spruch dag gen erhoben worden ist. Im Falle eines solchen entscheidet ein Schiedsgericht in Berlin. Zu demselben wählt jede Partei ein Mitglied,
und beide Schiedsrichter wählen einen Obmann. Wenn sie sich über die Person des Letzteren nicht einigen können, so schlägt jeder einen Obmann vor,
und zwischen beiden entscheidet das Loos. Unterläßt ein Theil die Wahl des Schiedsrichters binnen 14 Tagen nach erhaltener Aufforderung, so ernennt
der andere Theil auch für die Gegenpartei denselben. Dieses Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit.
Auch alle übrigen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Versicherten entscheidet ein auf gleiche Weise zusammengesetztes Schiedsgericht
unwiderruflich, und findet ein Rechtsmittel oder sonstige Berufung auf g nn Gehör gegen diese Entscheidung nicht statt.
Von einer stattgehabten Beschädigung müssen der Versicherte oder dessen Erben die Gesellschaft sobald als möglich schriftlich in Kenntniß setzen.
Der Versicherte oder dessen Erben müssen den Beweis des stattgehabten Unfalls, und der in Folge dessen erlittenen Beschädigung führen, namentlich
die Bescheinigung der betreffenden Eisenbahn⸗Verwaltung und das Attest eines Arztes, der die Beschädigung ermittelt und festgestellt hat, beibringen;
die Gesellschaft ist auch berechtigt, eine an Eidesstatt abzugebende Ecklärung zu verlangen, daß der Versicherte das Billet oder die Police für sich gelöst habe. Eben so ist die Gesellschaft befugt, bei Versicherungen auf Lebenszeit den Beweis des angegebenen Lebensalters zu verlangen; ergiebt sich dann daß in dem Antrage ein zu hohes Lebensalter angegeben war, so hat der Versicherte keinen Anspruch aus der Versicherung.
Die Zahlung der Entschädigung erfolgt in Berlin spätestens binnen acht Tagen nach deren endgültiger Feststellung an die Versicherten oder deren Erben, aber nur gegen Rücklieferung des Versicherungs⸗Billets oder der Police. Die Versicherungs⸗Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
die Legitimation des Empfangenden zu prüfen, und gehen nach erfolgter Zahlung die Regreß⸗Ansprüche der Versicherten an dritte Personen auf die Versicherungs⸗Gesellschaft über. Der Versicherte resp. dessen Erben sind auch verpflichtet, auf Erfordern in dieser Beziehung ausdrückliche Cession zu ertheilen. Entschädigungs⸗Ansprüche der Versicherten erlöschen, wenn dieselben nicht innerhalb dreier Monate nach erfolgter Beschädigung geltend
gemacht worden sind. Die Entschädigungsbeträge, welche binnen vier Jahren nach der in Gemäßheit des §. 6. erfolgten Feststellung nicht abgehoben sind, verfallen zum Besten der Gesellschaft. 8 8 11“ 5 . à g;*—„ ¹ 2 2 8 — 8 1 8 1 8 8 Mi Anmeldung eines Anspruchs aus der Versicherung erreicht die laufende Versicherung ihre Endschaft. u.“ §. 10. Die §. 1 ad B. bezeichneten Eisenbahn⸗ und ambulanten Post⸗Beamten werden ebenfalls nach diesen Bedingungen, aber nur nach dem besonderen
Tarife und auf 12 Monate versichert. Falls sie dennoch auf Eifenbahnen, wo sie dienstlich fungiren, eine Versicherung als Eisenbahn⸗Reisende genom⸗ men hätten, wird ihnen in dieser Eigenschaft keine Entschädigung geleistet; tritt ein Versicherter in das Verhältniß eines solchen Eisenbahn⸗ oder ambu-
lanten Post⸗Beamten ein, so ist die bestehende Versicherung erloschen, und wird
ö die Prämie nach dem im §. 11 aufgestellten Verhältnisse zurückgezahlt.
G Abänderungen dieser Bedingungen behält sich zwar die Gesellschaft vor, dieselben können aber auf schon statigehabte Unfälle niemals von Einfluß sein. Betreffen die Abänderungen die noch laufenden Versicherungen, so steht den bereits Versicherten hiegegen kein Widerspruchsrecht, auch nicht das Recht zu, auf Erfüllung des Versicherungsvertrages nach den gegenwärtigen Bedingungen zu bestehen, sondern sie sind nur befugt, ihrerseits von dem
Versicherungsvertrage zurückzutreten, und erhalten in diesem Falle einen verhältnißmäßigen Theil der gezahlten Prämie zurück. Das Verhältuiß ergiebt die Zeit der noch laufenden Versicherung gegen die bereits verlaufene. Bei Versicherungen auf Lebenszeit wird bei Feststellung der Höhe der in diesem Falle zurückzuzahlenden Prämie das muthmaßliche Lebensalter auf 70 Jahre angenommen.
Alle Abänderungen der Bedingungen sollen durch Inserlion in den im Gesellschafts⸗Statut §. 38 benannten zwei Berliner und zwei auswär⸗
tigen Zeitungen öffentlich brkannt gemacht werden, und insofern diese Abänderungen die bereits Versicherten treffen, erst in dem in dieser Bekannt⸗ machung festgestellten Termine, welcher mindestens zwei Monate von der ersten Insertion entfernt sein muß, in Wirksamkeit treten. Bis zu diesem Termin steht jedem Versicherten das obengedachte Recht des Rücktrits offen. Nach Ablauf desselben wird angenommen, daß er sich den beschlossenen und öffentlich bekanntgemachten Abänderungen der Bedingungen unterwirft.
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft findet eine verhältnißmäßige Rückzahlung der Prämien in derselben Art statt, wie dies vorstehend für den Fall der Abänderung der Bedingungen vorgeschrieben ist. 1 1
Mit der Angabe der Unkenntniß dieser Bedingungen oder der vorschriftsmäßig bekannt gemachten Abänderungen derselben (§. 11) ka . 8 öe.“ 88 u““ “
II. ZZ“ für Reisegepäck⸗Versicherung auf Eisenbahnen. 18 8 8 §. 1 u“ v“ 1 Die Allgemeine Eisenbahn⸗Versicherungs⸗Gesellschaft übernimmt auf Grund dieser Bedingungen die Versicherung des Reise⸗Gepäcks der auf Eisen⸗ bahnen beförderten Reisenden gegen Beschädigung und Verlust auf Ein Jahr bis zur Höhe von 100 Pfund, 300 Pfund und 500 Pfund, und zum Werthe von 3 Thlr. und 5 Thlr. pro Pfund. Eine höhere Versicherung als auf 500 Pfund ist für Eine Person nicht zulässig. 8 Der Versicherte empfängt gegen die in dem angefügten Tarife zu zahlende Prämie auf seinen schriftlichen Antrag eine Police, welche die Stelle eines Vertrages vertritt. b 8 §. 2.
— Die Versicherung gilt für alle diejenigen Eisenbahnen Euxropa's, deren Verwaltungen gegen das eingelieferte Gep ck Garantiesch ne (Empfangs⸗Bescheinigungen) aushändigen. Die Versicherung erstreckt sich auf jede Beschädigung oder den Verlust des C epäͤcks durch die im §. 2 der Bedingungen für Personen⸗Versicherung bezeichneten Unfälle oder durch Schuld der Eisenbahn⸗Verwaltungen. 8.
Ausgenommen von der Versicherung sind Beschädigungen, welche durch Unfälle, veranlaßt durch kriegerische Ereignisse, Ueberfall durch bewaffnete Macht oder unrechtmäßige Gewalt, bürgerliche Unruhen, Aufruhr, Erdbeben und andere ähnliche Natur⸗Ereignisse, oder durch eigene Absicht oder Ver⸗ sehen der Versicherten herbeigeführt werden, wohin namentlich der Fall einer mangelhaften oder feuergefährlichen Verpackung gerechnet wird. Für Beschädigung oder Verlust des Ganzen oder eines Theils des Inhalts des Gepäckes wird nur dann eine Entschädigung geleistet, wenn eine vorhan⸗ dene äußerlich erkennbare Beschädigung in unzweifelhafter unmittelbarer Beziehung zu der vorhandenen Beschädigung steht.
Die Versicherung läuft nach erfolgter Zahlung der Prämie bis zum Verfalltage Mitternacht 12 Uhr. Versicherungen können nur vom ersten Kalendertage jedes Monats ab genommen werden, so daß bei im Laufe des Monats geschehenen Versicherungen die Prämie so berechnet wird, als ob die Versicherung schon am ersten Monatstage eingetreten wäre; sie läuft ab um Mitternacht des letzten Tages des Verfallmwonats. Sie ist in Kraft jedesmal von der Empfangnahme des Garantiescheines, Seitens des Reisenden, an, bis zur Beendigung der von jeder Eisenbahn⸗Verwaltung festgesetzten Dauer desselben.
Die Police wird erst perfekt, wenn sie eigenhändig von dem Versicherten unterschrieben worden ist. Uebertragung der Versicherung an andere Reisende ist nicht zulässig und begründet keinen Anspruch an die Versicherungs⸗Gesellschaft; im Gegentheil haben die dieser Bestimmuͤng Zuwider⸗ handelnden nach Befinden der Umstände gerichtliche Verfolgung zu erwarten. CI“ “ 1“
Das zur Beförderung auf Eisenbahnen eingelieferte Gepäck des Versicherten muß jedesmal, bei Verlust jedes Entschädigt
verpackt, und deutlich mit dem Namen bezeichnet sein.
5
1
igs⸗Anspruches, fest
1 §. 6.
Der ganze versicherte Betrag wird für diejenigen Pfunde Gepäck bezahlt, welche auf solche Weise gänzlich beschädigt, vernichtet oder verloren gegangen sind. Bei theilweiser Beschädigung, Vernichtung oder Verlust erfolgt der Ersatz nach Verhältniß. Dieses Verhältniß wird nach dem Betrage des erlittenen theilweisen Schadens zu dem bei der betreffenden Fahrt zur Eisenbahn gegebenen Gepäck. Hat der Versicherte ein höheres Ge⸗ wicht, als das von ihm versicherte aufgegeben, so wird er hinsichtlich des Mehrgewichts als Selbstversicherer angesehen. Die Höhe der zu leistenden Entschädigung innerhalb des versicherten Betrages wird von dem Verwaltungsrathe der Versicherungs⸗Gesellschaft festgestellt. Das Einverständniß des Versicherten mit dieser Feststellung wird unwiderruflich angenommen, wenn nicht von demselben binnen dreißig Tagen, nachdem die Feststellung zu seiner Kenntniß gekommen, bei dem Verwaltungsrath ein Widerspruch dagegen erhoben worden ist. Im Falle eines solchen entscheidet ein Schiedsgericht L Zu demselben wählt jede Partei ein Mitglied und beide Schiedsrichter wählen einen Obmann. Wenn sie sich über die Person des Letzteren bSe Fesgan, so jeder einen Obmann vor und zwischen beiden entscheidet das Loos. Unterläßt ein Theil die Wahl des Schiedsrichters nach Züuncgeneüche. ”e erhaltener Aufforderung, so ernennt der andere Theil auch für die Gegenpartei denselben. Dieses Schiedsgericht entscheidet
„Auch alle übrigen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Versicherten entscheidet ein auf gleiche Weise zusammengesetztes Schiedsgericht
unwiderruflich, und findet ein Rechtsmittel oder sonstige Berufung auf haegtg coüs Gehör gegen diese Entscheidung nicht söan geseß
8 2 B 8 §. . DDer Versicherte muß, bei Verlust seines Entschädigungs⸗Anspruchs, der Versicher — 1— 2 herungs⸗Gesellschaft oder dem Agenten, bei welchem er die Ver⸗ cherung genommen, sofort und spätestens binnen 24 Stunden schriftliche Anzeige von 8 Beschädigung oder dem Vertust feines Gepäcks machen, und 8 “ “ “ W“ echgah. Staht n⸗ 2 Säüh 8 b
1 alsdann binnen weiteren 60 Tagen, ebenfalls bei Verlust seines Anspruchs, die Feststellun seines in Pfunden auszudrückenden Verlustes unter Einre des Garantiescheines und einer amtlichen Bescheinigung der betreffenden Eisenbahn⸗Verwaltung bei 6.2 Allgemeinen TferPahn⸗Lefschea ae ahelcang n Berlin nachsuchen. Letztere ist auch berechtigt, eine an Eidesstatt abzugebende Erkärung darüber zu verlangen, daß das Gepäck dem Versicherten igenthümlich gehöre, und daß er selbst bei einer Reise auf der betreffenden Eisenbahn das bezeichnete Gepäck als sein Reisegepäck mitgenommen und
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Die Zahlung der Enischädigung erfolgt in Berlin spätestens binnen acht Tagen nach deren endgültigen jellun Ver 8 16,3 1 1 h gen Feststellung an den Versicherten, aber nur gegen Rücklieferung der Versicherungs⸗Police. Die Versicherungs⸗Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die begitimation 8 Empfangenden sn hüses, ha odane geclals in Lehlang 84 1ne “ sowohl aus dem Garantiescheine an die Eisenbahn⸗Verwaltungen, als onstige Er gungs⸗ rüche an dritte Personen, auf die Versicherungs⸗Gesellschaft über. Der Versicherte ij 8 in di Se egag vverrlcls⸗ Ceösen a erewikkn. gs⸗Gesellschaf sicherte ist auch verpflichtet, auf Erfordern in dieser Die Entschädigungsbeträge, welche binnen vier Jahren nach der in Gemäßheit des §. 7 erfolgten Feststellun zum Besten der Gesellschast. ßh 5 folgten Festst 2 nicht “ sind, Ttn
§. ’. Mit der Anmeldung eines Anspruches aus der Versicherung erreicht die laufende Versicherung ihre Endschafft. “
Abänderungen dieser Bedingungen behält sich zwar die Gesellschaft vor; dieselben können aber auf schon stattgehabte Unfälle niemals von
Einfluß sein. Betreffen die Abänderungen die noch laufenden Versicherungen, so steht den bereits Versicherten hiergegen kein Widerspruchsrecht, auch nicht das Recht zu, auf Erfüllung des Versscherungs⸗Vertrages nach den gegenwärtigen Bedingungen zu bestehen, sondern sie sind nur befugt, ihrerseits von dem Versicherungs⸗Vertrage zurück zu treten, und erhalten in diesem Falle einen verhältnißmäßigen Theil der gezahlten Prämie zurück. Das Verhältniß ergiebt die Zeit der noch laufenden Versicherung gegen die bereits verlaufene.
Alle Abänderungen der Bedingungen sollen durch Insertion in den im Gesellschafts⸗Statut §. 38 benannten zwei berliner und zwei auswärtigen Zeitungen öffentlich bekannt gemacht werden und erst, insofern diese Abänderungen die bereits Versicherten treffen, in dem in dieser Bekanntmachung festgestellten Termine, welcher mindestens zwei Monate von der ersten Jasertion entfernt sein muß, in Wirksamkeit treten. Bis zu diesem Termine steht jedem Versicherten das oben gedachte Recht des Rücktritts offen. Nach Ablauf desselben wird angenommen, daß er sich den beschlossenen und öffentlich bekannt gemachten Abänderungen der Bedingungen unterwirft. 1 1
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft findet eine verhältnißmäßige Rückzahlung der Prämie in derselben 8 hie dies vorstehend für den Fall der Abänderung der Bedingungen vorgeschrieben ist. “ “ LE““ B “
Mit der Angabe der Unkenntniß dieser Bedingungen oder der vorschriftsmäßig bekannt gem Versicherte oder sein Rechtsnachfolger sich nicht schützen. v
für die 8 mn d. G ehv aͥu Cinhhe.
Versicherung der Reisender
Für 3000 Thlr. und Tag.. „ 7000 ) „ „ 8
Für 3000 Thlr... »„ 7000 „
3 Thlr.
Fm 3000 Thlr. ..... F h . 25 Sgr.
» jede 1000 Thlr. mehr DSSZ“ 10 Thlr. » jede 1000 Thlr. mehr.
Bei Versicherung auf Lebenszeit. - 8 V ür Für jede Im Für Alter bis 3000 Thlr. “
20 Jahre V 30 Thlr. 5 Thlr. 25 28 „ 8
30 26 9 5
40 22 45 20 50 17 59 15 12
18 “ 8 der bei den Zügen dienstlich fungiren⸗ den Eisenbahn⸗ und ambulanten Post⸗ G Beamten. Für Versicherung auf 1 Jahr von 1000 Thlr. 1 10 Thlr.
III. Versicherung des Passagier⸗Gepäcks
Aö
Pro Pfund mit
Summa
Pfunde
versichert
100 20 Sgr. 1 2C
50 2 ö“ 1““
eneral⸗ und andern 8 ““
täheres ist in dem oben bezeichneten Bureau zu erfragen, und aus den Bekanntmachungen der G Inls S
7
Agenten zu ersehen. Berlin, den 11. Dezember 1853.
1116X“ Allgem eine Eisenbahn⸗Versicherungs⸗Gesellschaft in Berlin. “ Verwaltungsrath: ö Der Direktor:
Henoch. Fouryier. Hirschfeld. Alexis Meyer. Crelinger.