“ Zur Erleichterung des Verkehrs können auch Geldvorschüsse auf Briefe zwischen den beiderseitigen Postbezirken entnommen werden, und zwar preußischerseits bis zur Höhe von 25 Thalern preuß. Cour. und dänischerseits bis zur Höhe von 25 Reichsbank⸗ Thalern. Für den Vorschuß wird, außer dem tarifmäßigen Porto für den Brief, noch eine Gebühr nach denjenigen Sätzen erhoben, welche bei der Post⸗Anstalt,
lohnes, den Werth des Geldes und dergl. ein höheres oder ge⸗ ringeres Maß angemessen erscheinen lassen.“ g Die entgegengesetzte Auslegung würde zu Mißverhältnissen und zu Resultaten führen, welche mit anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vereinigen sind. “ Abgesehen davon, daß bei gleichen Verhältnissen der Ange⸗ schuldigten es nicht zu rechtfertigen sein würde, wenn für Geld⸗ bußen verschiedener Höhe (z. B. für 10 Sgr., 20 Sgr., Einen C1 S eine Gefängnißstrafe derselben Dauer (von v . Einem Tage) substituirt wird, daß ferner namentlich bei den zur E11“ 9 8 ärmeren Klasse gehörigen Angaschribeesen der feste Satz von Einem Nichtamtli ches. Tage Gefängniß für 2 Thaler Geldbuße mit dem Werthe des Geldes und dem Betrage eines täglichen Verdienstes in offenbarem ” 8 Mißverhältniß stehen würde, enthalten auch die betreffenden §§. 17. 8 ⸗ Fris gitthe⸗ 335 des Strafgesetzbuchs und der §. 12 des Gesetzes vom 2. Juni “ (Pr. C.) In einer früheren Mittheilung haben wir ein? 1852 am Schlusse die Bestimmung, 1 8 Maßregel als bevorstehend angekündigt, welche die Fürsorge dee daß die zu substituirende Gefängnißstrafe ein gewisses Maß (. Regierung für eine zahlreiche Arbeiterklasse in erfreulichster Weis 17: vier Jahre, §. 335: sechs Wochen, §. 12: sechs Monate bekundet. Es war nämlich dort von einem Gesetz⸗Entwurf die nicht übersteigen dürfe. *Rede, welcher die Vereinigung aller Berg⸗, Hütten⸗, Diese Bestimmung würde zwecklos und unerklärlich erscheinen, S. alinen⸗ und Aufbereitungs⸗Arbeiter im ganzen Um⸗
schreitung seiner Amtsbefugnisse oder eine Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung nicht zur Last fällt;
daß die Entscheidung dieses Konflikts weder dem
Gerichte noch den Verwaltungsbehörden, sondern einer dritten
von beiden unabhängigen Behörde zusteht; so wie G
daß das Gesetz auf richterliche Beamte, mit Ausschluß der Beamten der Staats ⸗Anwaltschaft und der gerichtlichen Polizei, keine Anwendung finden soll.
„Die Vorlage, in der Verfassung als eine Nothwendigkeit be⸗ gründet, wird auch noch durch die besonderen Erfordernisse der Staats⸗ verwaltung selbst geboten. Die Trennung der beiden Staatsgewal⸗ ten, der Justiz und der Verwaltung, von einander ist in Preußen überall durchgeführt und durch die Verfassungs⸗Urkunde von Neuem gewährleistet. Deshalb müssen auch beide in gleicher Berechtigung und gleicher Selbstständigkeit neben einander stehen. Diese Forde⸗ rung würde aber offenbar verletzt werden, wenn die richterliche Ge⸗ walt unbedingt über die Handlungen der Verwaltung zu entscheiden hätte. Dazu kommt, daß in vielen Fällen der Exekutiv⸗Beamte be⸗ stimmte gesetzliche Normen, die sein Handeln regeln könnten, nicht
Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Wilhelm zu Schleswig⸗Holstein⸗Sonderburg⸗ Gkücksburg, nach Prag.
Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der vision, Fidler, nach Brombeeg. Von der der Vorschuß entnommen “ „ wird, für die im Inlande bleibenden Vorschußsendungen gelten. Berlin, den 8. Januar 1854. “ General⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Berlin, den 12. Januar.
Allgemeine Verfügung vom 2. Januar 1854 — be⸗
treffend den Maßstab, nach welchem Geldbußen
für den Unvermögensfall des Verurtheilten in Freiheitsstrafen zu verwandeln sind.
Nach §. 12 des Gesetzes über den Diebstahl an Holz und an⸗ deren Waldprodukten vom 2. Juni 1852 soll die Dauer der an die Stelle einer Geldbbuße bei dem Unvermögen des Verurtheilten zu substituirenden Gefängnißstrafe vom Richter so bestimmt werden,
daß der Betrag von zehn Silbergroschen bis zu zwei Thalern einer Gefängnißstrafe von Einem Tage gleichgeachtet wird.
Von mehreren Gerichten ist diese, mit den §§. 17 und 335
des Strafgesetzbuchs im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung so
ausgelegt worden, daß an die Stelle einer Geldbuße bis zur Höhe von zwei Tha⸗ lern jederzeit nur Ein Tag Gefängniß treten dürfe, demnach 10 Sgr. bis 2 Thaler einem Tage, 20 Sgr. bis 4 Thaler zwei Tagen Gefängniß u. s. w. gleichstehen.
Diese Ansicht ist nicht richtig.
Die Absicht des Gesetzes geht dahin, daß schon für zehn Sil⸗ bergroschen Geldbuße Ein Tag Gefängniß substituirt werden kann, daß aber dem richterlichen Ermessen überlassen bleiben soll, im kon⸗
kreten Falle einem höheren Betrage bis zwei Thaler Einen Tag
Gefängniß gleichzustellen.
Dies ergeben unzweifelhaft die Materialien sowohl des Straf⸗ gesetzbuchs als des Gesetzes vom 2. Juni 1852.
Schon bei dem ersten Entwurfe des Strafgesetzbuchs hatte die Absicht vorgewaltet, die frühere Regel, nach welcher 5 Thaler Geld⸗ bußf 8 Tagen Gefängniß gleichzusetzen waren, dahin abzuändern daß nicht mehr ein fester Maßstab angenommen werde, sondern daß
mit der zunehmenden Größe der Geldbuße die ihr zu substituirende
Gefängnißstrafe nach einem allmälig abnehmenden Verhältnisse stei⸗
gen solle. (Motive zum I. Entwurf I. S. 69). Die demgemãäß
in mehreren Entwürfen aufgestellte Skala wurde aber bei der e⸗
vision des Entwurfs von 1843 (§. 47 Revision von 1845 1. S 114) verlassen, um besonders mit Hinsicht darauf, daß die Geldbuße sich nach den individuellen Verhältnissen allzu verschieden stelle, dem richterlichen Ermessen einen noch freieren Spielraum zu gewät ren
anstatt dasselbe im Voraus in ein mechanisch und kasuistisch 8s
stelltes Zahlenverhältniß einzuzwängen.
Aus dieser Anschauung sind diejenigen Bestimmungen hervor⸗ gegangen, welche sich in wenig veränderter Form in den §§. 17 und 335 des Strafgesetzbuchs wiederfinden. Ihnen schließt sich der §. 12 des Gesetzes vom 2. Juni 1852, den Diebstahl an 86 und anderen Waldprodukten betreffend, an, und die Motive F dem Entwurfe des letztern geben folgende Erläuterung (S. 23):
„ In, Betreff des für den Unvermögensfall der Geldbuge zu
substituirenden Maßes der Gefängnißstrafe war auf die Be⸗
simmung des §. 335 des Strafgesetzb ““ wonach der Betrag von 10 Eat. 8 ich5 8ieeen
3 2 S 19 4 8. ö1s zu T aler 91 „
Gefängnißstrafe von Einem Tage dt b 8
es ist in das Ermessen des Richters gestellt ob er sch on Bebra Betrag⸗ 8 10 Sgr. oder erst einem w
16“ situꝛen will.7 Thaler Einen Tag Gefängnißstrafe sub⸗
8 ann hiernach einer Geld 2 Tnalver swefängniß, es kann derselben E“ böbere e en Tag
Verhtieh 8 Page substituirt werden, jenachdem die verfoön cbe onkreten Falloes Angeschuldigten und die sonstigen Umstände des
utreten Falles, insbesondere mit Hinsicht ie Hs „ nsicht auf die Höhe des Tage⸗
wenn jene irrige Auslegung für die richtige angenommen werden Denn bei dieser Auslegung würde in allen Fällen, auch
müßte.
bei der höchsten Geldstrafe, nur auf ein bedeutend niedrigeres
Maß der Gefängnißstrafe (nach §. 335 Strafgesetzbuch z. B. statt
50 Rthlr. nur auf höchstens 25 Tage) erkannt werden können, als das Gesetz besage jener Bestimmung der §§. 17. 335 Strafgesetz⸗
buch und §. 12 des Gesetzes vom 2. Juni 1852 als anwendbar
voraussetzt.
Dor Ansr†* inister b sj p pG 7 f dies Der Justiz-Minister hat sich veranlaßt gefunden, auf diese
Gesichtspunkte aufmerksam zu machen.
Sollten gleichwohl einzelne Gerichte bei Anwendung der §§.
hxS 6 27025,;— 2 8 * 17 und 335 des Strafgesetzgebuchs und §. 12 des Holzdiebstahls⸗
Gesetzes vom 2. Juni 1852 in ihren Entscheidungen der entgegen⸗
gesetzten Ansicht folgen, so würde darin eine hinreichende Veran⸗ lassung vorliegen, das zulässige Rechtsmittel dagegen einzulegen. Die Beamten der Staatsanwaltschaft, insbesondere die Polizei⸗An⸗ walte, werden angewiesen, sich hiernach zu achten.
Berlin, den 2. Januar 1854.
liche Geri die Beamten der Staatsanwaltschaft.
.““ heute beendigten Ziehung der 1sten Klasse 109ter Königlicher Klassen⸗Lotterie fiel der Hauptgewinn von 5000 Rthlr. auf Nr. 44,197; 1 Gewinn von 2000 Rthlr. auf Nr. 62,581 ;1 Ge⸗ winn von 800 Rthlr. auf Nr. 48,703 und 2 Gewinne zu 100 Rthlr. sielen auf Nr. 26,494 und 79,888. vA1A14““
Berlin, den 12. Januar 1854.
Bei der
Ordnung der Kammern.
111“
Elfte Sitzung am 14. Januar 1854, Vormittags 10 Uhr.
1) Abstimmung über den Entwurf einer Städte⸗-Sr
die Provinz Westphalen. itwurf einen Städte⸗ Ordnung für
2) Bericht der Kommission für Finanzen und Zölle über den
Gesetz⸗Entwurf, betreffend die der Stettiner gemeinnützigen
3) Baugesellschaft zu bewilligende Sportel⸗ und Stempelfreiheit
3) Bericht der Justiz⸗Kommission über den Gesetz⸗Entwurf, be⸗
treffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen begen Amts⸗ und Diensthandlungen.
8
Hon Merveldt, von Freckenhorst.
8 .
Angekommen: Der General⸗Major und Commandeur der
9 . 2 ₰b 4 NP 6 8 ten Infanterie⸗Brigade, von Ba gensky, von Bromberg.
Er irs W7 Der Erbmarschall im Fürstenthum Münster, Kammerherr Graf
fange der Monarchie zu Knayppschafts⸗Vereinen an⸗ ordnet. Der Zweck eines solchen Gesetzes besteht darin, den oben⸗ bezeichneten Arbeiterklassen — sei es, daß sie für Rechnung des Staates, sei es, daß sie in Privat-⸗Anstalten beschäftigt sind, die unter der Aufsicht der Bergbehörden stehen — gegen verhältniß— mäßig geringe Beiträge zu den Knappschaftskassen die Wohlthat einer dauernden und angemessenen Unterstützung bei Krankheitsfällen oder für die Zeit des Alters zu sichern. Der betreffende, im König⸗ lichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ausgearbeitete Entwurf wird demnächst an die Kammern gelangen,
da, wie wir vernehmen, die Allerhöchste Ermächtigung zu dieser
Vorlage bereits ertheilt ist.
— (Pr. C.) Unter den im Laufe dieser Session den Kam⸗ mern vorzulegenden Gesetz⸗Entwürfen befindet sich auch ein die Verzollung des ausländischen Syrups betreffender. Es hat sich nämlich in Folge der Verhandlungen der zur General⸗ Konferenz versammelten Bevollmächtigten der Zollvereins⸗Staaten die Nothwendigkeit ergeben, neben dem Zollsatze von 2 Rthlrn. für den Centner Syrup, der sich nach den bestehenden Vereinbarungen nur auf gewöhnlichen, minder zuckerreichen Syrup beziehen soll, einen höheren Zollsatz für anderen Syrup festzustellen. Der von der Königl. Regierung zu diesem Zweck ausgearbeitete Gesetz⸗Ent⸗ wurf ist, wie wir hören, von Sr. Majestät bereits vollzogen, und die Minister des Handels und der Finanzen sind zugleich Aller— höchst ermächtigt worden, denselben an die Kammern gelangen zu lassen.
— (Pr. C.) In der vorigen Session wurde den Kammern der Entwurf eines die Erbfolge in der Provinz Westphalen betreffenden Gesetzes vorgelegt, welches dazu bestimmt war, die Er— haltung des Grundeigenthums in den Familien der Besitzer zu er⸗ leichtern. Der betreffende Entwurf erhielt, mit einigen unwesent⸗
8 lichen Abänderungen, die Zustimmung der Ersten Kammer, kam
aber in der Zweiten Kammer nicht zur Erledigung. Die Staats⸗ regierung ihrerseits hat kein Bedenken gefunden, die von der Ersten Kammer vorgeschlagenen Modifikationen zu genehmigen und ist, wie wir erfahren, durch Allerhöchsten Erlaß bereits ermächtigt worden, den Entwurf mit den erwähnten Abänderungen den Kammern zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme wiederum vor⸗ zulegen.
— (Pr. C.) Die Justiz⸗Kommission der Zweiten Kammer hat ihren Bericht über den Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Kon⸗ flikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts⸗ und Diensthandlungen, in diesen Tagen ausgegeben. Der Inhalt desselben ist im Wesentlichen folgender: Die Regierungs⸗ Vorlage, welche schon in der letzten ss
Session eingebracht, aber nicht vollständig erledigt wurde, hat den Zweck, durch gesetzliche Normen die Entscheidung der Frage zu regeln: ob gegen einen Beamten, der durch eine Amts⸗ oder Diensthandlung eine Rechtsverletzung begangen, ein gerichtliches Verfahren im Wege des Civil⸗ und Strafprozesses zulässig sei? Die Grundnorm dafür liegt in den Bestimmungen des Art. 97 der Verfassungs⸗Urkunde, daß a) die Bedingungen, unter denen öffentliche Civil⸗ und Militair⸗Beamte wegen der durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten Rechts⸗ verletzungen gerichtlich in Anspruch genommen werden können, durch das Gesetz bestimmt werden sollen, daß aber b) eine vor⸗
gängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde nicht verlangt
werden dürfe. Diese Grundsätze festhaltend, bestimmt der vorgelegte Gesetz⸗ wurf im Allgemeinen:
Jdaß das Einschreiten der Gerichte gegen Beamte wegen Rechtsverletzungen bei Amtshandlungen stets zulässig sei ohne Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde; daß im Falle solchen Einschreitens die dem Beamten vorge⸗ setzten Provinzial⸗ oder Centralbehörden das Recht haben, den Konflikt zu erheben, falls, nach ihrer Ansicht, dem
-
Beamten eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignete Ueber⸗
besitzt. Die Frage, ob in einem gegebenen Falle die Nothwendig⸗ keit erheischte, so zu handeln, wie es geschehen, steht mit dem inner⸗ sten Wesen der Verwaltung in so enger Beziehung, daß der Richter dieselbe mit Sachkenntniß nicht immer wird beurtheilen können. Die Entscheidung darüber aber, ob in einem gegebenen Falle eine straf— bare Ueberschreitung oder Unterlassung in der Ausübung der Amts⸗ gewalt vorliegt, muß auf einer gewissenhaften Erwägung des Prin⸗ zips beruhen, von vem die Verwaltung ansgeht, wenn man anders nicht annehmen will, daß die richterliche Gewalt auch berufen sei,
über die Angemessenheit und Gesetzlichkeit des von der Verwaltung befolgten Prinzips selbst Recht zu sprechen. t b“ diesem Gesichtspunkt aus hatte denn auch die ältere Ge⸗ setzgebung wenigstens in Bezug auf Untersuchungen gegen Beamte Bestimmungen getroffen, durch welche das Interesse und die selbst⸗ ständige Stellung der Exekutivgewalt den Gerichten gegenüber ge⸗ die Verfasung vom 5. Bezenher erderniß aufgespelt, aber durch Ie e1“ Dezember 1848 wieder beseitigt. Indessen die hieraus sich ergebenden Uebelstände führten schon nach Jahres⸗ frist dahin, in der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850 mit der Bestimmung des oben erwähnten Art. 7 zu dem Grund⸗ satz der früheren Gesetzgebung hinsichtlich einer Garantie für die Staats⸗Verwaltung zurückzukehren, ohne dabei die Konse⸗ quenzen des früheren Verfahrens zu ziehen. Der Entwurf hält 1 Mitte zwischen beiden entgegengesetzten Ansprüchen. Die Anrufung der richterlichen Gewalt wird nicht gehindert. Der Richter schreitet selbstständig ein; nur zum Schutze des Amts
kann die Frage: ob die in Rede stehende Handlung durch die Amts⸗ pflichten hervorgerufen ist und die Pflichten nicht überschritten hat, als ein Präjudizial⸗Einwand von der Verwaltung erhoben werden, wogegen die Entscheidung dieser Frage einer dritten selbstständigen Behörde übertragen ist. Unter einstimmiger Aner⸗ kennung der Bedürfnißfrage in Bezug auf die einzuleitenden Untersuchungen und unter Entscheidung mit 10 Stimmen gegen 2 für die Verfolgung der Beamten auch im Civilprozeß, hat die Kommission in ihrer Mehrheit sich zu dem Antrag ge⸗ einigt:
Die Kammer wolle dem Gesetz⸗Entwurf mit den zu §.
schlossenen, das Verfahren betreffenden Abänderungen ihr
nehmigung ertheilen. 8
— (Pr. C.) Der berliner Magistrat beabsichtigt, das Haus und Miethssteuergesetz vom Jahre 1815 einer Revision zu unterwerfen, und hat sich in Betreff der Besteuerung der Militair⸗ personen, der Geistlichen, Lehrer und Fremden dahin geeinigt, daß die Militairpersonen nur von der Miethssteuer in der Höhe ihres Servises zu befreien, dagegen für den darüber hinausgehenden Theil der Miethe zur Steuer heranzuziehen seien; daß die Geistlichen, welche eine höhere Miethe als den fünften Theil ihres Dienstein kommens zahlen, für den darüber hinausgehenden Miethszins Steuer zu entrichten haben, daß die Vorsteher von Privat⸗Schulanstalten nur in Bezug auf die unter ihrer Leitung stehenden Elementar⸗ Schulklassen von der Miethssteuer befreit sein sollen, und daß von den Fremden, welche sich in Berlin aufhalten und eine eigene Woh nung, wenn auch nur zeitweise, bewohnen, Miethssteuer eingezogen werden soll. Zu diesen Bestimmungen soll die Zustimmung der Stadtverordneten⸗-Versammlung und die Genehmigung der Staats behörden eingeholt werden.
— (Pr. C.) Nachdem auf höhere Anordnung der Gewerberath seine Thätigkeit eingestellt und eine zu diesem Behufe ernannte Kommis⸗ sion mit den gewerberäthlichen Functionen zugleich die Akten, Uten silien u. s. w. in die Hände des Magistrats niedergelegt, soll nun mehr von den städtischen Behörden eine gemischte Deputation zur Verwaltung und Beaufsichtigung der Gewerbesachen, insbesondere der Innungs⸗Angelegenheiten, gebildet werden. Die nächste Ver⸗ sammlung der Stadtverordneten wird den Gegenstand berathen und über die betreffende Vorlage Beschluß fassen. b