weit ihr die Mittel und Organe dazu zu Gebote stehen, zu prüfen und definitiven Entscheidung darüber vorzubereiten, welche demnächst
zur 888 9 Dieser Bericht ist zu
mittelst motivirten Berichts nachzusuchen ist. richten:
1) wenn die Anstalt durch eine Actien⸗Gesellschaft errichtet wor⸗
ddoen, an die Ministerien desjenigen Ressorts, zu welchem der Gegenstand und Zweck der Anstalt gehört, und an das
Handels⸗Ministerium;
wenn für die Anstalt oder für eine zu ihrer Errichtung zu⸗
sammengetretene, jedoch nicht auf Actien gegründete Gesell⸗ schaft Corporationsrechte nachgesucht werden, an die Ministe⸗ rien des betreffenden Ressorts und an das Ministerium des Innern,
wenn die Wirksamkeit der, nicht unter die Kategorieen 1 und 2 gehörigen Anstalten oder Gesellschaften sich über den
Bereich einer Provinz hinaus erstrecken soll, an das betref⸗
fende Ressort⸗Ministerium, . .
wenn die Anstalt eine Wittwen⸗, Sterbe⸗, Aussteuer⸗, Kapi⸗ tal⸗ oder Renten⸗Versicherungs⸗Anstalt einer gewissen Klasse von Beamten ist, an das Ministerium des Innern und an dasjenige Ministerium, dessen Ressort diese Beamten ange— hören,
5) wenn die Wirksamkeit der nicht zu den Kategorieen ad 1, 2 und 4 gehörigen Anstalten sich auf den Bereich einer Pro⸗ vinz beschränken soll, an den Ober⸗Präsidenten derselben, welcher in diesen Fällen über die Ertheilung oder Versagung der Genehmigung zu entscheiden hat und dem Ministerium des betreffenden Ressorts, wenn er dieselbe ertheilt, davon unter Einreichung des Statuts oder Plans der Anstalt An⸗ eige machen wird.
In Fällen, wo die Berichte an die Ministerien zu rich⸗ ten, sind dieselben durch den Ober⸗Präsidenten zu befördern.
Das Vorstehende gilt nur von Anträgen inländischer Unter⸗ nehmer von Versicherungs⸗Anstalten. Suchen Ausländer die Ge⸗ nehmigung zur Errichtung von Versicherungs⸗-Anstalten im Inlande oder zum Geschäftsbetriebe durch Agenten im Inlande nach, so sind sie damit stets an die Ministerien der betreffenden Ressorts zu
rweisen. 8 die Grundsätze, nach welchen der Geschäftsverkehr der Versicherungs⸗Anstalten zu überwachen und nach welchen bei Kon⸗ zessionirung von Agenten, bei Zurücknahme ihrer Konzession und bei Ueberwachung ihres Geschäftsbetriebes zu verfahren, wird, soweit es erforderlich erscheint, Seitens der 9886 Ressort⸗ linisterien nähere Anweisung ertheilt werden. Im Allgemeinen vird die Königliche Regierung in dieser Beziehung darauf auf⸗ nerksam gemacht, daß der Rekurs gegen den Regierungs⸗Beschluß, wodurch die Konzession zu einer Versicherungs-Anstalt, oder für einen Agenten derselben zurückgenommen wird, an das Ministerium des betreffenden Ressorts geht, und daß die Zurücknahme der Kon⸗ zession eines Agenten nur dann den Verlust der Konzession auch für die Unter⸗Agenten zur Folge hat, wenn die Unter⸗Agenten von den Agenten bestellt und bevollmächtigt sind.
Daß es hinsichtlich des Feuer-Versicherungswesens bei den Bestimmungen des Gesetzes vom Mai 1837 und der Allerhöch⸗ sten Ordre vom 30. Mai 1841, weit das Gesetz vom 17. Mai d. J. keine Abweichungen davon enthält, verbleibt, besagt der §. 10 des letztgedachten Gesetzes ausdrücklich.
Die Königliche Regierung hat mit Eifer und Strenge dar⸗
₰—
so
über zu wachen, daß der Geschäftsbetrieb von nach dem Gesetze
vom 17. Mai c. unbefugten Versicherungs⸗Anstalten oder Agenten⸗ polizeilich inhibirt werde und daß gegen die Uebertreter der Straf⸗
Vorschriften des §. 7 des Gesetzes gerichtliche Verfolgung eintrete.
Was oben hinsichtlich der Berichterstattung angeordnet worden, gilt auch für die Errichtung von Gesellschaften, welche nicht zur Kategorie der Versicherungs⸗Gesellschaften im Sinne des §. 340 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs und des Gesetzes vom 17. Mai d. J.
gehören, so weit nämlich die Errichtung von Gesellschaften abge⸗ sehen von den Vorschriften des Gesetzes über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs⸗ und Vereinigungsrechtes vom 11. März 1850, ge⸗ setzlich der Genehmigung der Staatsbehörde bedarf. Soweit die Be⸗ hörde, von welcher die Genehmigung solcher nicht unter den §. 340 l. c. und das Gesetz vom 17. Mai c. fallenden Gesellschaften zu er⸗ theilen ist, durch besondere Vorschriften bestimmt ist, hat es bei diesen sein Bewenden. Abgesehen von solchen besondern Vorschrif⸗ ten gilt als Regel für die Fälle, wo es nicht ministerieller oder Königlicher Genehmigung bedarf, daß solche je nach dem Wirkungs⸗ kreise der Gesellschaft oder Anstalt von der Orts⸗Polizeibehörde, resp. von der Regierung und dem Ober⸗Präsidium zu ertheilen ist. Berlin, den 31. August 1853. 8
v“ 1 t- der geistlichen, Unterrichts⸗ und
12
won der Heydt. von Raumer. für landwirthschaftliche Angelegenheiten. von Westhhalel.
sämmtliche Königliche Regierungen.
Erlaß vom 18. September 1853 — betreffend die Fassung der Auslandspässe.
Der mittelst Berichts vom 19ten v. M. behufs der Visirung hier eingereichte Paß für den N. wird der ꝛc. mit dem Bemerken anliegend wieder zugefertigt, daß Pässe in der allgemeinen Fassung „für das In⸗ und Ausland“ nicht auszufertigen sind, daß vielmehr die Staaten, für welche der Paß gültig sein soll, näher bezeichnet werden müssen, um die Visirung seitens der betreffenden Gesandt⸗ schaften herbeiführen zu können. Berlin, den 18. September 1853.
Cirkular⸗Verfügung vom 20. September 1853 — betreffend den Beitritt des Herzogthums Olden⸗ burg zum Paßkarten⸗Verein und eine Ergänzung des Verzeichnisses der zur Ausstellung von Paß karten in den deutschen Staaten beauftragten Behörden. 6
“
Cirkular⸗Verfügung vom 7. April 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 122 Seite 820.)
Die Königliche Regierung wird mit Bezug auf die Cirkular⸗ Verfügungen vom 4. Oktober und 15. November 1851, 3. Juni und 16. Juli 1852 und 7. April d. J. hierdurch zur weiteren Veranlassung benachrichtigt, daß zufolge einer Mittheilung des Königlichen Ministerii der auswärtigen Angelegenheiten auch das Großherzogthum Oldenburg dem Paßkarten⸗Verein beigetreten ist, und wird derselben zugleich aus dem hier beigeschlossenen Nachtrage (Anlage a) zu den früheren Zusam⸗ menstellungen zu ersehen gegeben, welche Behörden nicht nur in diesem Großherzogthum, sondern gegenwärtig auch in dem Herzog⸗ thum Sachsen⸗Altenburg und theilweise in dem Königreich Sachsen in Stelle der früheren mit Ausfertigung der Paßkarten beauftragt worden sind.
Berlin, den 20. September 1853.
Ministerium des Innern. Im Auftrage: von Manteuffel. An sämmtliche Königliche Regierungen und das Königliche Polizei⸗Präsidium zu Berlin.