fertigt wurden, als ihre äußere Bezeichnung ergab.
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igkeit gelangte — Lesgetoben zu sein, faktisch außer Anwendung getreten.
Dabei zeigen diese Vorschriften in Beziehung auf die darin enthaltenen Bestimmungen über die Verhältnisse des Feingehalts selbst, so wie uͤber die Zulässigkeit der Verarbeitung des Materials in anderen, als den vorge⸗ schriebenen Mischungsvechältnissen, die größte Verschiedenheit.
Die überall mangelhafte oder gänzlich fehlende Kontrole sollte den Zünften zustehen, und dies hat den vielfach wahrgenommenen Mißbrauch erzeugt, daß bei der Verarbeitung nicht nur die vorgeschriebenen Minimal⸗ gränzen nicht beachtet, sondern die Waaren sehr haäufig geringhaltiger ge⸗ Eine Prüfung der Goldarbeiten fand meistens gar nicht statt. 1
Schon seit längerer Zeit ist das Verlangen nach Abhülfe im Wege einer durchgreifenden gesetzlichen Regulirung vielfach geäußert worden. Bei
der hierdurch veranlaßten näheren Prüfung des Gegenstandes war zunächst nicht zu verkennen, daß sich im Allgemeinen sehr verschiedene Gesichts⸗
gebene Feingehalt wirklich enthalten sei.
punkte über die Hauptgrundsätze aufstellen lassen, welche bei einer solchen gesetzlichen Regulirung festzuhalten sein würden. Der Zweck derfelben be⸗ steht nach dem Obigen vornämlich darin, das Publikum beim Ankauf von Gold⸗ und Silberwaaren sicher zu stellen, daß in denselben der ange⸗ Zu diesem Zwecke kann man dem Verfertiger der Waare überlassen, den Feingehalt auf der Waare zu bezeichnen, und sich darauf beschränken, die Richtigkeit dieser Bezeichnung zu kontroliren, oder man kann die Prüfung und Bezeichnung der
Waaren besonders hierzu anzustellenden Beamten übertragen. Man kann
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8”
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die näher wohnenden benachtheiligt werden.
ferner die Bezeichnung des Feingehalts, mag dieselbe durch den Verferti⸗ ger oder durch den Probir⸗Beamten erfolgen, dem Belieben der Interessen⸗ ten überlassen, oder als einen gesetzlichen Zwang hinstellen; in dem einen oder dem anderen Falle kann man alle verschiedenen Mischungsverhältnisse
oohne Beschränkung zulassen, oder gewisse Legirungen zwangsweise vorschrei⸗
ben. Neben dem Interesse des Käufers kommt wesentlich auch das der Fabrication und des Handels in Betracht, und es ist insbesondere der Import und Export von Gold⸗ und Silberwaaren zu berücksichtigen. End⸗
sAcch ist unter den verschiedenen, für den Feingehalt der Gold⸗ und Silber⸗ legirungen gebräuchlichen Bezeichnungsweisen diejenige zu wählen, welche
vorliegenden Zwecke am meisten entspricht.
dem Hiernach ergeben sich folgende Vorfragen, von deren Beantwortung
die weitere legislative Behandlung dieses Gegenstandes abhaͤngt:
A. Soll die Bezeichnung des Feingehalts dem Verfertiger der Waare überlassen und dieser nur in geeigneter Weise beaufsichtigt werden, oder soll die Bezeichnung des Feingehalts ausschließlich zu diesem Zwecke anzustellenden Probir⸗Beamten zugewiesen werden?
Soll die Bezeichnung des Feingehalts der freien Wahl der Bethei⸗ ligten überlassen werden, oder soll ein gesetzlicher Stempelungszwang stattfinden, dergestalt, daß Gold⸗ und Silberwaaren weder feilgeboten, noch verkauft werden dürfen, wenn nicht auf ihnen der Feingchalt bezeichnet ist?
Sollen alle verschiedenen Mischungsverhältnisse ohne alle Beschrän⸗ kung zugelassen werden, oder soll ein gesetzlicher Legirungszwang stattfinden, vermöge dessen es untersagt ist, Gold⸗ und Silberwaaren aus anderen, als den durch das Ges nissen feilzubieten und zu verkaufen?
Wie soll es gehalten werden mit den, aus dem Auslande impor⸗
tirten und mit den dorthin zu exportirenden Gold⸗ und Silber⸗
waaren? „In welcher Weise soll der Feingehalt auf den Waaren bezeichnet werden? Zu A. Dafür, daß man die Bezeichnung des Feingehalts auf den Gold⸗ und Silberwaaren dem Verfertiger überlasse, diesen aber für die
Richtigkeit der Bezeichnung verantwortlich mache, und in geeigneter Weise beaufsichtige, scheint die groößere Einfachheit einer solchen Maßregel so wie
Gesetz vom 19. Brumaire VI. (9. November 1797), ohne
etz bestimmten Mischungsverhält⸗
die geringere damit verbundene Belästigung der Gewerbtreibenden zu
2 sprechen.
Es können nicht an allen Orten, wo Gold⸗ und Silberwaaren ver⸗ fertigt oder verkauft werden, sachverständige Probirbeamte angestellt werden. Die Arbeiter in kleinen Städten mussen daher, wenn die Bezeichnung nur durch Probirbeamte erfolgen darf, ihre Arbeiten nach dem nächsten Prüfungsorte schicken, wobei Zeit und Transportkosten verloren gehen und die vom Orte des Probiramts entfernt wohnenden Gewerbtreibenden gegen Dazu kommt, daß, wenn die Stempelung durch Probirbeamte geschieht, diesen dafür eine Gebühr zu⸗ gestanden werden muß, welche nicht füglich von der Staatskasse übernom⸗
men werden kann, und daher von den Verfertigern getragen werden muß.
könnten.
Diese werden die Kosten auf den Preis schlagen und es werden dann die Gold⸗ und Silberwaaren vertheuert werden.
Auf der andern Seite aber sprechen Gründe dafür, die Stempelung nicht den Verfertigern zu überlassen. Die wenigsten Fabrikanten sind im
Stande, die Prüfung des Feingehalts mit solcher Genauigkeit vorzunehmen, daß sie den, von ihnen angegebenen Feingehalt mit Sicherheit verbürgen
es nicht räthlich, den Fabrikanten ein Remedium zu gestatten, d. h. nach⸗ zugeben, daß die Metalllegirung einen, in gewissen Gränzen bestimmt an⸗
gegebenen, durch die Strafe zu bedrohen sein.
in einer nicht geringen Verlegenheit befinden.
wenn die Bezeichnung des Feingehalls von ihnen selbst erfolgen soll, sich Ist es in ihr Belieben ge⸗
Zur Vermeidung vielfach wahrgenommener Mißbräuche scheint
geringeren Feingehalt haben darf, als den, wofür die Waare Bezeichnung beglaubigt ist; es wird daher jede Unrichtigkeit mit Unter diesen Umständen werden die Fabrikanten,
88 stellt, ob sie überhaupt eine Stempelung vornehmen wollen, so werden sie
dieselbe aus diesem Grunde in der Regel unterlassen.
Besteht aber eine
Verpflichtung zur Stempelung, so liegt es in der Billigkeit, daß der Staat
für eine Einrichtung sorge, welche den Betheiligten
die Möglichkeit ge⸗
währt, diese Pflicht zu erfüllen.
8 1
Das Gesetz soll dem Publikum eine Garantie dafür geben, daß eine
Gold⸗oder Silberwaare in Beziehung auf ihren Feingehalt das sei, wo⸗ für sie von dem Verfertiger ausgegeben wird; wuüͤrde diesem die Bezeich-
nung des Feingehalts überlassen, so müßte auch für eine Kontrole der⸗ selben gesorgt werden. Eine solche Kontrole kann mit Erfolg nur ausge⸗ übt werden, wenn zu diesem Zwecke zuverlässige Probirbeamte angestellt werden, weilche die feilgebotenen Gegenstände auf Verlangen des Käufers zu prufen und den gefundenen Feingehalt zu beglaubigen haben. Dennoch wäre hierdurch etwas Wesentliches nicht gewonnen, da die Kontrole haupt⸗ sächlich in die Hände des Publikums gelegt ist, welches wenig geneigt sein dürfte, sie auszuüben. Die weniger gewissenhaften Verfertiger würden es, wie dies schon gegenwärtig der Fall ist, darauf ankommen lassen, ob die von ihnen herruhrende Bezeichnung, deren Richtigkeit sie selbst nicht verbuürgen können, einer Prüfung unterworfen werde. Die gewissenhaften Fabrikanten aber werden dadurch abgehalten, die Stempelung durch die angestellten Probirer bewirken zu lassen, weil durch eine solche die Waare vertheuert und die Konturrenz erschwert würde. 8 „ Wierden dir Gebühren der Probirbeamten so gering bemessen, daß den⸗ selben dadurch nur eine ihrer Mühe und den Kosten entsprechende Ent⸗ schäcigung gewahrt wird, so erscheint auch die geringe Vertheuerung der Waare als ein nicht zu hoher Preis für den dadurch erzielten Erfolg: die Zuverlässigkeit der Bezeichnung des Feingehalts. Auch die in anderen Landern bestehenden Gesetze über die Kontrole
des Feingehalts in Gold⸗ und Silberwaaren überlassen die Bezeichnung des letzteren nicht dem Verfertiger, sondern legen dieselbe in die Hände be⸗ sonders angesteltter Probirbeamten.
DOb diese Grunde für so durchgreifend zu erachten sind, um hiernach die Stempelung der Gold⸗ und Silberwaaren dem Fabrikanten ganz zu entziehen und in die Hände hierzu besonders anzustellender Probirbeamten zu legen, bleibt zunächst zu erwägen.
Mag man sich nun für die eine oder die andere Alternative entschei⸗ den, so entsteht zu B. die weitere Frage:
soll die Bezeichnung des Feingehalts der freien Wahl der Betheiligten
üͤberlassen werden orer soll ein gesetzlicher Stempelungszwang stattfinden,
dergestalt, daß Gold⸗ und Silberwaaren weder feilgeboten noch verkauft
werden dursen, wenn nicht auf ihnen der Feingehalt bezeichnet ist?
Für die erste Alternative scheint zu sprechen, daß es im eigenen In⸗ teresse einerseits des Verkäufers liegen werde, seine Waaren durch den amt⸗ lichen, oder wenigstens der amtlichen Kontrole ausgesetzten Stempel des Feingehalts zu empfehlen, andererseits des Publikums, nur solche gestem⸗ pelte Waaren zu kaufen, daß daher die Uebereinstimmung beider Theile das Stempeln zur Regel machen würde; daß es überhaupt nur darauf an⸗ kommt, für die Richtigkeit der angegebenen Feingehalte eine Garantie zu erhalten, und daß eine solche hinreichend gewaͤhrt wird einerseits durch die Möglichkrit der amtlichen Kontrole, andererscits durch die im §. 33 der Maß⸗ und Gewichts⸗Ordnung vom 16. Mai 1816 bereits gesetzlich aus⸗ gesprochene Befugniß des Käufers, die Annahme ungestempelter Gold⸗ und Süberwaaren zu verweigern. Diese Grundsätze empfehlen sich überdies durch die Rücksicht auf die Freiheit des Gewerbebetriebes und Verkehrs, welche dabei materiell und in technischer Beziehung in keiner Weise be⸗ schränkt wird, so wie durch die Einfachheit der Ausfüͤhrung, wobei die er⸗ heblichen Schwierigkeiten ganz entfernt bleiben, welche sich allen eingreifen⸗ den Beschränkungen der Fabrication entgegenstellen.
Dagegen wird für die Einführung eines Stempelungszwanges insbe⸗ sondere die Rucksicht geltend gemacht, daß ohne solche das Gesetz so gut wie wirkungslos bleiben und dem Bedürfnisse weder des Publikums, noch der Fabrication abgeholfen werden würde.
Das Stempeln der Waaren führt erhebliche Belästigungen für den Fabritanten mit sich, welchen er zu entgehen geneigt sein wird, wenn das Gesetz es zuläßt. Namemtlich ist dies bei der großen Zahl kleiner selbst⸗ ständiger Gold⸗ und Silberarbeiter anzunehmen, welche sich ihr Rohmaterial weniger in Baaren, als im kleinen Verkehr auf die wohlfeilste Weise, wie sich die Gelegenheit darbietet, verschaffen.
Gegen die Bestempelung wird dann noch der Umstand wirken, daß an vielen Orten und in ganzen Landestheilen ungenaue Zwischenlegirungen, statt des vorgeschriebenen oder angenommenen nominellen Feingehalts, in Gebrauch sind. Man wird nicht umhin können, in dem Gesetze einen ge⸗ wissen Feingehalt als Minimum festzusetzen, welchen die unter der Benen⸗ nung von Gold⸗ und Silberwaaren in den Handel gebrachten Gegenstände haben muͤssen, um noch als solche zu gelten, indem auch nach allgemeinem Sprachgebrauche Gegenstände aus gröberen Legirungen nicht hierher gerechnet werden und für diese das Bedürfniß einer Kontrolirung des Feingehalts nicht in gleichem Maße stattfindet, wie für die feineren und deshalb kostbareren Legirun⸗ gen. Unter Silber zum Zweck der Fertigung von Gefäßen und Geräthen ist man gewohnt, eine Mischung zu verstehen, die wenigstens † Silber enthält, und, wenngleich die Silberarbeiter im Allgemeinen von jeher ihre Ver⸗ pflichtung anerkannt haben, dem Käufer einer solchen Waare mindestens jenen Feingehal zu gewähren, so haben sie, durch den Mangel an Auf⸗ sicht begnstigt, fast observanzmäßig die mit dem 12löthigen Stempel be⸗ zeichneten Wagren um mehrere Gräne, oft sogar um 5 Loth und mehr geringer angefertigt. Wird nun 12löthiges Silber als Minimum des Feingehalts festgesetzt, so ist, wenn die Stempelung dem Belie⸗ ven überlassen wird, zu bezweifeln, daß die Fabrikanten und Arbeiter von dem mißbräuchlich eingeführten geringeren Feingehalt abgehen und 12löthiges Silber überall einführen werden, um ihre Waaren entweder selbst bestempeln oder bestempeln lassen zu können. Sie werden sich ohne Zwang nicht zur Erhöhung des üblschen Feingehalts verstehen, nach welchem sich die Preise genau regulirt haben, in welchem ihre Vorräthe gearbeitet sind und den das alte Silber, welches ihnen zugeführt wird, zu enthalten pflegt. Die Konkurrenz würde, wenn es Andere unterlassen, den Einzelnen verhindern, den Feingehalt zu erhöhen. Würde den Fabrikanten aber auch gestattet, das Silber durch den Stempel als 11löthig zu bezeichnen, so könnten sie doch von dieser Erlaubniß keinen Gebrauch machen; denn das Publikum verlangt einmal Silberwaaren, welche 12löthig genannt werden; jedenfalls werden sie, wenn sie ihre Waa⸗ ren als 14löthig bezeichnen, in diesen auch nur einen Feingehalt von höch⸗ stens 11 Loth, nicht aber von 14 Loth und 10 bis 14 Grän liefern.
Mit diesen Gründen, welche auch den zeellen Fabrilanten bestimmen
werden, den Stempel nicht zu gebrauchen, sondern sich auf das persönliche Vertrauen, welches er bei seinen Kunden genießt, zu verlassen, verbindet sich ferner noch die Rücksicht auf die Unredlichkeit, welche gerade in dieser Fa⸗ brication ein sehr ergiebiges Feld hat. Werden alle Legirungen erlaubt, und wird die Bezeichnung des Feingehalts nicht geboten, so ist eine große Versuchung zur Verschlechterung des üblichen Feingehalts gegeben, welcher Viele nicht widerstehen werden und welche das Publikum selbst verstälkt, indem mehr auf die Fagon der Waare, als auf deren inneren Werth siehht. F111“
“
1
1.“ “ 8 “ inisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizinal⸗Angelegenheiten. Die Anstellung des Kandidaten des höheren Schulamts, Ludwig Gottlieb Schacht als zweiter Oberlehrer an Saldernschen Realschule zu Brandenburg ist genehmigt worden.
der
Angekommen: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath Graf von Renard, von Groß⸗Strehlitz.
MNichtamtliches. . 1““ 1 5 4 v11““
Preußen. Berlin, 16. März. In Folge der von manchen Seiten einlaufenden Klagen über die Wirkungen des Sportel⸗ Gesetzes vom 10. Mai 1851 hatte Se. Majestät der König das Staats⸗Ministerium beauftragt, die Frage in Erwägung zu ziehen, inwieweit eine Herabsetzung der als drückend erkannten Posten ohne eine Verminderung der früheren Sportel⸗Einnahmen zu bewirken sein würde. Die Berathungen des Königlichen Staats⸗ Ministeriums haben zu der Ueberzeugung geführt, daß jenes er⸗ wünschte Ergebniß durch Ermäßigung einzelner Sätze des Kosten⸗ Tarifes und Erhöhung anderer Positionen zu erreichen wäre. Auf Grund der von den Ober⸗Gerichten über diesen Gegenstand ab⸗ gegebenen Gutachten ist daher ein Gesetz⸗Entwurf über den Gerichtskosten⸗Tarif ausgearbeitet worden, welcher eine Ermäßigung des Sportelsatzes bei Executionen, Subhastationen, Konkursen, Nachlaß⸗Regulirungen, Kuratelsachen, Auseinander⸗ setzungen zwischen Eltern und Kindern und endlich in Beschwerde⸗
sachen, eine Erhöhung dagegen der bisher zu niedrig angesetzten Kosten in Prozessen über Beträge bis zu 50 Thalern einschließlich anordnet. Zugleich nimmt der Entwurf auch darauf Rücksicht, die Lage der gerichtlichen Unter⸗Beamten durch Bewilligung von Zeh⸗ rungskosten bei auswärtigen Botengeschäften zu erleichtern und die den richterlichen Beamten bei Besorgung von Geschäften außerhalb des Gerichtsortes zu gewährenden Reisekosten angemessen zu erhöhen. Der Justiz⸗-Minister hat auf Grund Allerhöchster Ermächtigung den bezeichneten Gesetz⸗Entwurf bereits den Kammern zur verfassungs⸗ mäßigen Beschlußnahme vorgelegt. 8
— Nachdem die Kammern den ihnen vorgelegten Gesetzentwurf wegen Einführung der Klassensteuer an Stelle der Mahl⸗ und Schlachtsteuer in Bezug auf die Städte Demmin, Kempen, Krossen und Hirschberg angenommen haben, steht für den betreffenden Gesetzentwurf die Allerhöchste Vollziehung demnächst zu erwarten. (Pr. C.)
Mecklenburg. Neustrelitz, 15. März. Der von heute datirte „Off. Anz.“ enthält eine Verordnung zur Aufhülfe des städ⸗ tischen Ackerbauwesens mittelst Separation der städtischen Feldmarken.
Holstein. Kiel, 14. März. Nach den hier eingegangenen Nachrichten wird nicht allein die am 11ten d. von Spithead abge⸗ gangene, aus 14 (nicht 23) Schiffen bestehende Flotten⸗Abtheilung, sondern später auch der übrige Theil der Flotte hier eintreffen, so daß die gesammte britische Armada so lange im hiesigen Hafen Station nehmen dürfte, als die Operationen in den nordischen Ge⸗ wässern durch das Eis gehindert sind. Es werden von der Behörde bereits die auf den zu erwartenden bedeutenden Personenverkehr bezüglichen Einrichtungen an der Schiffbrücke getroffen. — Der englische Vicekonsul ist nach Hamburg gereist, um von dem dortigen General⸗Konsul Instructionen zu holen. Letzterem wird die Ankunft der wahrscheinlich am Freitag eintreffenden Flotten⸗Abtheilung sofort telegraphirt werden. (H. C.)
Frankfurt, 15. März. Nachdem gestern das Ober⸗Kom⸗ mando der hiesigen Garnisonstruppen an den preußischen General⸗ Major Herwarth von Bitterfeld und die Geschäfte der Stadt⸗Kommandantur an den Kaiserlich österreichischen Obersten Rauber von Plankenstein, und zwar ohne besondere Feier⸗ lichkeit, übergeben worden waren, nahm heute zum erstenmale die preußische Wachtparade der neu ernannte Stadt-⸗Kommandant ab. Gestern statteten auch die sämmtlichen Offiziercorps dem Kaiserlich österreichischen General⸗Major von Schmerling und dem Königlich preußischen Major Deetz ihre Abschiedsbesuche ab. (Fr. J.)
Nassau. Wiesbaden, 14. März. In der heutigen Sitzung
der Zweiten Kammer wurde über den Gemeind egesetzentwurf
nebst Wahlordnung definitiv abgestimmt und derselbe mit 15 gegen 5 Stimmen angenommen.
116“ v1111AAXAX“X“ I
denen Geldmittel durch Ankauf an der Börse und einfache Amorti⸗-⸗
Zweitens trägt man Bedenken,
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In der Sitzung der Ersten Kammer vom 10ten d. wurde nach
längerer Debatte der Gesetz⸗Entwurf, die Wiedervereinigung der Justiz und der Verwaltung in der untersten Instanz betreffend, mit allen gegen 3 Stimmen angenommen. Eben so nahm die Kammer den Gesetz⸗Entwurf über die Gemeinde⸗Verwaltung mit allen gegen 3 Stimmen an.
Beaden. Karlsruhe, 10. März. Heute beschäftigte sich die Zweite Kammer ausschließlich mit der Berathung des Gesetz⸗
Entwurfs, die steuerlichen Verhältnisse des patentirten Wein-⸗
handels betreffend. Dieser Entwurf enthält Bestimmungen, welche den Handel mit Wein heben und die Anlage von Kapitalien in solchem ermuntern, zugleich aber auch neben jedmöglicher Erleichte⸗ rung des redlichen Handels, durch klare und erschöpfende Zusam⸗ menstellung der den Weinhandel betreffenden steuergesetzlichen Vor⸗ schriften, den seitherigen Unterschleifen nachdrucksamer entgegentreten sollen. Die Kommission stellte zu deren Entwurf zwei Anträge. Der eine betraf das bei Erhebung der Accise und des Ohmgeldes seither beobachtete Prinzip, und der andere die Controlemaßregeln. Nach längeren Debatten nahm die Kammer mit allen Stimmen ge⸗ gen eine den Gesetzentwurf an, und legte den Wunsch in das
Protokoll nieder, die Regierung möge die beiden letzterwähnten 608
Kommissions⸗Anträge in nähere Erwägung ziehen. Aus der Schweiz, 13. März.
Die badische Eisenbahn,
welche ihrer Vollendung von Haltingen aus rasch zuschreitet, wird noch vor Anfang des Sommers bis Basel befahren werden kön-
nen. emsig gearbeitet.
An ihrer Fortsetzung von Basel bis Waldshut wird sehr Die Centralbahn von Basel nach dem Innern
der Schweiz soll bis gegen Ende dieses Jahres auf der Strecke 8
Basel⸗Sissach (4 ½ Wegstunden) dem Verkehr übergeben werden. Niederlande. Haag, 13. März. sions-⸗Antrag hat sich bis jetzt in der Kammer keineswegs
Der neueste Conver⸗
eines allgemeinen Beifalls zu erfreuen, vielmehr, nach dem ver⸗-⸗ öffentlichten Kommissions⸗Berichte, so mannigfaltige Bedenken
erscheint. Einmal wenn die
erlauben, zu
zweifelhaft
daß seine Annahme daß,
Meinung geoffenbaret, drohenden politischen Verhältnisse nicht Verminderung der Lasten und der Steuern Lebens⸗Bedürfnissen zu schreiten, der Zeitpunkt eben so wenig
gefunden, d hat sich die
jetzigen einer von den ersten
1
geeignet erscheine für verwickelte Finanz⸗Operationen, während der
niedrige Börsestand die beste Gelegenheit anbiete, um die vorhan⸗
sation vortheilhaft zu verwenden. einem nur interimistischen Minister der Finanzen die Ausführung einer Maßregel anzuvertrauen, welche Jahre lang dauern kann, und
tails nicht genügend habe beurtheilen können. (Köln. Ztg.) 1 Belgien. Brüssel, 13. März. Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg ist gestern Abends mit einem Extrazuge nach
eingetroffen). 1 Großbritannien und Irland.
deren eigentliche Natur man aus den sehr spärlich mitgetheilten De-
Köln abgereist (und in der Nacht vom 13ten zu Gotha wieder
London, 13. März.
V In der heutigen Sitzung des Unterhauses fragte (wie bereits —
telegraphisch erwähnt) Hr. French, ob es wahr sei, daß Sir
stalteten Banquet dem Admiral die Ermächtigung gegeben habe, Rußland den Krieg zu erklären? Sir James Graham erwi derte, daß er zwar Niemand das Recht zugestehe, ihn über das zu katechisiren, was er nach Tisch spreche, indeß wolle er doch öst⸗
das den
wenn
Sinne bedeutet
Ostsee einzulaufen;
Theil
die lichen
(im englischen dieses Meeres)
Befehl zugehen, den Krieg zu erklären. — daß überhaupt ein solches Festmahl gegeben sei
nehmen nach Lord J. Russell den
Ferner wollte Hr. Bright wissen,
Herr Osborne, gesagt habe, es sei dem Admiral Napier
der Admiral schon gegen 70 Jahre alt sei. Insbesondere schil⸗ derte Herr Bright das Verhalten 1 6. Banqguet als ganz unpassend. Lord Palmerston erklärte, da es sich nur darum gehandelt habe, dem Admiral die Theilnahm des Landes in irgend einer Weise kund zu geben. Er seinerseit sei stolz darauf, bei dieser Gelegenheit präsidirt zu haben. man dem Admiral sein Alter mit wahrscheinlich bald zeigen. gegen den ihm von Sir e vertheidigen, daß er bei dem Mahle sowohl Admiral Dundas als Admiral p Reform⸗Klubs und Reformer seien; er versicherte, daß politisch Rücksichten auf die Wahl der beiden Admirale keinen. 8 geübt haben. Sir W. Molesworth (einer der beim Banqu⸗ anwesenden Minister) nahm die Vorwürfe des Hrn.
James Graham bei dem zu Ehren Sir Charles Napier’'s veran-
Nothwendigkeit eintrete, werde ihm auf dem üblichen Wege der Hr. Bright tadelte, und daß sich drei Minister an demselben betheiligt haben, wiewohl dem Ver⸗
ihm angetragenen Vorsitz aus-
geschlagen habe, was auf Zwiespalt unter den Ministern deute. Ferner wol s daß der Secretair der Marine,“ blanche gegeben, was Herr Bright sehr tadelnswerth fand, da Lord Palmerston's bei dem
Sir James Graham hatte sich T. Herbert gemachten Vorwurf zu darauf hingewiesen, wie
4 T. „
Napier Mitglieder des
mittheilen, daß Sir Charles Napier gar nicht ermächtigt sei, in
aber die 8
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Unrecht vorrücke, werde sich
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Einfluß
Bright sehr