Ministerinm des Innern.
woährend der Fahrt kamen dagegen verhältnißmäßig wenige Ver⸗ 1* letzungen vor. 6)
“ Berlin, den 18. November 1853. 1
Amtliche Ermittelungen in Bezug auf die in den Jahren 1851 und 1852 auf sämmtlichen preußischen Eisenbahnen vorgekommenen Verletzungen von Reisenden, Bahnbeamten und Personen, die die Bahn überschritten haben, ergeben die in der folgenden Zusammenstellung aufgeführten Re⸗ sultate. Des Vergleichs wegen sind auch die auf den englischen Eisen⸗ bahnen im Jahre 1852 vorgekommenen Verletzungen in einer besonderen Rubrik mit aufgeführt, da bei diesen ähnliche Erscheinungen hervortreten, wie bei den preußischen.
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Die Verletzungen, welche sich die die Bahn überschreitenden Personen zugezogen, sind durchweg selbstverschuldete, und waren in dem bei weitem überwiegenden Theile tödtlich.
Cirkular⸗Erlaß vom 26. August 1853 — betref⸗ fend die Diäten und Reisekosten der Landräthe ec.
Allgemein ergiebt sich aber, wie bei der Eisenbahn⸗Fahrt selbst überaus für kommissa rische Reisen außerhalb ihres ge⸗ wenig Verletzungen vorkommen, so daß dies Communicationsmittel in der Dwöhnlichen Wirkun gskreises, namentlich in Lan⸗ That mehr Sicherheit gewährt, als alle übrigen, da sowohl bei der ge⸗ desgränz⸗Regulirungs⸗Sachen wöhnlichen Landfahrt, wie auch noch mehr bei der Wasserfahrt verhältniß⸗ 1 . v ö“ mäßig viel zahlreichere Verletzungen nachzuweisen sein würden, als bei der 8 1 Reise auf Eisenbahnen. Unvorsichtigkeit und Nichtbeachtung der bestehenden
in Preußen. in England. Vorschriften haben die bei weitem größte Zahl der Tödtungen und Ver⸗ wundungen herbeigeführt.
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Durch unsern Cirkular⸗Erlaß vom 15. Dezember 1841 ist den Königlichen Regierungen die Vorschrift des §. 13 der Verordnung wegen der Diäten und Reisekosten vom 28. Juni 1825 — wonach
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den Landräthen und andern Beamten, welche Fira für Reisekosten “ und zur Unterhaltung von Dienstpferden beziehen, für kommissarische “““ Reisen außerhalb ihres gewöhnlichen Wirkungskreises die volle re⸗ glementsmäßige Reisekosten-Vergütung nur dann gewährt werden e111A“ soll, wenn den Beamten, sogleich bei Ertheilung des Auftrags “
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ausdrücklich nachgelassen worden ist, die Reise nicht mit ihren Dienst⸗ Hirschber * 7 8 8 „ v1 43 42/ 1 8 .„ „ pferden ꝛc. zu unternehmen — in Erinnerung gebracht worden. “ 8 es hat sich indeß ergeben, daß diese Bestimmung nicht überall .““ vZ
beachtet und namentlich nicht durchgängig auf Landesgränz⸗ Leobschütz.... L
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Bewilligung der Reisekosten⸗Zuschüsse für Bau⸗
Inspektoren und Kreis⸗Baumeister.
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Auf den Bericht vom 26. v eröffne i Königlie 8 . “] 86 1 f der IX“ M. eröffne ich der Königlichen Veranlassung, der Königlichen Regierung zu empfehlen, jener Regierung, daß der den Bau⸗Inspektoren und Kreis⸗Baumeistern leich bei Ertheilung der Aufträge, im Allgemeinen sowohl durch die Allerhöchste Ordre vom 7. Januar 1852 in Form von ““ Ugemeinen Diäten bewilligte Reisekosten-Zuschuß auch dann zu gewähren ist, zu 1 1111““ 8 wenn die Entfernung des Reiseziels nach der Lä er Straße 5 1“ 8 e En fernung des ee sezi s nach der Länge der Stra ße In diesen Angelegenheiten von der bestehenden Bestimmung a von dem Wohnorte über 2½ Meile, also die Hin⸗ und Rückreise uweich en fehlt es um so mehr an Grund als einesth eils di 8 — ; 7„ — . U 24 82 1 EU N 18 9 9 b 1 Falle 0 bi t verder ven “ B — 8 8 2 “ 2— bez 3¹¹ 4 Sal Nerschie 1 8g S “ an 1 2 Falle bewilligt werden, wenn der Baubeamte gensthigt gewesen ist, der Königlichen Regierung vertraut wird, daß Sie, zur Beseiti sich auf solcher größeren Reise mit seinem Dienstgespanne a. an einem Orte mehrere Tage in Dienst eschäften auf; ih. lter gung von Unbilligkeiten, in jedem einzelnen Falle auf die Verhält “ ““ 5 stgef S v118“ nisse die nöthige Rücksicht nehmen werde. Es wird der Königlichen Regierung indessen empfohlen, die “ Berlin, den 26. August 1853 Umstände zu prüfen und diesen Zuschuß zu versagen, wenn der Bo sich .j9 ̃rp f 9 159 z loher 3 85 2) durch unvorsichtige Handhabung Beamte sich an einem auf gehalten I at, welcher in direkten V ebb Richtung weniger als 2 ½ Meilen vom Wohnorte entfernt ist und v 3) durch unzeitiges Auf⸗ und Ab⸗ 1 er füglich nach seinem Wohnorte auf dem nächsten Wege hätte von Bodelschwing steigen auf den Bahnhöfen.. 1 zurückkehren können, ehe er seine Reise fortsetzte.“ 4) beim Wagenschieben und Ran⸗ „ — b Ber den 17. September 1853. - giren der Züge auf den Bahn⸗ lin, den 17. Septembe b) vom Bahn⸗P 5) durch unzeitigen Aufenthalt auf den Geleisen 6) bei Bau⸗Arbeiten und anderen 8 ö68 Eö G“ I zusam⸗ die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich menhängenden Geschäffen.. zur Nachricht und gleichmäßigen Beachtung 1b an sämmtliche übrige Königliche Regierungen der Kartoffeln 2 9 2 2₰ 8 8 8 “ 8 2,, 8 . — 8 1“ ₰ „„ “* — Cii gb von Stralsund, Merseburg den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten “ “ 8 8 22* 2 — 88 7 8. 8 4¼ 8 verfe 66966ö18 v 22 Monat Oktober 1853 nach einem monatlichen Durchschnitte 1b Düfelvorf , E40 — 8 Ixe 8 8 Sot — 1. “ in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben. FereeId ..... 1“ “ Saarbrltet. .. ... Kreuznach .. Simmern... Koblenz.... Wetzlar...
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1) bei einem Unfall während der
2) durch unzeitiges Besteigen und Verlassen der Züge und andere Unvorsichtigkeit.ö.
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tagdeburg. Halberstadt .. Nordhausen. Mühlhausen. e“ 8
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zusammen...
II. Bahnbeamte wurden: a) Vom Fahr⸗ und Betriebs⸗ Personale 1) durch Unfälle während der Fahrt
Der Finanz⸗Minister. Der Minister des Inner
Im Auftrage: 8. acobi.
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ämmtliche Königliche Münster .. “ Minden Paderborn .. Dortmund..
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeite:
von der Heydt.
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zusammen..
III. Fremde Personen, welche die Bahn betraten:
1) bei unbefugter und vorschrifts⸗ widriger Ueberschreitung der
2) bei Ueberschreitung der Bahn, b wo es an der vorschriftsmäßigen “ G Warnung fehlte. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden
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1 12. September 1853 mzahl der Verletzten.. “ 8—
Fefsfam sahf 5 der neuen Kassenanweisungen vom 2. November
1851. Vom 18. November 1853.
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beigefügten Beschreibung
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Für die preußischen Eisenbahnen speziell lassen sich aus vorstehenden Zahlen nachstehende Folgerungen ziehen: 1 1) Im Jahre 1851 verlor von 9,901,681 Reisenden einer, dagegen 1852 von 10,229,980 Reisenden keiner ohne eigene Schuld sein Leben, Bekanntmachung vom 12. September 1853. (Staats-⸗Anzeiger Nr. 221. und nur 3 wurden verwundet, also wurden von je 2,475,420 über⸗ S. 1563.) haupt nur Einer ohne eigene Schuld verletzt. Unverschuldete Ver⸗
letzungen kamen im Jahre 1852 gar nicht vor. ö 1 18 L“ - 8 2 2 . 22/— 3 2„2 9 „ox WBg 8 8e 8 o 8 +† C 8 2 2) Im Jahre 1851 wurde bei Beförderung von je 1,237,710 Reisenden, In die, unserer Bekanntmachung vom 12. September d. J. 5 posenschen
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im Jahre 1852 aber schon bei Beförderung von je 682,000 Reisen⸗ beigefügte Beschreibung der neuen Kassenanweisungen vom 2. N 1“
den 1 Bahnbeamter ohne eigene Schuld verletzt. 1 3) In beiden Jahren wurden 4 mal so viel Bahnbeamte durch eigene
Schuld verletzt, als durch irgend einen Unfall.
4) Eben so wie bei den Reisenden waren die unverschuldeten Verletzun⸗ gen der Bahnbeamten nur zum geringen Theil, dagegen die selbst⸗
veerschuldeten größtentheils tödtlich.
5) Von den selbstverschuldeten Verletzungen beider Jahre kamen die meisten, etwa zwei Drittheile, beim Wagenschieben, An⸗ und Los⸗ kuppeln der Wagen, überhaupt beim Revidiren und Rangiren der Züge auf den Bahnhöfen, so wie durch unzeitiges Gehen und Ver⸗ weilen auf den Geleisen behufs Unterhaltung und Revision der Bahnanlagen vor. Durch unvorsichtige Handhabung des Dienstes
*) Dabei ist zu bemerken, daß in En 1 E11“ ß in England auch ganz unerhebliche
vember 1851 hat sich ein bei der Korrektur unbemerkt gebliebener Fehler eingeschlichen.
Es soll nämlich in Betreff der Kassenanweisungen à 5 Rthlr. in der siebenten Zeile des Satzes b) anstatt Unter dem Schilde
heißen: Ueber dem Schilde. Dieser Fehler wird hierdurch berichtigt.
den 18. November 1853.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke Nobiling.
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