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wähnten Orten an Oesterreich zu vergütende Porto beträgt: für Briefe nach und aus Antivari, Durazzo und Valona 6 Kr., ür Briefe nach und aus Prevesa 9 Kr. und für Briefe nach und aus den übrigen oben aufgeführten Hafen⸗ . orten 12 Kr. pro Loth. . Seeen und Muster zahlen die vorstehenden Portosätze für je 2 Loth. Für Kreuzband⸗Sendungen beträgt das Seeporto, ohne Unter⸗ & schied der Entfernung, 1 Kr. pro Loth. Außerdem kommt für die in Rede stehende Korrespondenz das deutsche Vereins⸗Porto bis und resp. von Triest zur Erhebung. Die Post⸗Anstalten haben sich hiernach bei der Annahme von
466 1r 2
v“ 8 [r 8 3 8½ s E* Das für die Seebeförderung zwischen Triest und den oben er⸗
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om 9. März
Tarxirung der Briefe nach Guatemala und B8 Uruguay via England.
1b
Verwaltung ist der Seeporto⸗Satz für die über England und vermittelst britischer Dampfschiffe zu befördernde Korrespondenz nach und aus Guatemala mit 1 Shilling Sterling = 10 Sgr. für den einfachen Brief zu erheben, wenn dieselbe, wie es gegenwärtig der Fall ist, in den Briefpaketen nach und von Belize (Honduras) be⸗ fördert wird. Auf denselben Betrag ist das Seeporto für die Briefe nach und von Montevideo und allen anderen Orten in Uru⸗ guay ermäßigt worden. Außer diesem Portosatze kommt für die
asg 1854 — betreffend die
Nach einer Mittheilung der Königlich großbritannischen Post⸗
Briefen ꝛc. nach den oben genannten türkischen Orten zu
Berlin, den 6. März 1854. 1“
1 General⸗Post⸗Amt. Schmückert.
“
Bekanntmachung vom 6. M.
fend die Korrespondenz nach und aus Amerika via
111.“ sgnhs def aßt “ ““ Mitt den zwischen Bremen und New⸗York in Zwischenräumen
vpon 14 zu 14 Tagen coursirenden Post⸗Dampfschiffen kann gegen⸗ wärtig sowohl die Korrespondenz nach und aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika, als auch Korrespondenz nach und aus anderen Theilen Amerika's Beförderung erhalten. Die Korrespon⸗ denz aus Preußen nach Amerika, welche mit den gedachten Schiffen ihre Beförderung erhalten soll, muß auf der Adresse mit der Be⸗ selchnung „via Bremen per Dampfschiff“ vom Absender ver⸗ ehen sein.
Die Briefe nach und aus den Vereinigten Staaten von Nord⸗ Amerika können entweder unfrankirt oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgesandt werden, wogegen die Briefe nach anderen Län⸗ dern Amerika's gleich bei der Aufgabe frankirt werden müssen.
Das Porto beträgt für einen einfachen unter 1 Zollloth wie⸗ genden Brief nach: 8 8
Bolivia: Cobila ;. 16 1 Britisch Nord⸗Amerika, exki. Canada 6 ½ „ Cangdaga 8 „— Er CGCvocquimbo “ — Ens Huasco St. Jago 6 Valparaisob Ecuador: Guayaquill . E“ Quito . ö19;]
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Neu⸗Granada: Bogota... 16 8
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Chagres. .
““ ““ 1““ MNicaragua: St. Juan 19 ½ be 498¾
den Vereinigten Staaten von “ Nord⸗Amerikk . 6 ½ „ 229) Britisch⸗Westindien undg vA111212“ 8 ¾ „ 1 ebwritischen Bere. iittzungen in Lüleginder “ 8 excl. Cuba 19 ½ » 1 8 aen 8 aag e Porto⸗Sätzen enthaltene deutsche Vereins⸗ Fhrigt nach de F. für die Beförderung bis resp. von Bremen, einfachen Satze “ 8 n 9 EEö 7 1 5 wichts⸗Scala untertünger rige fremde Porto folgender Ge “ unter 1 Zollloth. ei iritgn 11114*“ 717 4 „ „ 6 „ sechsfach, .s. w. für jede fernere 2 Loth zweifaches Porto mehr. Verlin, den 6. März 1854. dc. hh.
und aus England selbst zur Berechnung. 2 Berlin, den 9. März 1854. ö Af re124 9 Z8.
General⸗Post⸗Amt.
gedachte Korrespondenz noch dasselbe Porto wie für die Brie
Ministerium des Innern.
Erlaß vom 5. Februar 1854 — betreffend die ver⸗
einbarten näheren Bestimmungen über Auslegung
und Anwendung des Paßkarten⸗Vertrages vom 21. Oktober 1850. *
der Königlichen Regierung gebracht ist.
b“ Schmückert.
trakt aus diesem Protokolle (Anl. a.) der Königlichen Regierung zur Kenntnißnahme und Nachachtung zugefertigt, indem ihr über⸗ lassen wird, die mit Ausfertigung von Paßkarten beauftragten Be⸗ hörden mit der erforderlichen Anweisung zu versehen. Berlin Februar 1854. “
E11““ sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium hierselbst. 8
v“ K.
Verhandelt Eisenach, den 7. Juli 1853. 8
Zu Artikel 1 wurde anerkannt, daß auch Ausländern, sofern die⸗ selben nur einem der kontrahirenden Staaten angehören, von der betreffen⸗ den Behörde desjenigen Ortes Paßkarten ertheilt werden können, wo die⸗ selben einen Wohnsitz aufgeschlagen haben.
Zu Artikel 2 war von verschiedenen Seiten der Zweifel erhoben worden, ob Ehefrauen als selbstständig anzusehen und denselben Paßkarten zu ertheilen seien. Man erkannte allseitig an, daß an Ehefrauen, falls die sonstigen Bedingungen des Vertrages erfüllt sind, unter denselben Voraus⸗ setzungen Paßkarten ertheilt werden können, unter welchen in den resp. Staaten die Ertheilung von Pässen an sie zulässig ist.
Zu Art. 2. Abschn. 2, lit. a. Allfeitig wurde anerkannt, daß Studirenden, außer am Universitätsorte, auch an ihrem, resp. ihrer Eltern Wohnorte unter den für unselbstständige Personen (lit. c.) vorgeschriebenen Voraussetzungen Paßkarten ertheilt werden dürfen.
Zu Ark. 2. Abschn. 2, lit. c. Die hierbei aufgeworfene Frage, o ein Bedürfniß vorhanden sei, auch unselbstständigen Familien⸗Mitglieder von geringerem Alter als 18 Jahren auf den Antrag des Familienhaupte Paßkarten zu ertheilen, wurde verneint und die Beibehaltung der seitherigen Bestimmung beschlossen.
„Zu Art. 2 Abschn. 2 lit. d. war man darüber einverstanden, daß es in Fällen, wo der Handlungsdiener sich nicht gerade am Wohnorte des Prinzipals und selbst im Auslande aufhält, dem Zwecke und Wortlaute des Vertrages entspreche, den Wohnort des Prinzipals als denjenigen an zusehen, dressen betreffende Behörde zur Ausstellung der Paßkarte für den Handlungsdiener befugt sei, wobei ihrer Beurtheilung vorbehalten bleibe, inwieweit mit Rücksicht auf die Entfernung des Aufenthaltsorts des Handlungsdieners eine vorgängige Commnunication mit der Polizei⸗Behörd dieses Aufenthaltsorts 1esven
Ferner wurde mehrseitig der Wunsch zu erkennen gegeben, den kontra⸗
hirenden Regierungen zu empfehlen, in die Instruction zur Ausführung
fe nach
„Bei dem im Juli v. J. zu Eisenach stattgehabten Zusammen⸗ tritt von Kommissarien der meisten deutschen Regierungen ist auch der zu Dresden unter dem 21. Oktober 1850 abgeschlossene Paß⸗ karten⸗Vertrag Gegenstand der Berathung gewesen. Das unter dem 7. Juli v. J. aufgenommene Protokoll enthält nähere Be⸗ stimmungen über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages, dessen Inhalt durch die Verordnung vom 31. Dezember 1850 mittelst Cirkular⸗Reskriptes von demselben Datum zur Kenntniß
Nachdem nunmehr der Inhalt des gedachten Protokolls vom 88 Juli v. J. von sämmtlichen, bei dem Paßkarten⸗Vertrage be⸗ theiligten Regierungen genehmigt worden, wird der anliegende Ex⸗
Schauspiele, Kamt
ich sei.
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trages auch die Bestimmung mit aufzunehmen, daß in die Paß⸗ des Bedens Handlungsdiener der näheren Bezeichnung halber auch der Name oder die Firma des Prinzipals mit eingetragen werde, wobei von einzelnen Seiten dieser Eintragung die Wirkung beigemessen wurde, daß beim Eintritte eines Wechsels des Prinzipals der bisherige Prinzipal be⸗ rechtigt sei, die Rückgabe der Paßkarte zu verlangen. Eine Aenderung der Vertragsbestimmung wurde jedoch nicht beliebt, den betreffenden Regie⸗ rungen vielmehr anheimgegeben, ihrerseits die etwa nöthig scheinende An⸗ ordnung zu treffen. b 12121½
Zu Art. 3. wurde die angeregte Frage, ob sich nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Sittlichkeit die nähere Bezeichnung nament⸗ lich der Dienstboten in den Paßkarten der Herrschaft empfehle, durch das Anerkenntniß beseitigt, daß selbstverständlich bei Paßkarten eben so wie bei Pässen die Polizei⸗Behörden befugt, bezüglich verpflichtet seien, unter uͤmständen, die Verdacht erregen, eine Prüfung der angeblichen Eigenschaft als Familien⸗Mitglieder oder Dienstboten bei den betreffenden Personen eintreten zu g und danach die etwa im einzelnen Falle nöthigen Maß⸗
eln zu ergreifen. 8
8 334 Ar. 4. lit. a. wurde die Frage aufgeworfen, ob auch solchen Gesellen, welche nicht im Wandern begriffen sind, vielmehr einen festen Wohnsitz haben, wie dies z. B. häufig bei Bauhandwerkern vorkommt, Paßkarten verweigert werden sollen. Man sprach sich dahin aus, daß unter Handwerksgesellen in jener Bestimmung vorzugsweise die wandernden Gesellen haben verstanden werden sollen und daß daher fein Aulaß vor⸗ handen sei, ansässigen Handwerksgesellen in der Eigenschaft als Bürger, Hausbesitzer ꝛc. v8 E“ mithin ein Grund fehle, die Besti ig des Vertrages abzuändern. 1““ vA t. 4. Iit. 18 Der 8 dem Abgeordneten der Fürstlich Reußi⸗ schen Regierung älterer Linie im speziellen Auftrage derselben ausgesprochene Wunsch, den Begriff der „Gewerbe im Umherziehen“ genauer zu bestim⸗ men, und namenilich durch Aufführung einzelner Beispiele zu erläutern und zu ergänzen, fand keine Unterstützung, da man eine erschöpfende Aufzählung von Kategorieen für mißlich erachtete und besorgte, daß gerade eine solche Aufzählung leicht zu neuen Zweifeln und Kontroversen füͤhren könne.
Zu den übrigen Bestimmungen Art. 5—12 des Vertrages fand sich ichts zu erinnern. 88 168 Heerauf wurde das Schluß-Protokoll d. d. Dresden den 21. Oktober 1850 durchgangen und hierbei, indem man eine Beschlußfassung über das künftig anzuwendende Formular der Paßkarten und über die Anfertigung derselben noch vorbehielt (Satz 1 und 2), vorläufig Folgendes erwähnt:
Zu Satz 4 wurde bemerkt, daß hie und da auf den Paßkarten von den ausstellenden Behörden das Signalement erlassen werde. Man war dahin einverstanden, daß dies dem Sinne und Zwecke des Vertrages wider⸗ spreche und den betreffenden Regierungen anheimzugeben sei, ihre Be⸗ hörden um so mehr su Fhane Werewhang der getroffenen Bestimmungen
f de als ohnehin schon die Garanti‚
vnszishabran, das Beitnehe Maß 1.e seien.
““ Finanz 3 Ministerium.
Die Ziehung der 3ten Klasse 109ter Königl. Klassen⸗Lotterie wird den 21. März d. J., Morgens 8 Uhr, im Ziehungs⸗ saal des Lotteriehauses ihren Anfang nehmen.
Berlin, den 14. März 1854. Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.
Sportel⸗
Ff . 1I“ Der bisherige Salarien⸗Kassen⸗Controleur und G“ Hoyer,
Revisor des Königlichen Kreisgerichts zu Nordhausen, ist zum Geheimen revidirenden Kalkulator ernannt.
Angekommen: Der General⸗Intendant der Königlichen nerherr von Hülsen, von Königsberg
1““
Berlin, 13. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Kurator der Universität in Halle, Geezmen Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Pernice, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Hoheit dem Herzog von Sachsen⸗Altenburg ihm ver⸗ liehenen Komthurkreuzes 1ster Klasse des Herzoglich Sachsen⸗ Ernestinischen Hausordens; dem Landrath B ar schall in C Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm verliehene
St. Annen⸗Ordens dritter Klasse; so wie dem bei der Gesandtschaft
in Paris angestellten Geheimen expedirenden Vorsteher Wirsch, zur Anlegung des von Sr. h 8* Kaiser der Franzosen ihm verliehenen Ritterkreuzes des Orden
1213“
Garantieen der Sicherheit bei den
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Polizei⸗Verordnung vom 6. März 1854 — betref⸗ fend die Schifffahrt auf der Weichsel durch die Brücken bei Dirschau.
Bekanntmachung vom 26. Februar 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 54 † W Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung v. J. bringen wir in Betreff der Schifffahrt durch die Brücken bei Dirschau auf Grund des Gesetzes über die Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz⸗Sammlung proô 1850 S. 265 ꝛc.) zur genauen Beachtung nunmehr folgende Anordnungen zur allge⸗ meinen Kenntniß: 1 1
1) Die Durchfluß⸗Oeffnung zwischen dem linkseitigen Landpfeiler
und dem ersten Mittelpfeiler von 386 Fuß Breite bleib wegen des fortgesetzten Transportes der Baumaterialien von dem Werkplatze nach diesem Mittelpfeiler gänzlich gesperrt, so daß für die Schifffahrt nur die Oeffnung zwischen dem ersten und zweiten Mittelpfeiler von 368 Fuß Weite benutzt werden darf. Alle die Weichsel hinabfahrenden Schiffsgefäße müssen das Hintertheil stromabwärts gerichtet, sackend mittelst ihrer Anker und Taue durch die Schiffbrücke, deren Durchlaß in die Mitte derselben angebracht sein wird, und durch die im Bau be⸗ griffene massive Brücke zwischen dem ersten und zweiten Mit⸗ telpfeiler fahren und sich bestreben, möglichst die Mitte des zwischen diesen Pfeilern verbleibenden Raumes zu halten. Erst wenn die Schiffsgefäße den beiden Pfeilerbauten gan vorbeigefahren sind, können sie die Anker wieder aufnehmen Die Besatzung jedes über 15 Lasten großen Kahns oder an⸗ deren Stromfahrzeuges muß mindestens aus 3 Mann und bei höheren Wasserständen aus 5 bis 6 Mann bestehen. 1 Galler und Holztraften, wenn dieselben nach dem Gutachten des Brückenmeisters mit hinreichender Mannschaft versehen sind, können durch den Durchlaß der Schiffbrücke und durch die Brückenöffnung zwischen dem ersten und zweiten Mittel⸗ pfeiler rudern, ohne einer Leine zu bedürfen. 4) Dampfschiffe müssen den zwischen den Pfeilerbauten vorge⸗ sscchriebenen Weg gleichfalls einhalten und bei der Thalfahrt ebensowohl, als andere Schiffsgefäße denselhen sackend zurück⸗- legen; sind aber nicht verbunden, dabei ein Tau zur Führung anzuwenden, wenn durch die Kraft der Dampfmaschine die erforderliche Sicherheit der Fahrt erreicht wird. ) Den gleichen Weg haben bei der Bergfahrt alle Schiffs⸗ gefäße zu nehmen. 1 ) Wer diesen Anordnungen zuwiderhandelt, verfällt in eine Polizeistrafe von 5 bis 10 Thlr., vorbehaltlich des Ersatzes für die dem Brückenbau etwa zugefügten Schäden und Nach⸗ n den 6 März 1854. Regierung.
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Abtheilung des Innern.
Bekanntmachung.
8 8 Vom 1. April c. ab wird die täglich zweimalige Personenpost zwischen Rüdersdorf und Erkner täglich nur einmal coursiren und folgenden Gang erhalten: “ 1 Abgang aus Rüdersdorf täglich 6 Uhr früuhhF— ““ Ankunft in Erkner “ zum Anschlusse an die genzüge nach 8 Berlin 7 ⅞ Uhr früh und nach eslau 1 8 ½ ugr früͤh; Abgang aus Erkner täglich öu 1““ den Dampfwagenzüge; Ankunft in Rüdersdorf 10 Uhr früh. Potsdam, den 10. März 1854. SDOe’« Ober⸗Post⸗Direktor.
Preußen. Berlin, 13. März. Die „Preuß. Corr.“ er⸗ Fahte i vhfcncdigung, daß es den Bemühungen des diesseitigen und des englischen Gesandten bei der Republik Mexriko Fütushce ist, eine seit einiger Zeit in Vergessenheit gerathene Angelegenheit wieder in Gang zu bringen, bei welcher auch die Pehermsens h ßischer Handelshäuser betheiligt sind. Schon vor 2 8 waren von den betreffenden Regierungen die Ausprüche Periobe 8 delsstandes auf Entschädigung für den in einer früheren veresütpt viel geforderten und gezahlten Betrag an Konsumzs g-8. “ worden. Doch sah 1 bnn weiteren E de- 1eas
ünstige Lage der mexikanischen Finanzen ehis G — V
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