1854 / 23 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Wir ersuchen ergebenst, zur Beschickung der Ausstellung mit geeigneten Erzeugnissen, wozu insbesondere sehenswerthe Proben von Wolle, Flachs, Hanf, Rohseide, Mehl⸗ und Mühlenfabrikaten, verbesserte landwirthschaftliche Werkzeuge und Modelle zc. gehören, die betreffenden Landwirthe des Vereins⸗Bezirks gefälligst an⸗ regen und dieselben veranlassen zu wollen, die desfallsige Anmel⸗ dung rechtzeitig bei der Bezirks⸗Kommission zu machen

Berlin, den 8. Januar 1854.

Das Landes⸗Oekonomie⸗Kollegiun von Beckedorff.

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1.

An Vorstände der landwirthschaftlichen Vereine des preußischen Staates.

Abgereist: Se. Erlaucht Graf Heinrich von

Schönburg⸗Glauchau, nach Dresde

Berlin, 25. Januar. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Geheimen Legations⸗Rath B alan die Erlaub⸗ niß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König beider Sizilien ihm verliehenen Konstantinischen St. Georgs⸗Ordens 2ter Klasse; dem ordentlichen Professor an der Universität zu Berlin, Geheimen Regierungs⸗-Rath Dr. von Raumer, zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Bayern ihm verliehenen Maximi⸗ lians-Ordens für Kunst und Wissenschaft; so wie dem Privat⸗ gelehrten Dr. Stolle in Berlin, zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Belgien ihm verliehenen Ritterkreuzes des Leopold⸗Ordens zu ertheilen.

Nichtamtliches.

1 Berrlin, den 25. Januar.

(Pr. C.) Des Königs Majestät haben zu bestimmen geruht, daß die Magistrats⸗Mitglieder, ausschließlich der Bürger⸗ meister und Beigeordneten, in den Städten der sechs östlichen Pro⸗ vinzen nach Einführung der Städte Ordnung vom 30. Mai 1853 denselben Titel beibehalten sollen, welchen sie zur Zeit des Erlasses der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 geführt haben.

(Pr. C.) Des K. önigs Majestät haben mittelst Aller⸗ höchster Kabinets-Ordre vom 18. Januar c. dem Bürgermeister Lischke zu Elberfeld den Amtstitel „Ober⸗Bürgermeister“ und zu⸗ gleich die Befugniß zum Tragen der goldenen Amtskette verliehen.

(Pr. C.) Wenn wir gestern Veranlassung nahmen, mehrere Gerüchte zu widerlegen, welche, ohne Grund, das größere Publi— kum beunruhigen und die Geschäftswelt entmuthigen, so haben wir uns doch nicht die Aufgabe gestellt, gegen jede einzelne von den zahllosen Schöpfungen der journalistischen Phantasie und der Börsen⸗Speculation mit einer Nichtigkeits⸗Erklärung zu Felde zu ziehen. Wir halten eine Widerlegung derjenigen Gerüchte für angemessen, die sich noch auf dem Gebiete des Möglichen und Vernünftigen bewegen. Erdichtungen aber, welche, die angeblichen Absichten hoher Personen zum Gegenstand nehmend, über jene Gränze hinausgehen, verdienen keine ernste Zurückweisung, selbst

wenn man durch öffentlichen Anschlag auf der hamburger Börse ihnen den Charakter größerer Glaubwürdigkeit aufzuprägen ver— sucht.

(Pr. C.) Laut Art. 18 des Zolleinigun gs⸗Vertra⸗ ges vom 4. April 1854 hatten sich die kontrahirenden Regierungen

eiung der Ve staaten tommenden Handelsreijenden von der Gewerbesteuer auf das ganze Gebiet des neu geschaffenen Zoll⸗ verbandes auszudehnen. Die Köͤnigl. hannovers che Regierung hat bereits unter dem 22. Dezember v. J. eine Verordnung er. lassen, wonach die in den bisherigen Zollvereins⸗Staaten wohnhaf⸗ ten Fabrikanten und Gewerbetreibenden, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht die Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich füh⸗ ren, um Bestellungen zu suchen, fortan, wenn sie sich gehörig darüber legitimiren, daß sie die Berechtigung zu dem betreffenden Gewerbebetriebe in ihrem Heimatlande durch Entrichtung der ge⸗ setzlichen Abgaben erworben haben oder im Dienste solcher Ge⸗ werbetreibenden stehen, im Königreich Hannover zu der Gewerbe Steuer nicht herangezogen werden sollen. Die diesseitige Re⸗ giierung hatte zur Ausführung des bezeichneten Artikels bis jetzt nicht schreiten können, weil es an der erforderlichen Benachrichtigung darüber fehlte, von welchen Behörden der früher dem Steuervercin

angehörigen Staaten die erforderlichen Legitimationen auszustellen

landtäglichen Finanz⸗ Aus

seien. Nachdem nun von Seiten Hannovers durch die Verordnung vom 22. Dezember 1853 dienöthigen Festsetzungen erfolgt sind, ist es möglich gewesen, auch die diesseitigen Behörden mit vollständigen Anwei⸗ sungen zu versehen, sowohl um den hannoverschen Unterthanen welche in den preußischen Staaten Handel treiben, oder Arbeit und Erwerb suchen, die vertragsmäßige Erleichterung zu sichern, als auch um diesseitigen Unterthanen, welche Handelsreisen auf hanno⸗ verschem Gebiete machen, die zur Erlangung ähnlicher Begünsti⸗ gungen erforderlichen Legitimationen auszustellen. Dieselbe Anwei⸗ sung soll auch in Bezug auf das Großherzogthum Oldenburg und auf das Fürstenthum Schaumburg⸗Lippe zur Anwendung kommen, sobald die auf die Legitimations⸗Behörden bezügliche Be⸗ nachrichtigung eingegangen sein wird.

Die Neuwahlen zur Stadtv erordneten⸗Versamm⸗ lung Elbings sollen am 6. Februar beginnen und für die dritte Wählerklasse vier, für die zweite zwei Tage und für die erste einen Tag dauern.

In der Stadt Hannover wurden am 23. Januar zu Abgeordneten für die Zweite Kammer der hannoverschen Stände⸗ Versammlung gewählt der Stadt⸗Secretair Bauermeister, der von 95 abgegebenen Stimmen 57 erhielt, und Stadt⸗Direktor Rumann, auf den 55 Stimmen fielen. Zu Ersatzmännern wur⸗ den gewählt: Obergerichts⸗Anwalt Albrecht und Literat K. Gödecke; beiden gegenüber erhielt der Staats⸗Minister a. D. Frhr. v. Münch hausen 30 Stimmen. Ferner wurden zur hannoverschen Stände⸗ Versammlung gewählt: im ersten ländlichen Wahlbezirk der Oeko⸗ nom Bartmer, im 17ten ländlichen Wahlbezirk der Ober⸗Avppelle tionsgerichts⸗Anwalt Gerding, auf den auch zu Celle die Wahl fiel; in Hildesheim wurde gewählt der Obergerichts ⸗Anwalt Gottsleben; von den fünf kleinen Bergstädten des Harzes ist der Ministerial⸗Vorstand a. D. Lehzen gewählt.

Bei Gelegenheit der Berathung des oldenburgischen

n sschusses über die von der Staats⸗ regierung in Betreff der Theuerungszulage an dürftig besoldete Subalternbeamte und Schullehrer gemachte Vorlage ist ein Gegen⸗ stand zur Sprache gekommen und durch bezüglichen Antrag weiter verfolgt worden, welcher wohl eine besondere Hervorhebung ver- dienen dürfte. Er betrifft die Verhältnisse der Subaltern⸗ Offiziere (unter Hauptmannsrang) in Beziehung auf Dienstein⸗ kommen und Avancement. Während die Gagen derselben schon an sich nicht hoch sind, müssen sie völlig als ungenügend erschei⸗ nen, wenn wie dies beim dortigen Truppencorps jetzt und viel⸗ leicht noch länger der Fall ist, das Avancement stockt, und in Folge dessen Offiziere 18 bis 20 Jahre dienen müssen, ehe sie zum Hauptmann avanciren. Von diesen Erwägungen geleitet, hat der Finanz⸗ Ausschuß beim Landtage den Antrag eingebracht: die Staatsregierung zu ersuchen, in Erwägung ziehen zu wollen, ob und in welcher Weise die pecuniaire Stellung der älteren Offi— ziere unter Hauptmannsrang zu verbessern sei, und, wenn thunlich, noch dem gegenwärtig versammelten Landtag darüber Vorlage zu machen. Der Landtag hat diesen Antrag fast einstimmig angenom⸗ men und die Staatsregierung ist auf denselben um so bereitwilliger eingegangen, als der Gegenstand auch schon bei ihr in Erwägung und Vorbereitung genommen und lediglich aus äußeren formellen Gründen nicht an den Landtag ge Fracht war. So ist denn auch

dtagssitzung vom 20. Januar, am zweiten Tage n

schon in der Lau 20. J Antrage, die betreffende Regierungsvorlage ein⸗

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nach dem gestellten

gekommen. Wie man hört, geht die Proposition der Regierung dahin, daß den hier in Betracht kommenden Subaltern⸗Offizieren von 5 zu 5 Jahren, von der Ernennung zum Offizier an gerechnet, eine Zulage von 60 Thlr., jedoch k Schstens nur dreimal, gewährt werden solle.

Am 22. Januar Nachmittag zu Karlsruhe Se. königl. Hoheit der Regent von Bade die Dank⸗Adressen beider Kammern entgegengenommen. In der Adresse der zweiten Kammer heißt es bezüglich des K Erchenstreites:

Die strenge und gerechte Handhabung der Gesetze, in Verbindung

77 8— mit dem in Kirche, Schule und Gemeinde auf sittliche Hebung des Volkes gerichteten Streben, hat den du ch ernste Erfahrungen geläuterten guten Geist Freude und Beruhigung auf die Verbesserung unserer inneren Zustände hin⸗ blicken, welche in jeder Beziehung den Vergleich mit denen anderer deutscher Länder bestehen moͤgen. 2 örenden Mißverhältnisse, welche durch das mit den Grundlagen der S ordnung im Widerstreit stehende einseitige Vorschreiten des erzbischöflichen Stuhles eingetreten sind, müssen wir um so tiefer beklagen, als die zum Schutze der Hoheitsrechte Ew. königl. Hoheit er⸗ griffenen Maßregeln weitere Schritte der Kirchengewalt zur Folge hat⸗ jen, welche, bei minderer Befestigung des loyalen Sinnes Höchstihrer ge⸗ treuen Unterthanen, leicht zu Gesetzwidrigkeit und Ruhestörung fuühren konn⸗ ten. Wie sehr auch Unkenntniß der thatsächlichen Verhältnisse oder andere Gründe das Urtheil des Auslandes in dieser Frage beirren mochten, in unserm Lande hat die preiswürdige Ruhe und die vertrauensvolle Haltung des Volkes bewiesen, daß es die Heiligthümer seines religiösen Glaubens vor jeder Antastung geschützt weiß. Diese Beruhigung gab ihm der Hinblick auf die Wohlthaten, welche seit Karl Friedrichs glorreicher Regierung de Kirche zu Theil wurden, und giebt ihm aufs neue das erhabene fürst⸗

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daß man das alte Grund (vom 5

zu Veränderungen im Grundgef

8 , daß der Glaube Höchihrer katholischen Unterthanen Ew.

ö“ v11“ Königlichen Hoheit so theuer ist, als der eigene. Wir, die Vertreter des Volkes aus allen Theilen des Landes, erachten uns verpflichtet, diese Versicherung an den Siufen des Thrones niederzulegen und zugleich Zeugniß zu geben, daß überall im Lande die hingebende Liebe Höchstihrer Unter⸗ thanen und das unerschütterlich feste Vertrauen in die gleiche Gerechtigkeit und das Alle umfassende landesväterliche Wohlwollen Ew. Königl. Hoheit in keiner Weise geschwächt worden ist. Mit demselben festen Ver⸗ trauen hoffen denn auch die Abgeoreèneten zur Zweiten Kammer, es werde den Bemühungen Höchstihrer Regierung gelingen, auf dem Wege freund⸗ licher Verständigung die obwaltenden Mißverhältnisse in einer der segen⸗ bringenden Wirksamkeit der Kirchengewalt genügenden Weise zu erledigen, ohne dabei außer Acht zu lassen, was die Wahrung der Wuüͤrde und der Rechte der Krone fordert.“ Ferner: „Die Erneuerung des Zollvereins und dessen Ausdehnung auf die Staaten des Steuervereins, so wie die Eröff⸗ nung engerer Verkehrsbeziehungen zu dem großen Ländergebiete des öster⸗ reichischen Kaiserstaats und seiner Zollverbündeten begrüßen wir freudig als ein neues, die große germanische Pölkerfamilie wohlthätig umschlingendes, in seiner Entwickelung dem nationalen Geist und der materiellen Wohl⸗ fahrt gleich förderliches Band. Der vermehrte Verkehr auf unserer Eisen⸗ bahn und dessen Rückwirkung auf die Einnahmen, so erfreulich er ist, darf uns doch gegen die auf verschiedenen Punkten sich eröffnende Konkurrenz nicht gleichgültig machen; erwünscht ist deshalb der eiftige Betrieb der Fort⸗ setzung des Schienenweges nach dem obern Rheinthal, und zeitgemäß die nochmalige Erwägung der Vervollständigung unserer Eisenbahn und der Herstellung größerer Uebereinstimmung derselben mit denen des übrigen

Zu Rom ist die Konzession zum Baue einer Eisenbahn von Rom nach Civita⸗Vecchia einer anonymen englisch⸗fran⸗ zösisch⸗italienischen Gesellschaft ertheilt worden. Dieselbe hat eine Caution von 100,000 Piastern (500,000 Frs.) zu erlegen, und ein Fünftel dieser Summe ist bereits in die päpstliche Bank eingezahlt worden. Die Richtung der Bahn steht noch nicht fest. Ueber die Linie nach Ancona ist noch nichts entschieden worden. 8—

(Pr. C.) In der Sitzung der belgischen Repräsen⸗ tantenkammer vom Llsten d. M. stellte ein Mitglied den An⸗ trag, daß ein Theil der Gränzbeamten, welche, wie er glaubte, durch das Erlöschen des zwischen dem Zollverein und Belgien bestehen⸗ den Handelsvertrages verfügbar würden, eine andere Bestimmung erhalten möge. Der Finanzminister Herr Liedts wies diesen An⸗ trag mit der Bemerkung zurück, daß er auf einer falschen Voraus⸗ setzung beruhe. Die belgische Regierung habe während der Gel⸗ tung des Vertrages, wo die Beaufsichtigung des Schmuggelhandels von beiden Seiten mit voller Strenge gehandhabt wurde, nur ein geringeres Personal für diesen Zweck aufzustellen gehabt, und es sei vielmehr, in Folge des Außerkrafttretens der Vereinbarung, von

Seiten der Zoll⸗Direktoren in Lüttich und Luxemburg mit Recht

ine Vermehrung der betreffenden Beamten beantragt worden.

Der pariser „Moniteur“ meldet in seinem amtlichen Theile, Se. Majestät der Kaiser der Franzosen am 22. Januar in iner öffentlichen Audienz Herrn John y Mason empfing, welcher eine Beglaubigungsschreiben als außerordentlicher Gesandter und

bevollmächtigter Minister der Vereinigten Staaten von Nord⸗

Amerika überreichte, sodann empfing der Kaiser den bisherigen Kö⸗ niglich niederländischen Gesandten und bevollmächtigten Minister General Baron von Fagel, welcher sein Abberufungsschreiben, und den Nachfolger desselben, Herrn Lightenvelt, welcher sein Be⸗ glaubigungsschreiben überreichte. Dasselbe Blatt enthält ein

1 68 G“ g 2 CITö8 8 1 Kaiserliches Dekret, wodurch der Senat und die gesetzgebende

T111“ olksthing wurde am 20. Januar die zweite Berathung der Grundge setz⸗Angelegenheit geschlos⸗ sen, nachdem der Antrag des Ausschusses angenommen worden war, „Juni 1849) behalten,

2 S Sgh, üe 4 2„ 686 54 1u1ö“ H Versammlung zum 27. Februay d. I. eltrhe den.

aber die nothwendigen Veränder 1 mit demselben vornehmen solle, statt einen ganz neuen Grundgesetzentwurf anzunehmen. Mit 81 Stimmen (einstimmig) wurden die angenommenen Vorschläge

setze zur dritten Berathung verwie⸗ Berathung an das als Ausschuß

eꝙ9 sen und gehen nun wieder zur konstituirte Thing über.

Am 14ten d. wurde zu Stockholm das (sche Gutachten des schwedischen Staats⸗ schusses, welches sich dem Regierungs⸗Antrage in Betreff der rechtzeitigen Gewäh⸗ rung der zur Landesvertheidigung erforderlichen Mittel zustimmig erklärt, sämmtlichen vier Ständen des Reichs übergeben. Bei⸗ gefügt waren Reservationen gegen die Zustimmung des Staats⸗ Ausschusses von zwei Mitgliedern desselben, dem Rathmann und dem Brukspatron Berger, der bei dieser Gelegenheit ein trauensvotum gegen das jetzige Ministerium abgegeben hatte.

Nach einer der „Wiener Ztg.“ vorliegenden Mittheilung haben gegen 1500 Mann türkische Truppen am 18ten bei Turnu⸗ an der Alt die Donau überschritten, ein dort befindliches Kosaken⸗ Detachement zurückgedrängt und ihren Rückweg wieder angetreten.

Russische Truppen sind einem Berichte aus Bukarest vom 19ten zufolge Galacz gegenüber gelandet und nach Abbrennung eines Kaffeehauses, in welchem türkische Soldaten sich verborgen hielten, und Abtreibung eines kleinen Waldes auf das diesseitige Ufer zu⸗ rückgekehrt, ohne einem Widerstand zu begegnen. Ein Landungs⸗

das (schon erwähnte)

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((11111A1A1AX* zurückgewiesen worden. fzaflachifet gegen Ibraila ist

Folgendes ist nach der „Indep. belge“ der Wortlaut der von Reschid Pascha unterm 31. Dezember 1853 an die Ver⸗ treter der vier Mächte gerichteten Antwort-Note:

Die Note Ew. Excellenz vom 12. Dezember, welche sich auf den Frie⸗ den bezieht und in demselben Sinne abgefaßt ist, wie die Noten der Herren Vertreter von...., ist Sr. Kaiserlichen Majestäkt dem Sultan vorgelegt wor den. Da die friedlichen Gesinnungen Sr. Majestät des Kaisers von Nußland aus diesen Kollektiv⸗Mittheilungen hervorgehen, da die Nothwen⸗ digkeit, in welche sich die hohe Pforte versetzt gesehen hat Krieg zu führen einzig und allein aus ihrem Verlangen entspringt, ihre Souverainetätsrechte zu wahren, da der vorgeschlagene Vergleich nicht der Art ist daß er ihre heiligen Souverainetätstechte beeinträchtigt, da endlich die ausnehmende Hochachtung Sr. Majestät des Sultans für die vier Mächte, seine erha⸗ benen Bundesgenossen, und das vollständige Vertrauen, welches er in sie setzt, ihn geneigt machen, auf ihre Absicht, den Frieden zu schließen, einzu⸗ gehen, so hat die Pforte den letztvorgeschlagenen Vergleich für zulässig er⸗ achtet. Der erste Punkt in den stattzuhabenden Konferenzen muß die mög⸗ lichst schnelle Räumung der Fürstenthümer Walachei und Moldau sein. Um nicht von ihren Grundsätzen der Mäßigung und den Ralhschlägen ihrer Verbündeten abzuweichen, wird die hohe Pforte sich mit der Erneue⸗ rung der Verträge einverstanden erklären. Was die geistlichen Privilegien der nicht muselmännischen, der hohen Pforte unterthänigen Gemeinschaften jeglichen Bekenntnisses betrifft, so betrachtet die hohe Pforte, da selbige Privile⸗ gienvon Alters her durch die ruhmwürdigen Vorfahren des Sultans verliehen und neuerdings durch souvrraine, mit der Kaiserl. Unterschrift versehene Firmans be⸗ stätigt worden sind, es als eine Ehrensache, sie für immer aufrecht zu er⸗ halten. Ihren wiederholten Erklärungen gemäß wird die hohe Pforte kei⸗ nen Anstand nehmen, den Mäaͤchten, wie sie es Angesichts Europa's bei der Verkündigung des Tanzimats gethan hat, ihre aufrichtige und unwau⸗ delbare Absicht kund zu thun, die geistlichen Prioilegien der ihr unterthä⸗-

nigen Gemeinschaften für immer zu bewahren und, falls eine derselben in dieser Beziehung einen Vortheil vor den anderen voraus haben sollte, sich in ihrem hohen Billigkeitsgefühle nicht zu weigern, diejenigen, welche den Wansch dazu bezeugen, daran Theil nehmen zu lassen, kurz, in eine Gleich⸗ stellung aller dieser Gemeinschaften zu willigen. Die hohe Pforte wird einer jeden der vier Mächte Abschriften dieser Verordnungen zustellen, be⸗ gleitetvon einer Note in dem oben irwähnten Sinne und in Form einer Kollektiv-⸗ U b vie Anstand nehmen, dieselben auch Rußland in der gleichen Form mitzutheilen. Der zur Vervollständigung der Ueberein⸗ kunft hinsichtlich der heiligen Stätten, und in Bezug auf die Gründung gewisser religibser Stiftungen in Jerusalem getroffene Vergleich wird end⸗ gültig angenommen werden. Die hohe Pforte ist bereit, linen Frieden in der ihr von ihren Bundesgenossen vorgezeichneten Richtung zu schließen. Sie wird mithin, sobald sie die Nachricht erhält, daß diese Grundlagen gleichfalls vom russischen Hofe angenommen worden sind, einen Bevollmäch⸗ ngten ernennen und zu der in einer neutralen, von den vier Mächten g. wahlten Stadt abzuhaltenden Konferenz schicken, welcher die Bevollmäch⸗ tigten der vier Mächte beiwohgen werden, um in Gemeinschaft mit dem zussischen Bevollmächtigten die Frage auf die obgedachten Grundlagen hin zu regeln. Wenn man so weit ist, wird ein vorläufiger Waffenstillstand von beschränkter Dauer geschlossen werden. In Folge ihrer zahlreichen Be⸗ rührungen mit den europäischen Mächten und in Folge ihrer Beziehungen zu denselben hat kie hohe Pforte in jeder Hinsicht das Recht, an ihrer gemeinsamen Sicherheit Theil zu nehmen und in den europäischen Völkerbund (concert européen) einzutreten. Es wird hinfort ünerläßlich, den Vertrag von 1841 in diesem Sinne zu vervollständigen und zu bestä⸗ tigen. Die hohe Pforte hofft mit Vertrauen, daß die Mächte zur Er⸗ reichung dieses Zieles mit ihrem gewohnten Eifer thätig sein werden. Die vier Machte werden gebeten, zu diesem Zwecke ihre freundschaftlichen Dienste zu leisten. Es ist der innigste Wunsch des Sultans, durch die vollständige und gewissenhafte Anwendung des Tanzimats seine Unterthanen von jeg⸗ licher Klasse an den Wohlthaten der Gerechtigkeit für Alle vermittelst der Einführung der norhwendigen Verbesserungen im Verwaltungs⸗Systeme Theil nehmen zu lassen. Se. Majestät der Sultan hat seinen höchsten Willen kund gethan, daß dieser Punkt ein Gegenstand ernster Beachtung werde; und da dieser Entschluß von den Mächten mit Befriedigung aufge⸗ nommen werden wird, so beeile ich mich, Sie davon in Kenntniß zu setzen. Konstantinopel, den 1. d. M. Rebil⸗Athier 1270 (31. Dezember 1853). Mustapha Reschid. (E Umgestaltung Mexiko's zu einer unumschränkten Monarchie ist am 17. Dezember eingetreten, wenn⸗ gleich der Name Republik und der Titel Präsident für ihr Ober⸗ haupt beibehalten ist. Am Mittage des genannten Tages wurde unter Glockengeläute, Kanonendonner und militairischem Gepränge ein Dekret zur öffentlichen Kenntniß gebracht, wodurch Antonio Lopez de Sa nta-Ana, benemerito de la patria, Divisions⸗Gene⸗ ral, Großmeister des sehr ausgezeichneten Nationalordens von Guada⸗ lupe, Großtreuz des Königl. spanischen Ordens Karbs III,, Präsident der mexikanischen Republik, kund und zu wissen thut, daß er nach Wahrnehmung der neulich von uns schon mitgetheilten Kundge⸗ bungen für die Herstellung der Monarchie und nach Anhö⸗ rung des Staatsraths bestimmt: 1) daß der gegenwärtige Präst⸗ dent nach dem Willen der Nation für alle Zeit in den unbeschränk⸗

en Befugnissen verbleibt, mit denen er bisher ausgerüstet war; 2) daß derselbe zur Wahl eines Nachfolgers berechtigt sein soll; 3) der Titel „Alteza Serenisima' mit der Würde des Präsidenten der Republik verbunden sein soll. 1 1

Gleichzeitig erließ der Präsident eine Proclamation an das Volk, worin es heißt: „Das Volk richtete bei der letzten Revolution

sehnfüchtig seine Blicke auf mich, um es von den Gräueln zu be⸗