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der Aufforderung der Forst⸗Beamten, den Weg nach der Oberför⸗ erei zu verfolgen, den Gardejäger W. gewaltsam angriff. Hierauf at der Hülfs⸗Aufseher R., um seinen Kameraden aus den Hän⸗
den des H. zu befreien, und um dadurch die Abführung des Letzteren
zum Oberförster möglich zu machen, den Hirschfänger gezogen ind dem H. einen Hieb über den Kopf versetzt. 8
Dieser Waffengebrauch erscheint hiernach aus einem zweifachen Hrunde gerechtfertigt, einmal, weil der auf der That betroffene
Holzdieb die Person eines der drei mit seiner Abführung beschäf⸗
tigten Forst⸗Schutzbeamten angegriffen, und zweitens, weil er sich seiner Abführung zu der Forstbehörde vermittelst der wider den
Gardejäger W. verübten Thätlichkeit widersetzt hatte.
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Zu der Annahme, daß der Gebrauch der Waffen weiter aus⸗ gedehnt worden sei, als es zur Abwehrung des Angriffs oder zur
Ueberwindung des Widerstandes nothwendig war, liegt durchaus keine thatsächliche Veranlassung vor.
Das Kreisgericht zu A. erblickt in dem ermittelten That⸗
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T bestande deshalb einen Mißbrauch der Waffen, weil der R.
ußerhalb der Forst von seinen Waffen Gebrauch gemacht habe. Dasselbe geht mithin von der Voraussetzung aus, daß ein Forst⸗ Beamter überall nicht befugt sei, das ihm im §. 1 des Gesetzes vom 31. März 1837 beigelegte Waffenrecht außerhalb der Forst auszuüben. Diese Voraussetzung ist unrichtig. Dieselbe
wird durch keine Bestimmung des gedachten Gesetzes gerecht⸗
fertigt. Vielmehr wird sie durch die Bestimmung widerlegt, daß der Waffengebrauch gestattet ist, wenn sich der Holzdieb der Abführung zur Forst-⸗Behörde thätlich widersetzt. Denn diese Abführung kann, da die Forst⸗Behörde nur aus⸗ nahmsweis inner alb der Forst ihren Sitz hat, der Regel nach nur auf einem Wege erfolgen, welcher aus der Forst herausführt. Wenn also das Gesetz dem Forst⸗Beamten ohne weitere Beschränkung das Recht des Waffengebrauchs für die Fälle beilegt, in denen der auf der That Betroffene oder in dem Forste als der Verübung des Holz⸗Diebstahls verdächtig Angehaltene sich der Abführung zur Forst⸗Behörde thätlich widersetzt, so ergiebt sich daraus von selbst, daß dies Recht auch dann stattfindet, wenn der thätliche Widerstand gegen die Abführung erst auf dem Wege zur Forst⸗Behörde und außerhalb der Forst versucht wird. Wäre die ntgegengesetzte Auslegung, welche das Kreisgericht zu A. seinem Beschlusse zum Grunde gelegt hat, die richtige, so würde die er⸗ wähnte gesetzliche Vorschrift ganz unwirksam sein. Der angehaltene Holzdieb hätte dann nur nöthig, den Widerstand gegen seine Ab⸗ führung so lange auszusetzen, bis er mit dem ihn begleitenden Forst⸗Beamten die Gränze der Forst überschritten hätte.
Aus vorstehenden Gründen ist anzunehmen, daß eine gesetzlich gerechtfertigte Veranlassung zur Einleitung einer gerichtlichen Unter⸗ suchung wider den Königlichen Forst⸗Hülfs⸗Aufseher R. wegen der dem Ackerbürger H. zu J. am 2. Februar 1850 zugefügten Ver⸗ letzung nicht vorliege.
V Der Widerspruch der Königlichen Regierung zu Potsdam gegen die Einleitung einer solchen mußte demnach als begründet anerkannt werden.
Berlin, den 22. November 1851.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
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Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
CstI im Königlichen Akademie⸗Gebäude.
Königliche Akademie der⸗Künste wird im Jahre 1854 wiederum eine Kunstausstellung von Werken lebender Meister ver anstalten, und erlaubt sich die geehrten Künstler des In⸗ und Aus⸗ landes ergebenst einzuladen, sich durch Einsendung von Kunstwerken bei dieser Ausstellung zu betheiligen. Dieselbe wird am 1. Sep⸗ tember k. J. eröffnet werden und zwei Monate dauern. Indem die Akademie sich die Veröffentlichung eines speziellen Programms vorbehält, macht sie schon jetzt auf die Nothwendigkeit aufmerksam, die für diese Kunstausstellung bestimmten Kunstwerke möglichst früh⸗ zeitig anzumelden und zwar spätestens bis zum 1. August k. J. Berlin, den 19. November 1853. 1 “ Königl. Akademie der Künste. Professor Herbig, Vice⸗Direktor.
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8 Finanz⸗Ministerinum.
vom 11. September 1853 — wegen Verhü⸗ “ Waldbränden, welche aus Veranlassung
des Eisenbahn⸗Betriebes entstehen.
bewahren.
Im Anschlusse erhält die Königliche Regierung Absch rift einer
unterm 27. September 1846 an die Regierungen zu Frankfurt, Stettin, Magdeburg, Liegnitz, Oppeln, Breslau, Merseburg und
Potsdam erlassenen Verfügung (a), betreffend die Verhütung von
Waldbränden, welche durch den Auswurf glühender Kohlen von
den Lokomotiven entstehen, zur Nachricht und Nachachtung.
Berlin, den 11. September 1853. Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.
die Königlichen Regierungen zu Königsberg, Danzig, Marienwerder, Posen, Bromberg, Cöslin, Erfurt, Münster, Minden, Arns⸗ berg, Köln, Koblenz, Düsseldorf, Aachen
In der neueren Zeit sind öfters durch den Auswurf glühender Kohlen von den Lokomotiven längs den Eisenbahnen Waldbrände in den König⸗ lichen Forsten entstanden, welchen vielleicht hätte vorzebeugt werden können, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln, namentlich bei lange anhaltender trockener Witterung nicht verabsäumt worden wären. Um den hierdurch zu besorgenden Beschädigungen der Königlichen Forsten thunlichst vorzubeugen, wird der Königlichen Regierung empfohlen, dafür zu sorgen, daß die nöthi⸗ gen Vorbeugungsmaßregeln überall getroffen werden. Zu dem Ende ist es rathsam, die Forst⸗Schutzbeamten anzuweisen, daß sie zur Zeit anhaltender Dürre den an den Eisenbahnen gelegenen Theil ihres Schutz⸗Bezirks wo möglich nach dem jedesmaligen Passiren eines Zuges begehen, und die Di⸗ rectionen der Eisenbahn⸗Gesellschaften aufzufordern, daß sie ihren Bramten die größte Vorsicht zur Verhütung von Feuersgefahr einschärfen, und die Bahnwärter anweisen, nach jedem Zuge den zu beaussichtigenden Theil der Bahn sorgfältig zu revidiren und etwa sich vorfindende gluͤhende Kohlen ꝛc. auszulöschen.
In mehreren Fällen ist das Feuer dadurch entstanden, daß die aus dem Heerde der Lokomotive ausfallenden Kohlen in die beraseten Gräben der Eisenbahn gefallen sind und das trockene Gras entzündet haben, so daß von hier aus das Feuer in dem Grase und Heidekraut nach den angrän⸗ zenden Beständen übergelaufen ist. Um der Entstehung eines Brandes auf diese Weise vorzubeugen, erscheint es angemessen, darauf hinzuwirken, daß der Boden an der Gränze der Bahn in einer Breite von etwa zwei Ruthen von Gras, Moos und Heidekraut ꝛc. frei und stets wund erhalten werde, wo solches für den Zweck rathsam ist. Die Königliche Regierung mag da⸗ her die Ausführung dieser in vielen Fällen bewährten Maßregel den Di⸗ rectionen der Eisenbahngesellschaften dringend empfehlen, da es in ihrem cigenen Interesse liegt, durch rechtzeitige Anordnung der zweckdienlichen Vorbeugungs⸗Maßregeln vor größeren Schadensersatz⸗Forderungen sich zu
Berlin, den 27. September 1846. Ministerium des Königlichen Hauses.
General⸗Verw
An
die Königlichen Regierungen zu Frankfurt, Stettin,
Magdeburg, Liegnitz, Oppeln, Breslau und Merseburg.
Abschrift erhält die Königliche Regierung im Verfolg Ihres Berichtes vom 2ten d. M. zur Nachricht. 8 Berlin, den 27. September 1846. Ministerium des Königlichen Hauses. General⸗Verwaltung der T en und Forsten
An
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MNobhenther — betreffend die Stellung, Gehalt und Pen⸗ ion der Rechnungsführer bei den Truppen.
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Ich bestimme hierdurch in Betreff der Rechnungsführer bei den Truppen Folgendes:
1) Nach der unter Genehmigung des General⸗Kommandos durch den betreffenden Truppen-Commandeur erfolgten Wahl und Annahme des bestimmungsmäßig qualifizirten Rechnungsfüh⸗ rers ist dessen Bestätigung und Anstellung erst nach 6 Mona⸗ ten vom Truppentheil zu beantragen; doch bezieht der Rech⸗ nungsführer schon mit der genehmigten Annahme das Ein⸗ kommen der Stelle. Die Bestätigung erfolgt Seitens des General⸗Kommandos, nach Anhörung des Corps⸗Intendanten, unter Anzeige an das Militair⸗Oekonomie⸗Departement. Den Truppenbefehlshabern wird zur Pflicht gemacht und der Ueberwachung der General⸗Kommando's empfohlen: bei Wiederbesetzung einer erledigten Rechnungsführer⸗Stelle bei
der Linie, zunächst auf die im Corps⸗Bereich vorhandenen Rechnungsführer der Landwehr zu rücksichtigen, deren Stellen
ann wieder aus den im Corps⸗Bereich vorhandenen Reserve⸗ Rechnungsführern zu besetzen sind, wobei der Regel nach die
Anciennetät maßgebend bleibt.
3) Nach erfolgter Bestätigung ist die Anstellung der Rechnungs⸗ führer bei den Truppen eine lebenslängliche. Sie empfangen das Gehalt der Stelle, werden pensionsberechtigt nach den Grundsätzen des Militair⸗Pensions⸗Regulativs und sind zum Beitritt zur Militair-Wittwen⸗Kasse verpflichtet, mögen sie den Lieutenants⸗Charakter erhalten haben oder nicht. Im Uebrigen gehögen die Rechnungsführer zu den Militair⸗ Personen des Soldatenstandes. 13
4) Rechnungsführer, welche ein Gehalt von 20 Thlrn. monatlich beziehen, haben auf den Pensionssatz eines Seconde⸗ Lieute⸗ nants, diejenigen, welche ein Gehalt von 30 Thlrn. und dar⸗
über monatlich beziehen, auf den Pensionssatz eines Premier⸗
Lieutenants Anspruch. Sie entrichten danach beziehungsweise
den Pensions⸗Beitrag von 3 Thlrn. und 5 Thlrn. jährlich.
das Kriegs⸗Ministerium hat hiernach das Erforderliche zu veranlassen.
An das Kriegs⸗Ministerium. Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre wird hierdurch zur V allgemeinen Kenntniß gebracht, mit dem Hinzufügen, daß diejenigen Rechnungsführer, welche ein Gehalt von 30 Rthlrn. und darüber monatlich beziehen, den Pensionsbeitrag von 5 Rthrn. jährlich, vom 1. November d. J. ab, zu entrichten haben 1“
Berlin, den 9. November 1853.
Kriegs⸗Ministerium. Militair⸗Oekonomie⸗Departement. Gueinzius. Sixtus.
Bekanntmachung vom 4. November 1853 — betref⸗ end die Offizier⸗Prüfungs⸗Termine E6“
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nuar bis 13. Februar 1854.
Mit Bezug auf die unter dem 24. Januar 1853 in Nr. 32. S. 211. des Staats⸗Anzeigers bekannt gemachten Offizier⸗Prü⸗ fungs⸗Termine, hat das Kriegs⸗Ministerium folgende Termine für die Monate Januar und Februar 1854 genehmigt, welche hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht werden. 16. Januar Offizier-Prüfung für Landwehr⸗Offiziere und
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Portepeefähnriche, und zwar: 6. Februar a) die Divisionsschüler, 13 b) die durch Privatunterricht Vorbereiteten c) die zu wiederholter Prüfung Verwiesenen, ) die früheren Studirenden. —
—
20.
—₰
Allgemeines Kriegs⸗Departemen Schüz.
Verfügung vom 10. November 1853 — be fend
das Verfahren bei der Annahme, Verwaltung ꝛc
der, in den Truppen⸗Kassen befindlichen, zu mil⸗ den Zwecken ꝛc. bestimmten Fonds.
Zur Beseitigung der Verschiedenheit bisherigen Ver⸗ fahren bei der Annahme, Niederlegung und erwaltung der, in den Truppen⸗Kassen ꝛc. befindlichen, zu milden Zwecken bestimmten, oder anderer den Truppen ꝛc. eigenthümlich gehörender resp. rurch Vereine aufgebrachter Fonds, wird über deren Zulässigkeit und dem⸗ nächstige kassen⸗ und rechnungsmäßige Behandlung, nach Maßgabe der darauf bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen, Folgendes zur Beachtung bekannt gemacht: “
Zur Annahme von Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen an Truppentheile und sonstige militairische Körperschaften ist die Genehmigung des betreffenden obersten Kommandos (General⸗Kom mando ꝛc.) einzuholen, welches in den, in den Gesetzen vom 13ten Mai 1833 und Llsten Juli 1843 bezeichneten Fällen die Aller⸗ höchste Entscheidung durch das Kriegs⸗Ministerium herbeizu⸗ führen hat. 8
8 ö“ 111“” “ „Eiine gleiche Genehmigung des General⸗Kommandos ꝛc. (§. 1) ist zur Bildung von Vereinen innerhalb des Verbandes einzelner Truppentheile erforderlich, welche behufs der Unterstützung ihrer Mitglieder, so wie zu dienstlichen oder wissenschaftlichen Zwecken dauernd errichtet werden sollen und zur Erreichung dieser Zwecke durch Gehalts⸗Abzüge oder sonstige Beiträge einen Fonds beschaffen wollen. 5 1) daß der Genehmigung derartiger Vereine die sorgfältigste Erwägung der Nothwendigkeit, Ausführbarkeit und Sicherheit des Zweckes vorangehen muß, da sie ihrer Natur und ihren Mitteln nach sich nur unter besonders günstigen Umständen bewähren können; und daß allgemeine Garnison⸗ und Landwehr⸗Unterstützungsvereine nicht hierher gehören, indem ihretwegen besondere Bestimmun⸗ gen ergangen sind. Ist nach letzteren gestattet, den Kassen- bestand solcher Vereine in einer Truppenkasse niederzulegen, so ist derselbe nach §. 21. bb. des Kassenreglements vom 28sten Januar 1841 ein erlaubtes Depositum.
Fonds und Kassen von Vereinen im Innern des Truppentheils
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zu geselligen Zwecken, wie z. B. Ressourcen⸗, Kasino⸗ ꝛc. Kassen bedürfen zwar der höheren Genehmigung nicht; dieselben können aber auch, nach §. 21. cc. des vorerwähnten Reglements, in den Kassen der Truppentheile keine Aufnahme fineen.
Nach der Genehmigung der im §. 1 erwähnten Schenkungen oder letztwilligen Zuwendungen und der Bildung der im §. 2 ge⸗ dachten Vereine sind über die Verwaltung des betreffenden Fonds und über die Beaufsichtigung desselben besondere Statuten zu ent⸗ werfen und dem obersten Kommando (vergl. §. 1) zur Bestätigung vorzulegen. Diese Statuten müssen das Nöthige über die Ent⸗ stehung, Dotirung, Verwaltung und Revision des Fonds nach Vor⸗ schrift des Kassen⸗Reglements und der Musterungs⸗Instruction ent⸗ halten. Erfolgt die Bestätigung der Statuten durch das oberste Kommando, so ist der Intendantur des Corps zur ressortmäßigen Beaufsichtigung davon Kenntniß zu geben. Der Einsendung der Statuten an das Kriegs⸗Ministerium bedarf es nicht.
Sämmtliche in den §§. 1 und 2 bezeichneten Fonds gehören nach §. 21 bb. des Kassen⸗Reglements vom 28. Januar 1841 zu den erlaubten Depositen, und findet daher auch auf sie der §. 18 der speziellen Bestimmungen des Kriegs⸗Ministeriums zum Kassen⸗ Reglement Anwendung.
Berlin, den 10. November 1853.
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Kriegs⸗Ministerium v. Bonin.
die Königlichen General⸗Kommandos ꝛc.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst Moritz Bentheim⸗Tecklenburg⸗Rheda, von Rheda.
Se. Durchlaucht der Erbprinz Ludwig zu Bentheim⸗ Steinfurth, von Steinfurth. 8
Se. Excellenz der General-Lieutenant und kommandirende General des 7ten Armee⸗Corps, Freiherr Roth von Schrecken⸗ stein, von Münster. b b “
Se. Excellenz der Staatsminister und Appellations⸗Gerichts⸗- Chef⸗Präsident, Uhden, von Breslau.
Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am päpstlichen Hofe, Kammerherr von Usedom, von der Insel
Rügen. 8 Der Geheime Kabinetsrath Illaire, von Potsdam.
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Abgereist: Se. Erlaucht der Graf Heinrich von Schönburg⸗Glauchau, nach Gusow.
Cirkular⸗Erlaß vom 10. Juni 1853 — betreffend
die Bedingungen, denen die Gemeinden und Grund⸗
besitzer bei der Anlegung von Chausseen sich zu un⸗ 8 terweeie’KIhIn
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Beifolgend wird dem Königlichen Landraths⸗Amte ein Exemplar der Bedingungen, denen die Gemeinden und Grundbesitzer bei der Anlegung von Chausseen sich zu unterwerfen haben, vom 8. November