11 81 bei Vorlegung des Berichts des Bürgermeisters zur Entscheidun der Regierung, zugleich angezeigt: „Bis zur Entscheidung habe i die Versteigerung untersagt“, was mittelst Verfügung an den Bür⸗ germeister von demselben Tage auch geschah. Hiernach hatte also die Regierung, als sie die Verfügung vom 27. März 1852 erließ, auch davon offizielle Kenntniß, daß die Hemmung der Versteigerung durch den Bürgermeister angeordnet sei. Wenn sie nun dem Land⸗ rathe durch die erwähnte Verfügung eröffnete:
„daß mit Rücksicht auf den §. 69 der Verordnung vom 9. Fe⸗ bruar 1849, so wie die Bestimmungen der Cirkular⸗Verfügung
vom 27. April 1846 der durch den Notar L. im Auftrage des Spyvyndik der Fallitmasse K. beabsichtigten Versteigerung keine
Schwierigkeit in den Weg gelegt werden kann,“ so sprach sie aus, daß der Grund, weshalb der Bürgermeister auf Veranlassung des Landraths die Versteigerung polizeilich inhibirte, in den Gesetzen keine Rechtfertigung finde, mithin die Inhibirung ohne gesetzlichen Grund oder ungesetzlich und in Folge dessen na⸗ türlich unzulässig sei, was die Aufhebung derselben von selbst in⸗ volvirte, da die Regierung nach ihrer Stellung als vorgesetzte Be⸗ hörde die ihr bekannte Anordnung nicht konnte bestehen lassen wollen, in dem Augenblicke, wo sie deren Ungesetzlichkeit ausführte. Eines Weiteren, als daß die vorgesetzte Behörde objektiv die getroffene Polizeimaßregel für gesetzwidrig oder unzulässig, also für eine ge⸗ setzwidrige willkürliche Kränkung des Betroffenen in seinem Eigen⸗ thum erklärt, gleichviel wer sie getroffen und ausgeführt, bedarf es nach dem Gesetze zur Zulässigkeit des Rechtsweges nicht, mithin erscheint es gleichgültig, daß die Regierung in ihrer Verfügung den Bürgermeister nicht besonders erwähnt. Waren nun hiernach die Bedingungen zum Einschlagen des Rechtsweges durch die Ver⸗ fügung der Regierung vom 27. März 1852 einmal gegeben, so konnte eine nach Ergreifung desselben eingetretene Meinungsände⸗ rung dieser Behörde, die der Konfliktbeschluß zu erkennen giebt, von keinem Einflusse mehr sein. Dem Richter muß es auch über⸗ lassen bleiben, zu entscheiden, ob der rechte Verklagte in Anspruch genommen sei. ““
Berlin, den 26. November 1853.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kom⸗
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Erlaß vom 5. Januar 1854 — betreffend die Er⸗ örterung der Bedürfnißfrage bei Konzessionirung
Die Königliche Regierung geht, wie wir derselben auf den Bericht vom 15. Juli v. J., betreffend die Konzessionirung von Agenten für Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaften, hierdurch eröffnen, von einer irrigen Auffassung aus, wenn sie annimmt, daß durch den §. 3 des Gesetzes über den Geschäftsverkehr der Versicherungs⸗ Anstalten, vom 17. Mai v. J., die Erörterung der Bedürfnißfrage bei der Konzessionirung von Agenten ausgeschlossen worden sei.
Die Bedürfnißfrage, welche vor dem Erlasse des gedachten Gesetzes, so weit sie das Feuer⸗Versicherungswesen angeht, in Ge⸗ mäßheit der Allerhöchsten Ordre vom 5. Januar 1847 durch die Königlichen Regierungen, hinsichtlich aller andern (nach §. 49 der Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung zu konzessionirenden) Agenten aber nach §. 68 der Verordnung vom 9. Februar 1849, durch die Kom⸗ munal⸗Behörden entschieden wurde, ist durch den §. 3 gar nicht alterirt worden; die Absicht dieses Paragraphen geht vielmehr nur dahin, die Konzessionirung aller Arten von Agenten unter die Kompetenz der Königlichen Regierungen, mit Ausschließung der
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ten beabsichtigen, eine Vermehrung der Gelegenheiten, Versiche⸗
rungen zu nehmen, nicht ohne Nutzen für das Publikum sein werde,
Berlin, den 5. Januar 1854. Der Minister des Innern. Der Minister für Handel, Gewerbe von Westphalen. und öffentliche Arbeiten.
In Vertretung: von Pommer⸗Esche.
die Königliche Regierung zu N. und abschrift⸗ lich zur Kenntnißnahme und Nachachtung an
sämmtliche übrige Königliche Regierungen.
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betreffend die Führungs⸗Zeugnisse
Erlaß vom 25. November 1853 — Ausstellung polizeilicher
Als leitender Grundsatz muß, wie der zc. auf den Bericht vom 30sten v. M., in Betreff der Ausstellung polizeilicher Führungs⸗ Zeugnisse durch Schulzen, hierdurch eröffnet wird, angenommen werden, daß diese Zeugnisse nur von einer Polizei⸗Behörde ausgestellt werden können, und daß Dorfschulzen, welche zwar polizeiliche Geschäfte verrichten, aber keine Polizei⸗Behörden repräsen⸗ tiren, hiernach an sich nicht befugt sind, polizeiliche Führungs⸗Zeug⸗ nisse zu ertheilen. Mittelbar erkennt dies auch der §. 7 der Ver⸗ ordnung vom 13. Februar 1843 an, indem derselbe hinsichtlich des Pferdeverkaufs die Dorfschulzen nur ausnahmsweise unter ge⸗ wissen Voraussetzungen zur Ausstellung von Legitimations⸗Zeug⸗ nissen ermächtigt. Eben so ist auch nur ausnahmsweise durch den Erlaß vom 30. April 1836 (Annalen XX. 391) angeordnet, daß die nach §. 10 der Gesinde⸗Ordnung erforderliche Bescheinigung zum Eintritte in den Gesindedienst, von den Dorfschulzen ausgestellt wer⸗ den kann. Abgesehen von diesen Fällen, muß es jedoch dabei be⸗ wenden, daß Dorfschulzen in der Regel polizeiliche Führungs⸗ Zeugnisse auszustellen nicht befugt sind, und wenn die Regierung zu Frankfurt a. d. O. durch den Erlaß vom 16. Mai 1844
ermächtigt worden ist, in solchen Dörfern, welche einer Dominial⸗
Polizei⸗Verwaltung nicht unterworfen sind, die Dorfschulzen zur
Ausstellung der gewöhnlichen polizeilichen Führungs⸗ und Wohl⸗
verhaltens⸗Zeugnisse zu autorisiren, so kann es doch nicht für an⸗ gemessen erachtet werden, hierüber hinauszugehen, und diese Befug⸗ niß auf alle Dorfschulzen auszudehnen, weil dadurch die nur durch besondere Rücksichten gebotene Ausnahme zur Regel gemacht würde.
Berlin, den 25. November 1853.
Ministerium des Innern. am Auftingen von Manteuffel.
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8 11“ v 1“ 16“ Finauz⸗Ministerium.
Erlaß vom 24. Oktober 1853 — Zeitungssteuer für gelieferte Frei⸗Ex
Instruction vom 10. Juni 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 141 S. 825.
die Universitäts⸗Bibliothek u. a. zu fordern haben, nicht aber auch für solche Frei⸗Exemplare zugestehen, zu deren Lieferung der Re⸗ daction eine Verpflichtung nicht obliegt.
Es kann hiernach um so weniger dem Antrage der ꝛc. auf Befreiung der im Berichte bezeichneten 11 Frei⸗Exemplare von der in Rede stehenden Steuer Statt gegeben werden, als die Steuer in der ersten Stufe nur einen Silbergroschen vierteljährlich beträgt und der Amtsunkosten⸗Fonds oder die dafür gewährte Entschädi⸗ gung die Mittel gewähren wird, diese so unbeträchtliche Ausgabe zu tragen, auch hierbei im Wesentlichen dieselben Bestimmungen zur Geltung kommen, welche früher zur Zeit der Erhebung des Zeitungsstempels nach dem Gesetze vom 7. März 1822 zur An⸗ wendung gebracht wurden. u6“ “
Berlin, den 24. Oktober 1853.
Im Auftrage:
Im Auftrage: 8
von Manteuffel
An
dem Berichte des ꝛc. vom 19. v. M., betreffend die
Da in Stempelsteuer von den zu amtlichem Gebrauche bestimmten Exem⸗ plaren der Kreis⸗ und Lokalblätter, zugegeben wird, daß eine Ver⸗ pflichtung der Redactionen dieser Blätter im dortigen Bezirke zur Einreichung eines Frei⸗Exemplars an das ꝛc. nicht bestehe, so liegt, wie auch schon in unserem Erlasse vom 24. Oktober d. J. anerkannt ist, ein genügender Grund zur Bewilligung der Steuerfreiheit für ein solches Exemplar nicht vor. Vielmehr ist, falls es für erfor⸗ derlich erachtet wird, daß das ꝛc. von dem Inhalte gedachter Blät⸗ ter amtlich Kenntniß nimmt, der Stempel⸗Betrag für das dazu bestimmte Exemplar auch künftig aus dem Amtsunkosten⸗Fonds der dortigen Königlichen Regierung zu berichtigen.
Berlin, den 30. Dezember 1853.
Der Finanz⸗Minister.
Der Minister des Innern. von Bodelschwingh. 8 sch gh
von Westph das Königliche Regierungs⸗Prãät
Bei der heute beendigten Ziehung der 2ten Klasse 109ter Königlicher Klassen⸗Lotterie fiel 1 Gewinn von 1000 Rthlrn. auf Nr. 45,114; 1 Gewinn von 500 Rthlrn. auf Nr. 75,444; 1 Gewinn von 200 Rthlrn. auf Nr. 36,923 und 2 Gewinne zu 100 Rthlr. fielen auf Nr. 41,461 und 81,50b0b.
Berlin, den 16. Februnar 1854. 1
Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.
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Berlin, den 16. Februar.
8
Konsul von Bethmann von Sr. Majestät dem König von Preußen in Anerkennung seiner Leistungen, so wie der kommerziel⸗ len Wichtigkeit Frankfurts, zum Generalkonsul ernannt worden. — Aus Alexandrien vom 3. Februar, woselbst Sr. Majestät Fregatte „Gefion“ seit dem 27. Januar vor Anker lag, wird der „Pr. C.“ gemeldet, daß auch das Transportschiff „Merkur“,
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welches zur etwaigen Aufnahme des Seekadetten Zirzow vor
Smyrna zurückgeblieben war, und die Dampfkorvette „Danzig“ in die dortige Rhede eingelaufen waren. Die Korvette „Danzig“ hat im Hafen von Syra 8 Marmorblöcke an Bord genommen, welche der Professor Siegel in Athen für Rechnung der preußischen Re⸗ gierung angekauft hatte.
— Auf dem Rhein ist in Folge des neuerdings eingetretenen Eisganges die Schifffahrt wieder unterbrochen. Bei Köln wurde am 14. Februar des Eises wegen die Schiffbrücke wieder abgefahren, zum dritten Male in diesem Winter.
— Von Sr. Hoheit dem Herzoge zu Gotha ist eine Ver fügung an das Ober⸗Konsistorium von Sachsen⸗Koburg⸗Gotha erlassen worden, der zufolge am 5. März d. J. in allen Kirchen des Landes bei dem Hauptgottesdienste eine Gedächtnißpredigt zur Erinnerung an den Kurfürsten Johann Friedrich den Groß⸗ müthigen gehalten und vorher in allen Schulen die Lebensge⸗ schichte dieses Fürsten ausführlich mitgetheilt werden soll. Von dem Ober⸗Konsistorium ist überdies eine Aufforderung an die Geist lichen ergangen, aus den betreffenden Gemeinden freiwillige Gaben als Beiträge zu dem in Jena projektirten ehernen Denkmale für den glaubensmuthigen Kurfürsten einzusammeln. 8
— Sicherem Vernehmen zufolge sind, wie das „Pyrm. W.“ meldet, die Landstände des Fürstenthums Waldeck auf den 22sten d. M. nach Arolsen einberufen.
— Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen und Ihre Durchlaucht die Fürstin von Hanau sind am 13. Februar Abends in Frankfurt a. M. angekommen. — Der Kaiserlich rus⸗ sische Geheimerath Baron von Brunnov, welcher, von London kommend, in Frankfurt am 13. Februar eintraf, ist folgenden Tages nach Darmstadt gereist.
— Die „Kasseler Zeitung“ vom 15. Februar enthält in ihrem amtlichen Theile eine Verordnung Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürsten von Hessen, die Bekanntmachung der Ueber⸗ sicht über den Staatsbedarf für die Jahre 1852, 1853 und 1854 und über die Mittel zu dessen Deckung betreffend. Es heißt darin: „Der Bedarf für die Ausgaben der Staatsverwaltung ist für das Jahr 1852 auf 4,653,930 Rthlr., für das Jahr 1853 auf 4,643,930 Rthlr. und für das Jahr 1854 auf 4,634,930 Rthlr.,
mithin überhaupt für die Jahre 1852 — 1854 auf 13,932,790 Rthlr.
festgestellt. Dieser Staatsbedarf ist von den Landständen in beiden
Kammern, welchen der Voranschlag der Staats⸗Ausgaben für die
genannten drei Jahre zur Begründung des Erfordernisses der Er⸗ höhung der bestehenden Steuern in Gemäßheit der Vorschrift des §. 111 der Verfassungs⸗Urkunde mitgetheilt worden, bis auf die in den Anmerkungen zu dem gedachten Voranschlage angeführten Sum men, anerkannt worden. Zur Verwendung für den festge⸗ stellten Staatsbedarf sind die Staats⸗Einnahmen von jährlich 4,158,480 Rthlrn., mithin für die Jahre 1852, 1853 und 1854 12,475,440 Rthlr. bestimmt.“ 8 ““
Zur Deckung des danach verbleibenden Defizits von jährlich 485,783 ½ Rthlrn. durchschnittlich ist Vorsehung getroffen durch ver⸗ schiedene Mittel.
Dasselbe Blatt veröffentlicht tags⸗Abschied, vom 9. Februar datirt, jetzt lautet:
auch den kurhessischen Land⸗ in welchem der §. 9
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ch Mittheilung des „F. J.“ ist der Königlich preußische —
albeh „zu stellen. Wenn derselbe in seinem zweiten Theile „Die nach dem mittelst Unserer Verordnung vom 13. April 4852
Der ꝛc. eröffnen wir auf den Bericht vom 20. Mai d. J.
anordnet, daß die Konzession nur ertheilt werden darf, „wenn die Regierung sich von der Unbescholtenheit und Zuverläs⸗ sigkeit des Bewerbers überzeugt hat“, so schließt diese Bedingung die Erörterung der Bedürfnißfrage nicht aus, welche vielmehr durch die desfalls ergangenen früheren Bestimmungen gesichert bleibt, wie denn auch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 5. Januar 1847 ergiebt, daß sie dies schon früher angewendete Verfahren nur sicher stellen und aufrecht erhalten, keineswegs aber etwas Neues anord⸗ nen 1e e Königliche Regierung hat daher die Bedürfnißfrage hin⸗ sichtlich der Konzessionirung neuer für 111 Anstalten, bei denen das öffentliche Interesse dies vorzugsweise ver⸗ langt, der ernstesten Erwägung zu unterwerfen. .
Bei anderen Gattungen des Versicherungswesens erscheint es weniger bedenklich, der Konkurrenz verschiedener Anstalten, welche bestrebt sind, durch Vermehrung ihrer Agenten ihren Geschäften allgemeine Verbreitung zu schaffen, einen freiern Spielraum zu ge⸗ statten, und es wird im Allgemeinen angenommen werden können, daß an Orten, wo solide Gesellschaften neue Agenturen einzu
daß nach der durch die Regierungs⸗Amtsblätter veröffentlichten Instruction vom 10. Juni v. J. wegen Erhebung der Stempel⸗ steuer von inländischen politischen und Anzeige⸗Blättern, §. 5. nur für ganz unabgesetzt gebliebene und solche Exemplare steuer⸗ pflichtiger Blätter, welche an öffentliche Behörden ohne Ent⸗ e oder Ersatz des ausgelegten Zeitungsstempels geliefert werden, die Erstattung der Stempelsteuer zulässig ist. Daraus folgt, wie bei der in Anspruch genommenen Restitution der Zeitungssteuer für gelieferte Frei⸗Exemplare nicht lediglich der Umstand entscheidend ist, daß das steuerpflichtige Blatt von der Redaction unentgeltlich geliefert wird, indem letztere wohl darüber zu bestimmen hat, wem sie das Blatt unentgeltlich verabfolgen will, nicht aber auch darüber, ob die Steuer zu erlassen sei. Vielmehr muß es zur Begründung des Restitutions⸗Anspruches auch feststehen, daß der Empfänger des Frei⸗Exemplars die Zeitungssteuer nicht zu berichtigen habe. Der Wegfall dieser Steuer läßt sich aber nur für die eigentlichen Pflicht⸗ Exemplare, wie sie die Orts⸗Polizei, die Orts⸗Steuer⸗Behörde,
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Erste Käam Sechszehnte Sitzung am 18. Februar 1854, Vormittags 10 Uhr. 8 Bericht der IVten Kommission über den Gesetz⸗Entwurf, be⸗
treffend die Abänderungen und Ergänzungen des Jagd⸗Polizei⸗ Gesetzes vom 7. März 1850. v“
vb4“ Angekommen: Der Ober⸗Jäg urg⸗Falkenstein, von Meisdorf.
Abgereist: Se. Excellenz der Erb⸗Landmarschall im Herzo thum Schlesien, Kammerherr Graf von Sandretzky⸗Sandraͤ⸗
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publizirten Beschlusse der Bundesversammlung über die Verfassungs⸗ Ur⸗ funde zu erfordernde und demnächst jener vorzulegen de Erklärung der Land⸗ stände ist von jeder der beiden Kammern abgegeben worden und werden Wir nach reiflichster Erwägung deren Inhaltes das danach als angemessen Erscheinende eintreten lassen.“
— Nach dem zu Amsterdam erscheinenden „Handelsblad“ ist
der Plan einer Biersteuer für das Königreich der Niederlande abermals vertagt worden. Die „Neue Rotterdamer Zeitung,“ will wissen, daß unmittelbar nach dem Wiederbeginn der Sitzungen der zweiten niederländischen Kammer das Ministerium in Betreff der auswärtigen Politik, so wie über die Plane hinsichtlich der Steuer⸗
Reform und über die provisorische Verwaltung der Ministerien der
Finanzen und des Auswärtigen befragt werden. wird. Demselben Blatte zufolge beschäftigt sich der niederländische Staatsrath gegen⸗ wärtig mit einem Gesetzentwurfe, welcher die Abänderung des Ta⸗ rifs bezüglich mehrerer Artikel bezweckt, Rohstoffe dienen oder für und von Ein- und Ausfuhrzöllen befreit werden sollen.
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die dem Gewerbfleiße als den Transit von hoher Bedeutung sind