1853 / 275 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Dem Maler Rauh zu Bamberg ist unter dem 18. November einem Wege aufstellten, welchen ihrer Vermut 3 ein Patent diebe passiren mußten. Gegen halb 8 Uhr kamen die

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Bekanntmachung vom 10. November 1853 über die unterm 31. Oktober 1853 erfolgte Bestätigung des Statuts des unter dem Namen „Wrietzen⸗ Oderbruch⸗Chaussee⸗Gesellschaft“ zusammen⸗ gtt18

Des Königs Majestät haben das Statut des unter dem Namen „Wrietzen⸗Oderbruch⸗Chaussee⸗Gesellschaft“ zusammengetretenen Actien⸗Vereins zum Bau einer Chaussee von Wrietzen über Eichwerder und Alt-Lewin bis an den Seitenweg nach Neu⸗ Barnim zum Anschlusse an die Ober⸗Oderbruchs⸗Chaussee, mit einer Abzweigung von dem Punkte, wo die Wege nach Alt-Lewin und Neu⸗Lewin sich scheiden, über Nen-Lewin und Karlsbiese zur Fährstelle an der neuen Oder bei Güstebiese, d. d. Wrietzen, den 24. Juni 1853, mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 31. Oktober d. J. zu bestätigen geruht, was nach Vorschrift des §. 3 des Ge⸗ setzes über Actien-Gesellschaften vom 9. November 1843 mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß das Statut der Gesellschaft durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam zur

öffentlichen Kenntniß gelangen wird. Berlin, den 10. November 1853

Der Minister für

Bekanntmachung vom 16. November 1853

treffend die Allerhöchste Bestätigung der Statuten einer unter dem Namen „Bonner Bergwerks⸗ und Hütten⸗Verein“ gebildeten Aktien⸗Gesellschaft

Des Königs Majestät haben die Errichtung einer Aktien⸗ Gesellschaft mit dem Domizil zu Bonn unter dem Namen: „Bonner Bergwerks⸗ und Hütten⸗Verein“ Allerhöchst zu genehmigen und die Gesellschafts-Statuten mit einer Maßgabe zu bestätigen geruht, welche aus dem nebst den Statuten durch das Amtsblatt der Regierung zu Köln zu veröffentlichenden Allerhöchsten Erlasse vom 7. d. Mts. zu ersehen ist.

Solches wird nach Vorschrift des §. 3 des Gesetzes über die Actien⸗Gesellschaften vom 9. November 1843 hierdurch bekannt gemacht.

Berlin, den 16. November 1853.

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abfahren wollten. Sie wurden von den Forst⸗=Anftetge,.

Einer der Holzdiebe, der Ackerbürger denswihefsehkrn angehalten. entstand nun ein Streit, welchen ein anderer der Holzvi 8 Arbeiter L., dazu benutzte, um mit seinem Fuhrwerke du 7 ver Der H., welcher den zweiten mit gestohlenem Holze be nveen Wagen führte, wurde dagegen festgehalten und gezwungen mit den drei Forst⸗Aufsichtsbeamten und seinem Fuhrwerke den⸗ We⸗ nach der Oberförsterei einzuschlagen. Als sie auf diesem Wege welcher durch J. führt, in die Nähe der Wohnung des H. kamen“ bog derselbe nach seinem Hofe um, widersetzte sich den Forst . Auf. sehern, welche ihn zur Fortsetzung der Fahrt nach der Oberförsterei aufforverten, und gerieth darüber mit dem Gardejäger W. in ein Handgemenge, wobei er letz eren am Halse ergriff und ihn hinter den Pferden durch über die Wagendeichsel drängte. Auf den Hülfe⸗ ruf des W. sprang der Forst⸗Hülfsaufseher R. hinzu und versetzte dem H. mit seinem Hirschfänger einen Hieb über den Kopf so, daß derselbe zu Boden siel. Die Forst⸗Aufsichtsbeamten wurden hierauf durch die Steinwürfe der zusammengelaufenen Menge genöthigt,

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentli von der Heydt

öniglichen Gerichtshofes ompetenz⸗Konflikte, betref der Forst-Beamten zum Waffen

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Holzdiebe, vom 22. Nover

bei dem Königlichen Kreisgerichte zu A. wider den Forst⸗Hülfs⸗Aufseher R. zu J. wegen Verwundung des Ackerbürgers H. stattgehabten Verhandlungen zur Ermittelung, ob ein Mißbrauch des attgefunden, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der von der gzierung zu Potsdam gegen die Einleitung der tersuchung wider den Forst⸗Hülfs⸗Aufseher R. er⸗ hobene Widerspruch als begründet anzuerkennen. Von Rechts wegen. n d Der Königliche Forst⸗Hülfs⸗Aufseher R. zu J. bemerkte am 6. Februar 1850 Abends gegen 5 Uhr in der Grimnitzer Forst mehrere mit Fällen von Kiefern beschäftigte Holzdiebe. Da er sich ihnen gegenüber nicht stark genug fühlte, so eilte er nach dem nahe iegenden Städtchen J., holte zu seiner Unterstützung den Hülfs⸗ Aufseher K. und den zum Dorfschutze kommandirten Gardejäger W. herbei und kehrte mit beiden in die Forst zurück, wo sie sich an

sich zurückzuziehen. H. und L. sind wegen der gedachten Holzent⸗ wendung zur Strafe des vierten Holzdiebstahls verurtheilt wor den Da die dem H. durch den Hieb des R. zugefügte Verletzung nach dem beigebrachten ärztlichen Atteste zwar nicht als lebensge⸗ fährlich, aber doch als eine schwere Körperverletzung erschien, so wurde die Frage einer näheren Erörterung unterworfen, ob dem R. ein Mißbrauch der Waffe zur Last falle. Die Regierung zu Potsdam hat diese Frage verneint, dagegen hat das Kreisgericht zu A. angenommen, daß von Seiten des R., da er außerhalb der Forst von seinen Waffen Gebrauch gemacht habe, eine Ueberschrei⸗ tung der Befugniß des Waffengebrauchs vorliege und daher die Untersuchung wider ihn wegen der dem H. zugefügten Verletzung eingeleitet werden müsse. u“ Zur Entscheidung dieses Konflikts sind die Akten mit dem Gutachten des Ober⸗Staats⸗Anwalts beim Kammergericht, und des Staats⸗-Anwalts zu A., welche sich beide für die Ansicht der Regierung erklären, dem Gerichtshofe für Kompetenz⸗ Konflitte vorgelegt worden. ““ Das Gesetz vom 31. März 1837 über den Waffengebrauch der Forst⸗ und Jagd⸗Beamten (Gesetz⸗Sammiung S. 65) schreibt vor, daß, wenn Jemand von einem Königlichen Forst⸗Beamten im Dienste durch Anwendung der Waffen verletzt worden ist, das Ge⸗ richt des Orts, wo die Verletzung vorgefallen, den Thatbestand, unter Zuziehung eines Ober⸗Forstbeamten, feststellen und ermitteln soll, ob ein Mißbrauch der Waffen stattgefunden habe (§. 4), daß ferner, nach beendigter Voruntersuchung, die Akten der Regierung zur Erklärung über die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung mitgetheilt werden sollen (§. 6), daß nach Eingang dieser Erklä⸗ rung das Gericht über die Eröffnung der Untersuchung Beschluß zu fassen habe, und daß, wenn die Untersuchung wider die Ansicht und den Widerspruch der Regierung beschlossen werde, die Sache nach den über die Kompetenz⸗Konflikte zwischen den Gerichten und Verwaltungs⸗Behörden ertheilten Vorschriften erledigt werden soll (S. 70. Nach diesen Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Mai 1837 ist in der vorliegenden Sache verfahren. In der Sache selbst ist die Ansicht der Regierung zu Potsdam, daß dem Forst⸗Hülfs⸗Auf⸗ seher R. ein Mißbrauch der Waffen nicht Schuld gegeben werden kann, nach der Lage der Sache und den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen wohl begründet. Nach §. 1 des Gesetzes vom 31. März 1837 haben die Königlichen Forst⸗ und Jagd⸗Beamten die Befugniß, in ihrem D

ienste zum Schutz der Forsten gegen Holz⸗ Diebe von ihren Waffen Gebrauch zu machen. ¹) wenn ein Angriff gegen ihre Person erfolgt, oder wenn sie mit einem solchen Angriffe bedroht werden; wenn diejenigen, welche bei einem Holzdiebstahl auf der That betroffen, oder als der Verübung eines solchen Vergehens verdächtig in dem Forste gefunden werden, sich der Anhaltung, Pfändung oder Abführung zu der Forst⸗ oder Polizei⸗Be⸗ 1

hörde thätlich oder durch gefährliche Drohungen widersetzen; er Gebrauch der Waffen darf aber nicht weiter ausgedehnt wer⸗ en, als es zur Abwehrung des Angriffs oder zur Ueberwindung

Widerstandes nothwendig ist.

Im vorliegenden Falle hatte der Hülfs⸗Aufseher R. den Ackerbürger H. beim Fälle Kiefern in der König⸗ lichen Forst betroffen. hierauf in Begleitung des Forst⸗Hülfs⸗Aufsehers K des Gardejägers W., deren Aussagen mit denjenigen R. durchaus überein⸗ stimmen, an einer Stelle in der Königlichen Forst ange⸗ halten, als er im Begriff war, das entwendete Holz abzufahren.

Der H. sollte dann zu der Forst⸗Behörde, dem Oberförster zu G., abgeführt werden.

Er hat sich auf dem Wege dahin der Ab⸗ führung thätlich widersetzt, indem er den Versuch machte, in der Nähe seiner Wohnung nach seinem Hofe zu fahren, und in Folge