1854 / 46 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Rheinländisch) entfernt liegt.

4 2 9 2* Pp,) Von diesem also bestimmten Punkte wird die Gränze durch eine bebene auf den Heppenser Deich gerichtete Linie ge⸗

o.““ bildet, welche 552 (geschrieben: Fünfhundert zwei und funfzig) Jück 64,000 Fuß) oldenburgischen Kataster⸗

maaßes (= 1211 Morgen magdeburgisch 57 QRuthen

12,5 1Fuß) Binnendeichland abschneidet und ungefähr auf das Gränzzeichen zwischen der Heppenser und der Neugrodener Sppenge trifft.

Von hier ab beschreibt die Gränze eine Linie, welche senk⸗ recht auf dem wahren Meridian steht, und folgt derselben bis zu dem Punkte an der Jeverschen Seite des Haupt⸗

fahrwassers der Jahde, wo die Tiefe, nach dem bisherigen

Betonnungssysteme, die Legung einer Tonne erheischen

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) Von dort läuft die Gränze südlich in grader Linie his

zu dem Punkte an der Nordseite des Steinhäuser Tiefs

(Salze⸗Brake), wo das Fahrwasser desselben nach dem bisherigen Systeme durch eine Bake oder Tonne bezeichnet werden müßte.

e) Die weitere Gränze bildet von hier aus eine grade Linie, welche, den von dem Marientief gebildeten Außenhafen bei Fährhuck, bisher Fährhucker Rhede genannt, voll⸗ ständig einschließend, sich längs des südlichen Randes desselben fortsetzt, bis sie von der verlängerten Richtung des Bandter Außentiefs geschnitten wird, und folgt demnächst

†) der letzteren Richtung bis zu dem in dieser Gränzbeschrei⸗ bung bezeichneten Anfange.

II. An der östlichen Seite der Jahde ein Gebiet, enthaltend vier

Jück oldenburgischen Katastermaßes (— 8 Morgen magdebur⸗

gisch 139 Ruthen 97,91 Fuß) Binnendeichland in der

Ecke des Eckwarder Steindeichs, den davor liegenden Deich

und den Flügeldeich, nebst deren Bermen und Watte, so

weit solche durch rechtwinklich auf die abgetretenen Deichtheile gezogene Linien begränzt werden, desgleichen die zwischen dden Fortsetzungen dieser Linien belegene Wasserfläche in einer

ZBreite von 500 (geschrieben: Fünfhundert) Fuß oldenburgisch

vpon dem Rande des bei Ebbezeit trocken laufenden Watts.

W Die Form, welche das, die vier Jück Binnendeichland

böbildende Areal erhalten wird, bleibt der Bestimmung Preu⸗

eens bei der Gränzregulirung überlassen.

Durch die angeschlossene, von den beiderseitigen Bevollmächtig⸗ ten unterzeichnete Karte, auf welcher der Anfangspunkt der Gränz⸗ beschreibung mit A. bezeichnet ist, wird die sub 1. beschriebene

Gränze des abgetretenen Gebiets an der westlichen Seite der Jahde erläutert und diejenige des sub II. beschriebenen Gebiets an der

östlichen Seite derselben vorläufig angedeuttetkt.

Sollte der von Preußen für das Marine⸗Etablissement ange⸗

nommene Plan an einzelnen Stellen kleine Erweiterungen des ab⸗ etretenen Areals erfordern, so verspricht Oldenburg, die Abtre⸗ tung der Staatshoheit auf diese Erweiterungen auszudehnen, sobald

Preußen sich verpflichtet, den Plan in dem angegebrnen Umfange auszuführen.

Artikel 6.

8 Falls Preußen später beabsichtigen möchte, zu mehrerem Schutze dder Riede in der Richtung des Eckwarder Flügeldeichs auf der dort in der Jahde belegenen Plate (Feldsteert) ein Festungswerk anzu⸗ legen, wird Oldenburg auch den dazu benöthigten Raum mit voller

Staatshoheit an Preußen abtreten.

Artikel 7.

Rücksichtlich der in den abgetretenen Gebietstheilen belegenen Deiche, Deichbermen, Groden und Watte überträgt Oldenburg an Preußen außer der vollen Staatshoheit auch das Privateigenthum, so weit solches dem Oldenburgischen Staate zusteht. Die Erwer⸗ bung des Privat⸗Eigenthums an den Binnendeichsländereien bleibt Preußen überlassen, auf eigene Kosten zu bewirken.

Die Bewohner der abgetretenen Gebietstheile werden nicht als sofort mit abgetreten angesehen, sondern als oldenburgische, in⸗ Preußischen angesessene Unterthanen erachtet, sofern sie nicht selbst wünschen, in den preußischen Unterthanen⸗Verband aufgenommen zu werden, worüber sie sich innerhalb Jahresfrist nach der preußi⸗ ig Hegtetg reifuns zu haben. Geben sie diese Erklärung thanen⸗Verband eggenrnhcef F bse WE 8

Artikell99. 1

8 Die Uebergabe der nach Artikel 4 abgetretenen Gebietstheile sooll unmittelbar nach der in dem Einen oder dem Andern der bei⸗ Sege kontrahirendeu Staaten erfolgten Publication dieses Vertrages stattfinden. Zu dem Ende werden Preußen und Oldenburg Kom⸗ mmiissarien ernennen, welche zugleich die Regulirung der Gränzen an DOrt und Stelle vorzunehmen haben, und ermächtigt sein sollen,

ich, mit Festhaltung des durch die Gränzbeschreibung (Artikel 4)

Fuß Olbenburgischen Katastermaßes ( 1294,978 Fuß

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bestimmten Flächeninhalts, über Abweichungen im Einzelnen, den gegenseitigen Wünschen entsprechend, zu verständigen. In Ent⸗ stehung einer Vereinbarung verbleibt es bei den in der Gränz⸗ beschreibung angegebenen Linien.

Die solchergestalt festgestellten Gränzen sind zu Lande durch Versteinung oder Abpfählung, zu Wasser durch Legung entsprechen⸗ der Seezeichen auf gemeinschaftliche Kosten zu bezeichnen und zu unterhalten.

In Betracht des wesentlichen Interesses, welches sich für Olden⸗ burg an die baldige Gewährung der von Preußen gemachten Zu⸗ sagen knüpft, verspricht Preußen, unmittelbar nach Publication des gegenwärtigen Vertrages mit den Arbeiten zur Herstellung des Kriegshafens in möglichst ausgedehntem Maße zu beginnen, in gleicher Weise mit denselben ununterbrochen bis zur Vollendung des Werks fortzufahren, und zu diesem Zwecke in den ersten dre Jahren, von der Ratification des Vertrages an gerechnet, mindestens (geschrieben: Vierhundert Tausend Thaler) preuß. Courant auf die Ausführung zu verwenden.

Sollte die Verwendung dieser Summe der 400,000 Rthlr. in den genaunten ö nicht stattgefunden haben, so kann Olden⸗ burg alsdann diesen Vertrag insoweit als wieder aufgehoben be⸗ trachten, daß die laut Artikel 4 abgetretene Staatshoheit eo ipso

an Oldenburg zurückfällt, sobald Oldenburg erklärt, daß es di Rückfall wolle. 88 Dasselbe gilt, wenn Preußen später das Marine⸗Etablissement

wieder aufgeben sollte. Abgesehen von dem im Artikel 10 vorgesehenen Falle erfolgt die Uebertragung der vollen Staatshoheit über die oldenburgischen Gebietstheile, deren Gränzen im Artikel 4 dieses Vertrages bestimmt sind, an Preußen unwiderruflich, und kann namentlich durch einen etwaigen Verzicht Oldenburgs auf den See⸗ und Küstenschutz Preußens (Artikel 1 und 2) nicht rückgängig gemacht werden. Dagegen darf Preußen diese Staatshoheit weder ganz noch theil⸗ weis und unter keiner Bedingung irgend einem dritten Staate ohne Genehmigung Oldenburgs einräumen oder übertragen. 11½ Artikel 12. Die Abtretung des Wassergebiets erfolgt mit der von Preußen übernommenen Verpflichtung, die Handelsschifffahrt dort nicht mit Abgaben zu belasten, dieselbe auch, so weit es nicht die nothwendi⸗ gen, mit möglichster Schonung zu übenden marinepolizeilichen Rück⸗ sichten erheischen, weder zu stoͤren noch zu erschweren. Artikel 13.

„In Betracht, daß die im Artikel 4 stipulirte Gebietsabtretung lediglich behufs der Anlegung eines Kriegshafens erfolgt, verzichtet Preußen ausdrücklich darauf, dort einen Handelshafen oder eine Handelsstadt anzulegen oder entstehen zu lassen, und verheißt zu⸗ gleich, „die Ansiedelung von Handwerkern und Gewerbtreibenden da⸗ selbst über das Bedürfniß des Marine⸗Etablissements und der Flotte hinaus zu verhindern, so weit solches die preußischen Landesgesetze irgend gestatten.

„In dem an der Eckwarder Seite abgetretenen Areal bleibt jede Privat⸗Ansiedelung ausgeschlossen. 1111“

Artikel 14. 1

In Betreff derjenigen Ländereien, welche die Krone Preußen

bis zu dem Abstande einer viertel geographischen Meile von dem mit Staatshoheit erlangten Gebiete als Privat⸗Eigenthum erwer⸗ ben sollte, wozu ihr die Befugniß auch durch die künftige Gesetz⸗ gebung Oldenburgs nicht genommen werden darf, wird derselben das Recht beigelegt, daß rücksichtlich dieses Privat⸗Eigenthums nie⸗ mals eine Expropriation, mit Ausnahme der zu Abwässerungs⸗An⸗ lagen und öffentlichen Wegen etwa erforderlichen, stattfinden darf, und die darauf befindlichen Gebäude ohne Verpflichtung zum Wiederaufbau abgebrochen werden können.

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Mit Rücksicht darauf, daß die Ausdehnung des an Preußen abgetretenen Areals die Freilassung eines genügenden Festungs⸗ rayons nicht gestattet, verpflichtet sich Oldenburg, im Abstande einer geographischen Meile von den Gränzen jenes Areals keine Festungs⸗ werke anzulegen. u Artikel 16.

6 Oldenburg sichert den nach der preußischen Flottenstation be⸗ stimmten oder von dort her kömmenden Schiffen seinerseits freie, von allen Abgaben unbeschwerte und ungehinderte Fahrt auf der

8 Desgleichen gesteht Oldenburg Preußen auf der Rhede zwi⸗ schen der Heppenser Ecke und der Eckwarder Hörne, unbeschadet der Oldenburg verbleibenden Staatshoheit, das Recht der Marinepolizei zu, welches jedoch Preußen mit möglichster Schonung, insbesondere der Handelsschifffahrt und der Fischerei zu üben verspricht. Ein von beiden Theilen zu vereinbarendes Regulativ wird das Näher hierüber bestimmen.

ö EEE““ Artikel 18. Eö“ 1 I Oldenburg räumt Preußen die Befugniß ein, die auf der Jahde vom Außenhafen bei Fährhuck bis zur offenen See erforder⸗ lichen Tonnen, Baken, Leuchtfeuer und sonstigen Schifffahrtszeichen, mit Ausnahme derer auf der Insel Wangerooge, auf eigene Kosten zu bestimmen, herzustellen und zu unterhalten; Preußen übernimmt hierzu die Verpflichtung und verspricht, dabei etwaige Anträge Oldenburgs im Interesse der Handelsschifffahrt möglichst zu berück⸗ ichtigen. Preußen macht sich verbindlich, für keinerlei Schifffahrtszeichen irgend eine Abgabe zu erheben, so lange Oldenburg für das Leucht⸗ feuer auf Wangerooge und sonstige von ihm in oder an der Jahde künftig etwa errichtete Schifffahrtszeichen keine Abgabe bezieht. Das gegenwärtig vorhandene Betonnungs⸗Material übernimmt Preußen gegen Erstattung des taxmäßigen Werthes. Artikel 19. Es ist Preußen unbenommen, eigene Lootsen für seine Kriegs⸗ und Transportschiffe aller Art zu halten, und sich ihrer im Bereich der Jahde zu bedienen. w Artikel 20.

Ueber die etwaige Theilnahme Preußens an Oldenburgischen Quarantaine⸗Anstalten an der Jahde bleibt besondere Verständigung vorbehalten. Auf demselben Wege soll das Nöthige wegen der einzurichtenden Post-Communication mit dem Hafen⸗Etablissement

Falls Preußen das Trockendock bei Brake für seine Marine zu benutzen wünschen sollte, verspricht Oldenburg, auf Verhandlungen mit möglichster Berücksichtigung der desfallsigen Wünsche einzugehen.

Artikel 22.

Oldenburg räumt Preußen nach und von den abgetretenen Gebietstheilen für diejenigen Truppen und technischen Corps, welche dort ein Unterkommen finden können, so wie für die Bemannung dortiger preußischer Kriegs⸗ und Transportschiffe, die nöthi⸗ gen Militairstraßen ein, und zwar, wenn nicht ein Anderes ver⸗ abredet wird, Eine von der Jeverschen Seite des Jahdebusens in der Richtung nach Minden, die Anderen von der Eckwarder Hörne nach Fedderwarder Siel und Großen Siel.

Eine besonders zu schließende Convention wird die Etappen dieser Militairstraßen bestimmen und die Verhältnisse auf den Grund⸗ lagen, welche für andere schon vorhandene preußische Militairstraßen bestehen, jedoch dergestalt ordnen, daß für die preußischen Mann⸗ schaften wenigstens eben so hohe Vergütungssätze bezahlt werden müssen, wie Oldenburg für das eigene Militair im eigenen Lande bezahlt.

Preußen erhält hierdurch die Konzession zur Anlegung einer Chaussee auf eigene Kosten, um das Marine⸗Etablissement mit dem nächsten Punkte der von Varel nach Jever führenden Landes⸗ Chaussee in einer noch näher zu vereinbarenden Richtung zu ver⸗ binden, und Oldenburg verspricht, das dazu etwa nöthige Expro⸗ priations⸗Verfahren zu veranlassen; Preußen verpflichtet sich da⸗ gegen, diese Chaussee gleichzeitig mit dem Bau des Marine⸗Eta⸗ blissements in Angriff zu nehmen.

Die Chaussee soll dem Publikum in derselben Weise zur Be⸗ nutzung offen stehen, wie die oldenburgischen. Chausseen.

Der Tarif für diese Chaussee ist nach den für Oldenburg gel⸗ tenden Sätzen zu bestimmen.

Wird das Chausseegeld in Oldenburg allgemein aufgehoben, so soll für die gedachte Chaussee dasselbe gelten, wie für andere im Oldenburgischen belegene Privat⸗Chausseen.

Artikel 24. S .

Desgleichen ertheilt Oldenburg an Preußen die Konzession, eine Eisenbahn von seinem Marine⸗Etablissement über Varel und Oldenburg in südlicher Richtung zum Anschluß an die Köln⸗Min⸗ dener Eisenbahn auf eigene Kosten zu bauen, und verspricht, auch das hierzu etwa erforderliche Expropriations⸗Verfahren zu ver⸗ anlassen.

Dagegen verpflichtet sich Preußen, diese Eisenbahn, sobald seine Finanz⸗Verwaltung es irgend gestattet, zu bauen, und zuzugeben, daß etwaige oldenburgische Zweigbahnen, seien es Staats⸗ oder Privatbahnen, in dieselbe münden dürfen.

Die weiteren Bestimmungen wegen dieser Bahn bleiben einer besonderen Vereinbarung vorbehalten. Dieselbe soll nach Analogie des zwischen Preußen und Braunschweig über die Herstellung einer Eisenbahn von Magdeburg nach Braunschweig abgeschlossenen Staats⸗Vertrages vom 10. April 1841 getroffen werden, so weit nicht der gegenwärtige Vertrag Abweichungen davon bedingt; jedoch steht Oldenburg nicht das Recht zu, die käufliche Ueberlassung der Eisenbahn von Preußen zu verlangen.

So lange Preußen die in Vorstehendem gedachte Eisenbahn nicht begonnen oder sich verpflichtet hat, dieselbe in einer bestimm⸗ ten, Oldenburg konvenirenden Frist zu bauen, bleibt es Oldenburg unbenommen, diesen Bau oder einen anderen in ähnlicher Richtung selbst vorzunehmen oder dazu an Privaten die Konzession zu ertheilen.

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Vor einem desfallsigen Beschlusse wird Oldenburg jedoch Preußen seine Absicht mittheilen und eine angemessene, mindestens c. hichis 24 8s f dar etteßtns darüber bewilligen, wann preußischerseits Bau ngriff genommen und in -Zei ö“ werden ölle. Hessgesz Zeit, Ferlshe 8 rklärt sich Oldenburg mit den demnächstigen Vorschlägen Preußens einverstanden, so darf dasselbe für vie Zeunft ehsc Fon⸗ kurrenzbahn der hier in Rede stehenden Eisenbahn wozu jedoch Zweigbahnen nach Bremen, Ostfriesland, Brake und andern Orten des Herzogthums Oldenburg nicht zu rechnen sind zulassen, wo⸗ begen die im gegenwärtigen Artikel ertheilte Konzession erlischt, obald Preußen es dazu kommen läßt, daß diese Südbahn von Ol⸗ denburg oder Dritten gebaut wird. 1“ ““ 25. b Das Eigenthum und die Verwaltung der von Preußen in Gemäßheit der Artikel 23 und 24 im ide dngisten wetsen z erbauenden Chaussee und Eisenbahn stehen, ohne daß dadurch die Staatshoheit Oldenburgs berührt wird, Preußen zu; doch sollen diese Verkehrsstraßen, so wie die dabei von Preußen etwa einzu⸗ richtenden Telegraphenlinien, auch von der oldenburgischen Staats-⸗ Regierung und dem Publikum benutzt werden können. Zu dem Ende wird Preußen solche Einrichtungen treffen, daß dieser Mit⸗ gebrauch thunlichst erreicht und erleichtert werde. 88 . Artikel 26. ö 8u Damit das Deichschutz⸗ und Abwässerungssystem nicht gefähr⸗ det, desgleichen die Verschlickung des Fahrwassers der Jahde, so wie einerseits des preußischen Kriegshafens und dessen Fahrwassers bis zum Jahdeschlauch, andererseits der oldenburgischen Häfen und deren Fahrwasser bis zum Jahdeschlauch nicht gefördert werde, ver⸗ pflichten sich Preußen und Oldenburg gegenseitig, von den in der Strecke von Mariensiel bis zum Rüstringer Siel und in dem an Preußen abgetretenen Gebiete an der Budjadinger Seite der Jahde beabsichtigten Ufer⸗ und Wasserbauten sich vor der Ausführung Kenntniß zu geben, so wie dieselben dem obigen Zwecke entsprechend auszuführen. Die in den an Preußen abgetretenen Gebietstheilen belegenen Deiche müssen, als zu dem allgemeinen oldenburgischen Deichsysteme gehörig, auch bei einer etwaigen, an sich zulässigen Verlegung, allezeit mindestens in demjenigen Bestick erhalten werden, welcher für die benachbarten oldenburgischen Deiche angenommen ist oder angenommen werden wird. 1 Zur Sicherung alles dessen versprechen beide Theile, gemein⸗ schaftliche Schauungen innerhalb der im ersten Absatz dieses Arti⸗ kels angeführten Strecken eintreten zu lassen, worüber das Nähere in einem zu vereinbarenden Regulativ festgesetzt werden soll. V Weitere Einwirkungen auf die oldenburgischen Ufer⸗ und Wasserbauten, als in dem gegenwärtigen Artikel festgesetzt sind, kann Preußen nur auf Grund etwaiger neuer Vereinharungen an⸗

sprechen. Artitkel Sollte durch die Anlagen auf dem an Preußen abgetretenen Areal in der Eckwarder Hörne die Verlegung des gegenwärtig auf dem Deiche laufenden Fahrwegs nöthig werden, so verspricht Preußen, diese auf seine Kosten zu bewirken. Wegen der Unter⸗ haltung des etwaigen neuen Weges bleibt Verständigung vorbe⸗ halten. 1 Artikel 28Z. 8 Die an die Krone Preußen abgetretenen Gebietstheile scheiden aus den politischen Gemeinden Heppens, Neuende und Eckwarden, so wie überhaupt aus jedem politischen Verbande mit oldenburgi⸗ schen Gemeinden. Desgleichen scheiden dieselben aus der Konkurrenz der betref⸗ fenden Deichbände und aus den bisherigen Armenverbänden. Dagegen verbleiben die gedachten Gebietstheile in den Sielachten, wozu sie bisher gehörten, unter der bisherigen Sielachtsverfassung. Die Regulirung dieses Verhältnisses wird besonderer Verständigung, unter Aufrechthaltung des Prinzips nachbargleicher Konkurrenz und im Hinblick auf die bestehenden ähnlichen Kommunionen zwischen oldenburgischen und hannoverschen Liegenschaften vorbehalten. Der bisherige Kirchen⸗ und Schulverband wird aufrecht er⸗ halten, jedoch Preußen das Recht eingeräumt, gegen Kapital⸗Ab⸗ findungen für die von den abgetretenen Ländereien bisher geleisteten Kirchen⸗ und Schulabgaben und Dienste, aus dem oldenburgischen Kirchen⸗ und Schulverbande auszuscheiden. Die Regulirung der Zollverhältnisse der an Preußen abgetr tenen Gebietstheile, als preußischer, im Oldenburgischen belegener Enklaven, bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. Artikel 30. 1 Sollten zwischen den kontrahirenden Staaten Differenzen über die Auslegung dieses Vertrages entstehen, so werden sie mittelst schiedsrichterlichen Spruchs des obersten Landesgerichts eines dritten Staates entschieden, welches Oldenburg aus drei von Preußen vor⸗

eschlagenen wählt. 88. b 1 Betriff die Differenz Gegenstände des Artikels 20, so erfolgt