1854 / 14 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bergregals in den Regierungs⸗Bezirken Bromberg, Marienwerder und Koslin definitiv übertragen, und ermächtige demgemäß dasselbe, diesen Erlaß durch die Amtsblätter der betreffenden Regierungen

bekannt zu machen. v“ Berlin, den 25. April 1853

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiter 1“ von der- Heyy:

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das Königliche Bergamt zu Rüdersdorf.

v“ Verfügung vom 31. Dezember 1853 betreffend die Fahrpost⸗Sendungen nach den italienischen Nach einer Mittheilung der Kaiserlich österreichischen Ober⸗ Post⸗Behörde können gegenwärtig nach folgenden Staaten Italiens: den Herzogthümern Parma und Modena, dem Großherzogthum Toskana, den Königlich sardinischen Staaten und dem Kirchenstaate, so wie nach der Stadt Neapel, Fahrpost⸗Sendungen jeder Art ab⸗ gesandt und entweder unmittelbar an den Empfänger oder an ein Speditionshaus adressirt werden. Nach anderen Orten des König⸗ reichs beider Sicilien, als nach Neapel, ist die Beförderung von Fahrpost⸗Sendungen mittelst der Post zur Zeit nicht zulässig. Be⸗ züglich der Sendungen nach Toskana, besonders derjenigen von Werth und von größerem Umfange, wird empfohlen, dieselben we⸗ gen Berichtigung der Zollgebühren an einen Spediteur in Florenz zu adresstren. Die nach den genannten Staaten bestimmten Fahrpost⸗Sen⸗

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Nr. 3910. die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Be⸗ stätigung der revidirten Statuten der unter der Firma „Kaltwasser⸗Heil⸗Anstalt im Laubachsthale bei Koblenz“ bestehenden Actiengesellschaft. Vom 14. Dezember 1853; unter 3911. das Statut des Kaltenborn⸗Groß⸗Breesener Deichver⸗ bandes. Vom 19. Dezember 1853; und unter 3912. das Statut des Schenkendorf⸗Gubener Deichverbandes. Vom 19. Dezember 1853. 1“

Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Ministerium des Innern.

Erlaß vom 8. Oktober 1853, betreffend die Gewerbe⸗ scheinpflichtigkeit des Suchens von Bestellungen auf Bücher. 18

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Aus einem seitens der dortigen Königlichen Regierungs⸗Ab⸗

theilung für die Verwaltung des Innern an den mitunterzeichneten Minister des Innern unterm 18. August d. J. über eine Beschwerde des Buchhändler N. erstatteten Bericht ist ersehen worden daß die Königliche Regierungs⸗Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern zꝛc. eine wider den im Dienste des Buchhändlers N stehenden Lehrling A. und den Laufburschen B. wegen Hausir⸗ Contravention eingeleitete Untersuchung mittelst Verfügung vom 26. Mai v. J. aus dem Grunde nicht weiter verfolgt hat, weil die Denunziaten nur mit Adressen versehene Bücher und Schriften im

Frage in nähere Erwägung gezogen worden, welchen Einfluß jene

Aufhebung auf den Erlaß von Polizei⸗Verordnungen, welche die andwirthschaftlichen Interessen berühren, resp. auf die bisher durch das obige Cirkular vom 13. März 1852 vorgeschriebene Konkurrenz der General⸗Kommissionen und landwirthschaftlichen Regierungs⸗Ab⸗ theilungen bei solchen Polizei⸗Verordnungen habe. In dieser Be⸗ ziehung eröffnen wir den Königlichen Regierungen und Königlichen General⸗Kommissionen Folgendes:

Nach §. 11 der Regierungs⸗Instruction vom 25. Oktober 1817 waren die Regierungen, und zwar in ihrer Eigenschaft als Landes⸗ Polizeibehörden, befugt: 11

1) allgemeine Verbote und Strafbestimmungen mit höherer Ge⸗ nehmigung zu erlassen, 1 Strafen in denjenigen Fällen selbstständig zu bestimmen, wo das Gesetz zwar ein Verbot, eine bestimmte Strafe jedoch nicht aussprach.

Diese Befugnisse sind durch §. 14 des Gesetzes über die Po⸗ lizei-Verwaltung vom 11. März 1850 theils aufgehoben, theils mo⸗ difizirt worden, indem die selbstständige legislatorische Wirksamkeit der Regierungen durch dieses Gesetz nach der einen Seite hin in⸗ sofern erweitert ist, als dieselbe sich nun auf alle Gegenstände er⸗ strecken kann, welche unter konkreten Verhält⸗ nisse der Gemeinden oder des Regierungs⸗Bezirks einer polizeilichen Regelung bedürfen, während sie nach der andern Seite hin dadurch beschränkt worden, daß das Maximum der Strafe, welches früher nach den §§. 35 und 240 II. 20. A. L. R. 50 Thlr. resp. 6 Wochen Gefängniß betrug, auf 10 Rthlr. festgesetzt ist (§§. 11 und 12 des Polizet⸗Verwaltungs⸗Gesetzes). Festgehalten ist hier, wie in der Regierungs⸗Instruction, die Eigenschaft der Regierung als Landes⸗ Polizeibehörde, und es ist diese Eigenschaft der Grund jener legis⸗ latorischen Befugniß. Es würde dieselbe aus diesem Grunde an sich innerhalb der gesetzlichen Schranken eine durchaus selbstständige sein müssen.

bung des Bezirksraths die ihm in den §§. 13 und 9 des Polizei⸗ Verwaltungsgesetzes zugedachten Befugnisse kraft des Gesetzes vom 24. Mai d. J. von selbst wieder an die Regierungen zurückgefal⸗ len, welche sonach landwirthschaftliche Polizei-Verordnungen, in ihrer Eigenschaft als Landespolizei-Behörden, jetzt wieder, wie vor dem Gesetze vom 11. März 1850, selbstständig zu erlassen resp. beste⸗ hende Verordnungen der Art wegen ihrer Unzweckmäßigkeit aufzu⸗ heben haben. b Hiernach haben die Königlichen Regierungen und General⸗

Kommissionen zu verfahren resp. sich zu achten. Berlin, den 22. November 1853. Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister.

von Westphalen. „»von Bodelschwingh.

Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten. Im Allerhöchsten Auftrage.

Cirkular⸗Verfügung vom 23. November 1853 betreffend die Paßpflichtigkeit der Schiffssteuer⸗ leute und Schiffsführer.

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Es sind Zweifel darüber entstanden, ob Schiffssteuerleute und Schiffsführer als paßkartenfähig zu betrachten, oder ob dieselben, insoweit sie der polizeilichen Legitimation bedürfen, mit Pässen zu versehen sind.

Das Ministerium erachtet die letztere Ansicht zugleich mit Rück⸗ sicht auf die Vorschriften des §. 5 des Paß⸗Edikts vom 22. Juni 1817 und des §. 15 der Paß⸗Instruction vom 12. Juli 1817 für

Auftrage des N. an die Adressaten in der Stadt N. abgegeben keinesweges aber einen Hausirhandel damit betrieben hätten und G daher lediglich als Boten anzusehen wären. 8 setzes vom 11. März 1850 über die Polizei⸗Verwaltung zur Auf⸗ Diese Entscheidung kann mit Rücksicht auf die Bestimmungen 1 hebung und zum Erlasse solcher Vorschriften, welche die landwirth⸗ der §§. 2 und 5 des Hausir⸗Regulativs vom 28. April 1824 nicht schaftliche Polizei betreffen, die Zustimmung des Bezirks⸗Raths. gebilligt werden, da eine vorgängige Bestellung der übersandten Der Grund dieser Bestimmung ergiebt sich aus der Oekonomie des ücher seitens der Empfänger nach den in den hier vorliegenden Polizei⸗Verwaltungs⸗Gesetzes. Der §. 7 enthält die analoge Vor⸗ Untersuchungs⸗Akten enthaltenen Verhandlungen nicht stattgefunden schrift für den Erlaß ortspolizeilicher Verordnungen: sobald diese C116“ hat, und da unbedenklich das Versenden von Büchern außer Gegenstände die landwirthschaftliche Polizei betreffen, reicht die Ver⸗ mmtliche

halb des Wohnortes durch besondere Boten seitens S N ordnung der Orts⸗Polizei⸗Behörde allein nicht aus, es muß viel⸗ 8 lediglich den Zweck hat, diese Bücher zu verkaufen, mithin in nehr auch die Zustimmung der Gemeinde vorhanden sein. Eben so ver⸗ Abgabe dieser unbestellten Bücher das Suchen von Bestellungen auf hält es sich mit der Vorschrift der §§. 9 und 13. Die Verhält⸗ dieselben liegt, welches nur auf Grund eines Gewerbescheins außer⸗ nisse, welche hier betroffen werden, sind in materieller Beziehung halb des Wohnortes zulässig ist. In Bezug auf den vorliegenden sdieselben, nur der Bezirk ist ein größerer: er umfaßt ent⸗ Fall mag es bei der getroffenen Entscheidung zwar sein Bewenden veder mehrere Gemeinden oder den ganzen Regierungs⸗ behalten, jedoch wird die ꝛc. veranlaßt, bei etwa künftig vorkommen- zirk. Die Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzial⸗Ordnung 6 stellte, abgesehen von anderen Be⸗

den derartigen Fällen nach Maßgabe der vorstehenden Bemerkungen vom 11. März 1850 9 CNEN8ö stimmungen, insofern einen von der früheren Gesetzgebung abweichen⸗

dungen müssen mit zwei gleichlautenden Inhalts⸗Declarationen versehen sein, in welchen die Gattung, die Stückzahl, der Werth und das Gewicht der in dem betreffenden Pakete befindlichen Gegen⸗ stände genau angegeben werden muß. Bei Bücher⸗Sendungen nach den Königlich sardinischen Staaten ist in den Declarationen außer⸗ dem noch der Titel der betreffenden Werke und der Name des Autors anzuführen. Die in Rede stehenden Fahrpost⸗Sendungen können entweder ganz unfrankirt oder bis zur österreichischen Ein⸗ angsgränze frankirt abgesandt werden. Eine weitere Frankatur ann vorläufig nicht stattfinden.

Was die Spedition betrifft, so werden die nach Parma, Mo⸗ dena, Toskana, dem Kirchenstaate und nach Neapel bestimmten Sendungen 8

1) aus der Provinz Schlesien: auf der Route über Wien, 2) aus den Provinzen Preußen, Posen, Pommern, Brandenburg,

Sachsen (mit Ausschluß des Regierungs⸗Bezirks Erfurt) und

Westphalen: auf der Route über Leipzig und Hof,

die richtige. Die Königliche Regierung wird hiervon zur weite Veranlassung in Kenntniß gesetzt. Berlin, den 23. November 1853.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

Dennoch verlangen der §. 9 Nr. 2 und der §. 13 des Ge⸗

gung vom 25. November ehandlung der Anträge auf Ver⸗

HIö Dorf⸗Auen in den Domainen

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aus dem Regierungs⸗Bezirk Erfurt: auf der Route über Ko⸗ zu verfahren ““ ““ 1 5 1 9) 8 8

burg und Lichtenfels, k444*“ a) aus den Orten der Regierungs⸗Bezirke Aachen, Köfn und Döüsseldorf: auf der Route über Leipzig und Hof, b) aus den Orten der Regierungs⸗Bezirke Koblenz und Trier auf der Route über Heidelberg resp. Mannheim be.“ Für die Fahrpost⸗Sendungen nach den sardinischen Staaten ist dagegen dieselbe Spedition zu befolgen, welche für die nach der Lombardei bestimmten Fahrpost⸗Sendungen vorgeschrieben worden ist. „Die Post⸗Anstalten haben sich hiernach bei der Annahme und Beförderung von Fahrpost⸗Sendungen nach den oben genannten italienischen Staaten zu achten. .“ Berlin, den 31. Dezember 1853.

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tz⸗Sammlung, welches heute ausge⸗ 8 ‚enthält unter 21 1“ 8 r. 3907. 1 Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber G Kreis⸗Obligationen des greiffenberger Krei⸗ ses im Betrage von 66,300 Rthlr. Vom 21. Novem⸗ ber 1853; unter 1 b 3908. den Allerhöchsten Erlaß vom 5. Dezember 1853, be⸗ pefh die Bewilligung der fiskalischen Vorrechte für en Bau und die Unterhaltung der Chaussee von der Berlin⸗ Magdeburger Staats⸗Chaussee bei der Hebe⸗ stelle Biederitz an der Friedrich⸗Wilhelmsbrücke über 8 Königsborn und Nedlitz nach Möckern; unter 3909. die Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Aectien⸗Gesellschaft unter dem Namen „Lüdenscheider Baugesellschaft“. Vom 12. Dezember 1853; unter

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Berlin, den 8. Oktober 1853.

Im Auftrage: Im Auftrage: von Manteuffel. von Pomme

die Königliche Regierung zu N.

Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister.

Cirkular⸗Verfügung vom 22. November 1853 betreffend das Verfahren bei Erlaß landwirth sschaftlicher Polizei⸗Verordnungen.

Cirkular⸗Erlaß vom 13. März 1852. (Staats⸗Anzeiger Nr. 118. S. 67 Gesetz vom 24. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 133. S. 899.)

Mittelst Cirkular⸗Erlasses vom 13. März 1852 ist bestimmt worden: daß die Ausübung der im §. 9 Nr. 2 und §. 13 des Gesetzes über die Polizei⸗Verwaltung vom 11, März 1850 dem Bezirks⸗ Rathe überwiesenen Befugnisse, in Betreff der Aufhebung und des Erlasses von polizeilichen Verordnungen, welche das landwirth⸗ schaftliche Interesse berühren, den bestehenden General⸗Kommis⸗ sionen und resp. den landwirthschaftlichen Abtheilungen der Re⸗ gierungen, für die Regierungen der Rheinprovinz, insbesondere aber der General⸗Kommission zu Münster und für den Regie⸗ rungs⸗Bezirk Danzig, der landwirthschaftlichen Abtheilung des Re⸗ gierungs⸗Bezirks Marienwerder übertragen werde. Inzwischen ist die Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzial⸗Ordnung vom 11. März 1850, in welcher das Institut des Bezirks⸗Raths seinen Ursprung und seine gesetzliche Begründung fand, durch das

GHose 2 4 8. 9G . 2* Gesetz vom 24. Mai d. J. aufgehoben und in Folge dessen die

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anderentheils ist die Schranke, welche jene §§. 13 und 9 J. c. der undespolizei⸗Behörde setzten, beseitigt; d. h. es sind mit Aufhe⸗

den Organismus auf, als sie den korporativen Verbänden der Kreise und Provinzen einen bisher nicht gekannten Verband hinzufügte, nämlich den der Bezirke (cfr. Art. 1 und 2 loc. cit.), und ordnete daher auch eine Vertretung für viesen weiteren Verband an in dem Bezirksrath (Art. 33). Dieses neue Glied ist niemals wirklich ins Leben getreten, weil dessen Einführung die Durchführung der Ge⸗ neinde⸗Ordnung und der Kreis⸗Ordnung von 1850 wesentlich vor⸗ aussetzte, die aber bekanntlich nicht erfolgt ist. Seine Funktionen varen nur einstweilen den Bezirksregierungen und in landwirthschaft⸗ lich-polizeilichen Angelegenheiten durch den obigen Cirlular⸗Erlaß vom 3. März 1852 den General⸗Kommissionen resp. landwirthschaft⸗ lichen Abtheilungen der Regierungen übertragen, indem man, dem Art. 67 der Kreis⸗, Bezirks⸗ und Pro vinzial⸗Ordnung und dem §. 152 der Gemeinde⸗Ordnung gemäß, die dem Bezirksrath vor⸗ behaltenen Verrichtungen so lange, bis er gebildet sein würde, an⸗ dern Behörden übertragen mußte.

Durch den §. 1 des Gesetzes vom 24. Mai d. J. ist nun die Gemeinde⸗Ordnung, so wie die Kreis⸗, Bezirks⸗ und Provinzial⸗ Ordnung vom 11. März 1850 unbedingt aufgehoben und damit iicht blos der frühere Organismus wieder hergestellt worden, so daß demzufolge die Regierungs⸗Bezirke als korporative Verbände zunmehr beseitigt und nur als politische Verwaltungs⸗Bezirke wie⸗ derum existent sind, sondern es haben auch die Bestimmungen des §. 9 Nr. 2 und §. 13 des Gesetzes über die Polizei⸗Verwaltung

vom 11. März 1850, die sich lediglich auf die gedachte Kreis⸗,

Bezirks⸗ und Provinzial⸗Ordnung stützten, mit deren Aufhebung hren Boden und ihre Ausführbarkeit verloren und sind baher in

Folge des Gesetzes vom 24. Mai d. J. für mitaufgehoben zu erachten. Damit hat nun einestheils die durch die Cirkular⸗ Verfügung vom 13. März 1852 zur Ausführung der er⸗ vähnten §§. 13 und 9, Nr. 2, für die Bezirksräthe getroffene Substitution der General⸗Kommissionen resp. landwirthschaftlichen

egierungs⸗Abtheilungen von selbst ihre Erledigung Cgdnce 6 DeKe

messen erachtet worden, An

Ortschaften.

In §. 3, Nr. 14 des Gesetzes vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse ist den Ortsgemeinden verheißen, daß ihnen, von der Einführung der neuen Gemeinde⸗Ordnung ab, das Eigenthum der Dorf⸗Ane, insoweit als die Gutsherrschaft darüber bisher, kraft der gutsherrlichen Polizei⸗Gerichtsbarkeit, zu dispo⸗ niren gehabt hat und dieselbe nicht schon vor Verkündung des Ge⸗ setzes vom 9. Oktober 1848 in die privative Benutzung des Guts⸗

errn oder eines Dritten übergegangen oder zwischen dem Guts⸗ herrn und der Gemeinde rechtsverbindlich getheilt ist, zufallen solle.

In Folge dessen ist, so lange die Einführung der neuen Ge⸗ meinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 in Aussicht stand, für ange⸗

s 1 Anträge auf Veräußerung solcher Auen⸗ Parzellen, welche nicht etwa schon vor Verkündung des Gesetzes vom 9. Sktober 1848 in die privative Benutzung des Fiskus oder eines Dritten übergegangen waren, in der Regel abzulehnen, in dringen⸗ den Fällen jedoch, z. B. bei Retablissements nach Feuersbrünsten nachzulassen, daß die Erwerbslustigen sich mit gleichmäßiger Bewil⸗ ligung der Gemeinde einstweilen in den Besitz der ihnen benöthig⸗ ten Parzellen setzten. Nachdem inzwischen durch das Gesetz vom 24. Mat d. J. (Gesetz⸗Sammlung de 1853 pag. 238) in Ar⸗ tikel 1. die Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 wieder auf⸗

gehoben, in Artitel 2 die früheren Gesetze und Verordnungen über

die Landgemeinde⸗Verfassung

in den sechs östlichen Provinzen wieder hergestellt und in Art. 3 eine Fortbildung dieser Verfassung durch besondere provinzielle Gesetze verheißen worden, werde i

fortan bis zum etwaigen Erlaß anderer gesetzlicher Bestimmungen

licht Anstand nehmen, über die Dorf⸗Aue in solchen Domainen⸗

resp. Rentamts⸗Dörfern, worin der D. omainen⸗Verwaltung 3 1““ b jie vor Emanation der Ablö⸗ das Auen⸗Recht zustand, eben so wie vor En erbenren sungs⸗Ordnung Lom 2. März 850 geschehen, zu d üdenfel. Hiernach hat die Königliche Regierung sich daher, falls bei dersel⸗