1854 / 68 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Productionen herausgeben. Die Preissätze werden von Jahr zu Jahr regulirt. §. 15.

Zur Begründung eines sicheren Verkehres derselben, ferner, um ihr eine, nach den Wünschen des Publikums geleitete Richtung zu geben und zur Sicherstellung derjenigen, welche ihre Unternehmungen auf die Pro⸗ ductionen derselben gründen, sollen Actien ausgegeben und den Actionairen vor allen anderen Konkurrenten besonders mäßige, den Zutritt entfernter Theilnehmer begünstigende Preise und die Ausführung großer Unternehmun⸗ gen erleichternde Bedingungen gestellt werden.

Die Königliche Garten⸗Intendantur wird als beständiger Actionair der Anstalt rücksichtlich des Preises die Vortheile der nächstwohnenden Actionaire, außerdem aber in Betracht der bedeutenden Leistungen, welche von derselben und sonst aus den öffentlichen Fonds zu Gunsten der Anstalt gemacht wer⸗ den, den Vorzug genießen, daß sie ohne weitere Bestellung die jedesmal vorhandenen Produkte für die vorgedachten Preise, wie es die Anlagen in den Königlichen Gärten eben fordern, in welcher Art es immer sei, bis zur Hälfte der Vorräthe vorweg nehmen kann.

§. 16.

Der beigefügte Einrichtungs⸗ und Betriebsplan (B) dient vorläufig zurn Norm, kann aber von den interessirenden Behörden, jedoch mit Aufrecht⸗ haltung der in den Statuten getroffenen Bestimmungen, verändert werden.

III nsllerLehranftalt RNähere Bestimmung über den Umfang derselben. 16

Die Gärtner⸗Lehr⸗Anstalt besteht aus zwei, ihrem Zwecke nach ver⸗ schiedenen Abtheilungen.

In der ersten sollen Garten⸗Arbriter zu praktischen Gärtnern, jedoch nur in den niederen Stufen der Gartenkunst, ausgebildet, in der zweiten Kunst⸗ und Handels⸗Gärtner und Gartenkünstler gebildet werden.

1 Die erste Abtheilung.

I1 §. 18. Die Gartenarbeiter werden in dem Anbau von Gemüsen (im Freien und in Mistbeeten) in der Anzucht von Obstbäumen, Waldhölzern und Schmucksträuchern, im Handelsgewächsbau und dem Anbau von Gras⸗ sämereien, durch Einübung und durch die ihnen bei Gelegenheit der Arbeit von ihren Vorgesetzten ertheilte Anleitung unterrichtet.

§. 19.

Die Beschäftigung und Einübung der Zöglinge dieser Abtheilung erfolgt hauptsächlich in der Landesbaumschule, und nach Anordnung des Direktors der Königlichen Gärten, in diesen letztren.

§. 20. 8

Der mit der speziellen Leitung der Arbeiten in der Landes⸗Baum⸗ schule beauftragte Vorsteher und die Königlichen Hofgärtner stehen zu den Zöglingen dieser Abtheilung in der Stellung ihrer Lehrherren.

Wegen der übrigen Einrichtungen bei dieser Abtheilung und wegen des Staatszuschusses für dieselbe wird auf den besondelren Einrichtungsplan (C.) verwiesen.

Die zweite Abtheilung.

§. 22.

Die zweite Abtheilung zerfällt in zwei Klassen. In der unteren Klasse

der, einem Kunst⸗ und Handelsgärtner nöthige wissenschastliche Unter⸗ richt von geeigneten Lehrern ertheilt und Gelegenheit zu praktischen Uebun⸗

gen in allen Zweigen der Gärtnerei gegeben. In der oberen Klasse werden

Gartenkünstler gebildet.

B11““ 3 Das zum Unterricht bestimmte Lokal, jetzt der Lehrsaal in der Dienst⸗ diesem Zwecke. 8 W

Der Anstalt wird ferner nach beigefügtem Einrichtungs⸗ und Betriebs⸗ Plan (D.) gestattet, die Königlichen Gärten bei Potsdam zum Unterricht ihrer Zöglinge zu benutzen, und soll ihr diese Gelegenheit zur Erfuüllung ihrer Zwecke, wiewohl ihr kein bestimmier Anspruch auf deren Fortpaner einge⸗ räumt wird, ohne dringende Veranlassung und ohne Allerhöchste Im⸗ mediat⸗Entscheidung nicht entzogen werden.

Es soll die Einrichtung getroffen werden, daß diejenigen Zöglinge, welche den Kursus in der Anstalt zurückgelegt haben und vom Vorstande als dazu befähigt erklärt sind, ihre Studien sowohl auf der Universität als auch im botanischen Garten zu Schöneberg fortsetzen können, und werden Fnen hierbei, wie bisher, die Rechte und Vorzüge der Akademiker zu

„Die Einrichlung der Anstalt, die Anordnung der Lehrmittel, die Unter⸗ bringung der Zöglinge und die Gewährung der Hülfsmittel zur Erleschte⸗ rung ihres Unterhaltes erfolgen nach dem beigefügten Betriebsplane, dessen 1 Abänderung den hierbei interessirenden Behörden vorbehalten

§. 26.

Die Zöglinge der zweiten Abtheilung werden an die Königlichen Hof⸗ gärtner, als an ihre Lehrherren, überwiesen. Jeder derselben steht unte⸗ der Disziplin desjenigen Hofgärtners, welchem er zugetheilt ist; in Bezug auf den Unterricht durch Lehrvorträge aber sind die Zöglinge der Disziplin ihrer Lehrer unterworfen. Die höhere Aufsicht über die Ausübung der Disziplin führt der Direktor der Anstalt.

Im Uebrigen wird auch hier auf den besonderen Einrichtungsplan für diese Abtheilung verwiesen. G IV. Beamte beider Anstalten.

§. 28. Die Landesbaumschule sowohl wie beide Abiheilungen der Lehranstalt stehen unter der Direction des Disektors der Königlichen Gärten.

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Zur Unterstützung wird dem Direktor ein Gehülfe b

die Qualification eines Gartenkünstlers haben, in der Feldmeßkunst, im

Entwerfen von Gartenplänen und im Rechnungswesen besonders geübt sein

muß. Die Annahme und Entlassung dieses Gehülfen bleibt dem Direktor

überlassen und erfolgt dessen Remuneration zur Hälfte aus der Kasse der

Gärtner⸗Lehr⸗Anstalt, zur anderen Hälfte aus der Kasse der Landes baum⸗ §. 30. 6

Die für die Zöglinge der Lehr⸗Anstalt §. 26 bezeichneten Lehrherren in den praktischen Uebungen und Maniputationen sind die Königlichen Hof⸗ gärmer und der Vorsteher der Landesbaumschule und erhalten diese dafür, nach dem Einrichtungsplane, ein bestimmtes Lehrgeld.

8Z .

Das übrige, zur Kultur der Landesbaumschule erforderliche Personal wird auf Kündigung angenommen; vorbehaltlich des Beschlusses der Be⸗ hörden über die bleibende Anstellung eines oder des anderen Beamten, wenn dieselbe in Zukunft nöthig befunden werden sollte.

1’’

Zur Kassenführung der Landesbaumschule und der Gärtner⸗Lehr⸗Anstalt ist ein besonderer Rendaut angestellt, der zugleich die Kalkulaturgeschäfte Das Gehalt desselben tragen beide Anstalten.

Zur Unterstützung des Rendanten wird für die Sekretariats⸗Gesch ein Gehülfe beigegehben. Beide Beamte können gleichzeitig Beamte der Königlichen Garten⸗Intendantur sein und erhalten alsdann ein Gehalt aus 1“

qqDEmmmm. §. 33.

Zur sicheren Wahrnehmung der Zwecke sowohl der Landes⸗Baumschule als der Lehr⸗Anstalten soll ein Kuratorium bestellt werden.

Das Kuratorium besteht aus: 8

1) dem Intendanten der Königlichen Gärten als Vorsitzendem,

2) einem von dem vorgesetzten Ministerium dazu bestimmten Beamien,

und

einem in der Gärtnerei gründlich erfahrenen, von dem Verein zur

Beförderung des Gartenbaues zu Berlin aus dessen Mitte erwählten

Mitgliede.

Die Bestimmung des Kuratoriums ist: den Betrieb der Anstalten zu beobachten, dem Direktor derselben seine Bemelkungen und etwaigen Rath⸗ schläge mitzutheilen, und geeigneten Falls dem vorgesetzten Ministerium Bericht zu erstatten, ferner auch einzelnen Aufträgen des Ministeriums in

Bezug auf die Anstalten sich zu unterziehen.

§. 36. als jedes Mitglied desselben und zwar letztere zur Mittheilung an das Gesammt⸗Kuratoriun befugt, zu jeder Zeit Kenntniß von dem Betriebe und Zustande der Institute zu nehmen. 93

In den Staluten, Betriebs⸗ und Studienplänen dürfen keine Aende⸗ rungen vorgenommen werden, ohne das Kuratorium mit seiner Ansicht ver⸗ nommen zu haben.

Dem aus der Mitte des Gartenbau⸗Vereins erwählten Mitgliede de Kuratoriums bleibt es überlassen, den Verein von dem Zustande der An⸗ stalten in Kenntniß zu setzen und selbst Kennkniß von den Ansichten und Wünschen des Vereins zu nehmen.

VI. Einwirkung des Ministeriums. §. 39.

In allen Corporations⸗Angelegenheiten beider Anstalten, zu welchen es verfassungsmäßig der Genehmigung des Staates bedarf, und überhaupt in allen das Oberaufsichtsrecht des Staates betreffenden Angelegenheiten res⸗ sortiren solche vor das Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten. Die Entscheidung desselben tritt insbesondere ein, wenn die Mitglieder des Kuratoriums unter sich, oder mit dem Direktor der Anstalten sich zu einem gemeinschaftlichen Beschlusse nicht vereinigen können.

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Kriegs⸗Ministerium. hgg.

Allerhöchster Erlaß vom 16. Februar 1854 be⸗ treffend die Ernennung der bisherigen Rechnungs⸗ führer der Truppen zu Zahlmeister n. Nachdem Mir über die Stellung der bei den Truppen ange⸗ stellten Rechnungsführer auf Grund mehrfacher Erörterungen Vor trag gehalten worden ist, will Ich nunmehr nachstehende Bestim⸗ mungen treffen: 1) Die Rechnungsführer bei den Truppen führen künftig den Titel „Zahlmeister“ und werden nach Maßgabe ihres Ein kommens in Zahlmeister 1ster und 2ter Klasse eingetheilt. Diejenigen, welche ein monatliches Gehalt von 30 Thalern b und darüber beziehen, gehören zu der ersteren, die übrigen zu dsddoeer letzteren Kategorie. 2) Die Zahlmeister gehören zu den oberen Militair⸗Beamten

mit Offiziers⸗Rang, gegen welche die Truppen⸗Befehlshaber

gleichem Umfange wie gegen Subaltern⸗Offiziere im Dis

igeordnet, welcher

Zu diesem Zwecke ist sowohl das Kuratorium in seiner Gesammtheit,

ziplinarwege Arrest verhängen können, welcher stets als ein⸗

facher Stuben⸗Arrest zu vollstrecken ist.

3) Die Ernennung der Zahlmeister erfolgt, bei abgesonderter

Nialaangirung nach Armee⸗Corps, durch das Kriegs⸗Ministe⸗ rium, und zwar auf die Vorschläge, welche die General⸗ Kommando's nach Anhörung der Corps⸗Intendanten zu machen haben.

4) Die Uniform der Zahlmeister ist die für die Kassirer und Buchhalter der Corps⸗Kriegskassen vorgeschriebene mit fol⸗ genden Unterscheidungszeichen:

Knöpfe und Helmbeschlag weiß, Portepee von Silber mit dunkelblauer Seide, für Zahlmeister 1ster Klasse auf den Epauletten eine v“ Den Rechnungsführern, welche den Lieutenants⸗Charakter erhalten haben, ist bei der Ernennung zu Zahlmeistern ge⸗ stattet, den Lieutenants⸗Titel nebenbei fortzuführen.

6) Im Uebrigen finden die Bestimmungen Meiner Ordre vom 3. November v. J. in Betreff der Wahl, Annahme und des Pensions⸗Anspruchs der Rechnungsführer auf die Zahlmeister Anwendung.

Ich beauftrage das Kriegs⸗Ministerium, hiernach das weiter Nöthige zu veranlassen. Berlin, den 16. Februar 1854. ö (gez.) Friedrich Wilhelm (gegengez.) vomn Boni

An das Kriegs⸗Ministerium. Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre wird zur Kenntniß⸗ nahme und Beachtung bekannt gemacht. Das Kriegs⸗Ministerium bemerkt hierbei zugleich Folgendes:

1) Die Anträge auf Ernennung der Zahlmeister bei den Trup⸗ pen haben die Königlichen General⸗Kommandos von jetzt ab dem Kriegs⸗Ministerium einzureichen.

2) Was die Wahl und Annahme der Zahlmeister betrifft, so läßt Passus 2 der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 3. November a. pr. keinen Zweifel, daß die Wahl eines Zahlmeisters 1ster Klasse nur auf die vorhandenen Zahlmeister 2ter Klasse im Corps⸗Bereich gerichtet sein darf, deren Stelle während der bmonatlichen Probedienstleistung offen zu halten ist. Die

Wahl eines Zahlmeisters 2ter Klasse erfolgt aus den vor⸗ handenen Reserve⸗Rechnungsführern im Corps⸗Bezirke, deren Benennung hiermit in „Zahlmeister⸗Aspiranten“ abgeän⸗ dert wird. 1 8 Daß bei der Wahl der Zahlmeister⸗Aspiranten die Anciennetät der Regel nach maßgebend bleibt, bestimmt bereits die vor⸗ genaunte Allerhöchste Kabinets⸗Ordre. Die Anciennetät selbst wird nach dem Tage der abgelegten und bestandenen Prüfung bemessen. 18 Die Zahlmeister verbleiben bis dahin, wo eine anderweitige Regulirung ihres Einkommens, für dessen Verbesserung das Kriegs⸗Ministerium nach Maßgabe der Mittel Sorge tragen wird, erfolgt, im Genusse aller Emolumente, so weit dieselben bisher mit der Stelle des Rechnungsführers verbunden gewesen sind. (Bedingte Theilnahme am Offizier⸗Tische und Offizier⸗Unterstützungsfonds; dienstfreier Bursche, Civil⸗An⸗ stellungs⸗Anspruch, Kommando⸗Zulage u. s. Rechte und Pflichten der Zahlmeister als Mitglieder der Kassen⸗Kommissionen bleiben die bisherigen nach den Vorschrif⸗ ten des Allerhoͤchsten Kassen⸗Reglements für die Truppen vom 28. Januar 1841. Die Uniform der Zahlmeister besteht in: Hblautuchenem Waffenrock; Kragen und Aufschläge von dunkelblauem Tuche; Aufschläge offen; weißer „Vorstoß an Rock, Kragen und Aufschlägen; weiße Knöpfe von der Form der für die Armee vorgeschriebenen.

Contre⸗Epauletts mit gepreßtem silbernen Kranz, Füllung

von weißem Tuch mit Adlerschild, Tressen⸗Einfassung und Epauletthalter ganz in Silber.

Portepee von Silber mit dunkelblauer Seide; Offizier⸗

Degen. Grautuchenen Beinkleidern mit rothem Vorstoß.

Infanterie-Helm mit dem heraldischen Adler und den —Buchstaben F. R., weißem Beschlag und Schuppen⸗

ketten.

Mantel von graumelirtem Tuch nach Form und Schnitt des Offizier⸗Mantels; blautuchener Kragen mit weißem

Vorstoß. 88 Blautuchener Dienstmütze mit dergl. Rand, weißem Vor⸗ stoß an letzterem, und heraldischem Adler. Berlin, den 15. März 1854. Kriegs⸗Ministerium. v. Bonin. An die Königlichen General⸗Kommando's

Verfügung vo Beschäftigung versorgungsberechtigter Militair⸗ Personen in dienstfreien Stunden in den Kanze⸗

Se. Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Kabinets⸗ Ordre vom 5. Dezember 1853 dem Staats⸗Ministerium zu er⸗ öffnen geruht:

daß die Bestimmung darüber, ob eine vorübergehende Beschäfti⸗ gung versorgungsberechtigter Militair-Personen in den Kanze⸗ leien der Civil⸗Behörden ohne Nachtheil für den Dienst gestattet werden könne, allein der Regiments⸗Disziplin angehöre. Es müsse daher lediglich dem Ermessen der Militair⸗Vorgesetzten überlassen bleiben, darüber in jedem einzelnen Falle nach den Umständen zu entscheiden. Indem dies der Armee unter Bezugnahme auf den veröffentlichten Erlaß vom 3. Juni v. J. bekannt gemacht wird, fügt das Kriegs⸗ Ministerium hinzu, daß unter der in dem Vorstehenden bezeichneten „vorübergehenden Beschäftigung“ lediglich eine solche verstanden ist, welche in dienstfreien Stunden erfolgt. Berrlin, den 8. März 1854

Kriegs⸗Ministerium. gwv. Vonin.

Berlin, 18. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Commandeur der Garde⸗Infanterie, General⸗Lieutenant von Möllendorff, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland ihm

verliehenen St. Alexander⸗-Newsky⸗Ordens zu ertheilen.

1. Offizierre. 8 1 8 Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

8 Den 4. März. Woytasch, Karnatz, P. Fähnrs. vom 12. Inf. Regt., v. Fro⸗ reich, Malotli v. Trzebiatowski, P. Fähnrs. vom 24. Inf. Regt., zu Sec. Lts. befördert. v. Eisenhart, Sec. Lt. von dems. Regt., in 19. Inf. Regt. versetzt. v. Kracht, v. Köller, P. Fähnrs. vom 6. Kür. Regt., zu Sec. Lts., Ersterer unter Versetzung zum 3. Ulan. Regt., be⸗ fördert. v. Stülpnagel, Hauptm. vom 24. Inf. Regt., unter Beför⸗ derung zum Maäjor, zum Commandr. des Ldw. Bats. 35. Inf. Regts. ernaunt. v. Stentzsch, Oberst⸗Lieutenant vom 8. Inf. Regt., als Commandeur zum 2. Bat. 8. Ldw. Regts., André, Sec. Lt. vom 33., zum 27. Inf. Regt. versetzt. Bogun v. Wangenheim, Oberst, aggr. dem Ingenienr⸗Corps, zum Inspecteur der 2. Ingenieur⸗Insp. ernannt. Den 7. März. v. Dörnberg, P. Fähnr, vom Garde⸗Res. Inf. Regt., unter Be⸗ förderung zum Ser. Lt., zum 9. Hus. Regt. versetzt. 8 Biei der Lan dövwo h6“ Den 4. März.

Klinguth, Fälligen, Kaiser, Vice⸗Feldw., Sack, Unteroff. 8

vom 2. Bat. 12. Regts. zu Sec. Lts. des 1. Aufgeb., Letzterer bei der Kavall., beföroert. Siehe, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des Ldw. Bats. 35. Inf, Regts., ins 2. Bat. 12. Regts., v. Unruhe, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 23., ins 3. Bat. 12. Regts. einrangirt. v. Quitzow, Sec. Lt. a. D. (mit Pr. Lts. Char.), zuletzt im 10. Hus. Regt., beim Train 1. Aufgeb. des 3. Bats. 20 Regts., unter Beförderung zum Pr. Lt., Four⸗ nier, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 3. Bats, 5., ins 3. Bat. 20. Regts., Nickse, Sec. Lt. von der Artill. 2. Aufgeb. des 1. Bats. 10., ins 1. Bat. 24. Regts. einrangirt. Beermann, Wachtm. a. D., früher im 6. Kü⸗ rassier⸗Regiment, zum Seconde⸗Lieutenant beim Train 4. Aufgebots des 3. Bats. 24. Regts. befördert. v. Fra nkenberg, Major und Comman⸗ deur des 2. Bats. 8. Regts., ins 8. Inf. Regt. versetzt, Abschieds⸗Bewilligungen ac. Den 2, März.

Röse, Oberst⸗Lieut. und Platz⸗ Ingenieur der Festung Wittenberg, Senftleben, Hauptm. und Platz⸗Ingenieur der Festung Küstrin, beide mit Pension zur Disposition gestellt. 1

Den 4. März. 8

From, Gen. Major und Inspecteur der 2. Ingen. Lieut, mit Pension der Abschied bewilligt.

Bei der Landwehr. Den 4. März.

v. Rochow, Rittm. vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 8. der Unif. des 6. Hus. Regts. mit den vorschr. Abz. f. V., v. Bredow Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgeb. des 1. Bats. 24. Regts., v. d. Major und Commandeur des Landw. Bats. 35. Inf. Regts., diesem mit der Unif, des 8. Juf. Regts. mit den vorschr. Abz. f. V., Rusbest iik Civilversorg., und Pension, Weiße, Sec. Li. vom 2. focb. des Ldw. Bats. 35. Inf. Regts., der Abschied bewilltt.