1854 / 7 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

gerrwrrweean enee.

b eeee-e der Allerhöchste Erlaß vom 14. Junt 5 zürt. d zei der Allerhöchste Erlaß vom 14. Juni Beschlusse angeführt, daß Enlh,67 Khersehen EENNea welchen be⸗ 1848 (Gesetz⸗Samm asghrecht zur Expropriation derjenigen Grund⸗ timmt worden, daß g zveführung ee estbahn auf der Strecke von üee Michtung üoer Bromberg nach Dirschau, nach dem misterium ür Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Bauplan erforderlich sind, nach den Bestimmun⸗ s über die Eisenbahn⸗Unternehmun⸗

1 3. November 1838 zur Anwendung kommen soll. Allein dem Gesetze vom 3. November 1838 ist sowohl von dem Kreisgerichte zu S. als von der Regierung zu Bromberg eine unrichtige Auslegung gegeben. Der §. 11 dieses Gesetzes verord⸗

net wörtlich: 1 ““

Die Expropriation erfolgt in denjenigen Landestheilen, wo das Allgemeine Landrecht in Kraft ist, nach Vorschrift der §§. 8 bis 11, Theil 1. lstel 11.

Die Regierung ernennt die Taxatoren und leitet das Ab⸗ schätzungsverfahren unter Zuziehung beider Theile. Der Eigen⸗ thümer ist verpflichtet, gegen Empfang oder gerichtliche Deposition des Taxrwerthes das Grundstück der Gesellschaft zu übergeben, und wird nöthigenfalls von der Regierung hierzu angehalten.

Der Eigenthümer kann, wenn er mit der Schätzung der Taxatoren nicht zufrieden ist, auf richterliche Entscheidung über

den Werth antragen. Der Gesellschaft steht ein solches Recht nicht zu. u“] b Bestimmung ist die Befugniß der Regierung ausge⸗ sprochen, den Eigenthümer gegen Erlegung oder Deposition des Tarxwerthes zur Uebergabe des Grundstücks anzuhalten. Daß sie aber, nachdem diese Uebergabe erfolgt ist, dem Rechtswege aus dem Grunde widersprechen könne, weil sie über die Höhe der zu gewährenden

Entschädigung ihrerseits noch keinen Beschluß ge⸗ aßt, ist in dem Gesetze nicht zu finden. Auch ist kein innerer Grund abzusehen, weshalb der Gesetzgeber eine solche Bestimmung sollte getroffen haben, und weshalb daher dem Gesetze diese Ausle⸗ ng zu geben. Denn entweder wird die geforderte Summe be⸗ willigt, und dann erledigt sich der Prozeß von selbst, oder sie wird nicht bewilligt, und dann soll der Rechtsweg, wie ausdrücklich vorge⸗ schrieben, seinen Fortgang haben. Der entscheidende Moment liegt nach der Natur der Sache in der nicht zu verweigernden Uebergabe, und dies ist es, was auch das Gesetz seinem wörtlichen Inhalte nach ausspricht. Dabei ist auf das Allgemeine Landrecht §§. 8 bis 11 Titel 11 Theil I. ausdrücklich hingewiesen, und es ist nicht etwa eine dem Eigenthümer nachtheilige Bestimmung hinzugefügt, sondern

nur zu seinen Gunsten angeordnet, daß vorab der von der

Regierung zu ermittelnde Taxwerth, als der vorläufig für richtig anzunehmende Werth, gezahlt oder deponirt werden solle, ehe die Uebergabe angeordnet werden könne. Nachdem diese erfolgt ist, steht dem Rechtswege über den Entschädigungs⸗Anspruch weder das Gesetz, noch irgend ein innerer Grund entgegen. Schlimmstenfalls aber, wenn auch von der Regierung mit Recht behauptet werden sollte, daß sie zuvor zu befinden habe, würde dies ein Einwand sein, daß die Klage zu früh angestellt, und dieser Einwand würde dem durch das Gesetz ausdrücklich zugestandenen Rechtswege nicht entgegenstehen, sondern im Prozesse geltend zu machen sein. Hieraus ergiebt sich, daß der Kompetenz⸗Konflikt, so weit er den Entschädigungspunkt betrifft, nicht für begründet anerkannt werden kann. Es ergiebt sich aber gleichzeitig, daß der Klage⸗ antrag, soweit er auf die Rückgabe von 5 Morgen 109 Quadrat⸗ ruthen gerichtet ist, nicht zugelassen werden darf. Die Entschei⸗ dung, ob diese Grundfläche für die Ostbahn erforderlich ist, kann niemals dem Richter anheimfallen, sondern gebührt der Verwal⸗ tung, welche ihrerseits zu befinden hat, ob sie die vorläufig nicht mehr im Besitze des Klägers befindliche Grundfläche zurückgeben

und dadurch den Kläger, so viel diesen Punkt betrifft, klaglos stel⸗

len will.

Es hat daher der Kompetenz⸗Konflikt, so viel den auf Rück⸗ gabe von 5 Morgen 109 Quadratruthen Landes gerichteten Antrag detrifft, für wohl begründet erachtet werden müssen, während über

die Entschädigungsansprüche der Weg Rechtens zuzulassen war.

Berlin, den 22. Oktober 1853. 8 Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. (L. S.) von Lamprecht.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizinal⸗Angelegenheiten.

Erlaß an die medizinische und philosophische Fa⸗ kultät der Königlichen Universität zu Berlin, die

Habilitation von Privat⸗Dozenten b etreffend,

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ivat⸗Dozenten bei

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der ꝛc. Fakultät zu wehren, empfehle ich derselben, die statutarischer Bestimmungen in Betreff der Habilitation von Privat⸗Dozenter

mit angemessener Strenge zur Ausführung zu bringen und fortan

keinen als Privat⸗Dozenten zuzulassen, der den desfallsigen statut rischen Anforderungen nicht auf eine ausgezeichnete Weise vollstän⸗ dig genügt hat. Unter den hier vorwaltenden eigenthümlichen Verhältnissen wird es nur durch folgerechte Anwendung eine solchen Strenge möglich sein, die Zahl der Privat⸗Dozente bei der ꝛc. Fakultät auf das richtige Maaß zurückzuführen, ünd junge Männer von mittelmäßigen Fähigkeiten von einer Laufbahn zurückzuhalten, auf welcher selbst das entschiedene wissenschaftliche Talent nur durch große und anhaltende Anstrengungen die vielen Schwierigkeiten zu besiegen vermag, die dem glücklichen Gelingen entgegenstehen. Sollte die ꝛc. Fakultät nach näherer reiflicher Er⸗ wägung für räthlich Ferachten, die statutarischen Anforderungen in Betreff der Habilitation von Privat⸗Dozenten noch zu steigern, so sehe ich den desfallsigen gutachtlichen Vorschlägen zur weiteren Be⸗ schlußnahme entgegen. 1 Berlin, den 1. Dezember 1853.

Der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten.

AAXA6““ Finanz⸗Ministerium.

Verfügung vom 13. Oktober 1853 betreffend die

Annahme von Wechseln, w elche Kreditnehmer für

ein ander gegenseitig acceptirt haben, als Sicher⸗ heit für Zoll⸗ und Steuer⸗Kredite.

In Betreff der Annahme der Sicherheit für Zoll⸗- und Steuer⸗ Kredite hat sich die Steuer Verwaltung, wie ich Ew. ꝛc. auf den Bericht vom 2bsten v. Mts. erwiedere, nach den regulativmäßigen Bestimmungen zu achten, wonach die Annahme von einem Dritten acceptirter Wechsel nicht ausgeschlossen ist, vorausgesetzt, daß sich gegen die Zahlungsfähigkeit des Wechsel⸗Acceptanten gegründete

Einwendungen nicht machen lassen. Es ist hierbei nicht untersagt, daß zwei oder mehrere Kreditnehmer die zur Sicherheit angebotenen Wechsel für einander gegenseitig acceptiren, vielmehr hat sich auch solchenfalls die Steuerbehörde lediglich durch ihre Ueberzeugung leiten zu lassen, ob die Wechselbürgen oder Acceptanten, obgleich gleichzeitig ihnen selbst Zoll oder Steuer kreditirt worden, für zah lungsfähig anzuerkennen und deshalb die Wechsel anzunehmen sind. Ew. ꝛc. bleibt überlassen, danach den angeregten Spezialfall hinsichtlich der von dem N. für kreditirte Maischsteuer, durch der⸗ artige Wechsel bestellten Sicherheit, und künftige Fälle der Art zu behandeln. 8 Berlin, den 13. Oktober 1853.

L den Königl. Geheimen Finanzrath und Provinzial⸗Steuer⸗Direktor N. zu N.

.

Verfügung vom 14. November 1853 betreffen die Tarifirung mit Stroh durchflochtener Sammet⸗ bänder.

Ich erkläre mich mit der in Euer ꝛc. Bericht vom 4ten d. M.

ausgesprochenen Ansicht, daß Sammetbänder mit Stroh durch⸗ flochten nach Pos. 30 b. des Tarifs mit 110 Thalern für den Centner zum Eingange zu verzollen seien, mit dem Bemerken ein⸗

verstanden, daß nach einem Berichte des Vereins⸗Bevollmächtigten zu Dresden vom 10. Dezember 1845 damals von dem Haupt⸗

Steuer⸗Amte zu Leipzig nach gleicher Ansicht verfahren wurde. Berlin, den 14. November 1853.

Der General⸗Direktor der Steuern. den Vereins⸗Bevollmächtigten N. zu N.

Berlin, 7. Januar. Se. Majestät der König haben Aller⸗

gnädigst zu gestatten geruht, daß die nachstehenden, im Herzogthum

Braunschweig stationirten Beamten die von Sr. Hoheit dem Herzog

von Braunschweig ihnen verliehenen Decorationen des Ordens Heinrichs des Löwen anlegen dürfen, und zwar:

der Gepsig⸗ Pecerungerett und Vereins⸗Bevollmächtigte, bisher in Braunschweig, von der Groeben, das Com = GFee zweiter Klasse, ommandeur der 1““ Heine zu Holzminden das Ritter⸗Kreuz, o wie 8 der Steuer⸗Inspektor Hartung zu Lehre und der Steuer⸗Inspektor Schade zu K zu Kemnade das Verdienst⸗

Personal-Veränderungen in der Armee

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Beamte der Militair⸗Verwaltung.

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums:

8 Den 20. Dezember 1853. Pischel, Sekretariats⸗Assistent bei der Militair⸗Intendantur des arde⸗Corps, zum üͤberzähligen Intendantur⸗Sekretair ernannt. 88 Den 22. Dezember. Wischhusen, bisher Garnison⸗Anditeur zu Colberg, mit dem Dienst⸗

alter vom 1. Juli 1853, zum Intendantur⸗Assessor ernannt und der

dilitair⸗Intendantur des VI. Armee⸗Corps als Mitglied überwiesen. Den 24. Dezember. Zebrowskli, Proviant⸗Amts⸗Assistent in Magdeburg, als Depot⸗ Magazin⸗Verwalter nach Schönebeck versetzt. Müller, Proviant⸗Amts⸗Controleur in Stettin, nach Köln versetzt.

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Berlin, den 7. Januar.

1— (Pr. C.) Se, Majestät der König haben das In⸗ eresse, welches Allerhöchstdieselben an dem Bau der waldensi⸗

chen Kirche in Turin nahmen, bereits im Oktober 1851 durch

in, für diesen Zweck huldreich bewilligtes Geschenk von 1000 Fran⸗

ken bethätigt. Auch von dem Hauptverein der Gustav⸗Adolph⸗Stif⸗ ung für die Provinz Brandenburg wurde eine Beisteuer dazu, im

Belaufe von 2000 Fr. übersendet. Im Ganzen waren für den Bau jener Kirche, über deren Weihe und feierliche Eröffnung wir neulich berichtet haben, 286,741 Fr. 80 C. an Beiträgen eingegan⸗ gen. Verausgabt sind bis jetzt für den Ankauf des Grund und Bodens 100,465 Fr. 70 C. und für den Bau 186,500 Fr., zu⸗ sammen 286,965 Fr. 70 C. Was nun außerdem zur gänzlichen

Vollendung des Baues und zur inneren Einrichtung der Kirche noch aufzuwenden sein wird, ist auf 15,000 Fr. veranschlagt. Es

würden also zur Deckung der Gesammtkosten noch 15,223 Fr. 90 C.

fehlen. Ferner wünscht man, der Kirche gegenüber auch ein Schul⸗ haus und eine Predigerwohnung zu bauen, da das Grundstück noch

hinreichenden Raum dazu bietet, und man hat zu dem Ende bereits eine neue Kollekte begonnen.

* Der Regierung sind offizielle Nachrichten über den Stand der Reclamations⸗Angelegenheit einiger diesseitiger Unterthanen an

das Staats⸗Aerar der Republik Mexiko im Betrage von 54,274

Pesos 2 Reales (circa 78,368 Rthlr. Preußisch) zugegangen, denen zufolge die Abwickelung der Angelegenheit, einiger allgemeiner Zah⸗

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lungs-Suspensionen ungeachtet, einen günstigen Fortgang genom⸗ men, und die Liquidation des Gesammtbetrages in der Mitte des Monats Oktober cr. völlig sichergestellt, auch bereits mehr als die Hälfte des Betrages an die Interessenten nach Abzug des in den Häfen aufgelaufenen Diskonts und der kaufmännischen Kommission für die Unterbringung der Zoll⸗Ordres vertheilt worden ist. Die Vertheilung des Restes stand danach Anfangs November cr. bevor, nachdem die definitive Abrechnung mit den Douanen⸗Behörden er⸗ folgt sein wird. Die Regierung von Mexiko hat sich in der pünktlichen Ausführung der gegen den preußischen Repräsentanten übernommenen Verbindlichkeiten von jenem Gerechtigkeitssinne leiten lassen, von welchem sie auch bei anderen Gelegenheiten in den

gegenseitigen Verkehrsverhältnissen mit Preußen unverkennbare 1

Beweise gegeben hat.

(Pr. C.) Das Ministerium beabsichtigt in nächster Zeit die Herstellung mehrerer neuer Gefängnisse, um einentheils der Unzulänglichkeit derselben abzuhelfen und anderentheils eine weitere Verbesserung des Gefängnißwesens anzubahnen. Es sind derartige Bauten projektirt für das Stadtgericht zu König sberg, für die Kreisgerichte zu Osterode, Sch wetz, Liegnitz, Rosen⸗ berg, Spandau, Salzwedel, Warendors, Minden. Ferner sollen zwei Central⸗Gefängnisse in! 3 Preußen errichtet werden. ““

(Pr. C.) Der in dieser Session abermals veit Kammer vorgelegte Entwurf eines h wegen Fee Büegtten des bei Erhebung der Branntweinsteuer zur Aetbeitees kommenden Maischsteuersatzes ist gegen die vorjährige Vorlage dahin modifizirt, daß die künftig zu erhebende Maischsteuer in dem ersten Jahre nur um 25 pCt., also auf 2 Sgr. 6 Pf., und erst vom zweiten Jahre ab um 50 pCt., also auf 3 Sgr für 20 Quart Maischraum erhöht werden soll. Dabei ist der Anfangs⸗ punkt der neuen Erhebung zwischen zwei Brennperioden auf den 1. Migust v. J. angesetzt. Für die in gleicher Weise wie früher berücksichtigten kleinen landwirthschaftlichen Brennereien ließ sich die erste Erhöhung um 25 pCt. nicht füglich auf den unbequemen Satz von 2 Sgr. 1 Pf. für 20 Quart Maischraum feststellen. Es ist der etwas höhere Satz von 2 Sgr. 3 Pf. welcher dem ursprünglich durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 10. Ja⸗ nuar 1824 bestimmten Verhältnisse näher steht dem 85 drigern sonst anzuwendenden Satze von 2 Sgr. theils aus Finanz⸗ gründen vorgezogen worden, theils in Berücksichtigung des Umstan⸗ des, daß diese kleinen Brennereien, in welchen durchschnittlich der Branntwein⸗ und überhaupt der Rein⸗Ertrag gegen denjenigen der größeren Brennereien gegenwärtig nur unwesentlich zurückbleibt die etwas größere Steigerung schon jetzt ertragen können und ihnen dadurch der spötere Uebergang zu dem vollen Steuersatz von 2 Sgr. 6 Pf. erleichtert wird. Die Regierung ist durch dies Modificationen bemüht gewesen, den von manchen Seiten geäußer- ten Bedenken, welche sie übrigens nicht theilt, Rechnung zu tra⸗ gen, daß durch den sofortigen Eintritt der beabsichtigten Steuer⸗ Erhöhung in ihrem volten Umfange Nachtheile für die Landwirth⸗ schaft entstehen könnten. Die hinsichts der Branntweinsteuer bis⸗ her hewilhigten Erleichterungen, namentlich die Steuervergütung bei der Ausfuhr von Branntwein nach dem Auslande und nach solchen Zollvereins⸗-Staaten, mit welchen ein freier Verkehr in Bezug auf Branntwein nicht vereinbart ist, so wie bei Verwendung zu gewissen gewerblichen Zwecken, sollen auch fernerhin gewährt werden, und ist deshalb dem Finanzminister die Ermächti⸗ gung dazu in dem Gesetz⸗Entwurfe vorbehalten worden. Eine be⸗ stimmte dauernde Festsetzung über die Höhe dieser Steuervergütung ist nicht für angemessen erachtet, weil dieselbe nach dem jedesmaligen Stande der Industrie und der thatsächlichen Branntwein⸗Ausbeute in den Brennereien abgemessen werden muß, um nicht in eine den Vereins-Verträgen widerstreitende Prämie auszuarten. Zugleich ist für den Fall, daß eine Erhöhung der Maischsteuer eintritt, eine Erhöhung des Eingangszolles von Hefe aller Art, mit Ausnahme der Bier⸗ und Weinhefe, von 8 Thalern auf den Satz von 11 Thalern für den Centner seitens der Regierung beantragt. Es erscheint dies durch das Interesse derjenigen Brennereibesitzer gebo⸗ ten, welche sich mit der Bereitung von Preßhefe beschäftigen. Denn wenn eine Erhöhung des Maischsteuersatzes eintritt, so steigert sich damit auch die Belastung der Preßhefe, und es folgt daraus das Be⸗ dürfniß eines erhöhten Eingangszolles. Dieses ist schon während der früheren Verhandlungen über die Erhöhung der Maischsteuer von Seiten der Betheiligten dringend geltend gemacht und deshalb die. Zustimmung der Zollvereins⸗Staaten dazu eingeholt worden, daß preußischerseits für den Fall der Erhöhung der Maischsteuer eine Erhöhung des Eingangszolles für Hefe aller Art, mit Aus⸗ nahme der Bier⸗ und Weinhefe, auf den Satz von 11 Thlrn. (Pos. 25 p. der zweiten Abtheilung des Zolltarifs) herbeigeführt werde. Auf Preßhefe kann nämlich die Erhöhung nicht beschränkt werden, weil die Erfahrung bereits gelehrt hat, daß es, trotz der geringen Haltbarkeit flüssiger Hefe, in nicht ganz geringen Entfer⸗ nungen von der Landesgränze ausführbar ist, den höheren Zoll, wenn solcher blos für Preßhefe vorgeschrieben wird, durch Einbrin⸗ gung von künstlicher Hefe in flüssigem Zustande zu umgehen. Wenn⸗ gleich der Zollsatz von 11 Thlrn. dem vorgeschlagenen erhöhten Maischsteuersatze nicht genau entspricht, so wird er doch den Preß⸗ hefen⸗Fabrikanten erforderlichen Schutz in genügendem Maße ge⸗ währen. —. Ein auf die landwirthschaftliche Kultur einwirkendes Ge⸗ setz, das über Zusammenlegung der Grundstücke, hat in diesen Tagen die Sanction Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs von Sachsen⸗Weimar erhalten. Hiernach muß eine solche Zu⸗ sammenlegung ausgeführt werden, sobald nur mehr als die Hälfte der betreffenden Grundstücksbesitzer dafür stimmt. Die Stimmbe⸗ rechtigung selbst wird nach der Größe der in den Zusammenlegungs⸗ plan gezogenen Parzellen berechnet. Eine von der höchsten Behörde ernannte Spezial⸗Kommission hat wegen angemessener Bewirthschaf⸗ tung der bei einer beyorstehenden Zusammenlegung in Betracht kommenden Grundstücke für die Dauer der diesfallsigen Verhand⸗ lungen das Nöthige für den Fall festzusetzen, daß eine Verschlechte⸗ rung der Grundstücke zu befürchten. Endlich ist den Behörden zur Pflicht gemacht, behufs der Arrondirung des Grundbesitzes überall die Erleichterungen eintreten zu lassen, welche die Lokalverhältnisse nothwendig machen. - 89⸗ Der Herzoglich nassauische Oberkammerherr und Ge⸗

heimerath Freiherr v. D

Bock⸗Hermsdorf ist zum außerordent⸗