G “ 1““ Die Auszahlung des Nennwerthes der ausgeloosten Obliga⸗ tionen geschieht gegen deren Aushändigung an die Inhaber bei den im §. 3 bezeichneten Kassen im Januar des nächstfolgenden Jahres (zerst also im Januar 1857). Die im Wege des Til⸗ gungsverfahrens eingelösten Obligationen werden, unter Beobach⸗ tung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Formen, verbrannt. Der Direction bleibt das Recht vorbehalten, mit Ge⸗ nehmigung Unseres Handels⸗Ministers und Unseres Finanz⸗Ministers sowohl den Amortisations⸗Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Obligationen zu beschleunigen, als auch sämmtliche Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. Die Obligationen, deren Einlösung im Wege der Kündigung erfolgt, können anderweit wieder ausgegeben ““
1616“
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, aber nicht zur Einlösung vorgezeigten Obligationen werden in dem Zeitraume von zehn Jahren, von dem Fälligkeits⸗-Terxmine an gerechnet, jährlich einmal von der Direction behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, sind werthlos und werden als solche von der Direction demnächst öffentlich bekannt gemacht.
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keine Ver⸗
pflichtung mehr; doch kann deren gänzliche oder theilweise Bezah⸗ lung vermöge eines Beschlusses der Direction aus Billigkeits⸗Rück⸗ sichten gewährt werden. Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt: 8 8 8 WW“ a) Die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligatio⸗ tionen geht der Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Actionaire der Gesellschaft aus dem Reinertrage vor;
b) bis zur Tilgung der Obligationen dürfen seitens der Gesell⸗ schaft keine zur Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforder⸗ lichen Grundstücke verkauft werden; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befind⸗ lichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an die Gemeinden zur
Errichtung von Post⸗, Telegraphen⸗, Polizei⸗ oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen oder Waaren⸗Nieder⸗
lagen abgetreten werden möchten; ur Sicherheit für Kapital und Zinsen wird den Inhabern der Obligationen mit Vorbehalt der den früher, Inhalts des Privilegiums vom 8. November 1852 kontrahirten 1,600,000 Rthlr. Prioritäts⸗Obligationen eingeräumten und daher vor⸗ gehenden Hypothek das gesammte bewegliche und unbeweg⸗ liche Vermögen der Gesellschaft verpfändet. Auch darf diese weder Actien kreiren, noch neue Darlehne aufnehmen, es sei denn, daß den auf Grund dieses Privilegiums zu emittirenden
Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich vorbehalten würde.
9.
Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen werden nach dem in Artikel 17 des Statuts der Aachen⸗Düsseldorfer Eisenbahn⸗ Gesellschaft (Gesetz⸗Sammlung für 1846 Seite 410) vorgeschriebe⸗ nen Verfahren für nichtig erklärt und demnächst ersetzt.
61
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt⸗
machungen müssen in den Preußischen Staats⸗Anzeiger, in die Berliner Vossische, die Kölnische, die Aachener und die Düsseldorfer Zeitung eingerückt werden. Sollte eins dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekannt⸗ machung in den vier andern, bis zur anderweitigen, mit Genehmi⸗ gung Unsers Handels⸗Ministers zu treffenden Bestimmung; sie muß aber unter allen Umständen jederzeit in einer der zu Berlin erschei⸗ nenden Zeitungen erfolgen.
Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherr⸗ liche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Un⸗ serem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch
den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. . Gegeben Charlottenburg, den 9. Januar 1854.
Friedrich Wilhelm.
von der Heydt.
(. 8.)
von Bodelschwingh.
en-Düsseldorfer Eisenbahn⸗Obligation. II. Emission.
IDJoJ1B1r 200 Rthlt. Inhaber dieser Obligation zweiter Emission o.
theil von Zwei hundert Thalern an der mit Allerhöchster Genehmigung und nach den Bestimmungen des umstehenden Privilegiums gemachten An⸗ leihe der Aachen⸗Düsseldorfer⸗ Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Die Zinsen mit vier Prozent für das Jahr sind gegen die vom 2ten bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli jeden Jahres zahlbaren halb⸗ jährigen Zinscoupons zu erheben. v 88
8 Aachen, den. G 5
Königliche Direction der Aachen⸗Düsseldorf⸗Ruhrorter Eisenbahn.
(Eingetragen in das Obli-⸗ Der Nendant. gationsbuch Fol. ) (Unterschrift.)
Mit dieser Obligation sind für den Zeitraum vom 1. Juli 1853 an
gerechnet, zehn halbjaͤhrige Zinscoupons, Nr. 1 bis 10, nebst einem Talon ausgegeben. Die JE zweiten Serie von Coupons erfolgt an den
Inhaber des Talons.
Vier Thaler Preußisch Courant hat Inhaber dieses vom zu Aachen oder zu Berlin zu erheben.
Dieser Zins⸗Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt wi Aachen den
(E agen in die Zin xle
Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe nach Ein⸗ lösung der ausgegebenen zehn Zins⸗Coupons gemäß §. 3 des Privilegiums an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die zweite Serie der Zins⸗Coupons zur Aachen⸗Düsseldorfer Prioritäts ⸗Obligation
5 II. Emission.
Aachen, den
8 .—
Bekanntmachung — betreffend den Beitritt de Regierungen von Modena Parma zu den Handels⸗ und Zoll⸗Vertrage zwischen Preußer und Oesterreich vom 19. Februar 1853. Vom Handels⸗ und Zollverttag vom 19. Februar
d. 1 See,, e mmeeT. a.
und
Es wird hierdurch bekaunt gemacht, daß dem Handels⸗ und Zollvertrage zwischen Preußen und Oesterreich vom 19. Februar 1853 (Gesetz⸗Sammlung Seite 357) auf Grund des Artikels 26 dieses Vertrages, die mit Oesterreich zollvereinten Herzogthümer Modena und Parma beigetreten sind, so daß dessen sämmtliche Bestimmungen auch auf beide letzterwähnte Staaten vom 1. Ja⸗ nuar 1854 ab Anwendung finden werden.
Berlin, den 31. Dezember 1853.
Das Staats⸗Ministerium.
11“ von Manteuffel. von der Heydt. Simons. vo von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Bekanntmachung über den Beitritt der Königlich bayerischen Regierung zu der Uebereinkunft zwi⸗ schen Preußen und mehreren anderen deutschen Staaten, d- d. Eisenach, den 11. Juli 1853, wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstor⸗
bener gegenseitiger Staats⸗Angehörigen. Vom 6. Januar 1854.
Vertrag vom 11. Juli
Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß dem Vertrage zwischen
Preußen und mehreren anderen deutschen Staaten wegen Verpfle⸗
gung erkrankter
und Beerdigung verstorbener Angehörigen eines
anderen kontrahirenden Staates, d. d. Eisenach, den 11. Juli 1853 (Gesetz⸗Sammlung Nr. 58, S. 877 ff.), in Gemäßheit des §. 5 desselben, auch die Königlich bayerische Regierung unterm 21. De⸗ ember 1853 beigetreten ist.
Berlin, den 6. Januar 1854. Minister⸗Präsident, Minister der auswär von Manteuffel.
Ministerium für Handel, Arbeite
der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausge⸗
2
geben wird, enthält unter
Nr.
8—
9. Dezember 1853,
alischen Vorrechte ꝛc.
3913. Den Allerhöchsten Erlaß vom 1 betreffend die Verleihung der fis ko V für die zu erbauende Kreis⸗Chaussee von Schroda nach Kostrzyn; unter
3914. 8 Alleihöchsten. Erlaß vom 19. Dezember 1853, be⸗ treffend die Verleihung der siskalischen Vorrechte zum Bau einer Chaussee von Ohlau nach Strehlen; unter
3915. den Allerhöchsten Erlaß vom 19. Dezember 1853, be⸗ treffend die Verleihung der siskalischen Vorrechte ꝛc.
für die chausseemäßig ausgebaute Straße von der
Hoym⸗Grube bis zur Czernitzer Kolonie im Anschluß
an die Ratibor⸗Ryhnicker Kunststraße; unter
das Statut des Verbandes der Wiesenbesitzer in der
Gemeinde Wallersheim, Kreises Prüm, Regierungs⸗
bezirks Trier. Vom 19. Dezember 1853; unter
den Allerhöchsten Erlaß vom 28. Dezember 1853, be⸗ treffend die Bewilligung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von
Strasburg nach Pasewalk; unter “
das Privilegium wegen Emission von Prioritäts⸗Obli⸗
gationen der Aachen Mastrichter Eisenbahn⸗Gesellschaft zum Betrage von 1,800,000 Thalern. Vom 28. De⸗
zember 1853; unter 8
den Allerhöchsten Erlaß vom 28. Dezember 1853, be⸗
treffend die Bestätigung keines Nachtrags zu dem Sta⸗
tute der Schlesischen Feuerversich erungs⸗Gesellschaft zu
Breslau, und zu dem ersten Nachtrage zu demselben;
unter b
die Bekanntmachung, den Beitritt der Regierungen von
Modena und Parma zu vem Handels⸗ und Zoll⸗Ver⸗
trage zwischen Preußen und Oesterreich vom 19. Fe⸗
bruar 1853 betreffend. Vom 31. Dezember 1853;
unter
die Bekanntmachung über den Beitritt der Königlich bayerischen Regierung zu der Uebereinkunft zwischen
Preußen und mehreren anderen deutschen Staaten, —. d.
Eisenach, den 11. Juli 1853, wegen Verpflegung er⸗
kfrankter und Beerdigung verstorbener gegenseitiger
Staats⸗Angehörigen. Vom 6. Januar 1854; und
unter
die Bekanntmachung über die unterm 28. Dezember
1853 erfolgte Bestätigung des Statuts des unter dem
Namen „Strasburg⸗Pasewalker Chaussee⸗Gesellschaft“
zusammengetretenen Actienvereins zum Bau einer
Chaussee von Strasburg nach Pasewalk. Vom 17. Ja⸗
nuar 1854. 1
Berlin, den 20. Jannar 1854. Debits⸗Comtoir der Gesetz
ꝑ1144A“
legenheiten. E“
Cirkular vom 8. Januar 1854 — wegen der Ein⸗ sendung landwirthschaftlicher Industrie⸗Erzeug⸗ nisse zur Industrie⸗Ausstellung in München.
S 2 — 8 Bekanntmachung vom 9. November 1853 (Staats⸗Anzeiger? Seite 1911.) .
Verfügung vom 7. Januar 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 13
Aus der in den Regierungs⸗Amtsblättern ergangenen Be⸗- kanntmachung vom 9. November v. J. ist zu ersehen, daß die Kö niglich baierische Regierung in diesem Jahre eine allgemeine Aus⸗ stellung deutscher Industrie⸗ und Gewerbs⸗Erzeugnisse in München zu veranstalten beabsichtigt und daß die diesseitige Staats⸗ regierung das Unternehmen nach Maßgabe der unterm 26. Septem⸗ ber 1842 unter den Zollvereins⸗Regierungen getroffenen Vereinba⸗ rungen unterstützt.
Da die Einsendung geeigneter Erzeugnisse der landwirthschaf lichen Industrie zu dieser vaterländischen Ausstellung wünschenswerth erscheint, so ist vorgesehen worden, daß ein der Landwirthschaf gründlich kundiges Mitglied denjenigen preußischen Bezirks⸗Koͤm⸗ missionen zugeordnet wird, bei welchen landwirthschaftliche Er⸗ zeugnisse von einiger Erheblichkeit für die Ausstellung angemelde werden. “
Die den Regierungen wegen Bildung der Bezirks⸗Kommissionen ertheilte Anweisung ist in dieser Weise ergänzt worden. Die Land⸗ wirthe und Produzenten, welche Gegenstände zur Ausstellung ein⸗ senden wollen, zeigen dies der Prüfungs⸗Kommission ihres Regi rungs⸗Bezirks an. Die Anmeldungen haben zu enthalten:
a) den Namen oder die Firma des Einsenders mit Wohn⸗ oder
Productions⸗Ort;
b) die genaue Bezeichnung der einzusendenden Gegenstände nach
Art und Stückzahl; 8
den vurch dieselben in Anspruch genommenen Flächenraum in Quadratfußen, besonders bei Maschinen und anderen umfang⸗ reichen Gegenständen, mit Ausscheidung der Wand⸗ und Bo⸗ denfläche, dann der wahrscheinlichen Höhe der Aufstellung; den Verkaufspreis, nebst Angabe, ob dessen Veröffentlichung zugelassen wird; 3 den Versicherungswerth; “ den Namen oder die Firma des etwaigen Bevollmächtigten in München, namentlich wegen der Disposition nach beendigter Ausstellung; außerdem kann es nur für sehr erwünscht erachtet werden, wenn Einsender noch weitere Aufschlüsse besonders über Er⸗ zeugung und Gebrauch, über Eigenthümlichkeiten der Gegen⸗ stände, über die Beschaffenheit, Einrichtung und Ausdehnung der Etablissements, die darin beschäftigte Arbeiterzahl, Ar⸗ beitsmittel, Arbeitslöhne u. s. w. geben wollen.
Die Beifügung älterer Muster und Preise derselben Artikel
würde die Fortschritte des Wirthschaftszweiges in sehr nützlicher
Weise veranschaulichen.
Den Einsendern ist ferner überlassen, auch die Auszeichnungen, welche er in früheren Ausstellungen erhalten hat, die Bemerkung, ob der Ausstellungs⸗Gegenstand ein Prioilegium genießt, und die Namen verjenigen Werkführer und Arbeiter, welche sich bei der Erzeugung der Gegenstände besonders hervorgethan haben, bei⸗ zufügen.
Die Anmeldungen der für die Ausstellung bestimmten Gegen⸗ stände bei der Prüfungs⸗Kommission des Bezirks haben bis zum letzten März 1854 zu erfolgen; später eintreffende werden nicht mehr angenommen. g 66
Die Zeit der Einsendung der Gegenstände an die Prüfungs⸗ Kommission wird von dieser bekannt gegeben werden. .„
Die Kosten der Einsendung der Gegenstände an die Prüfung
Kommission trägt der Einsender und in gleicher Weise die Kost der Zurücknahme der von dieser zurückgewiesenen Gegenstände. 1 Kein Gegenstand kann zur Ausstellung zugelassen werden,
welcher nicht hierzu die Genehmigung der betreffenden Prüfungs⸗
Kommission erhalten hat. 8 1 1 “X“
Die zur Ausstellung zugelassenen Gegenstände müssen bis zum 15. Juni 1854 in München eingetroffen sein. Bei späterer An⸗ kunft hat sich der Aussteller zuzuschreiben, wenn die Annahme nicht mehr stattfindet.
Die von einer mit der Anmeldung leicht vergleichbaren Faktur begleiteten Einsendungen zur Ausstellung geschehen unter der Adresse vDe Ausstellungs⸗Kommission in München“. Die Gegkistange oder Pakete sind deutlich mit dem Namen oder der Firma des Ausstel⸗ lers und mit dem allgemeinen Inhalt der Sendung zu beee.
Weitere Mittheilungen über die Beschickung sind erforderlichen Falls von der Bezirks⸗Kommission zu erfragen.