1854 / 25 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1 a a EI“ 111 134 1 g 1 E1“ mit wissentlich unerlaubter Weise angebrachter Marke verkauft, verfällt für nicht unentgeltlich zugelassen wird, oder in einem Raume, welcher von dem lassen und zu verbreiten und das Eigenthum derselben ganz oder theilweise Da conseils de prud'hommes nicht an allen Orten, wo ein Fabrik jede Uebertretung in eine Strafe von 5 Lstr. Handelsamte als ein öͤffentliches Ausstellungslokal bezeichnet worden, noch angnan Andere zu übertragen. tions⸗Betrieb stattfindet, begründet wurden so ergab sich dac veiür ü. 9. Art. XIV. Zum Zweck der Registrirung der Muster soll ein auch die Vecöffentlichung der Zeichnung und Beschreibung des Musters in 2. Art. 2. Dasselbe Recht soll den Erben und Cessionarien noch zur Annahme der zu deponirenden Fabritmuster nns aüver Veht evürfhe Registrator mit dem sonst noch erforderlichen Dienstpersonal angestellt einem Kataloge, einen Zeitschrift 2c. oder in anderer Weise den Eigenthümer zehn Jahre nach dem Tode der Verfasser zustehen. befugt zu erklären. Die Ordonnanz vom 17. Au ust 1825 segt en 68 werden. 1 1 hindern, dasselbe während der Dauer der provisorischen Registrirung defi⸗ 3. Art. 3. Auf Antrag und zum Vorthrile der Verfasser, Maler ꝛc. fest, daß für die außerhalb des Ressorts der 88 eil . öher 868 10. Art. XV. Behufs der Registrirung sind 2 Exemplare des Musters nitiv eintragen zu lassen, falls jeder das Muster an sich tragende Artikel sollen alle ohne deren schrifiliche Erlaubniß gedruckten oder gestochenen Aus⸗ belegenen Fabriken die Proben der Muster beim Gerichts h sber Dan. (gezeichnet oder gedruckt), begleitet von dem Namen des Eigenthümers und die Worte „provisorisch registrirt“ mit dem Datum der Registrirung an gaben fonfiszirt werden; 1 delsgerichts oder beim Gerichtsschreiber des Cioll⸗ 2 er des Han⸗ der Nummer und Klasse, für welche die Registrirung verlangt wird, einzu⸗ sich trägt. 4. Art. 4. jeder Nachbildner gehalten sein, dem wahren Eigenthümer den Arrondissements, wo die Civilgerichte die Gegec 99. er Instanz 89 reichen. Jedes von diesen Exemplaren wird mit einer fortlaufenden Num⸗ 4. Art. IV. Der provisorische Schutz erlischt, wenn ein mit dem eine dem Preise von 3000 Exemplaren gleichkommende Summe zu zah⸗ gerichte ausüben unter Beobachtung der für die bei Handels⸗ mer bezeichnet, und eins davon dem Ertrahenten zurückgegeben, das andere Muster versehener Artikel verkauft oder zum Verkaufe ausgeboten wird. len, und seils de prud'hommes vorgeschriebenen S dnh.. vintetlege F 8 aufbewahrt. 1b 8 5. Art. V. Das Handelsamt kann die Dauer der provisorischen 5. Art. 5. jeder Verkäufer einer nachgebildeten Ausgabe, sofern er e ö 11. Art. XVI. Auf jedem Exemplare soll der Registrator die er⸗ Registrirung für eine besondere Klasse von Mustern oder ein einzelnes nicht als der Nachbildner erkannt ist, eine dem Preise von 500 Exemplarden folgte Eintragung des Musters, den Tag der Eintragung und den Namen Muster durch schriftlichen Befehl auf sechs Monate verlängern. 1 der Original⸗Ausgabe gleichkommende Summe. 1 h“ oder die Firma des Eigenthümers, nebst dem Wohnorte, so wie Nummer 6. Art. VI. und VII. dehnen den Musterschutz auf die Werke der 6. Art. 6. Zwei Exemplare jedes literarischen oder gestochenen Wer⸗ Es bedarf keines tieferen Eingehens in diese Gesetzgebu g, un und Buchstaben der Registrirung vermerken, auch diesen Vermerk unter⸗ Skulptur, Modelle, Abbildungen und Güsse aus, und bedrohen die Nach⸗ kes müssen bei der National-Bibliothek oder dem Kupferstich⸗Kabinet der Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit derselben zu 5. ung, ecle schreiben und untersiegeln. Derselbe bildet dann einen hinlänglichen Be⸗ bildungen, so wie den Verkauf der letzteren mit einer Strafe von 5—30 Lstr. Republik deponirt werden, worüber der Bibliothekar eine Quittung aus⸗ Praris der Gerichtshöfe einen weiten C vassse weis: Es muß jedoch auf jedes Exemplar das Wort „registrirt“ und das Datum zustellen hat, ohne welche der Verfasser zur Versolgung des Nachbildners auch nicht nach allen Seiten hin eine lonstante gewesen ist, so hot sie d0

für die vorschriftsmäßige Eintragung des Musters und des darin ge⸗ der Eintragung angebracht werden. vor Gericht nicht zugelassen wird. durch die Festhaltung gewisser Grundsätze sich bemüht, einige wesentli nannten Eigenthümers, b 8 7. Prt. VIII. Muster zur Verzierung von Elfenbein, Knochen, Obwohl das Gesetz des Eigenthums an Fabrikmustern nicht erwähnt, Luücken der Gesetze auszufüllen und einiges Licht in die Amiugsen h⸗ für den Umfang der Register⸗Periode, 8 1 Steinpappe und anderen in den Klassen 1, 2 und 3 des Gesetzes von so nahm und nimmt die französische Jurisprudenz doch an, daß die Muster⸗ Materie zu bringen. Es ist daher nothwendig die wichti 8 für das wirkliche Eigenthum der darin als Eigenthümer genannten 1842 nicht genannten festen Stoffen, sollen zur Klasse 4 gerechnet zeichner und ihre Werke sich in gleicher Weise des in demfelben gewaͤhr⸗ dieate festgestellten Prinzipien kennen zu lernen. Person, ““ leisteten Schutzes zu erfreuen haben, wie die Kunstzeichner und deren Pro⸗ Zunächst wird angenommen, daß sich das Gesetz von 1806 auf Fabrik⸗ für die Originalität des Musters und 3 h 8 8. Art. IX. ermächtigt das Handelsamt, für eine ganze Klasse von dukte, da zwischen dem dessinateur zriijste und dem dessinateur industriel muster nicht blos für gewebte, sondern für alle Scoffe beziehe sosern di für die Beobachtung der Vorschriften des Gesetze, Mustern oder für ein einzelnes Muster, welches nach dem Gesetze von 1842 kein Unterschied gemacht, vielmehr jede Schöpfung des Geistes, welche sich selben nicht der Kunst der Skulptur angehören. Unter Fabrlkmuster wiet so lange, bis der Beweis des Gegentheils gefubtt 3 registrirt ist oder registrirt werden kann, unter Vorbehalt des Widerrufs die in der Form einer Zeichnung darstellt, mag sie ein Gegenstand der Kunst eine Zeichnung verstanden, welche auf Gegenstände der Fabrication ange⸗ 13. Art. XVII. Muster, hinsichtlich deren das Eigenthumsrecht Dauer des Schutzes bis auf drei Jahre zu verlängern. oder des Handels sein, darunter begriffen ist. Indeß hatte das Gesetz die wendet ist, aber zu gleicher Zeit durch ein schnelles und leichtes Ver sahren loschen ist, werden gegen Entrichtung einer Gebühr Jedermann gezeigt. 9. Art. Xl. Der Registrator kann unter Umständen von der Ein⸗ Hinlerlegung von Exemplaren zur Erhallung des Eigenthums nur angeordnet vervielfältist werden kann (réproductible par des procédés faciles et ra- Ist das Eigenthumsrecht noch nicht erloschen, so erfolgt die Vorlegung reichung von Zeichnungen und Abdrücken entbinden und die Registrirung für literarische und gestochene Werke. Es entstanden daher Zweisel über die Noih⸗ pides). Sodann wird das ausschließliche Eigenthum an einem Muster nur an den Eigenthümer oder an die schriftlich von ihm oder vom Richter auf Grund zulänglicher Beschreibungen vornehmen. ggendigkeit der Hinterlegung für die Musterzeichnungen und in Folge dessen nur dann anerkannt, wenn dasselbe neu ist. Man beruft sich zur Unter⸗ besonders zur Einsicht ermächtigten Personen und nur in Gegenwart des 10. Axrt. XV. erklärt diejenigen Bestimmungen der Gesetze von 1812 auch über das Eigenthum an letzteren. Diese Zweifel wurden beseitigt durch das stützung dieses Satzes auf den Art. 15 des Gesetzes vom 18. März 1806 Registrators. und 1843, welche der vorliegenden Akte nicht zuwiderlaufen, z. B. wegen Gesetz vom 18. März 1806, durch welches für die Stabt Lyon ein conseil in welchem es heißt: Die übrigen Bestimmungen der Akte betreffen Nebenpunkte, die Ein⸗ der Ueberlassung von Mustern an Andere, Kassirung der Registrirung, der de prud'hommes geschaffen und die Regierung ermächtigt wurde, ähnliche Tout fabricant qui voudra pouvoir revendiquer la propriété d'un ragungs⸗Gebühren zc. und sind von keinem allgemeinen Interesse. Klagen auf Schadenersatz ꝛc. auch auf die hier erwähnten Muster für an⸗ 1 Behörden auch für andere Fabrikstädte, in denen sich ein Bedürfniß hierzu dessin de son invention sera tenu etc. Schon im nächstfolgenden Jahre wurde das Gesetz auf die nicht var. wendbaa. 8 zeigen würde, einzusetzen. Zu den Functionen, welche den conseils de verlangt aber demunerachtet, wie man dies konseguenter Weise erwarten unter begriffenen Muster ohne ornamentalen Charakter ausgedehnt und noch 11111X6“X“ prud'hommes beigelegt werden, gehört auch die Bewahrung dis Eigen⸗ sollte, nicht vom Kläger, daß er beweise, das Muster erfunden zu haben in anderer Beziehung ergänzt. Die wichtigeren Bestimmungen der Parla⸗ 1 thumsrechts an Fabꝛikmustern (Art. 14). Es wird darüber Folgendes be⸗ sondern vom Verllagten, daß er den Beweis führe, daß das hinterlegte ments⸗Akte 6 und 7 Vict. cap. LXV. (vom 22. August 1843) sind die 1— 116 . stimmt: Muster nicht ein neues sei. Ein Eingriff in das Muster⸗Eigenthum wird

olgenden: n 8 8 1 . hs Art. 15. Jeder Fabrikant, welcher künftighin vor dem Handelsgericht ferner dann als vorhanden angesehen, wenn Art. II. An neuen und eigenthümlichen bisher nicht veröffent⸗ b u1““ X. Fabrilmuster. V

lichten Mustern, welche einen Nützlichteitszweck (purpose of utility) haben, L des Eögeccbamnece,n eganenssennnusnrahn -drase uccg conaen 88 2 aus diger Riacbivung en e gengchacr dm Löchalen entsteht , 2 48½ . 7 88 4 O 53 SEsüIAXh s⸗ SsSr*; ½ vog 49 4 1 er H . 5 8 18* 84 . 2 g 8 4 8 Sie 2 9) 6 2 po . 1 4 4 41 9 4 8 kann durch Eintragung ein Eigenthumsrecht sfür die Dauer von 3 Jahren 8 die ersten gesetzlichen Bestimmungen, welche sich über das Eigenthum 1 prud'hommes eine mit einem Umschlage versehene und mit seinem Siegel Als Gränze, von welcher ab eine theilweise Nachbildung als unerlaubt erworben werden. an Fabrikmustern vorfinden, sind die speziell zu Gunsten der Lyoner Sei⸗ versiegelte Probe zu hinterlegen, welche gleichergestalt mit dem Siegel des zu betrachten ist, gilt wiederum der dem Eigenthümer entstehende Nach⸗ 1 2. Art. III. und IV. Für die Registrirung, die Bezeichnung der mit denfabrication erlassenen Reglements von 1737 und 1744. Ein Staats⸗ 8 prud'hommes versiegelt wird. 1 theil. Es kommt also vorzugsweise darauf an, zu bestimmen, wann dem dem Muster versehenen Fabrikate, so wie die unerlaubte Anbringung der rathsbeschluß vom 14. Juli 1787 debhnte dieselben auf alle Seidenfabrsken Art. 16. Die Hinterlegung von Fabrikmustern soll in ein zu diesem Eigenthümer ein Nachtheil zugefügt ist, mit andern Worten, wie weit die Marke gelten dieselben Vorschriften, wie für die unter die zuerst erwähnte des Landes aus und verordnete im Wesentlichen Folgendes: 1““ Zwecke vom conscil de prud'hommes gehaltenes Register eingetragen wer⸗ V Reihte desselben au einem von ihm deponirten Muster reichen. In dieser Alkte fallenden Muster. Die Strafe für die unerlaubte Anbringung oder 1A“ Die Fabrikanten, welche neue Muster angefertigt haben den. Letzterer hat den Fabiikanten eine die Ordnungsnummer des hinter⸗ Beziehung sind folgende Grundsätze maßgebend: der Eigenthümer kann eine Manke beträgt jedoch für jeden Uebertretungssall, nicht wie dort, 5 Lstr., oder haben anfertigen lassen, sollen das alleinige Recht haben, dieselben in legten Pakets und das Datum der Hinterlegung konstatirende Bescheinigung oder mehrere Arten der Darstellung des Musters wählen. Veröffentlicht sondern 1 bis 5 Lstr. Stoffen von Seide, von Seide und Gold oder von gemischter Seide aus⸗ einzuhändigen. er dasselbe auf einmal und gleichzeitig unter verschiedenen Gestalten, 88

3. Art. V. Fußdecken und Wachstuch gehören zur VIten Klasse. führen zu lassen. Die Dauer dieses Privilegiums soll sunfzehn Jahre fur Art. 17. Im Falle einer Streitigkeit zwischen zweien oder, mehreren sichert er sich die ausschließliche Benutzung in allen diesen Gestalten (sous 4. Art. VI. Alle Bestimmungen der Art. 5. und 6. Vict. cap. 100. die zur Ausschmückung und zum Ameublement der Kirchen bestimmten Fabrikanten über das Eigenthumsrecht an einem Fabrikmuster schreitet der toutes ces sormes); wenn er sich dagegen begnügt, dasselbe auf die beson⸗ sollen auch auf die unter die gegenwärtige Akte fallenden Muster Anwen⸗ Stoffe, und sechs Jahre für die fagonnirten und brochirsen zur ⸗Kleidung conscil de prud'hommes zur Eröffuung der Pakete, welche von den verrn Gegenstände seiner Fabrication auf seidene, wollene Sioffe ꝛc. anzu⸗ dung finden. 8 8 und zu anderen Zwecken dienende Stoffe sein, und zwar von dem Tage Parteien hinterlegt worden sind; er ertheilt eine Bescheinigung, welche den wenden, so beschränkt sich sein absolutes Recht an dem Muster auf diejenige 3. Art. VII. und VIII. enthalten Festsetzungen üben die Anstellung an gerechnet, an welchem sie die näher vorgeschrirbenen Förmlichkeiten er⸗ Namen des Fabrikanten, der die Priorität im Datum hat, enthält. Art der Benutzung, welche er gewählt hat, darüber hinaus hat er nur das

und Besoldung des Registrators und dessen Hülfspersonal, so wie über die füllt haben werden. Ark. 18. Bei der Hinterlegung der Probe hat der Fabrikant zu er⸗ relative Recht, jede Daistellung selbst auf anderem Wege (par g. Zatres DObliegenheiten desselben. Die Zeichnung oder der Abdruck, so wie die Be⸗ 2. Art. 2. verbietet den Arbeitern bei 100 Livres Strafe, Verlus klären, ob er sich das ausschließliche Eigenthum für ein, drei oder fünf procédés) zu hindern, welche direkt oder indirekt der speziellen Anwendung, schreibung des Musters und der Name resp. die Adresse des Eigenthümers des Meisterrechts und correctioneller Bestrafung ‚die ihnen anvertrauten Jahre, oder auf immer vorbehalten will; diese Erklärung soll vermerkt die er von seiner Schöpfung gemacht hat, schaden würde. Eine Ver⸗ müssen auf einem Papier⸗ oder Pergamentbogen und auf derselben Seite Muster zu verkaufen, zu verschenken oder zu verleihen. Ferner wimrt 8 werden. 1 1“ absoluten Rechtes ist vochanden, wenn der Gegen⸗ enthalten sein. Die Beschreibung muß diejenigen Theile des Musters an⸗ 3. Art. 3. den Zeichnern und andern Peisonen untersagt, ein Muster Wenn der Vorbehalt nur für eine bestimmte Zeit gemacht ist, soll stand, welcher das nachgeahmte Muster an sich trägt, von der⸗ geben, welche nicht neu und eigenthümlich sind. alter oder neuer Stoffe nachzuzeichnen oder nachzeichnen zu lassen, bei nach Ablauf des durch die erwähnte Erklärung bestimmten Zeisraums jedes selben Gattung ist, und zu demselben Zwecke und Gebrauche 6. Art. IX. Der Registrator hat darüber zu entscheiden „nach wel⸗ 1000 Livres Strafe, gegen den Zeichner und gegen denjenigen, welcher das im Archiv des conseil hinterlegte Paket mit Proben dem conservatoire des dient, wie der Seoff, auf welchem das Original angebracht ist. Ob da⸗

chem von beiden Gesetzen ein ihm vorgelegtes Muster zu zegistriren sei, Muster hat nachzeichnen lassen, und außerdem. bei Confiscation der nach arts der Stadt Lvon übersandt und die Proben der Sammlung des letztern gegen ein Eingriff in das relative Recht vorlijegt, wird der Beurthrilung und solchen Mustern, die richt zu einem Artikel der Gewerbthaͤtigkeit, son⸗ dem nachgezeichneten Muster gefenngten Sioffe, welche Confiscation zur beigefügt werden. des einzelnen Fales überlassen, im Allgemeinen aber angenommen, daß dern zu Etiketten, zum Umschlag oder einer andern Verpackung verwendet Hälfte zu Gunsten der Innung, und zur andern Hälfte zu Gunsten des Art. 19. Bei der Hinterlegung der Probe hat der Fabrikant zu Muster für gewebte Stoffe nicht in solchen Stoffen, mögen sie nun zu

8

werden sollen, oder der öffentlichen Sittlichkeit oder Ordnung zuwiderlaufen, verletzten Fabrikanten vorzunchmen ist. . Händen des Gemeinde⸗ Empfängers eine Entschädigung zu zahlen, welche Möbeln, zu Tapeten oder zur Bekleidung dienen, und in Papier⸗Tapeten, die Eintragung zu versagen. In letzterem Falle steht dem Eigenthümer der 4. Art. 5 und 6. Um sich das Eigenthumsrecht an einem nen er⸗ von dem consel de prud'hommes bestimmt werden, und für jedes der und umgetehrt Muster für Papier⸗Tapeten nicht in gewebten Stoffen nach⸗

Weg der Beschwerde an die Lords der Geheimeraths⸗Kommission, welche fundenen Muster zu erhalten, hat der Fabrikant, bevor die nach dem Muster Jahre, während welcher er sich das ausschließliche Eigenthum seines Musters gebildet werden vürfen. In gleicher Weise, wie der Nachahmer selbst,

die dem Registrator vorgesetzte Instanz bildet, offen. gefertigten Stoffe in den Handel übergegangen sind, auf dem Büreau der vorbehalten will, einen Franken nicht übersteigen und für das immerwäh⸗ kann der Verkäufer von Waaren mit nachgebildeten Mustern angegriffen +—

7. Art. X. Die Besichtigung der Muster, welche nicht Ornament⸗ Innung eine Probe niederzulegen, worüber ein Namen, Firma und Woh⸗ 8 rende Eigenthum 10 Franken betragen soll. warden; ist er bona fide, d. h. kennt er die betrügerische Entstehung der Mustet sind, ist gegen Entrichtung einer Gebühr gestattet, wenn das Eigen⸗ nung des Fabrikanten und das Datum der Deposition enthaltendes mit Endlich bedrohte der code pénal von 1810 allgemein das Vergehen Waare nicht, so kann er zwar nicht bestraft werden, muß aber den recht⸗

thumsrecht an denselben noch nicht abgelaufen ist, aber nur in Gegenwart dem Siegel der Innung und des Eigenthümers zu versehendes Protokoll der Nachbildung, und die Eingriffe in die Gesetze von 1793 und 1806 mäßigen Eigenthümer entschädigen. 8 des Registrators oder eines anderen Beamten. Kopieen dürfen nur von aufzunehmen ist. mit Strafe, indem Art. 425 u. folgd. angeordnet wird: Die Higterlegung der Probe muß vorn der Veröffentlichung des Mustern entnommen werden, an denen ein Eigenthumsrecht nicht mehr 5. Art. 7. Die gerichtliche Verfolgung findet nicht bloß statt gegen Art. 425. Jede Ausgabe von Schriften, nusikalischen Compo⸗ Muüͤsters, d. h. ehe die Waare an den Markt gebracht wird, und zwar bei besteht. 1 den Fabrikanten, sondern auch gegen den Kaufmann, welcher Waare mit sitionen Zeichnungen, Malereien oder anderen Erzeugnissen venjenigen der in dem Gesetze von 1806 und der Ordonnanz von 1825 Mit den vorstehend aufgeführten beiden Parlaments⸗Akten war die dem nachgeahmten Mnster feil bietet, vorbehaltlich des Regresses des letztern b welche, den auf das Eigenthum der Verfasser bezüglichen Gesetzen zuwider, bezeichüenn Behörden geschehen, in deren Resport die Fabrit belegen äst Gesetzgebung über das Muster⸗Eigentzum in Großbritannien abgeschlossen. an den Fabrikanten, welcher ihm die Waare verkauft hat. 8 ganz oder zum Theil gedluckt oder gestochen wird, ist eine Rachbildung, so daß sie für nicht geschehen erachtet wird, wenn sir 3. B. für eine Fa⸗ Die neuerdings erlassene Akte 13 und 14 Vict. cap. 104 (vom 14. August 6. Art. 8. verbietet bei Androhung der im Art. 3 bestimmten Straa- und jede Nachbildung ist ein Vergehen. brit innerhalb eines Conseil 11A14144*“ Eivil⸗Gericht er⸗ 1850) ist im Vergleiche zu den ersteren nur von untergeordueter Bedeutung. sen den Fabrikanten in gemaltem Papier (Tapeten) oder sonst ausgeführte Art. 426. Der Verkauf nachgebildeter Werke, die Einführung von folgt ist. Ist es nicht möglich, eine Probe zu deponiren, entweder wegen Sie hat den Schutz von Mustern zum Gegenstande, welche, ohne praktisch Muster in Stoffen von Seide, von Seide und Gold, oder in gemischten Werken, welche, nachdem sie in Frankreich gedruckt worden, im Auslande des Volumens des Fabrikats, z. B. Teppiche, Shawls, oder wegen der angewendet zu sein, auf Ausstellungen zur Anschauung des Publikums ge⸗ Stoffen von Seide anfertigen zu lassen, ohne sich vorher davon überzeugt nachgebildet sind, auf das französische Gebiet, sind Vergehen dersel⸗ Festigkeit desselben, 3. B. Porzellan, so genügt die Hinterlegung der Muster⸗ bracht werden, und enthält im Wesentlichen folgende Vorschriften: zu haben, daß das in Papier ausgeführte Muster schon in gewebten Stoffen ben Art. b zeichnung. Die 11““ macht indeß 8 e 9 . 1 88 erklärt die vorläufige Eintragung noch nicht veröffentlich⸗ ausgeshreis Sr 2 8 Art. 427. Die Strafe gegen den Nachbildner und Einführer soll beggit Feecssee e Hef g 8 bbb . esetzen von 1842 und 1843 überhanpt eintrag ungsfähiger ie Verordnung blieb nur kurze Zeit in Kraf Die Dekrete von eine Geldbuße Lon wenigstens 100 und höchstens 2000 Franken, u d geg bh 88 deponirt worden, sich zu verschaffen gewußt und nachgebildet hat,

Muster bei Einreichung von Zeichnungen, Abdrücken und Beschreibungen ꝛc. August 1789, welche alle im Lande bestehenden Peivilegien aufhoben, be⸗ nne eanfer eine Geldbuße von wenigstens fünf und zwan ig und höch⸗ 8 * 7 ; für zulässig und zwar 1 es Dcur! von einem Sn Ein solches seitigten auch diese ausschließlich im Interesse der Seiden Industrie getroffe⸗ ven Reng las eenen sein. CCCC so bleibt dem rechtmäßigen Eigenthümer der Beweis nee⸗ Prioritat durch Mruster ist als „prbolsorisch eimegisrirt“ zu bezeichnen. nen Ausnahme⸗Maßregeln. Erst in dem allgemeinen, für das ganze Land Die Consiscation der nachgebildeten Ausgabe soll sowohl gegen den Zeugen oder andere Beweismittel selbst in dem Falle unverschränkt, daß 2. Art. II. Der Eigenthümer eines solchen provisorisch einregistrir⸗ erlassenen, Dekrete vom 19. Juli 1793 fand das geistige Eigenthum, und b Nachbildner als gegen den Einführer und Verkäufer erkannt werden. der Nachbildner die Deposition bewirkt haben sollte. 8 8 ten Musters hat das alleinige Benutzungsrecht. Die Anwendung desselben nach der Meinnng der französischen Juristen, auch das Muster⸗Eigenthum Die Platten Modelle und Matrizen der nachgebildeten Gegenstände 8 X““ von Seiten eines Andern, die Nachbildung, so wie der Verkauf von Ge⸗. Anerkennung. Das Dekret hat noch jetzt gesetzliche Gültigkeit und eröffnet sollen ebenfalls konfiszirt werden. werbserzeugnissen, welche ein solches geschütztes Muster an sich tragen, wird die Reihe der Bestimmungen, auf welche man sich im Interesse des Schutzes Art. 429. In den in den vier vorhergehenden Artikeln vorgesehenen mit den in den Gesetzen von 1842 und 1843 bestimmten Strafen geahndet. des Eigenthums an Mustern für industrielle Erzeugnisse beruft. Es be⸗ Fällen soll der Ertrag der Confiscation oder der konfiszirten Einnahmen 3. Art. III. Während der Dauer der provisorischen Registrirung stimmt: dem Eigenthümer ausgehändigt werden, um denselben, so weit es reicht, soll weder diese Registrirung noch die Ausstellung oder Auslegung eines 1. Art. 1. Die Verfasser von Schristen aller Art, die Komponisten für den Nachtheil, welchen er erlitten hat, zu entschädigen; der ö solchen provisorisch registrirten Musters oder eines damit versehenen Arti⸗ von Musik, die Maler und Zeichner, welche Gemälde oder Zeichnungen 8 Entschädigung oder die ganze Entschädigung, wenn weder ein Verkauf kon⸗ I., 2 n den Werken der Skulptur und insbeson⸗ kels in einem öffentlichen oder Privatlokale, in welchem Waaren nicht ver⸗ stechen lassen, sollen während ihres Lebens das ausschließliche Recht gex- siszirter Gegenstände, noch eine Beschlagnahme von Einnahmen stattgesun⸗ Ff dos Figen humenag in Frankreich bis zum Jahre 1793 eine all⸗ kauft oder zum Verkauf ausgelegt werden, und zu welchem das Publikum nießen, ihre Werke im Gebiete der Republik zu verkaufen, verkaufen zu den hat, soll im gewöhnlichen Wege bestimmt werden. dere an Fabrilformen existirte in

8