1“ “ “
Leipzig, 13. Februar. Baierische 87 ¾ Br. Leipziger 262 Br.
33 Br. Masdeburg - Leipziger 2 Thüringer 95 ¾ Br., 95 G. B chweiger Bankac Braunschweig 21 95 ¼ G. Wiener Banknoten 80 ½⅛ B., 79⅔ G.
Leipzig-Dresdener 176 ½ G. Schssch¹ Königliche Schauspiele. Sächsisch-Schlesische 101 ¼ Br. Berlig -Anhalti ch e Anhalt-Dessaner Landesbank-Actien 138 Br. tien 105 ¾ Br., 105 ¾ G. Weimarische Bankactien
Löbau-Zittauer 1““
106 Br. Mittwoch, 15. Februar. Im Opernhause. (31ste Vorstellung.) Auf vieles Begehren: Aladin, oder: Die Wunderlampe, großes Zauber⸗Ballet in 3 Akten, vom Königlichen Balletmeister Hoguet. Musik von Gährich. Vorher: Das Geheimniß, Singspiel in 1 Aufzuge, aus dem Französischen frei übersetzt von C. Herklots. Musik von Solié. Mittel⸗Preise.
Breslau,
Freiburger Actien 109 Br.
Neisse-Brieger 60 ⅓ G.
Getreidepreise: Weizen, weisser, 88 — 104 Sgr., gelber 88 — 103 Sgr. Hafer 37 — 43 Sgr.
Stesttin, 14. Februar, 1 Uhr 56 Minuten Nachmittags. (Tel. D b Roggen 66 — 69, Frühjahr 68 ½. Spiritus 11 ⅛, Februa
Roggen 72 — 82 Sgr. Gerste 65—72 Sgr.
d. Staats-Anzeigers) Weizen sest. Rüböl Februar 11 ⅔⅝, Frübjahr 12. Frühjahr 11 ¼ Br.
14. Februar, 12 Uhr 50 Minuten Nachmittage. (Tel. Dep. d. Staats-Anzeigers.) Oesterreichische Banknoten 81 ¼ Br. 4 proz. Oberschlesische Actien Litt. A. 171 ¾ Br. Oberschlesische Actien Litt. B. 148 ¼ Br. Oberschlesisch-Krakauer 85 ¼ Br.
Im Schauspielhause. (45ste Abonnements⸗Vorstellung): Rosenmüller und Finke, oder: Abgemacht! Original⸗Lustspiel in 5 Akten, vom Dr. Töpfer. Kleine Preise.
Wegen Krankheit des Herrn Liedcke kann die zu heute bereits angekündigt gewesene Vorstellung nicht gegeben werden, und haben die zu derselben schon gelösten, mit „Mittwoch“ bezeichneten Billets nur zu heute Gültigkeit, können jedoch im Nichtbenutzungsfalle bis Vormittag 1 Uhr im Billetverkaufs⸗Büreau zurückgenommen werden.
Donnerstag, 16. Februar. Im Schauspielhause. (46ste Abonne⸗ ments⸗Vorstellung): Egmont, Trauerspiel in 5 Abtheilungen, von Göthe. Musik von L. van Beethoven. Kleine Preise.
11 ½ bez.,
Frankfart a. M., Montag, 13. Februar, Nachmittags 2 FL'hr.
(Tel. Dep. d. C. B.) Schluss-Course: talliques 69 ½. 4 ½ proz. Metalliques 61 ½. Spanier 36 ½. 1proz. Spanier 19 %. 93 ½. Hamburg 88 ½.
London 117 ¼. Paris Ludwigsh.-Bexbach 111.
Nordbahn 414. Bankactien 1145. Kurhessische Loose 32 ½⅞. 93 ⅞. Amsterdam Mainz-Ludwigshafen 89 ½.
5proz. Me- 3proz. Wien 4100 ½.
1“ 1“ 8 “ [2111 Bekanntmachung.
Das siskalische Etablissement Templin, in der Nähe von Potsdam reizend gelegen, bestehend aus einer kleinen Landwirthschaft nebst Gast⸗ und Schankverkehr soll im Wege des öffentlichen Meistgebots vom 1. April 1854 ab auf 6 Jahre, also bis zum 31. März 1860 verpachtet werden.
Zu diesem Zwecke ist ein Termin auf den 4. März d. J., Vormittags 11 Uhr, in dem Sitzungssaale der unterzeichneten Regie⸗ rungs⸗Abtheilung vor dem Depariementsrathe, Regierungsrath von Schweufeldt anberaumt, was mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß ge⸗ bracht wird, daß die Pacht⸗ und Licitalions⸗ Bedingungen in der Domainen⸗Registratur zur Einsicht ausgelegt sind und in den Büreaustunden eingesehen werden können. 8
Potsdam, den 8. Februar 1854. Königliche Regierung. .
Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern, Domainen und Forsten.
[2333 Beklanntmachung.
Die Industrie⸗Ausstellung in München pro 1854 betreffend.
Nachdem in Folge des Erlasses vom König⸗ lichen Staats⸗Minister und Ober⸗Präsidenten der Provinz Brandenburg Herrn Flottwell Excellenz vom 28. Januar cr. zur Annahme und Prüfung von Anmeldungen zur Betheiligung an der, in diesem Jahre zu München statt⸗ findenden allgemeinen Ansstellung deutscher In⸗ dustxäie⸗ und Gewerbs⸗Erzeugnisse für den Re⸗ gierungsbezirk Potsdam und die Stadt Berlin, die Bezirks⸗Kommission zusammengetreten ist, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Anmeldung der für die Ausstellung be⸗ stimmten Gegenstände bei der Prüsungs⸗Kom⸗ mission bis zum letzten März cr. erfolgen muß, und später eintreffende nicht mehr angenommen werden können. Zur erforderlichen Uebereinstim⸗ mung in der Art und Weise der in dreifacher Ausfertigung einzureichenden Anmeldung können Formulare täglich während der Dienststunden von Morgens 8 bis Nachmittags 3 Uhr in dem Lokale der Bau⸗Abiheilung des Polizei⸗Präsi⸗ diums zu Berlin, Mühlendamm Nr. 32, bei dem Herrn Registrator Liphardt in Empfang genommen, und dort auch die näheren Bedin⸗ gungen, welche zur Annahme von Kunst⸗In⸗ dustrie und Gewerbs⸗Erzeugnissen unerläßlich und von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Herrn von der Heydt Excellenz unter dem 9. November v. J. bekannt gemacht sind, eingesehen werden. Ebendaselbst oder auch bei dem unterzeichneten Vorsitzenden der Kommission, Leipziger Platz Nr. 19, sin
1.“
Anzeiger
Staate Missisippi in Amercka, so wie Cuba aufgehalten hat, oder seinen Erben behufs Wahrnehmung ihrer Rechte bekannt gemacht. Breslau, den 28. Oktober 1853. Königliches Stadtgericht. Abtheilung II. für Testaments⸗ und Nachlaßsachen.
die dreifach ausgefertigten Anmeldungen dem⸗ nächst einzureichen. 8 Berlin, den 10, Febrüar 1854 Die Bezirks⸗Kommission für die Industrie⸗ Ausstellung in München. “ Der Geheime Regierungs⸗Rath 8
8
Rothe. [1710 Wekannteachung. Der verstorbene Hofbesitzer Andreas Wannow r Verkauf. (Zu Guettland verpfändete am 29. September 1848 Königl. Kreisgericht, I. (Civil⸗) Abtheilung. dem hiesigen Königlichen Bank⸗Comtoie für ein Berlin, den 8. Dezember 1853. zu 5 Ct. verzinsliches Darlehn von 1300 Thlr. Das dem Dr. philos. Georg Leopold Ludwig 1) elnen Westpreuzischen Pfandbrief über 4000 Kufahl gehörige, im kreisgerichtlichen Hypotheken⸗ J18 1 epart. S chneidemühl, Kreis buche von dem Dorfe Alt⸗Schöncberg Vol. II. Camin, Gat Margonin, nebst Conpons von No. 83 Fol. 320 eingetragene, auf der Alt⸗ 8 Fechehta⸗ 1852 3 Se. Schöneberger Feldmark — Potsdamer Straße 39 1 ““ Pfandbrief über 800 Nr. 35 — belegene Büdnergrundstück, abgeschätzt 8 Thlr. Nr. 42, Depart. Schneidemühl, Kreis auf 11,956 Thlr. 21 Sgr. 3 Pf., zufolge der Kerone, Gut Kruszewo, nebst Coupons von
nebst Hypothekenschein in unserem V. Büreau „Johanni 18523 11“ Talr sdih 3) einen preußischen Staatsschuldschein über - 2 A 4 - 1 9. C g am 16. September k. J., Vormittags 100 Thlr. Lil. F. Nr. 16,329 nebst Cou⸗
11 Uhr, pons pro 1. Juli 1852. 1 an ordentlicher Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. 25, Der über den Empfang der vorbezeichneten bhastirt werden 1 verpfändeten Papiere von dem hiesigen Königl. subhastir en. 1 84
Bleank⸗Comtoir unterm 29. September 1848 dem Hofbesitzer Andreas Wannow ausgestellte und in das Lombard⸗ und Kassenbuch des Königlichen Bank⸗Comtoirs sub Nr. 325 eingetragene Schein ist nach der Angabe der Erben des Andreas
[1717]7 Nothwendiger Verkauf. Das den Dominikus von Morawskischen Erben gehörige Erbpachtsgut Biscupice, bestehend aus 8 2289 Morgen 149 ◻᷑Ruthen preußisch, welches Wannow verloten worden, und werden daher hart an der Straße von Thorn nach Kulm, auf ihren Autrag alle diejenigen, welche als In⸗ 2 Meilen von Thorn und 3 Meilen von Kulm haber, deren Erben, Cessionarien oder sonstige belegen und auf: Reechtsnachfolger Ansprüche an den gedachten Empfangschein des hiesigen Königl. Bank⸗Com⸗ toirs zu haben vermeinen, aufgefordert, solche binnen drei Monaten, spätestens aber in dem auf den 20. März 1854, 11 Uhr Vorm., an hiesiger Gerichtsstelle vor Herrn Stadt⸗ und Kreisrichter Mix anberaumten Termine geltend zu machen, widrigenfalls sie mit denselben unter Auferlegung eines ewigen Stillschweigens werden präkludirt werden, und jener Schein für amorti⸗ sirt erklärt werden wird. 11““ Danzig den 27. November 1853. Königliches Stadt⸗ und Kreisgericht. Erste Abtheilung.
zusolge der nebst Hypothekenschein und Bedin⸗ gungen in der Registratur einzusehenden Taxe abgeschätzt ist, soll
am 21. Juni 1854 vor dem Herrn Appellationsgerichts⸗Referendar Köhler an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.
Die ihrem Aufenthalte nach unbekannten Miteigenthümer Hauplmann Ignatz Wladislaus von Morawski, Hauptmann Franz Bergius von Morawski und die Gutsbesitzer Anton und Ma⸗ rianna Cäcilia, geborne von Morawska — von Rezetarskischen Eheleute werden zu diesem Ter⸗ mine öffentlich vorgeladen. 235
Tohorn .November 1853. .“ it sbokannt ¹. hein. ven20 ne aemog ei. Holzverkauss bekanntmachung. Sonnabend den 25. dieses Monats,
Morgens 10 Uhr, sollen im Schindlerschen Gast⸗
hofe zu Lagow aus dem Unterforste Corritten,
Jagen 90 der Oberförsterei Lagow,
circa 180 Stück Eichen⸗Bau⸗ und Nutzhölzer
(zum Theil extrastark), 8
10 Stück Eichen⸗Kahnknie, 31
[15588 Bekanntmachung
Am 2. Januar 1853 ist zu Breslau der frü⸗ here Börsen⸗Kastellan Christian Obst verstorben. Dies wird seinem — seinem Aufenthaltsorte nach unbekannten — Sohne Carl Christian Obst, wel⸗ 8 cher sich im Jahre 1845 in Matanzas und später „ als Ingenieur in Vicksburg und Jackson im
200 Stück Kiefern⸗Bau⸗ und Schneide⸗ enden (zum Theil extrastark) 1 8 “ 8 “ 8 58
2
circa 60 Klftr. Eichen⸗Nutzholz von 2“ bis 8“ Scheitlänge, 2 Klftr. Rothbuchen⸗Nutzholz von 4 Klftr. Weißbuchen⸗Nutzholz von und
öffentlich meistbietend verkauft werden. Auf Nach⸗ frage giebt der Königl. Förster Hibsch im Forst⸗ hause Corritten über die Dimensionen der ein⸗ zelnen Nutzstücke Auskunft, so wie solche auch im Geschäftsbüreau des Unterzeichneten ertheilt wird Forsthaus Lagow, den 9. Februar 1854. Der Königl. Oberförster. (gez.) von Kleist.
21
Mit Bezugnahme auf §§. 9 und 10 unseres, durch die Allerhöchste Bestätigungs⸗Urkunde vom 16. Februar 1852 genehmigten Gesellschafts⸗
Statuts, werden die Actionaire, Inhaber von
Quittungsbogen, hierdurch aufgefordert, a) die dritte Einzahlung von 1 Fünf und zwanzig Prozent oder Fünfzig Thalern pr. Actie“, bis zum 31. März dieses Jahres und 18 b) die vierte und letzte Einzahlung von Fünf und zwanzig Prozent oder Fünfzig Thalern pr. Actie“, bis zum 15. Juni dieses Jahres, nebst 5 pCt. Zinsen, vom 1. Juli 1853 bis zu den eben erwähnten Terminen, an unsere Kasse in Hörde, oder an den A. Schaaffhausen'schen Bankverein in Köln, unter Vorlegung der in ihren Händen befindlichen Quit⸗ tungsbogen, zu leisten und bei der Voll⸗ zahlung die Actien⸗Dokumente, welche mit Divi⸗ dende⸗Coupons, vom 1. Juli 1853 an laufend, versehen sind, dagegen in Empfang zu nehmen. Zugleich bleibt es den Actionairen freigestellt, die ganzen noch restirenden 50 „Ct. ihrer Aetien, nebst Zinsen zu 5 pCt. vom 1. Juli 1853 ab, sofort an die Kasse der Gesellschaft, oder an den A. Schaaffhausen'schen Bankverein einzu⸗ zahlen und die Quitiungsbogen gegen die Aectien⸗ Dokumente sammt Dividende⸗Coupons auszu⸗ wechseln. . Hörde, den 10. Februar 1854. Der Verwaltungsrath.
9 Eisenbahn⸗Gesellschaft. Aus gabe neuer Zins⸗Coupons (II. Serie) zu den 3 ½proz. privilegirten Obligatio⸗
1 nen a 200 Rthlr. Die Inhaber der oben bezeichneten Obligatio⸗ nen werden hierdurch benachrichtigt, daß die neuen Coupons (II Serie) laufend vom 1. Juli 1854 bis eben dahin 1864, vom 1. Februar d. J. ab bel uns in Empfang genommen werden können.
Die Obligationen sind zu dem Ende mit einem numerisch geordneten Nummern⸗Verzeichnisse ver⸗ sehen, portofrei an uns einzusenden, worauf dieselben abgestempelt und mit den neuen Cou⸗ pons versehen, in möglichst kurzer Frist auf Kosten der Einsender an diese werden zurückgesandt werden. “
Zur Bequemlichkeit der in Berlin und dortiger Umgegend wohnenden Inhaber von dergleichen Obligationen hat sich Herr S. Bleichröder in Berlin erboten, die Einziehung der neuen Cou⸗ pons zu vermitteln, und haben diejenigen, welche biervon Gebrauch machen wollen, ihre Obliga⸗ lionen an Herrn S. Bleichröder in Berlin ein⸗ zusenden. G“
Köln, den 5. Januar 1854.
Die Direction. Hirte, Spez.⸗Direk
8I “ Berlin⸗Hamburger Eisenbahn.
Betriebs⸗Einnahmen.
Im Januar 1854 ecirca:; für Personen ac. 28,900 Rthlr.; für Güter ac. 7,9 Rihlr.; zusammen 96,609 Rthlr. Im Jannagr 1858: für Personen ꝛc. 30,471 Rählr. 6 Szr.; für Güter ꝛc. 71,297 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf.; zu⸗ sammen 101,768 Rthlr. 9 Sgr. 9 Pf. Also im Januar 1854 weniger circa Rthlr.
2 Klftr. Kiefern⸗Nutzholz von 3“
8
295 8 [1562] Bekanntmachung.
I. Durch das am 3ten d. M. publizirte Gesetz über die Aufhebung des Lehnsverbandes vom 28. Juli d. J. ist die dem Landesherrn zuständig gewesene Lehnsherrlichkeit bei allen, innerhalb des Fürstenthums Reuß Jüngerer Linie gelegenen Lehen jeder Art, das Objekt derselben bestehe in Grundstücken, Gerechtigkeiten, Kapitalien oder Renten, ohne Entschädigung aufgehoben und hier⸗ von eine Ausnahme nur hinsichtlich der zur Zeit der Publication des Gesetzes auf dem Heimfalle stehenden, d. h. bei denjenigen Lehen gemacht worden, welche zu diesem Zeitpunkt entweder lediglich auf zwei Augen oder dergestalt auf vier Augen standen, daß mindestens eine der beiden, im Lehnsbesitze befindlichen, beziehentlich zur Lehnserbfolge berechtigten Person das fünszigjäh⸗ rige Lebensalter überschritten hatte.
Für dergleichen auf dem Heimfall stehende Lehen ist das Heimfallsrecht des Lehnsherrn vor⸗ behalten, welches jedoch von dem Besitzer des Lehns abgelöst werden kann. Die für eine der⸗ artige Ablösung dem Lehnsherrn zu gewährende Entschädigung soll, wenn das Lehn auf vier Augen stehet, dreißig Prozent, und wenn dasselbe auf zwei Augen stehet, vierzig Pro⸗ zent des zu ermittelnden Reinwerthes des Lehns betragen.
II. Ferner ist in demselben Gesetze bestimmt.
a) bei Neulehen erlöschen sofort mit Pu⸗ blication desselben alle mitbelehnschaftlichen Rechte insbesondere die Lehnsfolgerechte nicht allein aller Mitbelehuten — seien dies nun Descendenten des Lehusbesitzers oder sonstige Agnaten, Mitbe⸗ lehnte und Gesammthänder — sondern auch der Eventualbeliehenen und Erspektanten von selbst, ohne irgend welchen Anspruch auf Entschädi⸗ gung, es sei denn derselbe reversmäßig fest⸗ gestellt.
b) An nichtheimfälligen Altlehen können nach Publication des Gesetzes mitbelehnschaft⸗ liche und insbesondere Lehnsfolgerechte von Nie⸗ mandem durch Abstammung ferner erworben noch sonst auf irgend eine andere Art begründet wer⸗ den, ausgenommen die ehelichen Deseendenten des zur Zeit der Publication des Gesetzes im Lehnsbesitze befindlichen Vasallen, wenn sie auch erst nach der Publication des Gesetzes erzeugt sind.
Bei Altlehen dieser Gattung bleiben die Rechte, namentlich die Lehnsfolgerechte sowohl der lehns⸗ fähigen Descendenten des Lehnsbesitzers, als auch der übrigen bei Publication des Gesetzes lebenden und in der Mitbelehnschaft noch wirklich befind⸗ lichen Agnaten, Mitbelehnten, Gesammthänder, so wie der Eventualbeliehenen, sofern diese Rechte nicht durch Versäumniß der unten unter FII a. bemerkten Anmeldungsfrist verloren gehen, nach Maßgabe der verschiedenen ihnen zu Grunde lie⸗ genden Lehnrechte, Lehnsgewohnheiten, Lehubriese, Lehnsverträge und Reverse, bis zum Eintritt des nächsten, nach Publication des Gesetzes sich in dienender Hand ereignenden Successionsfalles, in voller Geltung, und wenn dann lehnsfähige Descendenz des letzten Lehnsbesitzers nicht vor⸗ handen ist, so ist lediglich die bei dem einzelnen zum Erbfall gekommenen Lehn gültige Lehnfolge⸗ Ordnung, unter Aufrechthaltung der etwa vor⸗ handenen darauf bezüglichen Lehns⸗Verlräge oder Reverse, maßgebend, außerdem aber tritt die Allodial⸗Erbfolge ein. I
Ein “ diesem nächsten Successionsfalle zur Lehnsfolge gelangende Lehnserbe wird mit dem Augenblicke der wirklich angetretenen Sucees⸗ sion voller und unbeschränkter Eigenthümer der betroffenen, bisher noch im mitbelehnschaftlichen Verbande verbliebenen Gegenstände, und es treten alle und jede in Beziehung auf dieselben begrün⸗ deten Rechte der vor Publication des Ge⸗ setzes gebornen Agnaten, Mitbelehnten, Ge⸗ sammthaͤnder und Eventualbeliehenen, so weit dieselben nicht durch die Versäumniß des bemerk⸗ ten Termines (unter Nr. UII. a.) verloren gegan⸗ gen sind, mit demselben Zeitpunkte unbedingt und für immer außer Kraft. “
Dafür haben aber alle, außer den in . nächsten Suͤccessionsfalle zur Lehn⸗ odet Allo⸗ dial⸗Suecession in das Lehn gelaugenden Lehns⸗ erben, vorhandenen und noch vo Publication des Gesetzes gebornen Agnaten, Gesammthänder und Mitbelehnte, welche nach den bisher im einzelnen Falle zur Anwendung gekommenen Lehnrechten oder Lehnbriefen zur dereinstigen Succession in ein nicht der Allodial⸗Erbfolge unterworfenes Alzlehn berufen sind und bei Publication des Gesetzes im mitbelehnschaftlichen Verbande noch
“
wirklich standen, jedoch mit Ausnahme der Even⸗ tual⸗Beliehenen, der präsentirten Mitbelehnten, welche reversmäßig das ihnen angefallene Lehn an die Allodialerben des Erblassers herauszugeben haben würden, und der Lehnsexspektanten und deren Descendenten unter der Voraussetzung recht⸗ zeitiger Anmeldung ihrer mitbelehnschaftlichen Rechte, von der Zeit an, mit welcher sie nach dem bisherigen Lehnrecht zur Nachfolge in das betroffene Lehn würden berufen worden sein, bis an ihr Lebensende Anspruch auf eine jähr⸗ liche Rente, welche für einen oder mehrere zu⸗ gleich Berechtigte zusammen in dem dritten Theile des Reinertrages des in Frage befindlichen Lehns besteht, wie solcher zur Zeit des nächsten, nach Publication des Gesetzes sich in dienender Hand ereignenden Sueccessionsfalles ausgeworfen wird
Was nach dem Vorstehenden bestimmt ist, fin⸗ det auch bezüglich der auf ein Lehn⸗ oder Allo⸗ dialgut gelegten Lehnsquanta und willkürlicher Erhebung nicht unterliegenden Lehnstamm⸗Kapi⸗ talien, deren Zinsen, — obschon die Kapitalien selbst Allodialqualität haben — nach Lehnrecht auf die Descendenten des ursprünglichen Gläu⸗ bigers vererbt werden, in Bezug auf die Rechte dieser Letzteren an denselben gleiche und bezüglich analoge Anwendung.
- III. Endlich ist durch das fragliche Gesetz be⸗ timmt:
a) alle bei Publication desselben ge⸗ bornen und bezüglich im mitbelehn⸗ schaftlichen Verbande noch wirllich stehenden Agnaten, Gesammthänder und Mitbelehnte, auch die Eventualbe⸗ liehenen, welche die ihnen nach dem Vorstehenden zustehenden NRechte, i sonderheit das Recht auf die nächste Lehnfolge oder auf die vorerwähnte Ab findungsrente ferner sich erhalten, be ziehentlich dieselben in Zukunft gel⸗ tend machen wollen, haben solche bis
zum 1. Oktober 1854 1 bei dem unterzeichneten Fürstlichen Landesjustiz⸗Kollegium anzumelden; b) die Versäumniß dieser Frist hat ohne Weiteres, namentlich ohne vor⸗ gängige Provocation und Kotumazi⸗ rung den Verlust der anzumeldenden Rechte zur unbedingten Folge, und eine Restitution dagegen findet nicht statt; c) eine Ausnahme von der Verpflich⸗ tung zu dieser Anmeldung ist nur hin⸗ sichtlich der Descendenten des bei Pu⸗ blication des Gesetzes im Besitze des Lehns befindlich gewesenen Vasallen C
u 1
resp. des damaligen Lehnstamm⸗ oder Lehnsquantums⸗Gläubigers gemacht. Im Interesse der, bei vorstehenden Bestim⸗ mungen Betheiligten wird auf solche so wie auf die sonstigen einschlagenden Vorschriften des Ein⸗ gangs gedachten Gesetzes noch besonders hier⸗ durch aufmerksam gemacht. 11u“ Gera, den 25. August 1853. 8 Fürstl. Renß⸗Plauisches Landesjustizkollegium Dr. Reichard. Müller.
[97] Bekanntmachung. 8 8
Nach eingetretener Vacanz eines der beiden, von Herrn Athanastus Theodorowich von Balla, welland Kaiserlich russischem Kanzlei⸗Rath, für hiesige Studirende gestifteten Stipendien, welche zunächst a. Anverwandten des Stifters aus Ungarn oder den österreichischen Staaten, v) An⸗ verwandten des Stisters aus Rußland, nachfol⸗ gend c) anderen hülfsbedürftigen russischen Unter⸗ thanen, demnächst d) Griechen, welche Medizin, Philosophie oder Mathematik studiren, zu ver⸗ leihen sind, werden alle diejenigen, welche nach Vorstehendem einen besonderen Anspruch zu ha⸗ ben vermeinen, hierdurch aufgefordert, binnen drei Monaten und längstens
WWWJ1111“
ihre Ansuchungsschreiben in der Universitäts⸗ Kanzlei abzugeben, auch ihre Ansprüche glaub⸗ haft zu bescheinigzen, widrigenfalls nach 821—9 dieser Frist das Stipendium, der Stiftung gemäß, an Kböniglich sächsische Landeskinder vergeben werden wird. 8
Leipzig, den 16. Januar 1854.
Der Rektor der Universität daselbst. Dr. Gustav Hä