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thümer für die gestattete Benutzung der letzteren ohne weitere eigene Mühewaltung zu beziehen hat. Dasjenige Einkommen, welches aus der Bewirthschaftung sich außerdem für den Pächter ergiebt, ist nach den Vorschriften in §. 30 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 zu berechnen.
2) Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen soll der im Durchschnitt der drei letzten Jahre durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Reinertrag zum Grunde gelegt werden. Dieser Reinertrag umfaßt das Einkommen, welches bei verpachteten Besitzungen einerseits der Eigenthümer, andererseits der Pächter bezieht; der Eigenthümer, welcher selbst seine Grundstücke bewirthschaftet, hat gleichsam in doppelter Eigenschaft ein Einkommen zu beziehen, indem er denjenigen Theil des Reinertrages, welchen er ohne weitere eigene Mühwaltung durch die Verpachtung der Be⸗ sitzung hätte erlangen können, seinem Eigenthumsrechte verdankt und in dem übrigen Theile des Reinertrages den Ersatz für die von ihm selbst und von seinen Angehörigen auf die Bewirthschaf⸗ tung der Besitzung verwandte Industrie und Mühewaltung erhält. In welchem Verhältnisse die eine und die andere Art des von dem selbstbewirthschaftenden Eigenthümer bezogenen Einkommens zu ein⸗ ander stehen, muß je nach der Bewirthschaftungsweise — je nach⸗ dem, wie gewöhnlich bei großen Gütern, der Eigenthümer mit der Oberaufsicht über die Wirthschaftsführung sich begnügt, oder, wie
bei kleinen Ackergütern, an den Wirthschaftsarbeiten sich selbst be⸗
theiligt und daran auch seine Angehörigen Antheil nehmen läßt — sich sehr verschieden gestalten, eben so wie auch bei verpachteten Be⸗ sitzungen zwischen der Höhe der von dem Eigenthümer bezogenen Pachtrente und des von den Pächtern erzielten Erwerbsgewinnes ein festes unveränderliches Verhältniß nicht bestehen kann. 8 Behufs der Einschätzung zur klassifizirten Einkommensteuer ist es nun keineswegs erforderlich, den durch die eigene Bewirthschaf⸗ tung von nicht verpachteten Grundstücken erzielten Reinertrag in jene beiden Bestandtheile zu zerlegen. Dagegen darf niemals über⸗ sehen werden, daß die Berechnung dieses Reinertrages ganz nach denselben Grundsätzen erfolgen muß, nach welchen einerseits die Pachtrente der Eigenthümer und andererseits der Industriegewinn der Pächter festzustellen ist. Hieraus folgt u. A., daß zu dem durch
die eigene Bewirthschaftung erzielten Reinertrage auch der volle
Geldwerth der Naturalnutzungen zu rechnen ist, welche der Steuer⸗ pflichtige zur Bestreitung seines Haushalts und des Unterhaltes seiner Angehörigen verwandt hat, wohin auch die Beköstigung des zur persönlichen Bedienung gehaltenen Gesindes, die Verwendungen für Luxuspferde u. s. w. gehören; daß eben so wenig die zu die⸗ sem Zwecke gemachten Geldausgaben, z. B. die Löhnung solchen Gesindes, als Wirthschaftsausgaben behandelt und von dem erziel⸗ ten Rohertrage in Abzug gebracht werden dürfen; daß ferner Ver⸗ wendungen, welche zur Melioration der Besitzung stattfinden, auch wenn dieselben aus dem Ertrage der letzteren entnommen werden von dem steuerbaren Jahres⸗Einkommen nicht in Abzug gebracht werdeu Wefecre ae ö11u“ »Anlagen darstellen, deren Nicht⸗ chtigung in §. des Gesetzes vom 1. Mai 185-⸗ zi
vügrorvhen nüg setzes vom 1. Mai 1851 speziell
In Gegenden, wo Pachtungen häufig vorkommen, wird di Kenntniß der für verpachtete Festsungen gezahlten Hachülrtr aie und des von den Pächtern solcher Güter in der Regel bezogenen Industrie⸗Gewinnes einen wichtigen Anhalt gewähren, um für nicht verpachtete Besitzungen den seitens er di Bewirthschaftung erzielten Ertrag bemessen zu können.
3) Für nicht vermiethete, sondern von dem Eigenthümer selbst bewohnte oder sonst benutzte Gebäude soll das Einkommen nach den ortsüblichen Miethspreisen berechnet werden. Wenn ein Grund⸗ besitzer, der seine Besitzungen gegen einen festen Geldbetrag ver⸗
poachtet hat, sich eine mehr oder weniger theuere Wohnung miethet so kann darüber ein Zweifel nicht aufkommen, daß die Wohnungs⸗ miethe zwar aus dem Jahres⸗Einkommen zu bestreiten, nicht aber von letzterem in Abzug zu bringen ist. Wenn dagegen der seine 8 Besitzungen selbst bewirthschaftende Grundbesitzer ein nicht ver⸗ E;e Haus bewohnt, so ist wohl bezweifelt worden, ob für ö“] des eigenen Hauses, da letzteres eine Geld⸗ 8 F. 6 Seünt. vielmehr noch Ausgaben zur Bestreitung 8 . e nöthig werdenden Reparaturen erfordert, ein 1. ansehnlicher Einkommensbetrag in Ansatz zu 6 sei. solcher Zweifel findet in der Bestimmung des Gesetzes keine Begründung, dort ist vielmehr allgemein ve mese daß sit die ahn dern Eigrmähtchar nalen dweörder 2, ebasze pan ei on dem Eigenthümer selbst bewohnten e. s as Einkommen nach den ortsüblichen Miethspreisen zu bemessen sei, indem die Ersparniß, welche durch das Bewo eines eigenen Hauses erzielt wird, der Einnal X“ welche durch * es erzielt wird, der Einnahme gleichgestellt wird, 8 5 2. 88 Vermiethen des letzteren erlangt werden könnte. 172nn Von dem steuerbaren Einkommen aus Grundvermögen dürfen die auf dem Grundbesitz ruhenden Laste en, i 1“ 6 Lasten und Steuern, in⸗ — Zinsen für hypothekarisch eingetragene und andere Schulden in Abzug gebracht werden. Es ist bereits mittelst der Cirkular⸗Verfügung vom 20. Oktober 1852 darauf — ge⸗ macht worden, daß die Verzinsung der Schulden eben sowohl bei
der Eigenthümer durch die eigene
dem Einkommen aus Kapitalvermögen, aus Handels⸗ und Ge⸗ werbebetrieb u. s. w., als bei dem Einkommen aus Grundvermögen wer In Betreff derartiger Abzüge ist jedoch zuweilen unbeachtet geblieben, daß das Gesetz nur gestattet die Zinsen für Schulden in Abzug zu bringen, daß also diejeni⸗ den Zinsen zur Tilgung der
in Abzug gebracht werden kann.
gen Beträge, die etwa neben Schulden entweder freiwillig oder in Folge einer rechtlichen Ver⸗ pflichtung gezahlt werden, von dem zu versteuernden Einkommens⸗ betrage nicht abgerechnet werden dürfen. Wenn die gezahlten Beträͤge theils zur Verzinsung, theils zur Tilgung von Schuld⸗ forderungen bestimmt sind — wie z. B. bei der Verzinsung und Amortisation von Pfandbriefen, bei Gehaltsabzügen — so muß der zur Tilgung bestimmte Antheil ausgesondert und darf von dem steuerbaren Betrage des Jahreseinkommens nicht mit in Abzug ge⸗ bracht werden. 1 “ Die auf dem Grundbesitz ruhenden Lasten und Steuern treffen ausschließlich das Einkommen aus Grundvermögen. Unter den Lasten können nur dingliche, dem Grundbesitz dauernd obliegende Verpflichtungen verstanden werden, also weder Leistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung freiwillig ge⸗ währt werden, noch Verpflichtungen, die nur vorüber⸗ gehend übernommen vder auferlegt werden. Unter den Steuern sind lediglich die von dem Grundbesitz für Rechnung der Staatskasse erhobenen Staatssteuern zu verstehen. Die zur Be⸗ streitung von Kommunal⸗-, Kreis⸗ oder Provinzial⸗Bedürfnissen er⸗ hobenen Abgaben, mögen diese von dem Einkommen überhaupt oder speziell von dem Ertrage des Grund und Bodens erhoben oder als Zuschläge zu den Staatssteuern ausgeschrieben werden, müssen bei Berechnung des der Einkommensteuer unterliegenden Einkon mens völlig außer Betracht bleiben. ““ Berlin, den 29. November 1853.
Der Finanz⸗Minister.
An sämmtliche Vorsitzenden der Bezirks⸗Kommissionen
v
Cirkular⸗Verfügung vom 30. November 1853 betreffend die Prüfung der von Steuerpflichtigen über ihre GEinkommens⸗Verhältnisse ertheilten Auskunft. Das Gesetz vom 1. Mai 1851 wegen Einführung der klassi⸗ fizirten Einkommensteuer enthält keine Bestimmung über die eigene Declaration ihrer Einkommens⸗Verhältnisse seitens der S e celar ) hältnisse seitens der Steue pflichtigen. Da jeder Zwang in dieser Hinsicht ausgeschlossen blei⸗ ben sollte, so ist es einerseits den Steuerpflichtigen in jedem Stadium der Veranlagung gestattet, freiwillig über ihre Einkommens⸗Ver⸗ hältnisse Auskunft zu ertheilen, und andererseits lediglich dem ver⸗ ständigen Ermesseu der Kommissionen überlassen, inwieweit solchen Angaben, mögen diese von dem Steuerpflichtigen selbst oder durch Vermittelung von Vertrauensmännern gemacht werden, Glauben beizumessen sei. So wenig der Steuerpflichtige wider seinen Willen genöthigt, werden kann, detaillirte Angaben über seine Einkommens⸗ Verhältnisse zu machen, eben so wenig ist die Kommission ver⸗ pflichtet, die ihrer Ueberzeugung nach unrichtigen oder unvollstän⸗ digen Angaben bei der Einschätzung zum Grunde zu legen.
Den Vorsitzenden der Einschätzungs⸗Kommissionen ist unter
Nr. 8 der Instruction vom 8. Mai 1851 empfohlen worden, auf die von einem Steuerpflichtigen freiwillig ertheilte Auskunft beson⸗ dere Rücksicht zu nehmen, sofern erhebliche Zweifel wider die Rich⸗ tigkeit der Angaben nicht obwalten. Solche Zweifel können häufig durch die Besorgniß hervorgerufen werden, daß der Steuerpflichtige oder dessen Vertrauensmänner das Einkommen absichtlich und wis sentlich zu niedrig angeben möchten; sie können aber auch da, wo eine solche Absicht in keiner Weise vorausgesetzt werden kann, noch in der Hinsicht bestehen, ob das der Steuer unterliegende Einkommen des Steuerpflichtigen selbst und der zu seinem Haushalte gehörigen Familienglieder vollständig ermittelt und ob dessen Betrag vor⸗ schriftsmäßig berechnet sei. Was insbesondere die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens betrifft, so hat die Erfahrung gelehrt, daß dabei die Steuerpflichtigen sehr häufig von irrigen Auffassun⸗ gen ausgehen und namentlich Ausgaben, die aus dem Jahres⸗Ein kommen zu bestreiten sind, von letzterem vorweg in Abzug bringen. Wenn der Steuerpflichtige den Anspruch erhebt, daß auf die von ihm oder von seinen Vertrauensmännern über seine Einkom⸗ mensverhältnisse ertheilte Auskunft besondere Rücksicht genommen werde, so ist vor Allem erforderlich, daß die aus den verschiedenen Quellen bezogenen Einkommensbeträge vollständig angegeben und daß die Unterlagen der Einkommensberechnung mitgetheilt werden, damit die Kommissionen und deren Vorsitzenden beurtheilen können ob die gesetzlichen Vorschriften überall richtig angewandt seien. Den
die desf dung vorgel pflichtigen forderli 1 begehrer .v der in nicht genügender Weise ertheilt, so können zwar die Steuer⸗ pflichtigen v angehalten werden ertheilen, auf die ist dann aber nur insowei 2 . jede andere über das Einkommen der Steuerpflichtigen eingezogene
Nachricht je
allsigen Angaben, bevor sie den Kommissionen zur E
egt werden, sorgfältig zu prüfen und von den Steuer⸗ oder deren Vertrauensmännern die etwa noch er⸗ ichen Erläuterungen zu begehren. Werden letztere versagt, der deren Vertrauensmänner wider ihren Willen nicht verden, die nothwendig erachtete weitere Auskunft zu unvollständigen oder unrichtigen Declarationen soweit Rücksicht zu nehmen, daß dieselben wie
nach dem Grade ihrer Zuverlässigkeit als ein mehr oder weniger brauchbares Material benutzt werden, um das steuer⸗ pflichtige Einkommen möglichst richtig zu ermitteln. Ew. ꝛc. wollen darauf hinwirken, daß im dortigen Verwal⸗ tungsbezirke überall nach den vorbezeichneten Gesichtspunkten ver⸗ fahren werde. Berlin, den 30. November 1853.
der heute angefangenen Ziehung der 2ten Klasse 109ter Königlicher Klassen⸗Lotterie fielen 2 Gewinne zu 4000 Rthlr. auf Nr. 23,866. und 54,615.; 1 Gewinn von 1000 Rthlr. fiel auf Nr. 48,789., 1 Gewinn von 500 Rthlr. auf Nr. 40,534., 1 Ge⸗ 200 Rthlr. auf Nr. 3027., und 3 Gewinne zu 100 Rthlr.
winn von 2 8 924620 fielen auf Nr. 69,089. 83,454. und E
Berlin, den 14. Februar 1854. Königliche General⸗Lotterie⸗Directior
3 ¼
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Se. Erlaucht der on
Angekommen: . Schönburg⸗Glauchau, von Gusow.
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Abgereist: Se. Excellenz der 6 utant Sr. Majestät des Königs und Gouver
) Luxemburg, von Wedell, nach Luxemburg.
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3. Februar. Se. Majestät der König haben Aller gnädigst geruht: D Thorn, die Erlaubniß zur Tragung Kaiser von Rußland ihm verliehenen Klasse zu ertheilen.
des d St. Stanislaus⸗Ordens 3te
n Kreisgerichtsrath Herrmann Voigt zu von Sr. Majestät dem
11
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Nichtamtliches.
Berlin, den 14. Februar. Die Berathungen über die Entwürfe zu esetzen sind, wie die „Pr. C th Herren Ministern v. d. Heydt und Simons Ministeriums eröffnet worden. Sachverständigen waren anwesend: aus Magdeburg, 2) der Stadtveror 5 zur Ersten Kammer Ernst Wegener aus Stettin, mann C. F. Heimann aus Köln, aus Königsberg, 5) der Präsident ga. D. und 6) der Kaufmann und Vorsitzende Molinari aus Breslau. erd Bank 7) der Justitiarius derselben, Geh. Ob. ugezogen worden. praktischen Juristen
3) der
Hansemann aus der Handelskammer T
Von den
den Konkurs „“ mittheilt, am 13. d. M. von den im Lokal des Justiz⸗ Von den einberufenen kaufmännischen 1) der Kaufmann Karl Deneke dneten⸗Vorsteher und Abgeordnete Kauf⸗ 4) der Kommerzien⸗Rath Schnell Berlin b Außerdem waren Namens der preußischen Ober⸗Finanzrath Witt, waren zugegen:
“ sppeschen aufgehoben werden. General⸗Lieutenant, General⸗ rneur der Bundes⸗
Kontingente vor.
11M““ dem Geheimen Justizrath Dr. Heimsoeth von Seiten des Justiz Ministeriums. Zum Protokollführer ist der Kreisrichter Schröder aus Naumburg bestimmt. Die zur Berathung kommenden Gesetz⸗ Entwürfe betreffen: 1) die Vorrechte im Konkurse, 2) das Verfahren im kaufmännischen Konkurse, 3) die Befugniß der Gläubiger zur Anfechtung der Rechtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner, 4) die Einführung der Konkursgesetze in den Landestheilen, in welchen das Allg. Landrecht und die Allg. Gerichtsordnung Gesetzeskraft haben. In der heutigen Sitzung richteten die Herren Minister v. d. Heydt und Simons Anreden an die Versammlung und sprachen die Hoff⸗ nung und Erwartung aus, daß die eingeleiteten Berathungen dazu beitragen möchten, einen so wichtigen Theil der Gesetzgebung auf eine den Interessen des Landes und der Rechtspflege entsprechende Weise zu fördern. Die spezielle Leitung der Verhandlungen wurde sodann dem Geheimen Ober⸗Justizrath Bischoff übertragen und mit einer allgemeinen Erörterung des Gegenstandes begonnen.
— (Pr. C.) In den Städten Neusalz, Regierungs⸗Bezirk Liegnitz, Arendsee, Regierungs⸗Bezirk Magdeburg, Dahme, Regie⸗ rungs⸗Bezirk Potsdam, ist die Städte⸗ Ordnung vom 30. März 1853 vollständig eingeführt.
— (Pr. C.) Der zum Abgeordneten für die Erste Kammer in der Stadt Brandenburg gewählte Stadtrath Petersen hat die Annahme des Mandats abgelehnt und ist deshalb ein neuer Wahl⸗ termin auf den 16ten dieses Monats anberaumt worden.
— Nachdem der Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen, Amts⸗ und Diensthandlungen, von beiden Kammern mit unwesentlichen Abänderungen angenommen worden ist, hat, wie die „Pr. C.“ vernimmt, das Königliche Staats⸗Ministerium denselben zur Aller⸗ höchsten Vollziehung vorgelegt. 1
— Die Verhandlungen, welche von der diesseitigen Regierung eingeleitet worden waren, um den neuerdings für den deutsch⸗ österreichischen Telegraphen⸗Verein angenommenen Grund⸗ sätzen in Bezug auf die Wortzahl der Depeschen und auf den Nacht⸗ dienst auch die Zustimmung des belgischen Gouvernements zu ver⸗ schaffen, haben, nach Mittheilung der „Pr. C.“, das erwünschte Resultat ergeben. Vom 1. Mai d. J. ab wird auch in Belgien die Zahl von 25 Worten als Maximum für eine einfache Depesche an⸗ genommen und die bisher übliche Tax ⸗Erhöhung für Nacht⸗De⸗
— Unter den gegenwärtigen Verhältnissen dürfte es von erhöhtem Interesse sein, den gegenwärtigen Stand der Heeres⸗ macht des deutschen Bundes zu kennen. Die „Pr. C.“ ver⸗ öffentlicht deshalb zur Kenntnißnahme Folgendes: Am 29. Januar d. J. legte die Militair⸗Kommission der Bundes⸗Ver⸗ sammlung das Ergebniß der Militair⸗Inspectionen der einzelnen Der Soll⸗Stand des Haupt⸗ und Reserve⸗ der Bundes-Matrikel ist 403, 366 Köpfe, nämlich Oesterreich (J., II., IiI. Armee⸗Corps) 126,429. Preußen (IV., V., VI. Armee ⸗ Corps) 106,647. Baiern (VII. Armee⸗Corps) 47,476; VIII. Armee⸗Corps (Württemberg, Baden, Hessen⸗Darmstadt) 40,209; IX. Armee⸗Corps (Sachsen, Kurhessen, Nassau, Luxemburg, Limburg) 31,889; X. Armee⸗Corps (Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Hansestädte, Mecklenburg) 36,594; Reserve⸗Infanterie⸗Division 14,140. .
Der wirkliche Stand aber nach den Standestabellen für 1853 ist 525,037 Mann, nämlich Oesterreich 153,295, Preußen 170,509, Baiern 50,236, VIII. Armee⸗Corps 47,557, IX. Armee⸗ Corps 35,336, X. Armee⸗Corps 49,918, Reserve⸗Infanterie⸗Divi⸗ sion 18,186. Darunter sind: höhere Stäbe 3371; Fußvolk 404,502, davon 28,621 Jäger und Schützen; Reiter 71,149 mit 42,032 Hien⸗ pferden; Geschützwesen 40,270 Mann mit 7424 Dienstpferden . nische Truppen 5745 Mann. Dazu Nich tst reitende: 147 erzte
Der Belagerungspark 31 Haubitzen und 97
Kontingents nach
und 16,838 Mann vom Fuhrwesen. zählt 250 Geschütze, davon 122 Kanonen,
An Brücken⸗Material sind 166 Brückenschiffe (Pontons) und 19 ¼ Biragosche Equipagen für eine Gesammtflußbreite von
S ektor Voigt aus Berlin, 2) der Stadt⸗ und
1) der Stadtgerichts⸗Dir vbigt aus T Kreisgerichts⸗Rath am Ende aus Danzig, 5) den Sr⸗ Sachs aus Berlin, 4) der Rechtsanwalt Justizrath ( Berlin und 5) der Rechtsanwalt Dürre aus Magdeburg. größere Anzahl von Sachverständigen Czwei d nicht erschienen) ist nicht eingeladen worden, der Verhandlungen dadurch zu sehr zu erse sind die Gesetz⸗Entwürfe allen kaufmännisch ionen Handelskammern, ingleichen den Obergerichten und mehreren größeren Stadt⸗ und Kreisgerichte mitgetheilt worden. Als Kommissarien lmmisterien fungi der gegenwärtigen Berathung die Geheimen Regierungsrüthe
und Schede von Seiten des Ministeriums für Har öffentliche Arbeiten, und der Geheime Ober⸗Justizrath Bi
hder Stadtgerichts⸗Rath Geppert aus Eine erselben sind bis jetzt weil man den Gang zu erschweren fürchtete. Jedoch hHen Corporationen und
der zur schriftlichen Begutachtung der Ministerien fungiren bei Höne ndel, Gewerbe und choff mit
5059 Fuß vorhanden. . 8 e. 8 taktischen Eint heilung umfaßt das Bundesheer 387 Bataillone, 409 Schwadronen „ 147 Batterjeen, nämlich 38 ½ schwere und 70 ¾ Batterieen Fußartillerie mit 37 ¾R Batterieen rei⸗ tende mit 1122 Geschützen. 1 der kurz erwähnten) Sitzung des britischen Oberhauses am 10. Februar legte der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Lord Clarendo i, die auf die lin teee fhas be diplomatischen Beziehungen zu Rußland bezüglichen Aktenstüs an 8 die Tafel des Hauses. Eine Anfrage des Grafen Fitzwil ühg des Grafen Orloff nach Wien
in Betreff des Zweckes der Sendung des vs 9 beantwortete darauf Lord Clarendon im Wesentlichen folgender⸗
V V V maßen: Er glaube nicht, daß Graf Orloff der Ueberbringer
e nie — echläge der Wie⸗ sischen Contre⸗Projekts auf die letzten Vermittlungsvon sche 3⸗ Sess S
Konfer b 2* be sei vielmehr dur ner Konferenz gewesen sei. Dasselbe sei vielmehr vufgevertworden
räger in St. Petersburg nach
schen Geschäftst
M
des rus-