1853 / 275 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2““

1834 (Anlage a.) zur Benutzung bei Vorbereitungen zu den

Kreis⸗Chausseebauten übersandt. vXXX“ Posen, den 10. Juni 1853.

5

sämmtliche Landraths⸗Ae Bezirks Posen.

en, denen die Gemeinen und Grund⸗

bhesitzer bei der Anlegung von Chausseen sich zu unterwerfen ha

Alle Gemeinen und Grundbesitzer, deren Grundstücke von der Linie der anzulegenden Chausseen nicht über 1 ½ Meilen entfernt sind, müssen sich die Entnahme von Feld⸗ und Bruchsteinen, Kies, Lehm, Sand, Erde, Rasen und anderer Chaussee⸗Bau⸗Materialien, mit Ausschluß des Holzes, von ihren Grundstücken, und die temporaire Benutzung der letzteren zur Anlegung interimistischer Neben⸗, An⸗ oder Abfuhrwege und Wasser⸗ Ableitungs⸗Gräben und zu Materialien⸗, Ablagerungs⸗, Aufstellungs⸗ und Bearheitungs⸗Plätzen, unweigerlich gefallen lassen, ohne wegen der entzo⸗ genen oder geschmälerten Nutzung der Grundstücke, deren Verschlechterung oder des an Feldfrüchten, Bäumen oder in anderer Art entstandenen Schadens, irgend eine Entschädigung verlangen zu können; wogegen aber auch bei der Entnahme und Anfuhr der Materialien mit möglichster Schonung zu Werke gegangen und insbesondere auch die Einplanirung der entstandenen Gruben oder, wo diese wegen zu starker Ausstiche nicht thunlich ist, eine regelmäßige sechsfüßige Abböschung der Ränder derselben, jederzeit bewirkt werden soll.

Die Gemeinen und Grundbesitzer, deren Feldmarken und Grundstücke von der anzulegenden Chaussee durchschnitten oder berührt werdey, haben außer den vorgedachten noch folgende Verpflichtungen zu übernehmen.

Dieselben müssen:

8 1 28 1“ ““ ““ A. Das erforderliche Terra’n a. zur Chaussee mit Einschluß der Gräben

und Böschungen und eines zwei Fuß breiten Landstreifens jenseits derselben, zu Appareillen und Abfuhrwegen zu den in der Chaussee⸗ linie und über die Seitengräben anzulegenden Brücken und zu der, durch den Chausseehau etwa nothwendig werdenden Verlegung oder Anlegung von Bächen, Gräben u. s. w.; b. zu den hin und wieder, etwa in Entfernung von 200 Ruthen, außerhalb des Straßengebiets zur Ablagerung des Schlicks und bedeutender Materialien⸗Vorräthe anzulegenden Lagerplätzen von 10 bis 15 Quadrat⸗Ruthen Flächen⸗ inhalt; c. zu den neu anzulegenden Chausseegeld⸗Erhebungshäusern und deren Gärten (für jedes Etablissement im Ganzen einen Morgen Fläche); d. zur Anlage von Baumschulen, insofern dergleichen noch außer den Gärten der Wegegeld⸗Einnehmer für erforderlich erachtet werden; so wie:

das in und an den durch die Chaussee entbehrlich werdenden Wegen befindliche Bau⸗Material an Pflastersteinen u. s. w., jedoch mit Aus⸗ der Bewährungen, Behufs des Chaussee⸗Baues für immer abtreten,

hne dafür irgend eine Entschädigung zu erhalten.

§. 4.

Ingleichen haben dieselben, wenn die Kunststraße durch Wälder und Forsten geführt wird, die Abtreibung der Bäume und Sträucher neben der⸗ selben, in den durch den §. 52 der Anweisung zum Kunststraßen⸗Bau vom 6. April 1834 bezeichneten Dimensionen, auf eigene Kosten zu bewirken und die Verpflichtung zu übernehmen, die abgehölzten Stellen nie oder nur in der von den Wegebau⸗Beamten nach gegebener Art und Weise wieder zu besäen oder zu bepflanzen. Für die dadurch geschmälerte Nutzung wird keine Entschädigung gewährt; Grund und Boden, so wie das abgetriebene Holz verbleiben jedoch den Eigenthümern. 1

Dieselben müssen ferner die nur zur Benutzung der anstoßenden Grund⸗ stücke erforderlichen Seitenbrücken und Abfahrten aus eignen Mitteln an⸗ legen und für die Zukunft unterhalten. Desgleichen haben sie die künftige Unterhaltung derjenigen Brücken und Abfahrten zu übernehmen, welche für die zur Zeit des Chausseebaues bereits vorhandenen Communicationswege und Triften nothwendig sind und auf Kosten des Chaussee⸗Bau⸗Fonds an⸗ gelegt werden.

8 §. 6. Sie dürfen ferner keine Entschädigung in Anspruch nehmen, wenn Hof und Garten⸗ oder andere Bewährungen in Folge der Chaussee⸗Anlage ab⸗ gebrochen werden oder Röhrenleitungen, Brunnen u. s. w. eingehen müssen. Die Wiederherstellung und Zurücklegung solcher Anlagen ist ihre alleinige Sache. Dagegen wird die Translocation von Gebäuden, einschließlich der Windmühlen und Backöfen, aus dem Chaussee⸗Bau⸗Fonds bestritten, oder dafür Entschädigung geleisteett.

Endlich müssen die Gemeinen si 1

je C 8 und Grundbesitzer mit dem Zeitpunkte 18 Ehanssetgeld ⸗Erhebung beginnt, auf den Chaussee⸗Zügen die Er⸗ diee Ab und Brückengelder oder sonstigen Commu⸗

6 . einstellen, ohne dafür i ine E ;8i

spruch zu nea. oh für irgend eine Entschädigung in An §. 8.

Bevor mit der Anlage einer Chaussee be - . V f G gonnen wird, müsse 2 be⸗ theiligten Kreise, Gemeinen oder Grundbesitzer in Fes. erePezbe⸗

gierungs⸗Kommissarien in bindender Form mit ihnen aufzunehmenden Verhandlungen sich den vorstehenden Bedingungen unter Verzichtleistung auf jede Entschädigung unterwerfen und zugleich sich verpflichten, die Chaussee⸗Verwaltung gegen die Ansprüche solcher Gemeinen oder Grund⸗ besitzer zu vertreten, die nach §. 1 bis §. 7 beim Chausseebau betheiligt sind, aber bei den Verhandlungen nicht zugezogen werden können oder wollen. Gegen solche von ihnen abzufindende Gemeinen und Grund⸗ besitzer werden ihnen jedoch alle Rechte und Befugnisse zustehen und hier⸗ mit ausdrücklich übereignet, welche dem Fiskus gegen diese Gemeinen und Grundbesitzer bei einer direkten Verhandlung mit denselben, nach allge⸗ meinen und prfovinziellen Gesetzen, zugestanden haben würden. eibebee Gemeinen unter einander sich ausgleichen, und welche Entschädigung sie einzelnen Grundbesitzeen gewähren wollen, bleibt lediglich ihnen selbst überlassen. Der ausführende Baubeamte wird ihnen auf ih

Verlangen Berechnungen der abgetretenen oder benutzten Flächen zustellen, kann sich aber mit der Ausgleichung selbst und den desfallsigen Verhand

lungen nicht befassen. 1 8

in, den 8. Nove

Nichtamtliches. Berlin, den 21. November. Sr. Majestät Fregatte „Gefion“, Kommodore Schröder,

und Transport⸗Korvette „Merkur“, Lieutenant Kuhn, sind am 16. November von Spithead nach Malta unter Segel gegangen.

11 löten ist bei Lissa der erste Spatenstich an der erbauenden Posen⸗-Breslauer Bahn in der Nähe von Alt⸗-Boyen,

im Kostener Kreise, und etwa drei Viertel Meilen seitwärts Schmiegel gemacht worden. In Aachen fand am 19. November die Neuwahl eines Ab⸗

geordneten zur zweiten Kammer für Stadt⸗ und Landkreis Aachen

und den Kreis Eupen statt, an die Stelle des Herrn Landgerichts⸗

Prüsido 5 s b Präsidenten von Druffel, welcher sein Mandat niedergelegt hat.

Von 385 erschienenen Wahlmännern haben 244 für Herrn Ober⸗ Prokurator Packenius und 141 für Herrn L. A. Geuljans ge⸗ stimmt, der erstere wurde demnach als Deputirter proklamirt. Auch der Graf von Fürstenber g⸗Stammheim hat unter dem 17. November sein Mandat als Abgeordneter zur zweiten Kammer niedergelegt. Zu Ham bu rg ist am 18. November der „Vertrag zwischen Preußen und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen gegen⸗ seitiger Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden. Vom 15. Juli 1851“ publizirt worden. Der Beitritt Hamburgs zu diesem Vertrage erfolgte bekanntlich kraft Rath⸗ und Bürgerschlusses am 21, Juli 1853. 3 1. In der Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 18. November wurde der Inspectionsbericht über das Königlich sächsische Bundeskontingent vorgelegt. Württemberg übergab eine von der Bundesversammlung kraft eines frühern Beschlusses ein⸗ geforderte Rückäußerung auf die an den Bund gerichtete, die Wahrung seiner standesherrlichen Rechte betreffende Reclamation des Fürsten von Löwenstein⸗Wertheim⸗Freudenberg. Als Bevoll⸗ mächtigter für Lippe überreichte Staatsrath v. Linde der Versamm⸗ 1g 8 v egenh eit daselbst betr. effendes Schrei⸗ vzüglich Erelaa de Bau der Frankfurt— Homburger Eisenbahn ezüglich lärung. Sodann gelangten die Ausschußanträge be⸗ züglich des Normal-Etats des Beamtenpersonals der Bundes⸗ 111““ die Abstimmung am 11. August auf eine spätere Sitzung verschoben worden war, zur Abstimmung und wur—

9

Djosolvo sinsti 8 2 5 den dieselben einstimmig angenommen; ebenso zwei Anträge des

Gg Jahresrechnung 1852 für Rastatt be⸗ Die kurhessische Ständekammer hielt am 19. Novem⸗ 8 eine öffentliche Sitzung, in welcher zunächst ein Schreiben des Abgeordneten Ober⸗Vorstehers von Eschwege mit der darin enthal⸗ tenen Bitte um Bewilligung eines unbestimmten Urlaubs, widrigen⸗ falls derselbe sich gezwungen sehe, sein Mandat niederzulegen, ver⸗ lesen wurde. Die Kammer sprach sich gegen eine weitere Urlaubs⸗ bewilligung aus. Sodann wurde zur Berathung des Ausgabe⸗ Budgets und des darauf bezüglichen, von Herrn von Keudell vor⸗ getragenen Berichts des Finanz-Ausschusses übergegangen, und mit dem Etat des Ministeriums des Innern begonnen.

—— Das badische Ministerium des Innern in Karlsruhe hat den 14. November folgenden das Staats⸗Oberaufsichtsrecht über die katholische Kirche betreffenden Erlaß veröffentlicht:

An sämmtliche Großherzogliche Aemter: Ueber die Veranlassung, so wie über den Zweck der in Nr. 44 des Regierungsblattes verkündeten allerhöchsten landesherrlichen Verordnung vom 7. November d. J., die Ausübung des Staats⸗Oberaufsichtsrechts über die katholische Kirche be⸗ treffend, wird vielfach versucht, irrige Gerüchte zu verbreiten.

Wir sehen uns deshalb veranlaßt, den Großherzoglichen Aemtern hierüber Folgendes zu bemerken:

Das Verhältniß der katholischen Kirche im Großherzogthum zur Großherzoglichen Staats⸗Regierung ist im Wesentlichen bisher durch die Gesetze vom 21. Oktober 1803 (katholische Kirchen⸗Kommissions⸗Ordnung) und vom 14. Mai 1807 (Erstes Constitutions⸗Edikt über die firch⸗ liche Staats⸗Verfassung des Großherzogthums), so wie durch die auf den Grund eiger Vereinbarung mit den übrigen Regierungen der zur oberrheinischen Kirchenprovinz gehörigen Staaten erlassenen landesherrlichen Verordnung vom 30. Januar 1830, die Ausübung des oberhoheitlichen Schutz⸗ und Aufsichtsrechts über die katholische Kirche betreffend, geregelt ewesen.

b Die hierin enthaltenen Vorschriften waren ohne Unterbrechung in Wirk⸗ samkeit, und insbesondere auch von der katholischen Kirchenbehörde des Lan⸗ des stets beachtet worden.

Im Februar 1851 hat nun der Herr Erzbischof von Freiburg im Vereine mit den übrigen Bischöfen der oberrheinischen Kirchenprovinz der Großherzoglichen Regierung verschiedene Anträge wegen Abänderung jener bisher bestandenen Gesetze und Verordnungen vorgetragen. 3

Die Großherzogliche Regierung sah sich hierauf veranlaßt, mit den übrigen Staatsregierungen der oberrheinischen Kirchenprovinz Verhandlun⸗ gen hierüber einzuleiten, auf deren Grund hin sodann bezüglich mehrerer Verlangen des Herrn Erzbischofs unterm 1. März d. J. (Regierungsblatt Nr. 7) verschiedene, sofort zur Anwendung bestimmte Verordnungen er⸗ lassen, bezüglich anderer Verlangen des Herrn Erzbischofs aber demselben unterm 5ten des gleichen Monats gewisse Vorschläge zur Gegenäußerung gemacht wurden.

Alle diese Entschließungen der Großherzoglichen Regierung waren das Ergebniß der reiflichsten Erwägung dessen, was dem gemeinsamen Wohle des Staates und der Kirche fromme, so wie des aufrichtigsten Strebens nach friedlicher Verständigung zwischen Beiden.

Die Großherzogliche Regierung verkraute um so mehr zu dem Herrn Erzbischof, daß auch er seinerseits nach Kräften zu einem gedeihlichen Zusammenwirken die Hand bieten werde, als die von ihr theils wirklich ge⸗ troffenen, theils vorgeschlagenen Abänderungen des bis dahin bestandenen gesetzlichen Zustandes nur zu Gunsten einer wirksamen Kirchengewalt in der von dem Herrn Erzbischofe selbst früher angestrebten Weise geschehen waren, überdies aber dem Herrn Erzbischofe, falls er etwaige Anstände oder fernere Wünsche dagegen zu erheben gefunden, die Gelegenheit zu weitern Unterhandlungen offen stand. Allein dieses Vertraunen der Groß⸗ herzoglichen Regierung wurde schwer getäuscht. 8

Der Herr Erzbischof stellte sich nicht nur auf einen Standpunkt, der jede Unterhandlung schlechthin unmöglich machte, sondern erklärte auch un⸗ umwunden die Absicht, sich an die bestehenden Gesetze und Verordnungen des Staates, soweit sie seinem Verlangen entgegen seäeien, fernerhin in keiner Weise mehr zu binden, denselben vielmehr entgegenzutreten.

Ungeachtet vorheriger Abmahnung und gegen alles Erwarten verwirk⸗ lichte der Herr Erzbischof diese Absicht in der That, indem er in geradem Widerspruch mit den längst in Kraft bestehenden, früher stets auch von ihm befolgten Gesetzen und Verordnungen eine theologische Prüfung ohne Beisein eines landesherrlichen Commissairs vornehmen ließ, Pfarrstellen, deren Vergebung gesetzlich dem Landesherrn zusteht, und von diesem ohne Widerspruch der kirchlichen Behörden auch seit langer Zeit erfolgte, durch Ausfertigung von Verleihungs⸗Urkunden selbst zu besetzen versuchie, ja so⸗ gar in unerhörtem Mißbrauche seiner Kirchengewalt die Mitglieder derjeni⸗ gen Großherzoglichen Staatsbehörde, welche organisationsmäßig mit der Wahrung der Staatsrechte gegenüber der katholischen Kirche betraut ist die Mitglieder des Großherzoglichen katholischen Ober⸗Kirchenraths —, mit der Excommunication aus der katholischen Kirche bedrohte, wenn sie nicht binnen gewisser Frist das Versprechen abgeben würden, seinen an die Groß⸗ herzogliche Staatsregierung gestellten Verlangen weder durch Worte noch

durch Handlungen entgegenzutreten. Es leuchtet ein, daß ein derartiges eigenmächtiges Vorgehen mit jeder

staatlichen Ordnung schlechthin unverträglich ist, und eben deshalb von der Großherzoglichen Regierung unmöglich geduldet werden konnte. 1

Um ein ferneres, mit den Gesetzen des Staats und der Autorität der Staatsregierung unvereinbarliches, einseitiges Vorgehen des Hrn. Erzbischofs zu verhindern, sah sich sonach die Großherzogliche Regierung nach vorheri⸗ gen abermaligen, jedoch fruchtlosen Abmahnungen desselben dazu ge⸗ drängt, von dem ihr unbestritten zustehenden Kirchen⸗ Oberaufsichtsrecht (§. 21 des ersten Constitutions⸗Edikts vom 14. Mai 1807), vermöge dessen sie von allen Gewaltshandlungen der Kirche auch in ihrem Innern Kenntniß zu nehmen und vorzusorgen befugt ist, „daß damit Nichts ge⸗ schehe, was überhaupt oder doch unter Zeit und Umständen dem Staat Nachtheil bringt“, in dem Maße Gebrauch zu machen und dasselbe zur Geltung zu bringen, wie dies in der landesherrlichen Verordnung vom 7. November d. J. verfügt ist.

Wenn hiernach vorerst keine kirchenamtliche Anordnung des Hrn. Erz⸗ bischofs verkündet und vollzogen werden darf, sofern dieselbe nicht von dem landes herrlichen Spezialkommissair eingesehen und zur Ablassung zugelassen worden ist, Diejenigen aber, welche dieser Verordnung zuwiderhandeln, mit Strafe bedroht werden, so unterliegt dabei auch nicht entfernt die Absicht, den Herrn Erzbischof an der Ansübung seints hohen Kirchenamtes, sofern dies mit Beachtung der bestehenden Staatsgesetze geschieht, irgendwie zu hemmen, sondern nur allein die Absicht, zu verhindern, daß er eben diese Schranken eigenmächtig überschreite. 8

Eben so wenig sollen dadurch die katholischen Geistlichen des Landes dem geordneten Verhältnisse zum Herrn Erzbischof entzogen oder zum Un⸗ gehorsam gegen denselben angehalten werden. b

Gleichwie vielmehr auch für die Dauer der landesheirlichen Verord⸗ nung vom 7. November d. J. dem Herrn Erzbischof noch die Möglichkeit einer den Staatsgesetzen gemäßen kirchlichen Amtswirksamkeit durchaus offen steht, also sind auch die katholischen Geistlichen des Landes den An⸗ ordnungen des Herrn Erzbischofs gegenüber nach wie vor zum Gehorsam verpflichtet, so weit diese Anordnungen im Einklang mit den Staatsgesetzen

8 8

erlassen wurden. Als solche dürfen aber von den Geistlich b Anordnungen betrachtet werden, welche mit eeate sich d hechislchigen lichen Spezialkommissairs, Stadtdirektors Burger, versehen sind.

Die Großherzogliche Staatsregierung wird mit allem Nachdruck darauf bestehen, daß jene Bestimmungen, welche sie kraft ihres Oberaussichtsrechts über die katholische Kirche zum Schutze der durch das Vorgehen des Herrn Erzbischofs gefährdeten Staatsordnung zu ergreifen gezwungen ist, auf das genaueste befolgt werden, und sie wud durch strenge Anwendung des in der höchsten Verordnung vom 7. d. M. bezeichneten Gesetzes dieselben aufrecht erhalten.

Daß übrigens durch die landesherrliche Verordnung vom 7ten d. M. die zwischen der Großherzoglichen Regierung und dem Herrn Erzbischof obschwebenden, die Regelung des Verhältnisses der katholischen Kirche zum Staate betreffenden Differenzien selbst zunächst weiter gar nicht be⸗ rührt werden, versteht sich von selbst; ebenso bedarf es keiner weiteren Ausführung, daß jene Verordnung nur so lange in Kraft bleibt, als der Herr Erzbischof, auf seinem widerrechtlichen Verfahren beharrend, den seinen Anforderungen entgegenstehenden Staatsgesetzen und Verordnungen den Gehorsam verweigert, obgleich sie bis vor Kurzem von der katholischen Kirchenbehörde beachtet wurden.

Wir glaubten, den Großherzoglichen Aemtern über Grund und Zweck der Verordnung vom 7ten d. M. in dieser ausführlichen Weise Eröffnun⸗ gen machen zu müssen, damit sie in den Stand gesetzt werden, nicht nur allen irrigen Gerüchten oder absichtlichen Entstellungen auf das nachdrück⸗ lichste wie es in ihrer Pflicht liegt entgegenzutreten, sondern auch über den wahren Sach⸗ und Rechtsbestand der Frage die da und dort geeignet erscheinende Belehrung oder Berichtigung eintreten zu lassen. b chl ül diesem Zweck wird eine Anzahl Abdrücke dieser Verfügung ange⸗ schlossen. 1

Wir erwarten, daß die Großherzoglichen Aemter von jedem erheblichen Vorkommniß schleunige Anzeige hierher und an die betreffende Kreisregie⸗

rung erstatten werden. Wechmar. vdt. Buisson.

Die von dem Erzbischof von Freiburg vorgenommenen und bereits in der Kürze gemeldeten Ercommunicationen lauten, wie

folgt: 1) Wir Hermannvon Vicari, durch Gottes Erbarmung und des apo⸗ stolischen Stuhles Gnade Erzbischof von Freiburg und Metropolit der ober⸗ rheinischen Kirchenprovinz ꝛc., entbieten allen Priestern und Gläubigen Unseres Erzbisthums Gruß und Segen in dem Herrn. Im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes! Amen. Auf den Grund, daß in Unserem Erzbisthum durch die weltliche Gewalt Verordnungen erlassen worden sind, welche den Geboten Gottes widerstreiten, die Freiheit der katholischen Kirche, ihre Rechte und ihre Verfassung verletzen, und unter diesen hauptsächlich die Verord⸗ nungen: „das landesherrliche Schutz⸗ und Aufsichtsrecht über die katholische Kirche betreffend“, vom 30. Januar 1830 und 1. März l. J.; Auf den ferneren Grund, daß der heilige apostolische Stuhl und der Episkopat diese Verordnungen als unrechtmäßig und kirchenfeindlich verworfen; auf den weiteren Grund, daß jeder katholische Christ den Aussprüchen der lehrenden Kirche zu gehorsamen verpflichtet und der Ungehorsam in diesem Be⸗ treff und die Betheiligung an der Anwendung solcher kirchenfeindlichen Verordnungen ein mit dem großen Banne bedrohtes Kirchenverbrechen ist; endlich auf den Grund, daß sich die unten benannten Katholiken durch ihr öffentliches Verhalten dieses Kirchenverbrechens schuldig gemacht, namentlich sich in die Ausübung der bischöflichen Gewalt eingedrängt, die Freiheiten der Kirche verletzt, derselben ihr Eigenthum vorenthalten haben, und auf Unsere viermal zu verschiedenen Zeiten an sie ergangenen Belehrungen und Ermahnungen nicht in sich gegangen sind und der Küche genug gethan ha⸗

ben, so scheiden Wir, den kanonischen Satzungen und dem Beispiele der heiligen Väter folgend, nachstehende Verletzer der Kirche Gottes, und zwar: Leonhard August Prestinari, Augustin Kinberger, Anton Küß⸗- wieder, Philipp Forch, Karl Schmitt, Wilhelm Karl Müller, Leonhard Laubis, Johann Baptist Meier, 8 1 sämmtlich Pfarrgenossen in Karlsruhe, beide letztere Geistliche, die Wir zudem mit der suspensio ab ordine belegen, durch die Autorität Got- tes und das Gericht des heiligen Geistes von dem Schooß der heiligen Mutter Kirche und von der Genossenschaft der ganzen Christenheit insolange aus, bis sie in sich gehen und der Kirche Gottes genug thun. Wir verpflichten Unseren Klerus in seinem Gewissen und bei dem kanonischen Gehorsam diese Unsere Verfügung nach Kräften zu promulgiren und da⸗ für zu sorgen, daß dies überall geschehe. 9 So geschehen Freiburg, den 14. November 1853. (gez.) Hermann, Erzbischof von Freiburg. 2) Wir Hermann von Vicari ꝛc. entbieten allen Priestern und Gläubigen Unseres Erzbisthums Gruß und Segen in dem Herrn. Auf den Grund, daß in Unserem Erzbisthum durch die weltliche Gewalt Ver⸗ ordnungen erlassen worden sind (wie oben), so schetden Wir.....— den kanonischen Satzungen und dem Beispiele der heiligen Väter nachstehenden Verletzer der Kirche Gottes, und zwar den Karl B 8 2 8 . 88 zffarrgenossen der St. Martinspfarrei dahier, durch die Auctorität Gottes Psoic Venict des heiligen Geistes von dem Schoße der heiligen Mutter Kirche und von der Genossenschaft der ganzen Christenheit in so lange aus, dis er in sich gehen und der Kirche Gottes genugthun wird. Wir ver⸗ flichten ꝛc. 1 Je. geschehen in Freiburg, 14. November 1853. 1 V (gez.) Hermann, Erzbischof von Freiburg. Die Abtheilungen der belgischen zweiten Kammer hielten am 18. November eine Berathung, um den Gesetzentwurf betreffs