sschehen muß,
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an ) it der Koöͤniglichen Regierung zu Liegnitz über die Fenseeflag ven wegen Diebstahls an Holz und anderen Wald⸗ produkten erkannten Strafen gemaß §. 14 des Gesetzes vom 2. Juni 1852 Regulative erlassen, in welchen hinsichtl ich der von den „ urtheilten zu leistenden Arbeiten und der dafür festzus etzenden Tage werke die nachstehenden Bestimmungen er nthalten sind.
Da von der Anwendung derselben in den übrigen Departements ein günstiger Erfolg zu erwarten ist,
so wird den Fäöniglichen Obergerichten empfedhn nach vorgängiger Communication mit den betreffenden Königlichen Regierungen ähnliche Anordnungen zu tressen und die gedachten Behörden zu ersuchen, wegen zweckmäßiger Ausführung der Bestimmungen unter 14 und 15 die Landrathsämter mit näherer Anweisung zu versehen. Gleichzeitig werden die Gerichtsbehörden darauf aufmer ksam gemacht, daß die Abführung der von den Gerichten beige⸗ triebenen oder eingezogenen Geldstrafen und Holzersatzgelder auch dann, wenn dieselben an die Eigenthümer von Privat⸗ und Gemeindeforsten auszuantworten sind, zu den Salarien⸗Kassen ge⸗ und daß Seitens der letzteren die ei igesegen en Be⸗ träge an vie zum Empfange Be “ gten nach §. 42 des Gesetzes vom 2. Juni 1852 in vierteljährlichen? Abschnitte en zu sind. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist jedoch die Einrichtung zu treffen, daß nach Beendigung des Forstgerichtstages die Uebersicht 6” rechtskräftig erkannten Geldbr ißen den Waldeigenthümern zeitig I“ und die erekutivische Beitreibung der Reste erst ver⸗ anlaßt wird, wenn von den Waldeigenthümern innerhalb einer Frist von 14 Tagen angezeigt worden ist, welche Kontravenienten in⸗ zwischen die Strafen und Ersatzg elder an sie unmittelbar gezahlt haben, und welche dagegen damit im R ückstande geblieben sind. Bei den Salarien⸗Kassen sind unter r geeigneten Verhältnissen für einzelne Waldeigenthümer General⸗Kontos anzulegen, auf welche die Soll⸗ und Ist⸗Einnahmen an Strafen nd Holzersatzg geldern “ sind. Am Jahresschlusse sind demnächst die ve erbliebe⸗ nen Reste der besseren AUebersicht wegen speziell vorzutragen. Verlin, den 23. Isnuar 1854. 882 B
immungen über die bei Diebstählen 1““ von den
1) Nach §. 12 des Gesez es vom 2. Juni 1852 soll an Stelle einer Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verurtheilten und des etwa für haftbar Erklärten nicht beig etrieben werden kann, “ eines Theils der Geldbuße, weicher sich 8 beitreiben läßt, Gefängnißstrase treten.
Statt der Gefängnißstrasfe kann nach §. 13 des Gesetzes während der für dieselbe bestimmten Dauer der Verurtheilte, auch ohne daß seine Einschließung in einer Grfängniß⸗Anstalt erfolgt, zu Arbeiten, welche seinen Fähigkeiten und Verhältnissen an gemessen sind, angehalten werden.
Demgemäß ist vor Allem darauf zu halten, daß bei der exekutivischen Einziehung der prinzipaliter eifannten Gelvbußen mit Sorgfalt und Strenge verfahren werdr.
Erst, nachdem die Nichteinziehbarkeit der Geldstrafen durch fruchtlose Vollstreckung der Execution gegen die Verurtheikten und die eiwa fur haͤft⸗ var Erklärten fesegestellt worden ist, findet die Freiheitsstrafe Aawendung.
2) Zur Einschließung in einer Gefangenanstalt behufs Vollstreckung der eventuell eintretenden Gefängnißstrase soln erst dann geschrinen wert en, wenn die Verurtheilten währeno der für dieselbe bestimmten Dauer zu Arbeiten außerhalb des Gefängnisses, weiche ihren Fahigkriten und Verhältnissen angemessen sind, nach den folgenden näheren Bestimmungen nicht verwendet werden können.
3) Ist ein Antrag des Waldeigenthümers — daß der Verurtheilte zu gerigneten, zu seinem Vortheile gereich⸗ nden Arbeiten angehalten werde — angebracht worden, so veranlaßt das Gericht dir Verwendung des
Sträflings zu Arbeiten im Interesse der öffentlichen Verwaltung.
4) Bei Voll streckang der Strafarbeit wird ein Arbeitstag einer Ge⸗ fängnißstrafe von 24 Siunden gleich geachtet. Ist die Strafarbei nur zum Theil geleistet worden, so trilt fur den noch übrigen Theil der ertannten Freiheitsstrafe die Gesangne haft ein.
5) Soll der Sträfling beiten verwendet werden, so wird derselbe zu “ Zwecke von Seiten des Gerichts bei Königlich⸗ n Forsten dem betreffenden Königlichen Ober⸗ förster, bei Privatf fotsten der betreffenden Ortepolizei⸗Behörde mit der Aufforderung überwiesen, binmen dEIn Mongtin üubver die erforgte Voll⸗ streckung der Strafarbeit, ode, daß von derselben wireder abstrahirt worden ist, dem Gericht eine amtliche Bescheinigung einzusenden (Nr. 12).
Die Ueberweisung geschicht in . derselben Königlichen Ober⸗ försterei, so wie bei mehreren, derselben Poltzeibehörde untergebenen Sträf⸗ lingen, durch eine zusammengefaßte “
Die Bestellung der Sträflinge zu zu bezeichnenden Geräthschaften erfolgt dur
Best an Holz und anderen zu leistenden
im Interesse des 5 igenthümers zu Ar⸗
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den urbeiten mit den ihnen näher ) das Dorfgericht oder
städtische FJ , und zwar unter der Verwarnung, daß im Falle d durch ärziliche oder andere Krankheitsaiteste bei der Orispolizeibehörde nicht genügend entschuldigten Ausbleibens nach dem Antrage des Wald⸗ Figeis cmers entweder zunächst die zwangsweise Sistirung zur Arbeit durch das Ge licht, oder die Vollstreckung der Gefängni ißst afe stattfinden werde. Von der geschehenen Beste llung haben die damit beauft ragten Beh pörden den Waldeigenthuͤme: oder seine Forstbeamten in Kenniniß zu setzen. Sind Sträflinge ohne genügende En fschäln gung ausgeblie ben, so hat der Wald⸗ eigenthuͤmer, beziehungsw weise der Königliche Oberföoörster, sogleich den weiteren Antrag nach dem Obigen bei dem Gericht anzubringen. Verweigert ein zwangsweise sistirier Süafling die Arbeit, so ist er zu entlassen und gegen ihn sodann die Gefängnißstrafe zu vollste ffer 6) Der Waldeigenthümer kann den Sträfling entweder bei ungemesse⸗ ner Forstarbeit beschaftigen oder ihm gewisse Tagewerke auferlegen. Im eisteren Falle muß der Strafling während der nach der Gewohn⸗ Stundenzahl mit Gewäh⸗
heit jedes Orts fur Lohnarbeiter hergebrachten rung der ortsüblichen Ruhestund n, und in Ermangelung einer unstreitigen Gewohnheit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang arbeiten, wobei er zum Fruh bstuͤg, zum Mittagessen und zur Vesper jedrsmal eine Ruhestunde genießt. Im Winter fällt die Ru hestunde zuc Vesper fort. Die zur Zu⸗ rücklegu⸗ ng bes Weges vom Wohport des Sträflings bis zum Arbensort gewöhnlich erforderliche Zeit wird in die Arbeitszeit eingerechnet.
Wird dem Strä iflinge ein gewisses Tag werk angewiesen, von ihm zu verrich: ende
Ffestarbe it nach den in der Anlage Säͤtzen zu betechnen, derge estalt „ daß “
der Sträfling, wenn er ihm “ ande kommt, auch f hi ingung sich
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so ist die aufgeführten früͤher mit der rüher zu entlassen ist, die bestimmte Strafzeit der ihm angewiesenen
Der Waldeigenthümer ist berechtigt, Sträfling statt zu Forst⸗ arbeiten auch zu anderen Arbeiten der Land⸗ und Hauswirthschaft zu ver⸗ wenden. Hierbei hat der Sträfling entweder 8 Gemeinschaft mit ander Lohnarbeitern, oder nach dem Maßstabe der gewöhnlichen Kräfte und gen der letzteren die nämlt iche Arbeit von gleicher Zeitdauer zu ver oder, wenn es an einer eS.n; Gewohnheit daruüber ermangelt, die ea aufgetragenen Arbe inn während der unter Nr. 6 bestimmten Zeitsristen zu leisten.
8) . 88 den Forst⸗ und landa L“ Arbeiten erforderli Geräthschaften hat der Str ringen, wenn er sich in reten sitz befinder, 8- vidrigen ifalls e 1 zur Leistung der Arbeit i rich! zugelaͤssen
Bei der Bestellung mussen die Dorsgerichte und Pol zeibehörd überze Ugen, ob der Siräfling die Utensilien be sitzt, und davon dem Wal⸗ eit genthuͤmer oder seinem Forstbeamten Ken utniß geben Befindet sich der Sträfling nicht im Besitze ver noöt wüigen Geräcbschaf en, so müssen ihm dieselben von dem Waldeigenthü imer geliefert werden. G“
9) Während der Arbeitszeit hah der Sträfling in einem Subordjna⸗
Fon 18⸗ Verhat misse zu den tönigliche en ö ien, beziehungsweise zu den
F chafts⸗ oder sonstigen; Beamten des Privat⸗ welchen die Arbeit braussichtigt wir und
veG ngt Folge zu le isten. Die Arbeit m xu von
seiner Angehörigen oder eines Anderen verrichtet werden.
10) Für ihre Beköstigung während der Strafarbeit haben die linge selbst zu sorgen. Send sie daza nach der Bescheinigung der Orts sge. meindebehoörde nicht im Stande, so werden ihnen, “ yh nur, nachdem sie die Arbei fleißig begonnen haben, ven dem G humer nach dessen Wahl zwei Pfund Brot, ober den Geldwerch letz ten nach maligen Marktipreise der nächsten Marttstadt v
Waldetg enlh. üuniern 18,
ha 8 ihm selbst ohne Berhulfe
4
8 —
11) Wenn Sträflinge die ihnen gelieferten oder andeie dem Waldeigentbümer gehörige Gegekstär de mwurhwillig ungemessener Arbeit schlecht und nachlasse aib betragen und den Anord “ widr: eliwa verwulten gesetzliche suchungsver sahrens) nach statsgesandenen summe wegenein⸗ r solc chen Contn Cyrecution leitenden Gerichts mit eine: 8 werden, welcher im §. 27 der (Just.⸗Minist.⸗Bl. von 1839 angeorduet sind.
Dem Walseigenthüͤmen bleib: spenst ig8 Siträflinge aus der 2u veit der Gefängnißstra 1/e s n 1 ch die der Strafe kedst der ö“ bei dem Gericht zu 18 antragen.
12) Innerhalb sechs muß die ersolgte V listreckung der Stie eigemhumers, vaß er dieseibe aufgegeben habe, dem Gericht werden.
Der Nachwe eis ge Bescheinigung des Oberfbist Vernehmung des Waͤldeigenthümers Attest der Ortspoltzeihehörde.
Geht die Anzeige dahin, den ist, oder daß der “ die Strafarbeit niche mehr beabsichngt, so⸗ pie stüeckang gebeacht.
13) Hat nur eine theilweise e oder in bei deren Leistung eine vorgefällen, so muß dies in der 1 At ste im ersteren Falle die Gefängißh⸗ r noch 7 kaͤnnten Strafe, im zweiten G aber neben der letzteren die unter Nr. 11 bezeich! Lontraventionssrase zun
so solen sie (vorbehaltlich der
1 sutzen,
Ahndun 98 1
mjenigen Dieziplin
Justruction vom 24. Ol. ober 183⸗ Consrahentronen der G übrigens unben
z ens!. 8
Monaten nach der Ueberiv veist Ug der Strästinge afarbeit oder die Estiäcung des Wald⸗
chieht bei Königlichen Forsten vuich 18, Lei Piipart orsten rurch ein oder seines Beumten auszustellen
daß die Strase wrbe⸗ it noch nicht vollzgen won
Gefäangnißstrase zu! V oll⸗
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ug der Strafa atbe
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oder besonders
Anwendung tommi.
14) Behufs der
jeresse Kreis⸗
Dieser hat die Verurtheilten zu T — 4. öffent! ichen Arbeiten entweder unmittelbe 1 ode irch .
deren
Verwendung er Verurthe 9 öffentlichen Verwaltung werden dieselber Landrathe überwiesen.
Legebaute
2
benöthigtes Ortspoli lirt Behürber des Kreises v.
Es finden in
11 A Vollst richtig
Dem Erm⸗ st 8H Au ableib⸗
Arbeit
1 Veru lichen IJ selben n
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dieser Beziehung die nwendung. Die Besch cheinign teckung der Strafarbeit (12, 18) ung des Ge tche s von Se en des Landra 2
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Wochen nach der Geleg genhbeit zur St
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Un nergang angenon Vesper abgerechnet.
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ist von “ b nobei 4 Stunden
Auf — bis zu Sonnen⸗
um in Frütsuc, Mitag und zur
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Min M“ .“ des S Sommers und für die kürzeren des Winfk ters nicht besondere Bestim mungen erfolgen sollen, so Tagewerk
ist bei Berech⸗
mitilere “ Slänge von 9 — 10 Stunden ngen
it deren Anordnungen
dem jedes⸗
beschädigen, bei eiten, oder sich ung buhrlich
avention bei den Strasatsei nach dem Ermessen des die zarstrafen belegt
efangenen
ommen, derartige üwieer⸗ en, und die Vollstreckung
wegen vorgesacenen Ungebührlichkeit
nache 3: wiesen
Serwern wung deH Straͤfl ings zur
igung neuer Gräben bei 3 Fuß oberer, 1 ½ bis 2 “ Sohlenbreil und bei 2 bis 2 ½ Fuß Tiefe.. 2) 2 G utsg vel er Gräben von derselben Breite
Umgrabus ung des Bodens mit dem
1) Anfer ti
Spaten
auf 6—8 Zoll Tiese bri geringerer Boden⸗Narbe. 4) Graben von Pflanzlöch he. 8 Die Löchee zu 20 bis 24 Durchm zecser Die Löcher zu
14 Zolt tief.. G Die Ldcher zu 12 bis 8 oll Durch zmesser und Die Locher zu
7 Zoll tief Die Locher bis 8 5) Graben und Aufwerfen von anzhuͤge In. Zu 6 — 8 Fuß DT Lcene sle 1 — -
und mit abge 1 nem Rasen belegt.. Verfallene gleicher Art herz ustellen.....
1) Die Bodendecke auf der ganzen Fläche 4 bis 6 Zoll tief durchzuhacken... 6 “ 2) Die Bodendecke streif fenweise aufz uhack. in, die Stre isen zu 2 — 3 Fuß Entfernung, so daß die aufge hackte Decke auf den Zwischenraum umgeke ehrt geleg! wird Bodendecke platzweise aufzuh acken, in Plätzen
1 —2 Fuß breit und lang, wobei vie Decke gleich. Zwischenraum kommt. .
11“
NRusroden
Besserungs⸗Arbeiten.
““ Stellen mit Strauch zu belegen, mit Sand oder Frpe zu bewerfen und zu planire ....
laufende Ruthen.
desgl.
Quadrat⸗ Ruthen.
Quadrat⸗ Ruthen.
laufende Ru⸗
in und sandi⸗ gem Lehm.
desgleichen mit Steinen
oder in Lehmb oden
sehr steinig der mit Wurzeln durch⸗ wachsen.
er Bed
eckung des Bodens
sehr
verraset.
mit Haide⸗
kraut oder Wurzeln wachsen.
40
60
der Dichtigkeit des
ganz bewachsen.
halb bewachsen.
stellenweise
bewachsen.
16 8 “
Wenn Gräben nach andern Dimenstonen gefertigt wer⸗ den s 7 so ist das Maß der täg lichen Arbeit nach Verhältniß des zu berech⸗ nenden kubischen Inhalts derselben zu besimmen
Nach vorher erfolgter Ab⸗ zeichnung der zu grabenden
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;f llanzlöcher.
Der Boden in den Streifen und Plätzen mu gehörig aufgelockert verpe⸗
Das Buschwerk muß abge⸗ räumt und auf die dazu bezeichneten Stellen ge⸗ bracht werden.
bei gewöhulicher Wegebreite von 2 Ruthen