1854 / 70 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

für Kriegszwecke nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein.

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Stroh und, sofern die Umstände es erfordern, auch an Fleisch zur Ver⸗ sorgung der Magazine zu beschaffen, deren Anlegung und Füllung nach Zeit und Ort von der obersten Militair⸗Behörde bestimmt wird.

lieferungen an Lebensmitteln und Fourage wird nach den Durchschnitts⸗ preisen der letzten zehn Friedensjahre mit Weglassung des theuersten und wohlfeilsten Jahres bestimmt. Dabei werden die Preise nach den in Folge des Gesetzes vom 2. März 1850 (Gesetz⸗Sammlung 1850 S. 806) festgesetzten Normalmarkt⸗Orten für die danach gebildeten Bezirke, und in den Landestheilen, in denen jenes Gesetz nicht zur Aussührung gekommen ist, für jeden Kreis die Preise des Hauptmarkiortes des Kreises zum Grunde gelegt.

in das Eigenthum des Staats übergehen, ist Sache der Staats⸗Behörden; die der Etappen⸗Magazine kann jedoch auch den Kommunal⸗Behörden über⸗ tragen werden, insofern am Orte Königliche Magazine und Magazin⸗Ver⸗

nicht vorhanden sind, welche zu diesem Zwecke benutzt werden önnen.

nahme derselben seitens der Militair⸗Behörde, und für die Pferde der auf dem Marsche und in Kantonnirungen befindlichen Truppen ist von den be⸗

treffenden Gemeinden zu liefern, insofern der Empfang derselben nicht aus Magazinen sollte stattfinden können, und wird nach den im §. 6 für Land⸗ lieferungen bestimmten Sätzen vergütigt.

buchstäblich ... Rihlr. .. Sgr. pf. nebst 4 Prozent Zinsen vom 1. N. N. ab aus der Staatskasse zu fordern hat.

N. . den

C.““

(Schwarzer Siegel⸗Stempel.) Königliche Regterung. Ebco1153“

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Gesetz vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen 8 und deren Vergütung.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. 8 8 en, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: § 1. Allgemeine Verpflichtung zu Kriegsleistungen.

VVon dem Tage ab, an welchem die Armer auf Befehl des Königs obil gemacht wird, tritt die Verpflichtung des Landes zu allen Leistungen

Entschädigungspflicht des Staats. 1116 Diese Leistungen sollen nur insoweit, als die Beschaffung der Bedürf⸗

nisse nicht durch freien Ankauf resp. Baarzahlung erfolgen kann, in An⸗ spruch genommen und, mit alleiniger Ausnahme der im §. 3 ausgeführten,

aus Staatsfonds vergütigt werden.

Unentgeltliche Leistungen. Aus Staatskassen erfolgt keine Vergütigung:

1) für die Gewährung des Natural⸗Quartiers für Offiziere, Militair⸗ Beamte, Mannschaften und Pferde, sowohl der mobilen als auch der nicht mobilen Truppen auf Märschen und in Kantonnirungen;

2) für die Gestellung der erforderlichen Wegweiser, Boten, des Vorspanns

und sonstiger Transportmiltel, sofern solche nicht zur Fortschaffung der Bestände eines Magazins in ein anderes benutzt werden; in⸗ gleichen für die Gestellung der zum Wege⸗ und Brückenbau und zu fortifikatorischen Arbeiten für vorübergehende Zwecke ersorderlichen Mannschaften und Gespanne. 8 Doch sind auch diese Leistungen, und zwar nach Vorschrift des §. 10

und §. 11 dieses Gesetzes zu vergütigen, sobald und insoweit

a) Menschen und Pferde über 4 Meilen von ihrem Wohnorte ent⸗ fernt werden; b) die Handarbeitstage innerhalb Monatsfrist den zehnten Theil der Gesammtbevölkerung der aufgebotenen Gemeinde übersteigen; c) die Gespann⸗Arbeitstage in derselben Frist über die doppelte Zahl der vorhandenen Gespanne hinausgehen; für die Ueberweisung von disponiblen oder leer stehenden Gebäuden zur Anlegung von Magazinen und Lazarethen, so wie derjenigen Räumlichkeiten, welche für Wachen, Handwerksstätten und zur Unter⸗ bringung von Militair⸗Effekten erforderlich sind; ferner für die Ge⸗ währung freier Plätze und unbestellter Grundstücke bis zur Zeit der Saatbestellung zu Lägern und Bivouaks, zu den Uebungen der Truppen und zur Nööüchät ie der Geschütze und Fahrzeuge.

Leistungen gegen Entschädigung. a) Landlieferungen in Magazine. Durch Landlieferung ist der Bedarf an Brodmaterial, Hafer, Heu und

Die Vertheilung des Bedarfs erfolgt:

1) auf die Provinzen, durch den Minister des Innern unter Berück⸗

ssiichtigung der Leistungsfähigkeit und Lage derselben; dabei ist auf eine möglichst billige Ausgleichung Bedacht zu nehmen;

2) innerhalb der Provinzen auf die Kreise, durch die Ober⸗Präsidenten unter Zuziehung eines von der Provinzialverttetung gewählten Aus⸗ schusses;

3) innerhalb der Kreise auf die Gemeinden, durch die Landräthe unter Zuziehung eines von der Kreisvertretung gewählten Ausschusses.

§. 6 Die Höhe der Vergütigung für die nach §§. 4 und 5 bewirkien Land⸗

7 §. 98 Die Verwaltung der Magazine, deren Bestände mit der Einlieferung

1 b) Sonstige Fourage⸗Lieferungen. Die Fourage für die Mobilmachungspferde, von dem Tage der Ueber⸗

§. 9.

ö c. Naturalverpflegung. 88

F flegung an Offiziere, Militairbeamte und Solda⸗ ten, die auf Märschen und in Kantonnirungen gewährt werden muß, inso⸗ weit die Verpflegung nicht aus Magazinen stattfinden kann, wird den Ge⸗ meinden, resp. Quartierträgern eine Entschädigung gewährt, pro Kopf und Tag,

a) wenn das Brot aus den Magazinen in natura empfangen werden

kann, von 3 Sgr. 9 Pf.;

b) wenn auch das Brot vom Quartierträger verabreicht werden muß,

von 3 Sgr.

Die Hälfte dieser Sätze wird gutgethan, wenn bei eiligen Märschen, bei Benutzung der Eisenbahn und ähnlichen Veranlassungen, nur ein Theil der Verpflegung, z. B. das Mittagsessen allein oder eine Abendmahlzeit und das Frühstuͤck allein, verabreicht werden kann. Dabei wird für alle vorstehenden Fälle bestimmt, daß der Einquartierte sowohl der Offizier und Beamte, als auch der Soldat sich in der Regel mit dem Tische seines Wiinths zu begnügen hat. Bei etwa vorkommenden Streitigkeiten muß demselben Dasjenige gewährt werden, was er nach dem Verpflegungs⸗ Regulanv bei einer Verpflegung aus dem Magazine zu fordern berechtigt sein würde.

d) Vorspann.

Für den Vorspann, so weit er nach §. 3 ad 2 nicht unentgeltlich zu leisten ist, finden die für Friedenszeiten gesetzlich bestehenden Vergutigungs⸗ sätze Anwendung.

e) Sonstige Transportmittel, Arbeiten ꝛc.

Für die Gewährung der Arbeitskräfte und Transportmittel, mit Aus⸗ nahme des Vorspanns (§. 10), soweit solche das im §. 3 sub 2 fest⸗ gestellte Maß zu nnentgeltlichen Leistungen übersteigen, ferner für die Gewährung des Holzes zur Erbanung von Hütten und Barnacken, des La⸗ gerstrohs und des Koch⸗- und Wärmeholzes für die Läger und Bivouaks, sowie der Materialien zum Bruckenbau, wird die Vergütigung nach den in gewöhnlichen Zeitverhältissen ortsublichen Preisen gewährt.

§. 12. †) Grundstücke und Gebäude.

Außer den Gebäuden, Räumlichkeiten und Grundstücken, welche di Gemeinden nach §. 3 Nr. 3 unentgeltlich herzugeben haben, sind dieselbe zur Ueberweisung der sonstigen für den Kriegsbedarf erforderlichen Gebäude Lager⸗, Bivouats⸗ und Uebungsplätze, so wie der zur Anlegung von Wegern ersorderlichen Grundstücke und Materialien, gegen eine durch Kommissarien festzustellende Vergütigung verpflichtet. In gleicher Weise wird die Ent

schaͤdigung für entzogene Benutzung der Grundstücke, welche zur Ergänzun sortisitatorischer Anlagen im Falle der Armirung einer Festung erforderlich sind, unter Berücksichtigung des verminderten Werths, festgestellt, sofern die Rayongesetze nicht schon den Anspruch auf Entschädigung ausschließen. Werden die Grundstücke nach eingetretener Desarmirung der Festung nicht zurückgegeben, so erfolgt die Entschädigung nach den für Expropriatione: bestehenden gesetzlichen Vorschriften.

Ueber die nach §§. 4 12 zu gewährenden Vergütigungen stellt der Staat Anerkenntnisse aus, welche vom ersten Tage des auf die Lieferung folgenden Monats mit vier Paozent jährlich verzinst werden. Die festge

stellte Vergütigung rird kreisweise gewährt, und bleibt es den Kreise

resp. Gemrinden überlassen, die Ausgleichung unter den Eingesessenen z bewirken. g) Mobilmachungs⸗Pferde und deren Ersatz.

Die Gestellung der Mobilmachungs⸗Pferde für die Gardetruppen (ein⸗ schließlich der Garde⸗Landwehr), für die Linientruppen und die Trains findet nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Februar 1834 (Gesetz⸗Sammlun 1834 S. 56) statt. Die Bestimmungen derselben über die Vergütigun finden auch Anwendung auf den Ersatz des Abganges an Pferden zur Zei des Krieges, welcher Ersatz von denjenigen Bezirken geleistet werden muß wo der Abgang eingetreten ist.

Die Gestellung der Mobilmachungspferde für die Provinzial⸗Landwehr erfolgt in Gemäßheit der vorgedachten Verordnung und auf Grund de Landwehr⸗Ordnung vom 21. November 1815 von den zu den betreffenden Landwehr⸗Bataillonsbezirken gehörigen Kreisen unentgeltlich. Den Ersatz des Abganges während des mobilen Zustandes übernimmt die Staatskasse Beim Eintritt der Demobilmachung sind den betreffenden Kreisen resp Landwehr⸗Bataillonsbezirken die von ihnen früher gestellten, effektiv noch vorhandenen oder vom Staate ersetzten Pferde in natura zurückzuliefern Sind Landwehrpferde wegen Unbrauchbarkeit zum Dienst verkauft und nicht ersetzt worden, so gebührt der volle Erlös den betreffenden Kreisen.

h) Sonstige Kriegsleistungen. G

Alle anderen Kriegsleistungen, z. B. die Lieferung von Armatur⸗, Be⸗ kleidungs⸗, Leder⸗ und Reitzeug⸗Stücken, Schanz⸗ und Handwerkszeug, Feldequipage⸗Gegenständen, Hufbeschlag, Arzeneien, Verbandmitteln und sonstigen extraordinatren Bedürfnissen zur Heilung und Pflege der Kranken und Verwundeten, die Anfertigung von Bekleidungs⸗ und Ausrüstungs⸗ Gegenständen u. s. w. werden nach den am Ote zur Zeit der Lieferung oder Anfertigung bestehenden Durchschnittspreisen aus den bereitesten Be⸗ ständen der Kriegskasse vergütigt.

Rechte und Pflichten ver Kreise und Gemeinden.

Für die vollständige und rechtzeitige Gewährung der Landlieferungen (§S. 4 7) sind die Kreise, für alle anderen Leistungen (§§. 3 und 8 bis 12 und 15) die Gemeinden dem Staate verpflichtet.

Ddie Gemeinden sind dagegen berechtigt, so weit dies zur Erfüllung dieser Obliegenheiten erforderlich ist, die in ihrem Bezirke belegenen Grund⸗ stücke und Gebäude zu benutzen, und sich nöthigenfalls zwangsweise in deren Besitz zu setzen.

1 b 8 8

ihm verliehenen

Eine gleiche Berechtigung steht den Gemeinden gegen ihre Mitglieder

zu, in Bezug auf alle Gegenstände der Kriegsleistungen, wenn sie solche auf andere Art nicht beschaffen können. In allen diesen Fällen sind die Gemeinden den Eigenthümern zur

Entschädigung verpflichtet, deren ö nach §. 12 erfolgt.

Sollten in Ausführung vorstehender Bestimmungen einzelne Gemeinden oder Kreise im Verhältniß ihrer Leistungsfähigkeit zu hart betroffen werden, so ist eine Ausgleichung eintreten zu lassen, Sache der Kreis⸗, resp. Pro⸗ vinzial⸗Vertretungen, gegen deren Entscheidung der Rechtsweg nicht statt⸗

ndet. 8 Die dem Staate gehörigen Gebäude und Anstalten, welche zur Zeit des Friedens zur Kasernirung der Truppen und Unterbringung der Pferde derselben, zu Militair⸗Lazarethen, Magazinen, Depots, Wachen, Handwerks⸗ stätten und sonstigen Garnisonverwaltungszwecken bestimmt sind, sollen auch zur Zeit des Krieges von den zurückbleibenden nicht mobilen Truppen, desgleichen von den Ersatz⸗ und Besatzungstruppen zu gleichen Zwecken benutzt werden.

Truppentheile, welche vor dem Einmitte der Mobilmachung kasernirt waren, verbleiben auch nach der Mobilmachung bis zum Ausmarsche in ihren Kasernen. Offiziere und Mannschaften bereits mobiler Truppen aus anderen Garnisonen können in der Regel nur dann kasernirt werden, wenn

e au dem Oste des Kantonnements länger als drei Tage verweilen, wenn ferner in den Kasernen neben den gehörig ausgestatteten Wohnräumen

uch vollständig eingerichtete Koch⸗ und Menage⸗Anstalten vorhanden sind, und wenn der tägliche Bedarf an Verpflegungs⸗Gegenständen aller Art nach den für mobile Truppen bestehenden Vorschriften denselben ent⸗ weder aus den Magazinen oder durch Vermittelung der betreffenden Orts⸗ behörden regelmäßig geliefert werden kann.

Die Königlichen Dienstpferde sind dagegen so viel als möglich immer in den vorhandenen und disponiblen öffentlichen Ställen unterzubringen,

sobald höhere Rücksichten nicht eine Ausnahme hiervon gebieten.

Wo eine Servisvergütigung für das den mobilen und nicht mobilen Truppen und Militair⸗Beamten nach §. 3, 1 verabreichte Naturalquartier von dem Tage der Mobilmachung ab, den Gemeinden aus der Staatskasse

nicht gewährt wird, können auch die Forderungen der Quartier⸗Bedürfnisse nicht in dem Umfange geltend gemacht werden, wie sie das Servis⸗Regu⸗ lativ vom 17. März 1810 gestattet; namentlich muß bei Durchmärschen in

engen Kantonnements und in belagerten Festungen das Militair sich mit demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der Orts⸗ und sonstigen Ver⸗ hältnisse angewiesen werden kann, und was die Quartierwirthe zu gewähren mögen. 8G11 Präklusivfrist für vie Anmeldung der Vergütigungs⸗Ansprüche. Alle Ansprüche auf Vergütigung von Kriegsleistungen sind, mit den nöthigen Bescheinigungen versehen, bei dim betreffenden Landrathe inner⸗ halb eines Jahres nach erfolgter Demobilmachung anzumelden. Die bis dahin nicht angemeldeten Ansprüche werden mit dreimonat⸗

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lichem Präklusiv⸗Termine öffentlich aufgerufen und nach Ablauf des letzteren, wenn sie auch bis dahin nicht angemeldet worden sind, von jeder Befriedi⸗ gung ausgeschlossen.

§. 22. Suspension aller entgegenstehenden Bestimmungen. Dieses Gesetz gilt nur für die Dauer des mobilen Zustandes der Ar⸗ mee; es treten daher während dieser Zeit alle entgegenstehenden, und na⸗

mentlich die auf den Friedenszustand gerichteten Bestimmungen außer Kraft.

Gegenwärtiges Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 12ien

November 1850. Auf alle Leistungen, welche nach Vorschrift jener Ver⸗ ordnung erfolgt sind, finden auch nur die Bestimmungen derselben Anwen⸗ dung. Jedoch gelten für die daraus zu erhebenden Vergütigungs⸗Ansprüche

die im §. 21 angeordneten §. 2 * . 8 Mit der Ausführung dieses Gesetzes und mit der dazu erforderlichen

Instruction sind die Minister des Innern, der Finanzen und des Krieges beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige⸗

brucktem Königlichen Instegel.

Gegeben Potsdam, den 11. Mai 1851 (L. S.) Friedrich Wilh elm.

von Manteuffel. von der Heydt. von Rabe. Simons. von Stockhausen. von Raumer. von Westphalen.

——

W1.“

Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst Peter zu Sayn⸗

Wittgenstein⸗B. erleburg, nach St. Petersburg.

2. 2 g 2 . SöMn1, 1 M or⸗ Berlin, 21. März. Se. Majestät der König haben Aller

gnädigst geruht: Dem Geheimen Regierungsrath und 1. Professor an der Universität zu Berlin, Dr. Boeckh, die Erlaub⸗

niß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Bavern 53 8 Hrdens für Wissenschaft und Kunst

König haben, mittelst Allerhöchster Kabinets⸗Ordre vom 6. März c. den von den Kreisständen des luckauer Kreises beabsichtigten Bau einer Chaussee von Luckau bis zur Kreisgränze in der Rich⸗ tung auf Kalau und den Beschluß des Kreises vom 26. No⸗ vember v. J. mit der Maßgabe genehmigt: daß die der Kreis⸗ Chausseebau⸗Kommission beigelegte Befugniß zur stärkeren Heran⸗ ziehung einzelner Gemeinden und Grundbesitzer zu den Kosten des Baues nicht stattfindet, daß dagegen diejenigen Grundbesitzer des Kreises, welche außerhalb des Kreises wohnen, nach Verhältniß ihres Einkommens aus dem Grundbesitze zu der Kreissteuer einzu⸗ schätzen sind. Gleichzeitig ist dem Kreise zu dem Bau eine Prämie nach dem Satze von 6000 Rthlr. pro Meile, aus dem Chaussee⸗ Neubau⸗Fonds zahlbar, Allerhöchst bewilligt. 1

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinets⸗ Ordre vom 11. März d. J. der Schützengilde zu Unruhstadt Cor⸗ porationsrechte, so weit sie deren zur Erwerbung von Grundstücken und Kapitalien bedarf, Allerhöchst verliehen.

Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Marianne der Niederlande hat zur Gründung eines evangelischen Kirchensystems in Camenz ein Dotationskapital von 25,000 Rthlr. und zum Bau eines evangelischen Pfarrhauses in dem freundlichen Badeorte Landek, in der Grafschaft Glatz, 1000 Rthlr. geschenkt. (Pr. C.)

Se. Excellenz der Handels-Minister hat den Geheimen Ober⸗Baurath Severin beauftragt, noch heute wegen der ein⸗ getretenen Deichdurchbrüche nach der Weichsel abzugehen.

Nach einer neuerdings getroffenen Bestimmung sollen aus der Zahl der befähigtsten Vorsteher der telegraphischen Stationen Inspektoren ernannt werden, unter deren Leitung die Verwaltung und der Betrieb der einzelnen Linien gestellt werden soll.

In 37 Städten des Regierungs⸗Bezirks Liegnitz ist jetzt die Städte⸗Ordnung vom 30. März 1853 vollständig einge⸗ führt worden.

Die im Jahre 1847 in Dülmen und Haltern im Kreise Cösfeld neu begründete evangelische Gemeinde schreitet der Vollen⸗ dung ihrer kirchlichen Einrichtungen rüstig entgegen. Nachdem im vorigen Jahre den Evangelischen in Dülmen ihr gottesdienstliches Lokal gekündigt war und sie drei Vierteljahre lang ohne Gottesdienst hatten bleiben müssen und der in Haltern begonnene Kirchenbau wegen Mangels an Geldmitteln in das Stocken gerathen war, ist es gelungen, am ersteren Orte eine Baustelle für eine Kirche zu er⸗ werben und durch eine Hauskollekte in der Provinz Westfalen, so wie durch ein Geschenk der koburger Haupt⸗Versammlung der Gustav⸗ Adolph⸗Vereine von 4300 Rthlrn., die Mittel zur Fortführung der Bauten an beiden Orten zu gewinnen. Zum Unterhalte des Pfar⸗ rers tragen, außer den Zinsen eines von Sr. Majestät dem Könige geschenkten Dotations⸗Kapitals, der evangelische Obver⸗Kirchenrath aus der Diaspora⸗Kollekte und der westfälische Gustav⸗Adolph⸗ Verein bei. Die neue Kirchenstiftung ist daher ganz das Werk freier Liebe der evanzelischen Glaubensgenossen. (Pr. C.) 8

Großbritanien und Irland. London, 18. März. In der gestrigen Sitzung des Oberhauses brachte der Marquis von Clanricarde die Frage wegen Behandlung der Neutralen im Falle des Krieges zur Sprache, unter Bezugnahme auf die seiner Zeit dem britischen Konsul in Riga ertheilte Weisung Lord Claren⸗ don's (s. Nr. 64 des Staats⸗Anzeigers) und auf den von Seiten des Handels⸗Departements neuerdings einem hiesigen Hause er⸗ theilten Bescheld. Der Redner hob die Härte hervor, welche darin liegen würde, wenn der dem britischen Konsul in Riga gege⸗ benen Weisung zufolge britische in Rußland ansässige Kaufleute

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in Betreff ihrer Waarensendungen wie feindliche Unterthanen be⸗

handelt werden sollen, zumal da diese Kaufleute noch im Herbste vorigen Jahres von der britischen Regierung die Versicherung erhalten haben, daß der Friede nicht werde ge⸗ stört werden und während andererseits der Kaiser von Ruß⸗ land ihnen versprochen habe, daß ihre Personen und ihr Eigenthum unter allen Umständen geschützt werden sollten. L ord Clanricarde äußerte zugleich die Hoffnung, daß die britische Regierung sich mit der französischen dahin verständigen werde, die Neutralen möglichst zu schonen und ganz besonders den Handelsverkehr britischer Unter⸗ thanen, so weit es irgend geschehen könne, unbelästigt zu lassen. Lord Elarendon verwies in seiner Erwiderung auf den von dem Handels⸗ Departement ertheilten Bescheid, um darzuthun, daß die Regierung nur

den indirekten Handelsverkehr mit dem feindlichen Lande als illegal betrachtet wissen wolle, dem bona fide Verkehr aber so wenig nisse in den Weg zu legen gesonnen sei, daß sie selbst russische Pro⸗ dulte nicht von demselben ausschließe. Was sein eigenes Schrei⸗ ben an den britischen Konsul in Riga betrifft, so bemerkte er, daß sich dasselbe auf einen Fall beziehe, in welchem ein bishe in Rußland ansässiger britischer Kaufmann die Absicht ha e, auch nach dem Ausbruche des Krieges in Rußland zu bleiben und von dort aus seine Geschäfte zu betreiben. Es seien 1ne auf die Rechts⸗Konsulenten der Krone zu Rathe gezogen 88 dis Grund ihres Gutachtens sei erklärt ⸗worden, daß ee F.en während des Krieges aus einem feindlichen 8 e Ungs den, mögen dieselben auch Eigenthum eines bri. schen Unter⸗