1853 / 272 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

18604

Finanz⸗Ministerium.

Bekanntmachung vom 24. Oktober 1853 betref⸗

fend die mit dem 1. Januar 1854 in Wirksamkeit

tretenden Bestimmungen wegen Bewilligung einer

Zollvergütung für die zum Bau ꝛc. von fen ferforderlichen metallenen Material

E1“

In Gemäßheit einer zwischen den Zollvereinsstaaten getroffe⸗ nen Vereinbarung zur Beförderung des Baues von Seeschiffen, treten vom 1. Januar 1854 ab folgende Bestimmungen in Wirk⸗ samkeit:

8 8 *

Denjenigen, welche Seeschiffe im Inlande bauen und ausrüsten oder repariren, soll für die hierzu erforderlichen metallenen Mate⸗ rialien eine angemessene Zollvergütung nach Maßgabe der folgen⸗ den Bestimmungen bewilligt werden.

Als Seeschiffe (§. 1) werden alle nicht blos zur Stromfahrt geeignete Wasser⸗Fahrzeuge betrachtet, welche mit einem festen see⸗

fähigen Deck versehen sind.

Die Bewilligung erfolgt dergestalt, daß, auf Nachweis der wirklichen Verwendung, der Zoll für die im fertigen oder vorgear⸗ beiteten Zustande vom Auslande bezogenen Bau⸗ und Ausrüstungs⸗ Gegenstände oder, falls dieselben im Inlande angefertigt sind, für das dazu erforderliche, vom Auslande bezogene Metall erlassen wird.

Bei Neubauten soll für solche Gegenstände, welche zu den im fertigen Schiffe nachweisbaren (Anlage A.) nicht gehören, oder für das dazu erforderliche Material der Zollerlaß bestimmte, nach der Tragfähigkeit des Schiffes abgemessene Beträge nicht übersteigen.

——

Das unter A. beiliegende Verzeichniß enthält diejenigen metal⸗ lenen Bau⸗- und Ausrüstungsgegenstände, deren Verwendung bei Neubauten und Reparaturen von Seeschiffen als speziell nachweis⸗ bar angenommen wird. .“ 1 Das Gewicht des zur Anfertigung dieser Gegenstände zollfrei einzulassenden Materials ermittelt sich aus deren Nettogewichte im fertigen Zustande, und dem in dem Verzeichniß angegebenen Pro⸗ zentzuschlage zu demselben. .“ Sollte in Folge von Fortschritten des Schiffbaues der eine oder andere speziell nachweisbare Gegenstand, welcher bei Ermitte⸗ lung der im §. 6 erwähnten höchsten Beträge nicht schon berück⸗ sichtigt ist, beim Schiffbau in Gebrauch kommen, so wird Bestim⸗ mung darüber getroffen werden, ob ein solcher Gegenstand gleich

1““

den in der Anlage aufgeführten behandelt werden kann

Die Anlage B. enthält die Nachweisung der höchsten Beträge, welche im Falle des Neubaues, je nach der Tragfähigkeit des Schiffes, für die nicht speziell nachzuweisenden Bau⸗ und Aus⸗ rüstungsgegenstände als Zollvergütung gewährt werden können.

Diese Beträge werden bei einer Veränderung der jetzigen Tarifsätze für Eisen, einer dieser Veränderung entsprechenden ander⸗ weiten Feststellung unterworfen werden.

Wenn bei eisernen Schiffen die in der Anlage B. enthaltenen Beträge für die zu verzollenden Eisenbestandtheile, die der Bau, außer den eisernen Platten und Blechen, erfordert, einen angemesse⸗ nen Ersatz nicht gewähren sollten, so wird nach Befinden bei dem Neubau solcher Schiffe die zollfreie Verabfolgung, auch der übrigen Baumaterialien, unter Anordnung der nach Bewandtniß jedes ein⸗ zelnen Falles anzuordnenden Kontrol⸗Maßregeln, ohne die vorge⸗ dachte Beschränkung bewilligt werden.

—2

S

Bei Bewilligung der Zollvergütung kommt folgendes Verfahren zur Anwendung:

1) Wer die Zollvergütung für die zum Neubau oder zur Re⸗ paratur eines Seeschiffes erforderlichen metallenen Materialien in Anspruch nehmen will, muß vor dem Beginn der betreffenden Ar⸗ beiten dem Provinzial⸗Steuer⸗Direktor, in dessen Verwaltungs⸗ Bezirke das Schiff gebaut oder in Reparatur genommen werden soll, davon Anzeige machen und ihm, durch Einreichung einer De⸗ claration, nach dem unter C. beiliegenden Muster, die darin an⸗ geordnete Beschreibung des Schiffes, so wie die Nachweisung der⸗ jenigen metallenen Bau⸗ und Ausrüstungs⸗Gegenstände liefern, welche dazu verwendet, und entweder im fertigen, beziehungsweise vorgearbeiteten Zustande vom Auslande bezogen oder, sei es in

eigener oder fremder Werkstätte, aus ausländischem Metall ange⸗ fertigt werden soll.

2) Diejenigen von den im Verzeichniß K. (§. 5) unter den Nummern 1 bis 27 und 28, b. und d. aufgeführten Gegenstände welche der Schiffbauer im fertigen oder vorgearbeiteten Zustande vom Auslande bezieht, muß er der Zollabfertigungsstelle, in deren Bezirke der Bau oder die Reparatur ausgeführt werden soll, mit einer auf die einzelnen Positionen der vorerwähnten Declaration hinweisenden besonderen Anmeldung zur Eingangs⸗Abfertigung vorführen. Die gedachten Gegenstände werden sodann nach der Abfertigung in ein Konto⸗Register nach Stückzahl und Gewicht ein⸗ getragen, mit einem Erkennungsstempel bezeichnet und gegen die Empfangs⸗Bescheinigung des Schiffsbaumeisters, welche zugleich das Anerkenntniß des bei nicht declarationsmäßiger Verwendung zu entrichtenden tarifmäßigen Eingangszolles enthält, zollfrei ab- gelassen.

Von der declarationsmäßigen Verwendung überzeugt sich die Steuerbehörde, je nachdem die Gegenstände im fertigen Schiffe zu erkennen sind oder nicht, nach Vollendung oder während des Baues. Auf Grund der hierüber aufzunehmenden Verhandlungen, erfolgt vemnächst die zollfreie Abschreibung der Gegenstände im Konto— Register.

3) Sollen die unter 2 gedachten Gegenstände im Inlande ge⸗ fertigt werden, so werden die dazu vom Auslande bezogenen Me⸗ talle auf die, die anzufertigenden Gegenstände unter Hinweisung auf die Declaration (1) genau bezeichnende Anmeldung des Schiffs⸗ baumeisters, gegen dessen, das Anerkenntuiß des tarifmäßigen Zoll werthes enthaltende Empfangsbescheinigung, zollfrei abgelassen. Art und Gewicht des so abgelassenen Metalls werden in das Konto-Register eingetragen und darin später auch Stückzahl und Gewicht der fertigen Gegenstände notirt, welche der Schiffs⸗ baumeister vor der Verwendung zur Verwiegung und Stempelung zu gestellen hat. Die Kontrole der Verwendung und die Abschrei⸗ bung des nach §. 5 zu berechnenden Gewichts des zur Anfertigung der Gegenstände erforderlich gewesenen Metalls erfolgt in der vor⸗ stehend unter 2 angegebenen Weise.

4) Die Platten und Bleche (Nr. 28 c. und Nr. 29 des Ver⸗ zeichnisses A.), welche zum Beschlagen hölzerner, beziehungsweise zum Bau eiserner Seeschiffe vom Auslande bezogen werden, sind in der vorstehend unter 2 bezeichneten Weise, nach vorheriger An⸗ schreibung und Stempelung zollfrei abzulassen und eben so hinsicht⸗ lich ihrer Verwendung zu kontroliren.

5) Die für den kupferfesten Bau und die Bekupferung eines Seeschiffes vom Auslande bezogenen Stangen (Nr. 28 a. des Ver⸗ zeichnisses A.) sind in gleicher Weise zollfrei abzulassen. Das Zer hauen der Stangen zu den Bolzen erfolgt, so oft dies während des Baues erforderlich wird, auf dem Bauplatze, in Gegenwart von Steuer⸗Beamten, welche Zahl und Gewicht der zerhauenen Stangen, so wie die Stückzahl der daraus nach verschiedener Länge und Stärke zu fertigenden Bolzen notiren und später deren Ver⸗ wendung am Schiffe nach vorgenommener Nachzählung bescheini⸗ gen. Auf Grund dieser Notirungen und Bescheinigungen erfolgt die Abschreibung der entsprechenden Menge von Stangen im Konto⸗ Register.

6) Die in der Nachweisung (Nr. gedachten Gegenstände, oder die zu deren Anfertigung im Inlande als erforderlich angegebenen Metalle, werden in der unter Nr. 2, beziehungsweise Nr. 3 vorgeschriebenen Weise einstweilen zollfrei abgelassen, und es werden die aus den Metallen gefertigten Be⸗ darfsgegenstände nach vorheriger amtlicher Verwiegung im Konto⸗ Register nach Gattung und Gewicht angeschrieben.

Die Abschreibung der zollfrei abgelassenen fertigen Gegen⸗ stände, beziehungsweise der Metalle, erfolgt, unter Berücksichtigung der Bestimmung im §. 6, auf jedesmalige besondere Anweisung des Provinzial⸗Steuer⸗Direktors, nachdem die Lokal⸗Steuerbehörde sich von der wirklichen Verwendung der, aus dem Material⸗Eisen in entsprechender Menge gefertigten Baumaterialien durch örtliche Prüfung der von dem Schiffsbaumeister abzugebenden und an Eidesstatt zu bekräftigenden speziellen Verwendungs⸗Declaration und nöthigenfalls durch eidliche Vernehmung des Werkführers und der Arbeiter überzeugt hat.

Sollte sich ergeben, daß ein Schiffsbaumeister in die Verwen⸗ dungs⸗Declaration Gegenstände aufgenommen, welche im Schiffe

—-r. 1) aufgeführten, im §. 6

nicht zur Verwendung gekommen sind, so ist ihm, vorbehaltlich der außerdem gesetzlich verwirkten Strafe, sofort jede Zollbegünstigung beim Schiffbau zu entziehen.

7) Auf etwa erforderliche Nachdeclarationen finden die vor⸗ stehend unter Nr. 1 bis 6 enthaltenen Bestimmungen gleichmäßige Anwendung. 1

8) Sobald der Bau oder die Reparatur eines Schiffes voll⸗ endet und dasselbe zur Seefahrt völlig ausgerüstet ist, hat der Schiffsbaumeister dies, unter Vorlegung des Beylbriefes, dem Haupt⸗Amte anzuzeigen. Dieses überzeugt sich von dem Vorhan⸗ densein, sowohl aller zollfrei abgelassenen Ausrüstungsgegenstände,

18

als auch so weit dies nicht schon früher geschehen ist aller zur festen Verwendung im Schiffe bestimmten andern Gegenstände, und schließt danach das Konto⸗Register ab, indem es die als ver⸗ wendet nachgewiesenen Gegenstände, beziehungsweise die zu deren Anfertigung erforderlich gewesenen Metallmengen definitiv abschreibt und den durch diese Abschreibungen etwa nicht zur Freischreibung gekommenen sofort einzuziehenden Zollbetrag fefststellt 1“

Berlin, den 21. Oktober 1853.

derjenigen metallenen Bestandtheile an Verwendung sich speziell nachweisen läßt, nebst Angabe des Z hlags⸗Gewichts, welche igen ist, um die Menge

Zuschlag z. Nettogew. d.

fert. Gegenst., falls solche

aus verst. Mat. im Inlande angefertigt sind für die

Theile

aus Schmiede⸗ 41 5 9 Eisen.

Eisen aus Guß

8 S

mit gußeisernen ohne gußeiserne

Schiffswin

1 wenn aus Schiffspumpen mit Zubehör

Kambüsen (Kochöfen) mit Röhren. Oefen mit Röhren Eiserne Boots⸗Krahnbalken (Darits) Bettstellen Gallerien Zwischendecksstützen Scheiben zu Blöcken Mastringe nebst Coffey

b—

1

—₰—

P

1

für Passagiere Water⸗Elosets Balkenbügel 11“ Kestenstopfer, sofern solche für sich be⸗ stehende Maschinen sind Metallene Decks und Seitenferster .......

2

a. Stangen ““ Be Mhpek.. ....

c. Platten und Bleche.....

d. Ruderbeschlag, Schwalbe

Die zum Bau eiserner Schiffe zu benutz. Eisenplatten und Blece..

(auch yellow metal) sowie Zink,

22

00

Nachweisung der an die Erbauer von Seeschiffen, je nach der Tragfähigkeit, für die

nicht speziell nachweisbaren Eisenbestandtheile höchstens zu bewilligenden Zollvergütung.

FWeira Differenz

Größe der Schiffe in

pro pro L Last.

EE

Schiffe bis zu 50 N.⸗L. inkl. ein Schiff von 75 N.⸗L... 100

ene

-e

dvhoʒto do bdo do ddo o 0o ¼

*

2 b 0

NI

- 1 —r0 A8 888 S1S

dbvb

5 v

A⸗:

2ꝙ½

b

4

—+₰ 8 —*

b

2

80, 80 b0 0S Ex 2 00 A’es

2 8 a UAeen

—₰ 8

-

—bö’,—'

29 28 97 26

2

BüPPPB-hnbrt

1) Die vorstehenden Sätze gelten für eisenfest gebaute Schiffe, un werden bei kupferfest gebauten Schiffen, wenn das dazu zu verwendende Stangenkupfer oder Messing zollfrei abgelassen ist, um 13 Sgr. für di Last ermäßigt.

2) Für Schiffe von einer Lastenzahl, welche zwischen je zwei der in obiger Tabelle aufgeführten Lastenzahlen fällt, ist der Betrag pro Last mit Hülfe der Differenzen proportional zu berechnen, z. B., da zwischen de Tragfähigkeit von 125 und 150 Lasten die Differenz pro Last ½ Sgr. be⸗ trägt, so berechnet sich die Vergütung für ein Schiff von 132 Last um 7 X 8 Sgr. 1= 1 Sgr. 5 Pf. pro Last geringer, als für ein solches von 125 Last, mithin auf 3 Rthlr. 3 Sgr. 7 Pf.

O.

8 Deelarattsen teriall Neubau der metallenen Matertalien, welche zum Revaraturbau des nach beschriebenen Schiffes erforderlich sind und vom Auslande bezogen 1 weiden solecac. 1) Name des Schiffs, 2) Name des Schiffers,

3) welcher Rhederei das Schiff angehört, 18 4) ob Segel“⸗ oder Dampf⸗ (Schaufel⸗ oder Schrauben⸗) Schiff, 5) ob der Schiffskörper in Holz oder Eisen ausgeführt werden soll, 6) Lastenzahl, 7) Länge auf Deck zwischen den beiden Steven, 8) größte Breite auf der Außenhaut, *9) Tiefe im Raum, 10) a. Zwischendeck (Anzahl und ob lose oder fest) b. Quarterdeck (mit oder ohne), Bauart (ob scharf, mittelscharf, voll, flachh, Art der Auftakelung (ob Galleaß, Schooner, Schoonerbrigg, Brigg Barke oder Fregatte), b ob eisen⸗ oder kupferfest, und letzteren Falles wie weit, ob ohne oder mit Kupferhaut und letzteren Falles wie weit, eiserne Knie (mit oder ohne), eiserne Diagonalbänder (mit oder ohne), 1““ Hanptbestimmung des Schiffes: ob zur Frachtfahrt (für Getreide, Holz ꝛc.) zur Passagierfahrt, zum Transport für Auswanderer, zum Wallfischfang zꝛc., ias 1 S 18) für welche Gewässer das Schiff hauptsächlich bestimmt ist (ob zur transatlantischen Fahrt, Grönlandsfahrt, oder für die europäischen

Gewüsfet), [Neubaues 5 Neu 2. 19) Ort der Ausführung des Reparaturbaues.

Ort und Datum. 11

11.“ Name des deklarirenden Schiffs

baumt