1854 / 73 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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8) Die Annahme der Offerten und der Abschluß der Verdinge geschieht durch den Kreis⸗Baubeamten, und zwar, wenn vor⸗ schriftsmäßig eine förmliche Kontrakts⸗Aufnahme nicht erfor⸗ derlich ist, lediglich gegen Aushändigung eines Lieferungs⸗

Accordscheins, welcher die bekannt gemachten Bedingungen in exlenso enthalten muß, an den Offerenten. Um jedoch das Lieferungsgeschäft nicht durch die Zurücklegung des oft weiten Weges zum Kreis⸗Baubeamten zu erschweren, kann der Letz⸗ tere den betreffenden Aufseher bevollmächtigen, Anerbietungen bis zu fünf Schachtruthen anzunehmen. Dieser hat davon aber dem Kreis⸗Baubeamten sofort Nachricht zu geben und die Uebersendung des Lieferungsscheines zu beantragen. Sollte es der Umsicht und Thätigkeit des Baubeamten nicht gelingen, die erforderlichen Materialien überall für die im Kosten⸗Tarif festgesetzten Preise zu beschaffen, so muß er so— fort an die Königliche Regierung berichten, welche dann zu erwägen hat, ob es zweckmäßiger sein wird, die Lieferung qu. noch auszusetzen oder in eine Preiserhöhung zu willigen. Von großem Einflusse auf Abminderung sowohl der Gewin⸗ nungs⸗, als der Anfuhrpreise sind ausgedehnte Lieferungs⸗ Fristen, namentlich für solche Chausseestrecken, welche mit einer neuen Decklage in Stand gesetzt werden sollen, daher bedeu⸗ tende Materialien⸗Quantitäten erfordern. Die Feststellung dieser Strecken nach Maßgabe des gewöhnlichen Chaussee⸗ Unterhaltungs⸗Aversums, muß daher im Wesentlichen schon in der ersten Hälfte des der Ausführung voraufgehenden Jahres erfolgen, damit sofort oder doch sogleich nach der Aerndte mit der Gewinnung der Steine begonnen und zu deren Anfuhr und Zubereitung die Winterzeit noch mitbenutzt werden kann. Wenn, was sich in den meisten Fällen als zweckmäßig heraus⸗ gestellt hat, die Gewinnung Brechen, Sprengen, Graben und Sieben des Materials besonders oder getrennt ver⸗ dungen wird, so sind auch dabei die vorstehenden Grundsätze zur Anwendung zu bringen, mit dem Unterschiede jedoch, daß, um Konflikte zu vermeiden, es nur in sehr dringenden Fällen und, wenn die xräumlichen Verhältnisse es gestatten, zulässig sein wird, mehr als einen Unternehmer in demselben Gewin⸗ nungsorte (Steinbruche) arbeiten zu lassen.

Zu den sub Nr. 1, 2, 5 und 8 erwähnten Fuhrpreis⸗

Tabellen, Bekanntmachungen, Lieferungs⸗ resp. Gewinnungs⸗

und Anfuhr ⸗Bedingungen, nebst den Akkordscheinen, werden

die Formulare gedruckt, und sind mir, nachdem dies geschehen, von jedem zwei Exemplare einzureichen.

Ich vertraue, daß der Behandlung dieser für die Staatskasse so höͤchst wichtigen Angelegenheit eine besondere Sorgfalt werde zu⸗ gewandt werden. 1 AA“ Berlin, den 20. März 1854.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten An

Imnstiz⸗Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 255 Februar 1854

betreffend die den Justizbeamten bei gerichtlichen

Geschäften außerhalb der ordentlichen Gerichts stelle zu gewährenden Diäten und Reisekosten.

Allerhöchster Erlaß vom 10. Juni 1848 (Gesetz⸗Samml. S. 151).

Gesetz vom 9. Mai 1851 (Gesetz⸗Samml. S. 619 und Staats⸗Anzeiger Nr. 96. S. 523).

Gesetz vom 10. Mai 1851 (Gesetz⸗Samml. S. 632 und Staats⸗An⸗ zeiger Nr. 98. S. 531).

Rescripte vom 9. August 1817 (Jahrb. Bd. 10 S. 28), vom 19. Septem⸗ ber 1831 (Jahrb. Bd. 38 S. 130) und vom 18. August 1837 (Jahrb. Bd. 50 S. 164).

Nach §. 4 des Gesetzes vom 9. Mai 1851, betreffend die den Justizbeamten für die Besorgung gerichtlicher Geschäfte außerhalb der ordentlichen Gerichtsstelle zu bewilligenden Diäten und Reise⸗ kosten zc., dürfen für dergleichen Geschäfte sowohl Diäten als Reise⸗ kosten nur dann liquidirt werden, wenn das Geschäft nicht am Hrt⸗ des Gerichts oder inne rhalb einer Viertelmeile von diesem Orte vorgenommen wird. Bei größeren Entfernungen, also bei Geschäften, die nicht innerhalb einer Viertelmeile von dem Gerichtsorte zu besorgen sind ist die erste angefangene Meile, bezüglich der Diäten⸗ und Reisekosten⸗Bewilligung, für eine volle zu rechnen.

„Diese Bestimmungen sind nach einer Mittheilung der König⸗ lichen Ober-Rechnungs⸗Kammer von einzelnen Gerichten dahin ausgelegt worden: 1

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daß der Ausdruck „innerhalb einer Viertelmeile“ die Entfernung von gerade einer Viertelmeile nicht einschließe, mithin Diäten und Fuhrkosten für eine volle Meile schon dann zu bewilligen seien, wenn gerade eine Viertelmeile zurückgelegt ist.

Der Justiz⸗Minister kann diese Auslegung nicht für richtig anerkennen, erachtet es vielmehr für unzweifelhaft, daß nach dem Gesetze vom 9. Mai 1851 Diäten und Reisekosten nur bei Entfer⸗ nungen von mehr als einer Viertelmeile zu bewilligen sind.

Schon in dem Restripte vom 18. August 1837 ist bestimmt, daß innerhalb einer Viertelmeile von der Stadt, in welcher das Gericht seinen Sitz hat, für Lokalgeschäfte Diäten und Reisekosten nicht gefordert werden dürfen, und die Ueberschrift des Reskripts,

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so wie die in demselben enthaltene Bezugnahme auf die Reskripte

vom 9. August 1817 und vom 19. September 1831 ergiebt, daß damit der Ansatz von Diäten und Reisekosten nicht blos bei Ent⸗ fernungen unter einer Viertelmeile, sondern auch bei Entfernungen von gerade einer Viertelmeile für unzulässig hat erklärt werden sollen. Bei der Abfassung des Gesetzes vom 9. Mai 1851 ist es nicht die Absicht gewesen, eine hiervon abweichende Bestimmung zu treffen, und der §. 4 desselben läßt eine solche Deutung um so weniger zu, als nach §. 24 des Gerichtskosten⸗Tarifs vom 10. Mai 1851 auch von den Parteien die im fünften Abschnitte des Tarifs angeordneten Sätze für Lokaltermine erst erhoben werden dürfen, wenn die Entfernung über eine Viertelmeile beträgt.

In gleicher Weise dürfen bei Dienstreisen in denjenigen Fäl⸗ len, in welchen die in dem Allerhöchsten Erlasse vom 10. Juni 1848 bestimmten Sätze zur Anwendung kommen, Diäten und Reisekosten nur bei Entfernungen von mehr als einer Viertelmeile liquidirt werden, da nach §. 3 des gedachten Erlasses die Reisekosten⸗Ent⸗ schädigung niemals in einem geringeren, als dem für eine ganze Meile zu bewilligenden Betrage gewährt werden soll, die Entschä⸗ digung für eine volle Meile aber nur bei Dienstreisen von mehr als einer Viertelmeile stattfindet, und es keinem Zweifel unterliegt, daß, wenn Reisekosten nicht vergütet werden, auch Diäten nicht zu gewähren sind.

Hiernach dürfen in allen Fällen Diäten und Reisekosten für

auswärtige Geschäfte in einer Entfernung, welche eine Viertelmeile nicht übersteigt, ferner nicht bewilligt werden. Die Gerichts-⸗Behörden werden angewiesen, demgemäß in vor⸗ kommenden Fällen zu verfahren. Berlin, den 25. Februar 1854.

Der Justiz⸗-Minister Loboo sämmtliche Gerichtsbehörden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ u

Medizinal⸗Angelegenheiten. 8

Die Berufung des Kandidaten des höheren Schulamts, Dr. Rudolph Neumann, zum vierten Oberlehrer an der höheren Bürgerschule zu Wehlau ist genehmigt worden.

Ministerium für die landwirthschaftlichen legenheiten.

Verfügung vom 9. März 1854 betreffend die Befugniß der Verwaltungs⸗Behörden zur Ent⸗ ziehung von Jagdscheinen.

Der Koöͤniglichen Regierung wird auf den Bericht vom 14. v. M., die Entziehung von Jagdscheinen betreffend, eröffnet, daß bei dem Mangel einer entgegenstehenden Vorschrift im Jagd⸗ polizei-Gesetze vom 2. März 1850 den Verwaltungsbehörden die Befugniß eo ipso beiwohnt, Jagdscheine vor Ablauf des Jahres, für welches sie gegeben sind, den Besitzern dann wieder abzuneh⸗ men, wenn dieselben während dieses Zeitraums den gesetzlichen Be⸗ dingungen nicht mehr entsprechen, unter denen sie Jagdscheine er⸗ halten durften. mung bedarf es daher nicht.

Die Königliche Regierung hat hiernach die Landräthe Ihres Departements mit weiterer Anweisung zu versehen.

Berlin, den 9. März 1854. .““

Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten. Im Allerhöchsten Auftrage:

Ministerium des Innern. Im Auftrage: von Manteuffel.

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die Königliche Regierung zu N.

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Einer besonderen desfallsigen gesetzlichen Bestim-

Verfügung vom 31. Januar 1854 betreffend die silbernen Portepees zur Civil⸗ v

Die von dem Königlichen Kriegs⸗Ministerium hierher mitgetheilte Korrespondenz zwischen Ew. ꝛc. und dem Königlichen Kommando des

1sten Bataillons 10ten Landwehr⸗Regiments läßt ersehen, wie ein

Zweifel darüber besteht, ob ein als Vice⸗Feldwebel im 1sten Aufge⸗ vot der Landwehr stehender Beamter befugt sei, zu seiner Civil⸗ iniform das silberne Portepee zu tragen.

Zur Beseitigung solcher Zweifel bemerke ich, daß nur diejeni⸗ en Beamten zum Tragen des silbernen (Offizier⸗) Portepee’'s und er silbernen (Offizier⸗) Hutkordons zur Cioil⸗Uniform berechtigt ind, welche entweder Landwehr⸗Offiziere sind, oder denen bei hrer Verabschiedung als Offiziere die Erlaubniß zum Tragen er Regiments⸗ oder Armee⸗Uniform ertheilt worden ist. Feldwebel, Wachtmeister, Ober⸗Feuerwerker ꝛc., welche als solche in der Land⸗ wehr dienen, oder denen das Forttragen der Uniform ihres Grades gestattet ist, haben daher zur Civil⸗Uniform sofern zu derselben ein Seitengewehr gehört nicht das silberne, sondern das Civil⸗ Portepee von Gold und dunkelblauer Seide anzulegen.

Diejenigen Personen, welchen in ihrem früheren Militairdienst⸗ erhältnisse als Auszeichnung die silberne Ehrentroddel verliehen ist, zaben diese letztere zur Civil⸗Uniform zu tragen, vorausgesetzt, daß ie überhaupt einen Säbel oder Degen zu derselben anlegen dürfen.

Berlin, den 31. Januar 1854.

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Finanz⸗)

en Königlichen Wirk

Ober⸗Finanzrath und Provinzial⸗ Cirkular⸗Verfügung vom 21. Januar 1854 treffend die Ertheilung von Erlaubnißscheinen über Kratzenleder und Gummidrucktücher für

Nach der Anmerkung zu Position 21. a der Zweiten Abthei⸗ lung des Zolltarifs soll Kratzenleder, auch künstliches, 88 ländische Kratzenfabriken auf Erlaubnißscheine unter e gegen den ermäßigten Zollsatz von 3 Riölig: für ferner sollen nach der Anmerkung zu Position 49. dase s Gummidrucktücher für Fabriken auf Erlaubnißscheine unter Kontrole gegen den ermäßigten Zollsatz von 10 Rthlrn. für den Centner eingelassen werden dürfen. Euer ac. nächtigt, vorkommenden Falles über Kratzenleder für Kratzenfabriken, ind über Gummidrucktücher für Fabriken, welche sich mit dem Be⸗ drucken von Zeugwaaren beschäftigen, die Erlaubnißscheine zu L heilen, und dabei in angemessener Weise kontroliren zu lassen, daß das Kratzenleder und die Tücher nur zur Verwendung für die Fa⸗ rik gelangen, welcher der Erlaubnißschein ertheilt worden ist. 1

Sollten andere, als die genannten Fabriken, Erlaubnißscheine iber Gummidrucktücher nachsuchen, so ist darüber zu berichten. Berlin, den 21. Januar 1854. Der General⸗Direktor der Steuern.

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sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren die Königliche Regierung zu Potsdam und Frankfurt ꝛc.

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Angekommen: Se. Großherzogliche Hoheit der Prinz Wilhelm von Baden, von Karlsruhe. G“

Abgereist: Se. Hoheit der Herzog

Koburg⸗Gotha, nach Gotha.

ichtamtliches. 8

k- .““ Prenßen. Berlin, 24. März. Die Kommission der Zweiten Kammer für Handel und Gewerbe hat nach ihrem Berichte über den Gesetz⸗Entwurf, betreffend einige Abän⸗ derungen und Zusätze zu der Verordnung zum Schutze der Fabrikzeichen an Eisen⸗ und Stahlwaaren in der

Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz, vom 18. August 1847, mit allen Stimmen gegen eine beschlossen, die Annahme des Gesetz⸗ Entwurfes in unveränderter Fassung, jedoch mit Wegfall des §. 7, da dessen Inhalt, wie auch der Regierungs⸗Kommissär zugab, selbstverständlich sei, zu empfehlen. Außerdem hat die Kommission jedoch den Beschluß gefaßt, bei der Kammer zu beantragen, daß diese eine von 25 Fabrikbesitzern aus der Grafschaft Mark unter⸗ zeichnete Petition gegen den Gesetzentwurf, zicht in Bezug auf die in derselben entwickelte allgemeine Ansicht, sondern nur in Bezug auf einen einzelnen darin beregten Beschwerdepunkt der Staats⸗ Regierung zur weiteren Veranlassung übermitteln möge. Die Pe⸗ tition der märkischen Fabrikbesitzer, welche das dem Gesetzentwurfe zu Grunde liegende Prinzip des Zeichenschutzes für ein monopoli⸗ sirendes und deshalb für den Fortschritt und die Entwickelung der Gewerbe verderbliches erklärt, geht, wie auch von der Mehr⸗ heit der Kommission hervorgehoben wurde, von einer offenbar irri⸗ gen Ansicht aus, da der durch die Verordnung vom 18. August 1847 gewährte Schutz gewisser Fabrikzeichen, der durch den vor⸗ liegenden Gesetz⸗Entwurf allerdings eine weitere Ausdehnung er⸗ halten soll, Niemand an dem gewerblichen Betriebe des Fabrications⸗ Betriebes hindert und folglich mit dem Grundsatze der Gewerbe⸗ Freiheit, sofern dieser richtig aufgefaßt wird, keineswegs in Wider⸗ spruch steht. Eine Beeinträchtigung ihrer berechtigten Interessen würden die märkischen Fabrikanten nur dann mit Recht in dem fraglichen Gesetz⸗Entwurfe finden können, wenn derselbe den durch die Verordnung vom 18. August 1847 gestatteten Gebrauch der sogenannten Freizeichen einschränkte oder aufhöbe, was aber in keiner Weise der Fall ist.

In der Stadt Treptow a. d. T., im Regierungs⸗Bezirk Stettin, ist die Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 vollständig eingeführt worden.

Da die projektirten Erweiterungsbauten an den Straf⸗ Anstalten des Regierungs⸗Bezirks Liegnitz ziemlich um⸗ fassend sein werden, so ist zu erwarten, daß noch im Laufe dieses Jahres alle zur Zuchthausstrafe verurtheilten Individuen ihre Strafe in den vom Gesetz bezeichneten Anstalten werden verbüßen können. Die Straf⸗Anstalt zu Görlitz wird alsdann mindestens 930, die zu Jauer 780 und die zu Sagan 400 Sträflinge auf⸗ nehmen können. Für die zur Detention verurtheilten Personen fehlt es noch an genügendem Raum in den vorhandenen Corrections⸗ Anstalten.

„Montauer Spitze bei Marienburg, 23. März. Die kräftigen, durch Tag und Nacht geförderten Schutzarbeiten am durchbrochenen linkseitigen Leitdeich des Weichsel⸗Nogat⸗Kanals, haben seit der Mittheilung vom 21. d. Mts. guten Erfolg gehabt und dem weiteren Abbruche vorgebeugt. Auch die überbrückten Eiswehre im Kanal leisten bis auf das eine am 20sten fortgerissene Joch der Strömung Widerstand. Hiernach beruht auch der neue, in der „K. H. Z.“ enthaltene und in die Nr. 138 der „Ostsee⸗Z.“ übergegangene Korrespondenz⸗Artikel aus Marienburg vom 19. März auf einer unrichtigen Darstellung.

Aus Dirschau, 21. März, ist dem „Danz. Dampfb.“ fol⸗ gende Berichtigung amtlicher Seits zugegangen: „Die in einigen Berichten über den Eisgang der Weichsel enthaltene Angabe, daß sich das Eis zwischen den Pfeilern der neuen Weichselbrücke versetzt habe, ist nicht begründet. Jeder, der den Eisgang aus der Nähe dieser Brücke angesehen hat, wird beobachtet haben, daß das Eis, gleich beim ersten Aufbruche, ungehindert durch die Brückenpfeiler gegangen und dort erst dann zum Stillstande gekommen ist, wenn es im Fortgange durch das unterhalb zusammengeschobene Eis gehemmt wurde.“ 8

Danzig, 22. März. Das Schiff „Vorwärts“ hat gestern Abend nach beendeter Reparatur des Bodens die schwimmende Dock verlassen und morgen Vormittag wird, wie wir vernehmen, Sr. Majestät Kriegs⸗Korvette „Amazone“, behufs Ausbesserung des Kupferbodens, in die Dock aufgenommen werden. Späterhin soll Sr. Majestät Kriegs⸗Schooner „Hela“ folgen, um eine Kupferhaut

u erhalten. (Danz. Dampfb.) 6 8 Stettin, 23. März. 88 dänische Postdampfschiff „Geyser“ ist von Kopenhagen heut Vormittag hier angekommen.

Paderborn, 22. März. Einer Einladung Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen von Preußen folgend, haben sich gestern sechs Offiziere vom Sten Husaren⸗Regiment nach Koblenz begeben, um dort an der Feier des Geburtsfestes Sr. königl. Hoheit theil⸗ zunehmen. Wie wir hören, ist eine gleiche Erbebuns an sämmt⸗ liche Offizier-Corps 8 fin und Westfalen stativnirten

rruppen ergangen. (Westph. Z. . .“ hoblen;. 21. März. Selite in der Frühe ist Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen wieder hier eingetroffen, so wie auch der Herr Ober⸗Präsident unserer Provinz. (C. 80

Darmstadt, 22. März. Herr Baron von Brunnow ist heute nach Brüssel abgereist und wird in etwa 14 Tagen von 88* wieder zurückerwartet. Daß Herr von Brunnow vorlufig bee⸗ seinen Aufenthalt genommen hat, davon dürfte die SFeneoeeh: nächst in dem Umstande zu finden sein, daß er vor seinen übg