1854 / 59 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1— 5 ekaunntmachung vom 28. Jannar 1852 zu dem amtlichen nnsöchen, Zrmgeres Ministeriums für die auswärzigen Angelegenheiten, Unseres Finanz⸗Ministeriums, Unseres Kriegs⸗Ministeriums und Unseres

Marine⸗Ministeriums gehören, soll Unser Herzogthum Schleswig mit den übrigen Bestandtheilen Unserer Monarchie eine gemeinsame Gesetzgebung und Verwaltung haben. Dasselbe gilt in Betreff der Gesetzgebung hin⸗ ichtlich der Ausschreibung zum Kriegsdienst in Unserem Heer und auf

Ünserer Flotte, der Stellung von Pferden für das Heer, und des militairischen Einquartierungswesens. Insoweit die gemeinschaft⸗

lichen Ausgaben der Monarchie, nämlich die Kosten Unserer

Hofhaltung, die Appanagen der Mitglieder Unseres Königlichen Hauses, die für Unseren Geheimen Staatsrath und die zu gemeinschaft⸗

lichen Angelegenheiten erforderlichen Ausgaben der vier vorgedachten Ministerien nicht durch die gemeinschaftlichen Einnahmen, nämlich den Er⸗

trag der Domänen und Forsten, des Zolles, der Branntweins⸗Productions⸗

Abgabe, des Postwesens und der Lotterie, der Staatsactiven und der für

die ganze Monarchie gemeinschaftlichen verschiedenen Einnahmen gedeckt

werden können, ist dersenige Theil jener gemeinschaftlichen Ausgaben der

Monarchie, welcher durch die gemeinschaftliche Verfassung derselben festge⸗

setzt werden wird, bis dahin aber, daß diese Verfaͤssung in Kraft tritt, sind

17 pCt. derselben aus den Intraren Unseres Herzogthums Schleswig ab⸗

zuhalten. Reichen diese, aus welchen allein die besonderen Verwaltungs⸗

kosten Unseres Herzogthums Schleswig abzuhalten sind, zur Deckung von

17 pCt. jener gemeinschaftlichen Ausgaben nicht hin, so ist das daran

Fehlende von Unserem Herzogthum Schleswig allein aufzubringen. Die

dazu erforderliche Verfügung werden Wir der Versammlung der Provinzial⸗

stände des Herzogthums Schleswig, welche indessen in diesem Falle nur die

Art der Aufbringung, und nicht den Betrag der aufzubringenden Summe

festzusetzen hat, mit einer Nachweisung darüber zur Beschlußnahme vorlegen

lassen, daß von den übrigen Theilen Unserer Monarchie zusammengenom⸗ men 83 pCt. dieser Summe aufgebracht werden. Wenn Zweifel darüber entstehen, ob eine Einnahme oder Ausgabe zu den gemeinschaftlichen Ein⸗ nahmen oder Ausgaben der ganzen Monarchie oder zu den besonderen des Herzogthums Schleswig gehöre, so ist diese Frage nach den betreffenden Positionen in dem Staats⸗Budget für das Finanzjahr 1853—54 zu ent⸗ scheiden. Dasselbe Verhältniß dient hinsichtlich der zum Dienst in Unserem

Heer in Friedenszeiten zu stellenden Mannschaft zur Richtschnur.

§. 3. Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, welche nach Unserer Aller⸗ höchsten Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 zu dem amtlichen Wir⸗ kungskreise Unsers Ministeriums für das Herzogthum Schleswig gehören, hat dieses Herzogthum seine eigene Gesetzgebung und Verwaltung, deren

Kosten von Unserm Herzogthum Schleswig allein aufzubringen sind.

§. 4. Die evangelisch⸗lutherische Kirche ist die Landeskirche Unsers

Herzogthums Schleswig. Ihre Einkünste dürfen nicht geschmälert und nur

zu den Zwecken dieser Kirche verwandt, und sollen, insoweit es zur Erfül⸗

lung dieser Zwecke nothwendig ist, aus Unserer Kasse ergänzt werden. Die Geistlichen dieser Kirche sollen an der Beaufsichngung und Verwaltung des Schul⸗ und Armenwesens in der bisherigen Weise auch ferner Theil nehmen.

§. 5. Nur evangelische Christen können Kirchen⸗ und Schul⸗Panone sein, oder an der Verwaltung des Kirchen⸗Regiments, oder des Vermögens der evangelisch⸗lutherischen Kirche Antheil nehmen, doch bleibt es demjeni⸗ gen Besitzer eines mit Patronatrechten versehenen Grundstückes, der sich zur evangelischen Kirche nicht bekennt, unbenommen, die Ausübung der mit dem Grundstücke verbundenen Patronatrechte für die Zeit seines Besitzes auf einen Anderen zu übertragen, der nach dem Ermessen der zuständigen

Oberbehörde die dazu erforderlichen Eigenschaften besitzt.

§. 6. Das durch Geburt und Naturalisation begründete Unterthanen⸗ Verhältniß in Unserm Herzogthum Schleswig kaun nur auf den Wunsch der Betheiligten durch eine Allerhöchste Resolution aufgehoben werden.

§. 7. Die für Unser Herzogthum Schleswig zu erlassenden gesetzlichen

Verfügungen werden auch ferner in dänischer und deutscher Sprache in der

bisherigen Form ausgefertigt. Beide Ausfertigungen sind authentisch.

Hinsichtlich der Kirchen⸗ und Schulsprache, so wie hinsichtlich der Gerichts⸗

und Geschäftssprache ist es nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen

auch ferner zu verhalten. §. 8. Jeder Unterthan in Unserm Herzogthum Schleswig hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden, diese mögen allgemeine, öffentliche oder Privat⸗Angelegenheiten betreffen, an Uns, an Unsere Ministerien, an die Versammlung der Provinzialstände, oder an seine Obrigkeit zu wenden, unter Beobachtung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen. Zur ge⸗ meinsamen mündlichen oder schriftlichen Vorbringung eines öffentliche An⸗ gelegenheiten betreffenden Anliegens (Petition, Adresse) dürfen nur die ver⸗ fassungsmäßigen Vertreter einer gesetzlich anerkannten Corporation und auch diese nur dann sich vereinigen, wenn der Gegenstand des Anliegens (Pe⸗ tition, Adresse) nicht eine allgemeine Landes⸗Angelegenheit ist, sondern ledi glich das besondere Interesse der von den Bittstellern vertretenen Cor⸗ poration betrifft. Abgesehen von diesem letzteren Falle ist jede Vereinigung zu dem gedachten Zwecke, so wie die Unterzeichnung einer geschriebenen, gedruckten oder lithographirten Eingabe (Petition, Adresse), welche eine Fencghe ngabe betrifft, strafbar. Die Strafe wird nach richterlichem en bestimmt. §. 9. Die Gerichte in Unserem Herzogthum Schleswig haben die

Rechtmäßigkeit einer Regierungs⸗Maßregel, so wie einer von der Obrigkeit

oder von der Polizei angeordneten Maßregel nur insoweit zu beurtheilen,

als dieses ihnen durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder Allerhöchste

Resolutionen gestattet ist. Ein Jeder, welcher sich durch eine solche Maß⸗

regel verletzt glaubt, kann seine desfällige Beschwerde an Uns oder an die

beltommende vorgesetzte Behörde einreichen, wird jedoch dadurch der Ver⸗

Casrheies nicht enthoben, der betreffenden Verfügung bis zur schließlichen

edigung der Sache Folge zu leisten. Jeder absichtliche Ungehorsam gegen eine solche Auordnung ist mit einer Strafe zu belegen, welche nach em Ermessen des Gerichts bestimmt wird. Für den Fall, daß zwischen

1 richterlichen und der administrativen Gewalt in Unserem Herzogthum

dichllevig Konflikte eintreten sollten, wollen Wir Uns vorbehalten haben,

dieselben in Unserem Geh. Staatsrath Allerhöchst zu entscheiden.

§. 10. Die Versammlung der Provinzialstände Unseres Herzogthums Schleswig ist das gesetzliche Organ der verschiedenen Stände dieses Her⸗ zogthums. Die Versammlung besteht aus 43 Abgeordneten, von denen 5 von der Geistlichkeit, 4 von der Ritterschaft, 5 von den größeren Grund⸗ besitzern, 10 von den städtischen Wahldistrikten, 17 von den Wahldistrikten der kleineren Landbesitzer und 2 von den gemischten Wahldistrikten gewählt

werden.

§. 11. Die Versammlung der Provinzialstände wollen Wir in jedem dritten Jahre zusammen berufen, dergestalt, daß zwei Versammlungen in jede Wahlperiode fallen. Für außerordentliche Fälle behalten Wir Uns die Zusammenberufung vor dem Ablaufe dieser drei Jahre vor. In dem Einberufungs⸗Patent werden Wir die Dauer der Versammlung bestimmen.

§. 12. In Betreff derjenigen Angelegenheiten, welche zu dem amt⸗ lichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für das Herzogthum Schles⸗ wig gehören, sollen Veränderungen in der Gesetzgebung (vergleiche jedoch §. 2), mit Ausnahme provisorischer Gesetze, nicht anders als nach vor⸗ gängiger Zustimmung der Versammlung der Provinzialstände dieses Her⸗ zogthums vorgenommen, und in ven betreffenden Verfügungen soll auf die ertheilte Zustimmung der Provinzialstände ausdrücklich Bezug genommen werden.

§. 13. Mit Beziehung auf die in der Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 besonders genannten nicht politischen Einrichtungen und Anstalten, welche von Unserm Minister für das Herzogthum Schleswig und Unserm Minister für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg kolle⸗ gialisch zu behandeln sind, sollen Veränderungen in der Gesetzgebung, abgesehen jedoch von dem Zolltarif für den Eiderkanal, nur nach einge⸗ zogenem Gutachten der Versammlung der Provinzialstände des Herzog⸗

thums Schleswig vorgenommen werden. Wenn diese Veränderungen eine

Vermehrung der mit diesen Verwaltungszweigen bisher verbundenen gesetz⸗ lich bestimmten Ausgaben zur Folge haben, so hat die Versammlung der Provinzialstände des Herzogthums Schleswig über die Aufbringung des auf dieses Herzogihum fallenden Antheils dieser Ausgaben, vorbehältlich Unserer Allerhöchsten Genehmigung, einen Beschluß zu fassen.

§. 14. Wir behalten es Uns vor, ausnahmsweise in dringenden Fällen, wenn die Provinzialstände nicht versammelt sind, und nicht so schnell, als die Umstände es erfordern würden, zusammenberufen werden können, auch ohne vorgängige Zustimmung der Provinzialstände die erforderlichen pro⸗ visorischen Verfügungen zu erlassen, welche so lange Gesetzeskraft haben, bis ein desfälliger Beschluß auf verfassungsmäßigem Wege (§§. 12, 13) gefaßt worden ist. .

S. 15. Wenn nach dem Erachten der Versammlung der Provinzial⸗ stände zur Erlassung einer solchen provisorischen Verfügung (§. 14) ein dringender Grund nicht vorhanden gewesen, so ist die Versammlung befugt, diese Frage durch ihren Präsidenten vermittelst einer von diesem wider Un⸗ seren Minister für das Herzogthum Schleswig einzureichenden Klage Unse⸗ rem Appellationsgericht für das Herzogthum Schleswig zur Entscheidung vortragen zu lassen, und das Appellationsgericht ist eine solche Entscheidung nach vorgängiger mündlicher und öffentlicher Verhandlung der Sache ab⸗ zugeben verpflichtetn. Fällt diese Entscheidung zum Nachtheil des Ministers aus, so soll dieser sein Amt verbrochen haben.

§. 16. Die Versammlung der Provinzialstände soll befugt sein, aller⸗ unterthänigste Anträge auf Veränderungen in der Gesetzgebung in Betreff ihrem Wirkungskreise gehörenden Gegenstände (§. 12, 13) einzu⸗ reichen. 1 §. 17. Ferner soll die Veksammlung der Provinzialstände zur Ein⸗ reichung und Unterstützung von Vorschlägen, Anträgen und Beschwerden in Betreff von Verwaltungsmaßregeln befugt sein, welche zu dem amtlichen Wirkungskreise Unseres Ministeriums für das Herzogthum Schleswig gehören. Auf solche, so wie auf die im vorstehenden §. 16 erwähnten Eingaben werde Wir der Versammlung der Provinzialstände Unsere Allerhöchste Entschließun eröffnen lassen. §. 18. Endlich soll die Versammlung der Provinzialstände befugt sein, mit Unserer Allerhöchsten Genehmigung gemeinnützige, öffentliche Anstalten und Einrichtungen in Unserm Herzogthum Schleswig zu treffen, durch Aus⸗ schüsse aus ihrer Mitte unter der Oberaufsicht Unsers Ministeriums für das Herzogthum Schleswig verwalten zu lassen, und zur Deckung der damit ver⸗ bundenen Kosten die Ausschreibung von Beiträgen und die Kontrahirung von Anleihen zu beschließen. 3 §. 19. Zur Theilnahme an den Wahlen der Abgeordneten zur Ver⸗ sammlung der Provinzialstände ist erforderlich: 1) Das Indigenat oder 10jähriger ununterbrochener Aufenthalt in Unsern Landen. 2) 30jähriges Alter. 3) Unbescholtener Nuf. Wer in Kriminal⸗Untersuchung gezogen und nicht vollständig freigesprochen worden, ist von der Theilnahme an diesen Wahlen ausgeschlossen. Dasselbe gilt von denjenigen, welchen wegen von ihnen begangener Verbrechen die Allerhöchste Verzeihung nur insoweit zu Theil geworden ist, daß eine Untersuchung und Bestrafung dieser Hand⸗ lungen nicht stattfinden soll, es wäre denn, daß Wir Uns Allerhöchst be⸗ wogen finden sollten, durch einen besonderen Akt der Allerhöchsten Gnade den Betreffenden das verwirkte Recht zur Theilnahme an diesen Wahlen wieder zu verleihen. 4) Freie Dispositions⸗Befugniß. Wer gericht⸗ lich zur Verwaltung seines Vermögens für unfähig erklärt ist, oder freiwillig sich der Disposition über dasselbe begeben hat; wer während der letzten zwei Jahre vor der Wahl in einem Privatdienst⸗Verhältnisse gestanden hat, ohne seinen eigenen Heerd zu haben; und wer Unterstütznng vom Armenwesen erhalten und selbige nicht erstattet hat, ist von der Theil⸗ nahme an diesen Wahlen ausgeschlossen. 5) Ununterbrochener Aufenthalt in dem betreffenden Wahldistrikt während der letzten drei Jahre vor der Wahl. Geschäfts⸗ und Vergnügungsreisen werden als Unterbrechungen des Aufenthalts, so lange sie mit einer Veränderung des Wohnsitzes nicht verbunden sind, nicht angesehen. 6) Für die großen Gutsbesitzer außer den vorgedachten Eigenschaften (Nr. 1 5) eigenthümlicher und fideikom⸗ missarischer Besitz eines adeligen Guts oder eines Grundstücks von

wenigstens 50,000 Rthlr. Steuerwerih während der letzten beiden

8 8 11n1“ Tit. II. Von der Versammlung der Provinzialständde.

Jahre vor der Wahl. 7) Für die Bewohner der städlischen Wahl⸗

distrikte, außer den unter Nr. 1—5 aufgeführten Eigenschaften, der eigen⸗

thümliche Besitz eines städtischen wenigstens zu 300 Rthlr. in der Brand⸗

kasse versicherten oder zur Haussteuer taxirten Grundstücks und entweder das Bürgerrecht in einer Stadt oder der Betrieb eines bürgerlichen Nah⸗

rungszweiges für eigene Rechnung innerhalb des betreffenden Wahldistrikts ur Zeit der Wahl und während der beiden letzten Jahre vor derselben. 8) Für die Bewohner der ländlichen Wahldistrikte, außer den oben unter Nr. 1—5 aufgeführten Eigenschaften, der eigenthümliche oder auf Erbpacht oder Feste beruhende Besitz eines innerhalb des betreffenden Wahldistrikts wenigstens zu 300 Rthlr. zur Grund⸗ und Benutzungs⸗ u t hme der Wahl und während Jahre vor der Wahl. 9) Für die Bewohner der ge⸗ 8 te, außer den oben unter Nr. 1—5 aufgefuhrten Eigen⸗ schaften, entweder das unter Nr. 7 oder das unter Nr. 8 aufgeführte Er⸗ sorderniß, je nachdem sie in einer Stadt (Flecken) oder auf dem Lande wohnen. Im Falle eines Erbgangs wird der Besitz des Erblassers bei der Berechnung der im Vorstehenden (Nr. 6—8) erwähnten 2 Jahre mit in Anrechnung gebracht. §. 20. Wer dem Vorstehenden nach (s§. 19) in einem Wahldistrikte wahlberechtigt ist und sich zur christlichen Religion bekennt, der ist auch in demselben Wahldistrikte, aber nur in diesem, waͤhlbar. §. 21. Diejenigen, welchen von uns eine Allerhöchste Bestallung oder Confirmation zur Wahrnehmung öffentlicher Geschäfte verliehen ist, mit Ausnahme der gewählten Abgeordneten der Geistlichkeit, bedürfen zur An⸗ nahme einer auf sie gefallenen Wahl Unserer Allerhöchsten Erlaubniß, und haben für die Verwaltung ihrer Amtsgeschäfte während ihrer Theilnahme

n der Versammlung der Provinzialstände auf die von ihren Vorgesetzten für erforderlich erachtete Weise und auf ihre eigenen Kosten Sorge zu tra⸗ gen. Letzteres gilt auch von Kommunalbeamten, welche zu Abgeordne⸗ ten gewählt werden möchten. Die Mitglieder Unseres Appellationsgericht für das Herzogthum Schleswig sind mit Rücksicht auf den §. 15 dieser Verordnung nicht wählbar. §. 22. Im Uebrigen dienen in Betreff der Wahlen der Abgeordneten zur Versammlung der Provinzialstände, hinsichtlich des in dieser Versamm⸗ lung zu befolgenden Geschäftsganges, so wie hinsichtlich der Bestreitung und Aufbringung der betreffenden Kosten, die betreffenden Vorschriften der Ver⸗

rdnung vom 15. Mai 1834 und der späteren über diese Gegenstände er⸗ lassenen Verfügungen zur Richtschnur, jedoch mit den im Nachstehenden ent⸗ haltenen Abänderungen und näheren Bestimmungen.

§. 23. Die Sitzungen der Versammlung der Provinzialstände sind öffentlich, doch müssen sich die Zuhörer auf Verlangen Unseres Kommissa⸗ rius oder auf Anordnung des Präsidenten der Versammlung, welcher einem desfälligen Antrage von wenigstens 10 Abgeordneten stattzugeben hat, ent⸗ ernen. f .24. Jeder Abgeordnete darf sich in der Versammlung der Provin⸗ zialstände nach seinem Gutbefinden der dänischen oder der deutschen Sprache bedienen. Die Protokolle der Versammlung werden in beiden Sprachen geführt; die von Uns oder in Unserem Allerhöchsten Auftrag der Versamm⸗ lung zu machenden Mittheilungen und vorzulegenden Entwürfe, so wie die Gutachten der Ausschüsse und der Versammlung werden in beiden Sprachen abgefaßt.

1 Wenn Unser Kommissarius oder ein demselben beigeordneter Beamter oder der Präsident der Versammlung in derselben das Wort zu nehmen sich veranlaßt findet, so bedient er sich dabei in jedem Falle beider Sprachen.

§. 26. Wenn sich bei den Abstimmungen in der Versammlung über die Gesetzentwürfe, welche auf Unsern Allerhöchsten Befehl derselben behufs Ertheilung ihrer Zustimmung (§. 12) vorgelegt werden, Stimmengleichheit herausstellt, entscheidet der Präsident die Sache durch Theilnahme an der Abstimmung. 1

§. 27. Das allgemeine Gesetz vom 28. Mai 1834, insoweit dasselbe Unser Herzogthum Schleswig betrifft, wird hierdurch aufgehoben.

§. 28. Etwanige Abänderungen der gegenwärtigen Verordnung und ihrer Anhänge, mit Ausnahme der von dem Wirkungskreise der Provin⸗ zialstände ausgeschlossenen Bestimmungen der vorstehenden §§. 1—4, sollen wie andere Veränderungen in der Grsetzgebung Unsers Herzogthums Schles⸗ wig (§. 12) behandelt werden, durch provisorische Verfügungen (§. 14) aber nicht herbeigeführt werden können. ““

Wonach sich männiglich allerunterthänigst zu achten.

Gegeben auf Unserem Schlosse Christiansborg, den 15. Februar 1854.

Wi d. E P „Oesterreichische Correspondenz“ sagt, der Krieg sei kaum vermeid⸗ lich; die letzte Aufforderung der Westmächte sei sehr peremtorisch, stehe jedoch auf dem Rechtsboden, was Oesterreich jederzeit kund gegeben. Oesterreich habe bisher im Allgemeinen einerseits die europäischen Interessen, andererseits die Bundesfreundschaft zu Ruß⸗ land gewahrt. Bei Ausbruch des Krieges wird Oesterreich nur sein eigenes Interesse wahren. Es sind deshalb Anstalten getroffen worden, jetzt schon drohenden Kriegsaufstandsgefahren zu begegunen.

agfun Hirteosss A.Ss (Setatistische Mittheilungen. 8 In Gemäßheit des Gesetzes vom 7. März 1850 sind in dem Zeitraum vom 1. August 1852 bis zum 31. Juli 1853 an Jagdschei⸗ nun entheilt, Nache der em Cr

1 Il. xn: entgeltl. unentgeltl. in der Provinz Preußen 7,30u9 1,157 ——⸗ 819 . 573 8 osen... 46141 353 Schlesien.. 14,573 1,047 Brandenburg. 10,20bu 8 Sachsen 15 Weestphalen Rheinprovinz. 9. Summa 81,392 Für denselben Zeitraum von 1851 bis 1852 waren ausgegeben 81,598 Mithin pro 1852—53 Mehr. n Weniger.. 206

Gewerbe⸗ und Handels⸗Nachrichten.

** Nach zuverlässiger Mittheilung ist der Knotenber i⸗ berge im Revier Commern auch im verflossenen Praesenn Zℳ Sa lichst schwunghaft betrieben worden und nimmt die Ausdehnung desselben namentlich in den Grubenfeldern Meinerzhagen und Günnersdorf täglich zu. Die Konzession Gute Hoffnung so wie die sämmtlichen Antheile an der Konzession Schunk Olligschläger, welche nicht bereits in Händen der Gewerkschaft Meinerzhagen waren, sind von einer wiesbadener Gesell⸗ schaft angekaust worden und beabsichtigt diese Gesellschaft, durch Schächte zu untersuchen, ob die Knoten⸗Erzflötze des Bleiberges nicht gegen Westen in das Grubenfeld Gute Hoffnung fortsetzen. Mit der Aufwältigung des Burgfeyerstollns war man mit aller Anstren⸗ gung unausgesetzt beschäftigt. Als man bis circa 30 Lachter vor Ort mit der Aufwältigung vorgerückt war, traf man auf so außer⸗ ordentlich umfangreiche Brüche, daß man es vorzog, mit einem Umbruchs⸗ ort vorzugehen, welches bereits eine Länge von einigen Lachtern erreicht hat. Aus den unterirdischen Bauen im Distrikte Peterheide sind die Wasser vollständig abgezogen und sind die Abbauarbeiten daselbst wieder größten⸗ theils belegt. Die Querschläge, welche aus dem Meinerzhagenschen Tage⸗ bau nach den Göbelschächten führen, sind theilweise wieder trocken gelegt und ist man gegenwärtig mit der Aufwältigung derselben und dem Heraus⸗ schaffen der Sand⸗ und Schlammmassen aus dem Tagebau beschäftigt. Die Aufstellung der Wasserhaltungs⸗ und Fördermaschine auf dem Maschi⸗ nenschachte des Meinerzhagenschen Tagebanes ist beinahe vollendet und war man selbst bei der seitherigen ungünstigen Witterung unausgesetzt mit dem Bau des 120stempligen Dampfpochwerkes beschäftigt. Unter diesen Umständen kann es keinem Zweifel unterliegen, daß schon im Laufe des vergan⸗ genen Jahres die dortige Bleiproduction die bedeutendste des ganzen Kontinents werden wird. Des Frostwetters wegen mußte mit Anfang Dezember v. J. die Aufbereitung größtentheils eingestellt wer⸗ den, und ist deshalb die Schlichproduction im letz!verflossenen Trimester nicht so bedeutend, als im zweiten Trimester gewesen. In den Glasur⸗ erzpreisen ist keine wesentliche Aenderung eingetreten. Dieselben schwankten zwischen 4 Rthlr. und 4 Rthlr. 10 Sgr. pr. Ctr. Die Preise der Schmelzerze standen auf 2 Rthlr. 26 Sgr. bis 3 Rthlr. 5 Sgr. pro Ctr. Der Bleipreis, welcher am Schlusse des zweiten Trimesters v. J. bis auf 5 Rthlr. 25 Sgr. pro 100 Pfd. gesunken war, ist sehr bald wieder bis auf 6 Rthlr. 15 Sgr., und am Schlusse des verflossenen Trimesters bis auf 7 Rthlr. 25 Sgr. pro 100 Pfd. franco Köln gestiegen. Im dritten Trimester n. J. belief sich die Knotenförderung auf 11,589 Karren, die Glasurerzproduction auf 10,700 Ctr. und die Schmelzerzpro⸗ duction auf 38,500 Ctr. bei einer Belegung von 1863 Arbeitern. Die Bleiproduction hat im verflossenen Trimester 637,712 Pfd. betragen.

** Obgleich die Roh⸗ und Stabeisenpreise sehr bedeutend gestiegen sind, so hat sich doch bis jetzt, wie man berichtet, der Eisenstein⸗Bergbau in den Bezirken Weyer, Harzhein, Noothen und Pesch des Reviers Com⸗ mern noch nicht gehoben, was ohne Zweifel hauptsächlich seinen Grun darin hat, daß durch den außerordentlich lebhaften Betrieb am Blei⸗ berge diesen Bezirken die Arbeitskräfte entzogen sind. Durch den Tiefbau am Gierzenberge ist ein sehr reiches und mächtiges Eisen⸗ steinlager aufgeschlossen. In Folge dessen ist bereits die Förderung nicht unwesentlich gestiegen und wird dieselbe in Zukunft noch weiter steigen. Dieselbe betrug im verflossenen Trimester bei einer Belegung von 240 Mann überhaupt 7331 Karren zu einem Werthe von 1 Rthlr. 20 Sgr. bis 2 Rthlr. piyo Karren. In dem Konzessionsfelde Friedrich Wilhelm ist die Gewinnung des armen Kupfererz führenden Sandsteins in den Mo⸗ naten September, Oktober und November v. J. noch forntgesetzt worden und sind in dieser Zeit ca. 14,000 Ctr. desselben gewonnen worden.

Die Grube Clara Franziska ist wieder vollständig aufgewältigt und sind die hier in bunten Sandsteinen auftretenden unregelmäßig schma⸗ len Kupfererztrümmer mit Strecken streichend verfolgt worden. Obgleich die Roheisenpreise bis auf 22 Rthlr. pro 1000 Pfd. loco Hütte und die Stabeisenpreise bis auf 43 Rthlr. pro 1000 Pfd. loco Hütte gestiegen sind, so war doch im verflossenen Trimester die Production nicht bedeutender, wie früher, was wohl hauptsächlich darin seinen Grund hat, daß auf den meisten Hütten, welche seit langer Zeit kalt gelegen haben, keine Holzkohlen⸗ Vorräthe vorhanden sind. Die Hohöfen auf Ahrhütte und Neuwerk, welche nur im Betrieb waren, lieferten circa 600,000 Pfd. im verflossenen Trimester, und betrug in demselben Zeitraume die Stabeisen⸗Production circa 200,000 Pfe. Durch den regen Bergbau am Bleiberge bei Kommern sind den Eisensteingruben im Gemünder Revier die Arbeitskräfte theilweise entzogen worden. Nicht allein Marmagen, sondern auch bei Blankenhei⸗ merdorf, waren fast sämmtliche Werke außer Betrieb. Auf dem Dählemer Berge dagegen wurde der Betrieb durch die Witterungsverhältnisse begün⸗ stigt, möglichst stark forcirt. Es wurde ceirca 1300 Karren Eisenstein ge⸗ wonnen, welche 246,796 Tonnen gleichkommen. Die Aussichten, welche der Bleierzbergbau gewährt, sind fortwährend günstig, daher denn auch der

‚Betrieb so schwunghaft wie möglich fortgesetzt worden ist. Auf Grube