1854 / 18 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

b) der Ober⸗Betriebs⸗Inspektor, beziehungsweise Betriebs⸗Inspektor und deren Stellvertreter, 4

c) der Ober⸗Maschinenmeister, beziehungsweise der Maschinenmeister,

d) der Ober⸗Güter⸗Verwalter,

e) die Eisenbahn⸗Baumeister,

f) der Bahn⸗Controleur, 8 g) die Stations⸗Vorsteher. 1

Die nnter b. bis g. bezeichneten Beamten haben über die von ihnen nach dem Formular VI. ausgefertigten Freifahrtscheine unter fortlaufender Nummer, welche auch auf die Freifahrtscheine zu setzen ist, Register zu führen.

Bei Erkrankungen eines Beamten wird in den Fällen, wo ein Bahn⸗ Arzt angenommen ist, dem erkrankten Beamten für die Reise zu der, dem Wohnorte des Bahnarztes nächstbelegenen Station auf Grund eines, von den unter a. bis g. bezeichneten Beamten ausgestellten Freifahrtscheines freie Fahrt gewährt.

Den Bahnärzten kann die Direction für den Bezirk, innerhalb dessen ihnen die ärzliche Behandlung der Beamten übertragen ist, eine, zur Frei⸗ fahrt berechtigende Freikarte nach Formular VI. gewähren.

§. 6. Der Direction bleibt vorbehalten, auf der unter ihrer Verwaltung stehenden Eisenbahn den Direktoren oder Beamten fremder Eisenbahnen, so weit sie nicht schon Legitimations⸗Karten des deutschen Eisenbahn⸗Vereins besitzen, Karten zur freien Fahrt zu ertheilen. Diese Freifahrtscheine wer⸗ den nach dem Formulare VII. im Namen der Direction ausgestellt und müssen zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift mindestens eines Directions⸗ Mitgliedes tragen.

§. 7. Eben so bleibt der Direction vorbehalten, auf der unter ihrer Verwal⸗ tung stehenden Eisenbahn durch Freifahrtscheine nach dem Formulare VI. den bei der Bahn angestellten Beamten frrie Fahrt zu bewilligen

a) bei der ersten Anstellung, solche mag auf Probe, Kündigung oder de⸗ iinitiv erfolgen, für die Person des Beamten und die zu seinem Haus⸗ stande gehörigen Personen zu der Hinreise nach dem ihm angewiesenen Stationsorte; 11““ 18 b) bei Entlassungen aus bem Dienste für die Person des Beamten und die zu seinem Hausstande gehörigen Personen zur Reise nach dem von ihm gewählten neuen Wohnorte, und c) bei Beurlaubungen für die Person des beurlaubten Beamten. In wie weit den Beamten bei Versetzungen für sich und die Mit⸗ glieder ihres Hausstandes freie Fahrt zusteht, bestimmen die desfallsigen besonderen Reglements. Für derartige Freifahrten bedürfen die Beamten gleichfalls eines von der Direction ausgestellten Freifahrtscheins nach dem Formulare VI.

§. 8. Handwerkern und Arbeitern kann bei Uebernahme von Arbeiten für die Eisenbahn Behufs Ausführung dieser Arbeiten freie Fahrt zugesichert wer⸗ den. Die Berechtigung zu einer solchen Freifahrt muß durch einen von der Direction, dem Ober⸗Betriebs⸗Inspektor oder Beniebs⸗Inspektor, dem Eisenbahn⸗Baumeister oder dem Telegraphen⸗Ingenieur nach dem Formu⸗ lar VI. auszustellenden Freifahrtschein nachgewiesen werden.

§. 9, Den Arbeitern der Reparatur⸗Werkstätten, welche auf auswärtigen

oder solche Handlungen begünstigt, wird, wenn er zum Dienstpersonal ge⸗ hört, mit Dienstentlassung bestraft. Eine geringere Strafe, als die Dienst⸗ entlassung soll gegen solche Beamte nicht anders in Anwendung kommen, als wenn derselben besondere Milderungsgründe zur Seite stehen und die vorgesetzte Direction mit Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten diese Milderungsgründe zur Motivirung einer ge⸗ ringeren Strafe für ausreichend anerkennt.

Gegen Personen, welche nicht zu den Eisenbahn⸗Beamten gehören, kommen die Bestimmungen des §. 16 des Allgemeinen Betriebs⸗Reglements vom 18. Juli d. J. (Minist.⸗Bl. S. 207) und außerdem die nach den Umständen des Falles etwa nach den allgemeinen Gesetzen verwirkten Strafen in Anwendung.

§.15. Freifahrt⸗Bewilligung über die Bestimmungen vorstehenden Reglements hinaus, so wie sonstige Abweichungen von den Vorschriften dieses Regle⸗ ments dürfen ohne meine ausdrückliche Genehmigung nicht stattfinden.

Berlin, den 28. November 1853.

Handel, Gewerbe und öffentliche

Formular Nr. J. —.,— ——

zur freien Fahrt beliebiger Wagen⸗ klasse für Herin in seiner Eigen⸗ schaft als ten Die Königliche Direction zum Schlusse des Jahres 18

Stationen Arbeiten auszuführen haben, können für die Hinfahrt vom Ober⸗ Maschinenmeister resp. dem Maschinenmeister, und für die Rückfahrt vom Stations⸗Vorsteher Freifahrtscheine nach dem Formular VI. ausgestellt werden.

§. 10. Die nach den §§. 4. 5. 7. 8, und gerforderlichen Freifahrtscheine werden stets nur für eine darin fest bestimmte Hin⸗, oder Hin⸗ und Rück⸗ fahrt ausgestellt und müssen eben so, wie die gewöhnlichen Fahr⸗ resp. Personal⸗Billets von den Schaffnern abgenommen und zur Kontrole ein⸗ gesandt werden. Die Freikarten, welche nicht blos für eine bestimmte Fahrt gültig sind, werden den Inhabern belassen.

Die Zugführer haben aber die Nummern derselben und die darauf zurückgelegten Fahrten zu notiren. Sowohl über diese Freifahrten, als auch über die, von den Schaffnern eingezogenen Freifahrtscheine wird bei der Kontrole monatlich eine Nachweisung gefertigt und mit den eingegan⸗ genen Freifahrtscheinen der Direction zur Prüfung vorgelegt.

Sn II. Freier Transport von Effekten. S§. 11. Die zur freien Fahrt befugten Personen dürfen 50 Pfv. Gepäck frei milnehmen. Ueber dieses Freigepäck wird stets ein Garantieschein ausgestellt. §. 12. Unentgeltlicher Transport von Effekten, welche Beamten der Stagats⸗ Eisenbahnen und der unter Staats⸗Verwaltung stehenden Eisenbahnen au⸗ gehören, findei nicht anders statt, als insoweit den Beamten bei stattfin⸗ dender Versetzung in den desfallsigen besonderen Reglements ein Anspruch hierauf eingeräumt ist. Der Vorsteher der Abgangs⸗Station muß über diese Transporte nach vorgängiger Genehmigung der Direction einen be⸗ sondern Trausportschein ausstellen.

„Unter Vorzeigung dieses Transportscheins sind die betreffenden Gegen⸗

stände bei der Gepäck⸗ oder Güter⸗Expedition förmlich aufzugeben und am Bestimmungsorte nur gegen Aushändigung des Coupons vom Transport⸗ scheine in Empfang zu nehmen, worauf der letztere mit dem Coupon an die Güter⸗Kontrole eingesandt wird. Hier werden die Scheine gesammelt und monatlich der Direction vorgelegt. „Das Dienstgut der eigenen Bahn wird unentgeltlich befördert, jedoch findet auf dasselbe das vorstehend für den freien Transport von Beamten⸗ Effekten vorgeschriebene Verfahren Anwendung, und es muß dasselbe, wie jedes sonstige Frachtgut, von dem Vorsteher der Abgangs⸗Station aufge⸗ geben werden.

.“ III. Strafbestimmungen. G“ §. 13, Allen Bahnbeamten, insbesonders den Ober⸗Betriebs⸗Inspektoren,

Betriebs⸗Inspektoren, Kontroleuren, Stations⸗Vorstehern, so wie den Zug⸗ führern, wird es bei eigener Verantwortlichkeit zur Pflicht gemacht, die pünktliche und strenge Ausführung vorstehender Bestimmungen zu hand⸗ haben und zu überwachen und jede Zuwiderhandlung der Direktion sofort anzuzeigen. Mißbräuche und Unterschleife werden strenge und nach Um⸗ ständen durch sofortige Dienstentlassung bestraft.

S§. 44. Wer unter anderen, als den im Vorstehenden vorgeschriebenen Formen die Staats⸗ und unter Staats⸗Verwaltung stehenden Eisenbahnen zur un⸗ entgeltlichen Fahrt oder Beförderung von Sachen benutzt, benutzen läßt,

a. des Reglements. Legitimationskarte ir freien Fahrt mit allen fahrplanmäßigen Zügen in 2zweiter Wagen⸗ für den Herrn den ten 185 Die Königliche Direction. Gültig bis zum Schlusse des Jahres 18

„Auf die Rückseite des Formulars Nr. II. ist zu setzen:

Inhaber ist berechtigt, in denjenigen Zügen, mit welchen nur Per

sonen erster Wagenklasse befördert werden, diese Klasse zu benutzen. Auch darf er in dieser Klasse fahren, wenn er in Begleitung eines zur Freifahrt in erster Klasse berechtigten Beamten der eigenen oder

einer fremden Eisenbahn reist.

Formular Nr. II

Zu §. 1. C.

v““ Legitimationskarte. zur freien Fahrt mit allen fahrplanmäßigen Zügen in zweiter Wagen⸗ klasse auf der Strecke von und in umgekehrter Richtung für den Eisenbahn⸗Baumeister Herrn den ten 185 Die Königliche Direction Hültig bis zum Schlusse des Jahres 18

f die Rückseite des Formulars Nr. III. ist zu setzen: Inhaber ist berechtigt, in denjenigen Zügen, mit welchen nur Per⸗ sonen erster Wagenklasse befördert werden, diese Klasse zu benutzen. Auch darf er in dieser Klasse fahren, wenn er in Begleitung eines zur Freifahrt in erster Klasse berechtigten Beamten der eigenen oder einer fremden Eisenbahn reist. Ferner ist demselben gestattet, inner⸗ halb der auf der Vorderseite bezeichneten Strecke auf der Lokomotive

u Legitimationskarte 8 zur freien Fahrt mit allen fahrplanmäßigen Zügen in klasse auf der Strecke von EL und in umgekehrter Richtung für den Bahnmeister Herrn

den en 8 G V Die Königliche Direction. Gültig bis zum Schlusse des Jahres 18

Auf die Rückseite des Formulars Nr. IV. ist zu setzen: Dem Inhaber ist auch gestattet, innerhalb der auf der Vorderseite ezeichneten Strecke auf der Lokomotive zu fahren.

Formular Nr. V.

Zu §. 4.

Nr. zur freien

bis Station 1g. 8 Zögling des den ten D Dieser Schein muß während der Fahrt auf Verlangen dem Schaffner jederzeit vorgezeigt und nach der Abfahrt von der vorletzten Station an

denselben abgegeben werden.

Formular Nr. VI. Reglements. Freifahrtschein zur Reise von Station in Wagenklasse, gültig für die Zeit vom Zweck der Reise: v I ten

Die Königliche Direction

Bekanntmachung über die unterm Dezember 1853 erfolgte Bestätigung des Statuts des unter dem Namen„Strasburg⸗Pasewalker Chaussee⸗Ge⸗ sellschaft“ zusammengetretenen Actien⸗ Vereins Bau einer Chaussee von Strasburg nach

Pasewalk. Vom 17. Januar 1854. 8

Des Königs Majestät haben das unterm 28. Juni 185. zogene Stalut des unter dem Namen „Strasburg⸗ Pasegalter Chaussee⸗Gesellschaft“ zusammengetretenen Actien⸗Vereins zum Bau einer Chaussee von Strasburg nach Pasewalk, mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 28. Dezember 1853 zu bestätigen geruht, was nach Vorschrift des §. 3 des Gesetzes über Aectien⸗ Gesellschaften vom 9. November 1843 mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß das Statut durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Potsdam zur öffentlichen Kenntniß gelangen wird

Berlin, den 17. Januar 1854.

Der Minister für Handel, Gewerbe und von der Heydt.

8.

zum

Feest e Co IJg 11I1 Bericht der Achten Kommission über den Entwurf eines Ge setzes, betreffend die Bewilligung einer bedingten Zins⸗Garantie für das Anlage⸗Kapital der Breslau⸗Posen⸗Glogauer Eisen⸗ bahn. Bericht de treffend di

2 entwurf, be⸗ der ländlichen Arbeiter.

Gesindes und

Zehnten Kommission

G e Verletzungen der

18n 8 8 S) 346 †9 „129 1 9; H Angekommen: Se, Exeellenz der General⸗Lieutenant, Ge ieral⸗Adjutant Sr. Majestät des Königs und Gouverneur von

uxemburg, von Wedell, von Luxemburg.

Abgereist: Der General⸗Major und Commandeur der 10ten Kavallerie⸗Brigade, von Holleben, nach Posen. Der Ober⸗Jägermeister Graf von der 2 Meisdorf.

RMRMichtamtli

Berlin, den 20. Januar.

(Pr. C.) Die Feier des am 22. Janua gehenden Krönungs⸗ und Ordensfestes wird in der i Weise begangen werden. Erst erfolgt in dem Rittersaale des niglichen Schlosses die Proclamation der geschehenen Ordensver⸗ leihungen und die Vorstellung der neuen Ordensritter; dann findet in der Schloßkapelle die religiöse Feier statt, nach deren Beendi⸗ gung die eingeladenen Gäste an der Königlichen Tafel Theil neh⸗ men, welche im Weißen Saale, der Bildergallerie und den an⸗ gränzenden Zimmern angeordnet ist. 8

Die Mittheilung der „Pr. Corresp.“, welche in Nr. 16 d. Bl. aufgenommen ist, wonach die Remonte⸗Depots in Folge des gestiegenen Haferpreises durchweg einen höheren Unterhaltungs⸗ Zuschuß erforderten, weshalb der Staatshaushalts⸗Etat für dieses Jahr noch eine Vermehrung um 531 ½ Rthlr. in Anspruch nähme, wird uns von kompetenter Stelle dahin berichtigt, daß die mehr er⸗ forderlichen Unterhaltungs⸗Zuschüsse durch Minder⸗Ausgaben bei den anderen Positionen des Etats für die Remonte⸗Depot⸗Verwal⸗ tung gedeckt und der Staatshaushalts⸗Etat aus diesem Grunde durchaus nicht um das Geringste mehr belastet werde.

(Pr. C.) Die zwölfte Kommission der Ersten Kammer hat heute, Vormittags 10 Uhr, zur Erwägung der Provinzial⸗Verfassungen unter Vorsitz des Abgeordneten Grafen von Arnim⸗Boytzenburg wiederum eine Sitzung gehalten.

(Pr. C.) Die vereinigten Kommissionen der Zweiten Kammer für Handel und Gewerbe und für das Justizwesen haben ihren Bericht über den Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Bestrafung von Seeleuten preußischer Handels⸗ schiffe, welche sich dem übernommenen Dienste entziehen, erscheinen lassen. Die genannten Kommissionen haben einstimmig anerkannt, daß eine Lücke in der Gesetzgebung über den Schiffsverkehr in der oben angegebenen Beziehung vorhanden sei, zu deren Ausfüllung es einer gesetzlichen Vorschrift bedürfe. Es ist in der That noto⸗ risch, daß besonders auf außereuropäischen Seeplätzen, wo das Verführen der Matrosen systematisch betrieben wird, häufig Ent⸗ weichungen preußischer Schiffsleute vorkommen, welche den Capi⸗ tainen und Rhedern der Handelsschiffe die empfindlichsten Verlegen⸗ heiten bereiten. So hat namentlich eine Petition der Kauf⸗ mannschaft von Königsberg in Preußen nachgewiesen, daß solche Defertionen zunächst bedeutende Geld- und Zeitopfer nöthig machen und zuweilen zur Anwerbung fremder Matrosen zwingen, durch deren Unzuverlässigkeit Schiff, Ladung und Mannschaft den größten Gefahren preis gegeben werden. Indem die genannten Kommissionen hiernach ein Strafgesetz für die bezeichneten Fälle als dringend erforderlich bezeichnen, so sprechen sie sich dafür aus, daß

ein solches nur auf den Seeverkehr, nicht auf die Stromschifffahrt Anwendung finde, für welche letztere die vorstehend erwähnten Thatsachen nicht zutreffen. Bei der speziellen Berathung stellte sich in Ansehung des §. 1 eine Meinungsverschiedenheit über das Strafmaß heraus, welches der §. 1 des Ent

wurfs, sofern nicht nach Inhalt des Strafgesetzbuches oder des Gesetzes vom 31. März 1841 eine härtere Strafe verwirkt ist, auf Gefängniß bis zu 6 Wochen oder auf Geldbuße bis zu 50 Thalern festsetzt; doch fand der Antrag auf Erhöhung der Strafe nicht die Zustimmung der Mehrheit. Der §. 1 ist daher von den beiden Kommissionen mit 12 gegen 0 Stimmen zur Annahme empfohlen worden. Der §. 2, welcher den Zeitpunkt der Verjährung nach Ablauf von 3 Jahren bestimmt, traf auf das Bedenken, daß die entlaufenen Schiffsleute, welche auf fremden Schiffen große

reisen zu unternehmen pflegen, meistens erst nach Jahren in Heimat zurückkehren. Die vereinigten Kommissionen hegnug her, unter Zustimmung der Regierungs⸗Kommissarien mit 16 gegen

2 Stimmen eine Veränderung des §. 2 in der Art vorzuschlagen,

vaß die Verjährungsfrist auf 5 Jahre festgesetzt werde. b

Prof. Volkmann hat die Wahl zum Deputirten ie Stadt Halle für die Erste Kammer, abgelehnt und 1“ zum fünften Male zur Wahl geschritten werden. Wie verlaute wirh vor der nächsten Wahl die vorläufige Genehmigung des zu Wählenden eingeholt werden. 1

Der Abgeordnete der Stadt Aachen zur Ersten Kammer, Herr Gustav Schwenger, hat sich am 18ten Januar von dort nach Berlin begeben, um sein Mandat anzutreten. e

(Pr. C.) Der Plan Herstellung einer Etssnbg h. Verbindung zwischen Bromberg und Thorn sac Scee 8 eine Erweiterung erhalten, daß von derselben eine Zweig 1 nach Inowraclaw geführt wird. Zur Ausführung G für jekts ist bereits ein Comité zusammengetreten, b gchhs 8 he die Rentabilität dieser Zweigbahn günstigen Aussichten die für.

a 16ö6“ 2 eschaffen hofft. Eine Mittheilung Bau erforderliche Summe zu beschaffen hofft. Bahn von Brom⸗ der „Posener Zeitung“, als ob das Projekt, eine Bahn von T

berg nach Thorn zu bauen, ganz in den Hintergrund gedrängt und