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vom 10. April 185404.
Amtlicher Wechsel-, Fonds- Imd Geld-Cours
Eisenbahn- Actien.
Brief. Geld. 2f. Brief. Berl. Stadt-Obligat. 4¼ do. do. .
Kur- u. Nm. Pfandb.
Ostpreussische do.
Pommersche do.
Amsterdam... 250 Fl. Kurz 140 ⅔ diio 250 Fl. 2 M. 140 ¾ Hamburg v“ 300 M. Kurz 149 ½⅔ Posensche do. dito ... 300 M. 2 M. 148 ¼ 148 ¼ do. “ London LI1 L. S. 3 M. 6 13 ½ 6 13 Schlesische do 1““ 300 Fr. 2 M. 78 ⅓ 1¼do. Lit. B. v. Staat Wien im 20 Fl. F. 150 Fl. 2 M. 72 ⅔ ö11“; Augsburg. 150 Fl. 12 M. 99 ¾ Westpreuss. do. Breslau 100 Thl.] 2 M. 99 ½ Kur- u. Nm. Rentenb. Leipzig in Cour. im 14 Thl./8 T. — Pommersche do. vA44“ 8 2. — 8 1 Posensche do. Frkf. a. M. südd. W. 100 Fl.] 2 M. 55 18 Preussische do. Petersburg 100 S. R..... 3 W. 4 Rhein-u. Westph. do. Sächsische do. Schlesische do. Schuldverschr. der Eichsf. Tilg.-C.. Pr. Bk. Anth. Scheine —
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Fonds⸗-Cotsrse.
Preuss. Freiw. Anleihe. . Staatsanleihe SF0ööö 2 Friedrichsd'or.... dito eö Andere Goldmünzen dito L 3 Th!
Geld. — ztf. Brief. Geld. f. Briecr. 3 ½ eg. - Wittenb.. —
94 Aachen-Düsseld. 3 ½ — 0. Prioritäts-
80 ½ do. Priorität3s -4 — 93⁄[Aachen-Mastr. voll Niederschl.-Märk... — 84 ¾ eingezahlt 146 5 —, do. Prioritäts- 93 Berg.-Märkische... 61 ¾ 60 ¾% do. Prioritäts- 97 ½⅜˙do. Prioritäts- — 92 ¾, do. Prior. III. Ser. — do. do. II. Serie do. IV. Serie — Berl. Anh. Lit. A. u. B. Niederschl. Zweigb. do. Prioritäts- Oberschles. Lit. A. — Berlin-Hamburger. do. Lit. B. do. Prioritäts-
84 ¼ do. Prioritäts-
o0o GS II Prinz Wilh. Steele- Berlin-Potsd.-Magd. Vohwinkel) do. Prioritäts-
do. Prior. Obfig. do. do. II. Serie
10. ..
’ h““ Berlin-Stettiner... do. (Stamm-) Prior.
do. Prior. Oblig. do. Prioritäts-Oblig. Bresl-Schw.-Freib. do. vom Staat gar. Ruhrort-Cref. Gladb.
Cöln-Mindener 1 do. Prioritäts-
do. Prior. Oblig. do. Ho. II. Um. Stargard-Posen.. .. do. Thüringer Düsseldorf-Elberf. do. 1böö do Prioritäts- Wilh. B. (Cosel-0dbg.) do Prioritäts- Prioritäts- Magdeb.-Halberst..—
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Michtamtliche
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Notirungen.
8 Brief. Geld. In- und ausländ. Eisenb.-Stamm- Actien und Auit- tungsbogen. msterdam-Rotterdam öthen-Bernburg.. Frankfurt-Hanaauau Craeau-Oberschles.... Kiel-Altona. % 0%˙ % 5 05 ⸗ Livorno-Florenz Ludwigshafen- Bexbach 1 Mainz-Ludwigshafen —
Prioritäts- Actien.
Ausl.
Amsterdam-Rotterdam Cracau-Oberschlesische Nordb. (Friedr. Wilh.) Belg. Oblig. J. de l'Est
do. Samb. et Meuse
Kass.-Vereins-Bk.-Aet.
Nordb. (Friedr. Wilh.) Zarskoje-Selo pro St.
Meecklenburger. . 36
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Weimar. Bank ......
Braunschw. Bank Oesterreich. Metall....
Russ. Hamb. Cert..
do. Fart. 0 I.. 1“ Sechwed. Qerebro Pfdbr. Ostgothische do. Sardin. Engl. Anleihe. Sardin. bei Rothschild Hamb. Feuer-Kasse... do. Staats-Präm.-Anl. 72 Lübecker Staats-Anl.. 92 ½ Kurhess. Pr. O bl. 40 Th öbööbööööööbeö Schaumburg-Lippe do.
Ausländ. Fonds.
do. C(O-ö.. do. Bank-Actien..
dU StIee .n 11Se.. 5. Anl do. v. Rothschild Lst. do. Engl. Anleihe.. — 2 2 10 p — I 8. 111““ 98 16 1 I 85 Span. 3 % inl. Schuld.:
9. . .* . 4 . — Iöuu 0, 8 1 8 poln. neue Pfandbr. 4 80 ¼ 79 ½ do. 1 à 3 % steigende
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3 ½proz. Pos. Pfandbriefe 87 ½ a 88 ¼ gem.
107 ¾ a 106 gem. Berlin-Hamburger 91 a 89 gem. Minden 106 a 103 ¾ gem. Niederschl. Märk. Conv. Prior. 85 ½ a 86 gem. gem. dito Litt. B. 140 ½ a 136 gem.] do. Prior. 83 a 82¼ gem. Rheini Oderberg) 147 a 143 ½ gem. Ludwigshasen-Bexbach 107 ¾½ a 105 gem. raunschw. Bank 101, 101 ½ a 101 gem. Oestr. Met. 63 ¼ a 63 gII E
Pos. Rentenbriele 90 ½ gem. Berlin-Potsdam-Magd' eburger 85 a 82 ½ gem.
Aachen-Düsseldorfer 78 a 78 ½ gem. Berlin-Anhalter Litt. A. u. B Berlin-Stettiner 119 ½ a 118 ½ gem. Cöln
dito Prior. III. Serie 85 ½ a 86 gem. Oberschl. Litt. A. 170 a 164 sche 63 ⅞ a 61 3¾ gem. Thüringer 92 a 91 9½ gem. Wilhelmsbahn Nordbahn (Fr. Wilh.) 37 ¾ a 36 gem. Weimar. Bank 93 a 92 gem uss. Poln. Schatz-Obl. 66 a 65 gem.
mgereeen —— ürrRewrerrnehee
Berlin, 10. April. Die in den letzten Tagen eingetretenen deutenden Stcigerungen veranlassten heute einige Gewinn -RKealisi- rungen, in Folge deren die Course, die anfangs bedeutend höher waren, sich gegen Ende wieder niedriger stellten. Preussische und ausländi- sche Fonds zu besseren Preisen begehrt.
ls oEAA4eR“, Esekg-chsaielbernse vom 10. April. Wieizen loco 84 — 91 Rthlr., schwimmend 87 pfd. bunt. poln. 87 ⅓ Rthlr. bez.
Rosgen loco 67 — 71 Rthlr., loco 82/83pfd. 67 Rthlr. pr. 82fd. bez., dito 84/85 pfd. 67 Rthlr. Pr. 82 pfd. bez., schwimmend 84/85 pfd. 67 ½˖ Rthlr. pr. 82pfd. bez., vrühjahr 66 ½¼ a 67 % Rihlr. bez., Mai-Juni 66 ⅞ a 67 ½ Rthlr. bez., Juni Juli 66 ¾ a 67 ½ Rthlr. bez., Juli -August 65 Rthlr. bez.
Gerste, grosse 48 — 52 Rthlr., kleine 43 — 46 Rthlr.
Hafer 34 — 39 Rthlr., Lieferung pr. Frühjahr 48 pfd. 35 Rthlr., 46 pfd. 33 Rihlr. 8
Erbsen 64 — 70 Rthlr.
Winterrapps 81— 80 Rthlr. nominell, Winterrübsen 80 — 79 Rthlr. nominell.
Rüböl loco 12 Rthlr. bea. u. G., 12 12 Br., April 12 Rihlr. Br., 11 ¾ G., April- Mai 11²3, a 11 ⅓⅔ Rthlr. bez. u. G., 12 Br., Mai-Juni 11 Rthir. Br., 11 G., September-Oktober 11 ¼ Rthlr. bez., 11 ⅞ Br., 11 ⅔⅞ G.
I. einö! loco 13 % Rihlr., Lielerung 12 ½ Rthlr.
Spiritus l0c0 ohne Fafs 33 Rthlr. bez., April-Mai 31 ½ a 33 a 32 ½ Rthlr. bez. u. G., 32 % Br., Mai-Juni 32 a 33 6 Rthlr. bez., 33 Br., 32 ½ 111““ 311, a 33 ⁄ Kthir. bes, u. Ur., 33 6. Juli- Ausasi
Weizen ohne enderung.
Roggen sehr fest und höher bezahlt. Rüböl etwas matter. 88
Spiritus animirt bei etwas matterem Schlufs. C11““
Wrradt-Ebacgewalde, vom 8. April.
spl. elzen, 6 Wspl. Roggen, 59 Wspl. Gerste Wvspl. Hafer, 8 Wspl. Erbsen, 1100 Ctr. Mehl, 261 Geb. Spiritus.
Leipzig- Dresdener 165 G. Sachsisch Sächsisch-Schlesische 96 G. Löbau 230 G. Beriis -Anhaltisch
Friedrich -Wilhelms -Nordbahn
Baierisch: 78 ½ Br, 78 G. Zittauer 25 G. Magdeburg-Leipziger 102 ½ Br., 102 G. Thüringer 90 G. 35 G. Anhalt-Dessauer Landesbank- Accien 130 G. Zankactien 98 G. Weimarische Bankactien 90 G. 8—-8
** Smyrna, 29. März. Piaster.) London 115 ½ — 115 Piaster. 185 — 186 Para.
Franlfahnze a. M., Sonnabend, 8. April, Nachmittags 2 Uhr (Tel. Dep. d. C. B.) Schlufs-Course: Nordbahn 37. 5proz. Metal- liques 62. 4 ⁄2ͥpros. Metalliques 56. 3proz. Spanier 32 ½. 1proz Spanier 17. Kurhessische Loose 32 ½. Wien 87 ½. London .S Paris 94 ½. Amsterdam 100 ½. Ludwigshafen - Bexbach 103 ¾. Mainz- Ludwigshafen 79 ½. Frankfurt-Hanau 82.
Wiemn, Sonnabend, 8. April, Nachmittags 1 Uhr 30 Minuten. (Tel. Dep. d. C. B.) Schlufs-Course: Silberanleihe 108. 5proz. Me- talliques 85 ½. 4 ½proz. Metalliques 76 ⅞. Bankactien 1165. Nordbahn 220 ½. 1839er Loose 118 ½. Neueste Anleihe 88. London 13, 32. Augsburg 138 ½. Hamburg 103 ½. Paris 164. Gold 42. Silber 26 ½.
Paris, Sonntag, 9. April. (Tel. Dep. d. C. B.) In der Pas- sage geringes Geschäft, die Spekulanten waren unschlüssig. Gestern Abend wurde die 3pr oz. Rente zu 64, 85 gehandelt. Heute eröffnete dieselbe mit 64, 90, fiel aber bald auf 64, 35, schloss indess ziemlich sest zu 64, 50.
1.0221O2a, Sonnabend, 8. April, Nachmittag; 5 Uhr 30 Minuten. (Tel. Dep. d. C. B.) Consols 88. 1proz. Spanier 17 ¼, ½. Mexikaner 24 ½, X. Sardinier 75, 77. 5proz. Russen 93, 94. 4 ½proz. Russen 81, 83.
Das fällige Damplschiff aus New-York ist eingetroffen. Der Cours auf London war daselbst 8 ½ bis 8 ½. Der Cours auf Hamburg 36 ¾ bis 36 ⅓.
Eaivengbeb5. Sonnabend, 8. April. (Tel. Dep. dä. C. B.) Bau wolle, 6000 Ballen Umsatz. Preise gegen gestern unverändert.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Wiener Banknoten
Wechsel-Course. (Lira türkisch 108 Triest 360 Para. Frankreicl
Berlin, Druck und Verlag bö“ Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
h Decker
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(Cosel-
Braunschweiger
in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.
für das Vierteliaht S 2 I 2* 3 uüir Berlin die Expedition des Königl.
5 Preußischen Staats - Anzeigers
1 “ Mauer⸗Straste Nr. 5.8.
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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den evangelischen Pfarrer Kosog zu Giersdorf zum Super⸗ intendenten der ersten löwenberger Diszese zu ernennen. 8
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Justiz⸗Ministerium
Allgemeine Verfügung vom 4. April 1854, die Abstellung einiger Mängel bei Behandlung der Strafsachen und die Verminderung der Unter⸗ suchungskosten betreffend.
Die Gerichte und Beamten der Staatsanwaltschaft sind bereits in den Verfügungen vom 3. September 1849 und vom 25. No⸗ vember 1850 auf einige Gesichtspunkte ausmerksam gemacht wor⸗ den, welche bei dem Verfahren in Untersuchungssachen zu beob⸗ achten sind. Die Wichtigkeit des Gegenstandes und die Thatsache, daß die dem Kriminalfond etatsmäßig gesetzten Gränzen von Jahr zu Jahr in immer größerem Maaße überschritten werden, veranlaßt den Justiz⸗Minister, die in den oben gedachten Verfügungen gege⸗ benen Vorschriften in Erinnerung zu bringen und durch die nach⸗ stehenden Andeutungen zu ergänzen.
I. Die Pflicht der Staatsanwaltschaft: die zu ihrer Kenntniß kommenden strafbaren Handlungen vor Gericht zu verfolgen, wird von einzelnen Beamten in so weitem Sinne gedeutet, daß sie sich für verbunden erachten, ihre Thätigkeit auch schon bei solchen Ge⸗ setzesverletzungen, bei denen ein öffentliches Interesse kaum bethei⸗ ligt erscheint, eintreten zu lassen, wie z. B. ein über 70 Jahre alter Mann, der aus Noth um ein Mittagbrot gebeten hatte, wegen Bettelns unter Anklage gestellt und verurtheilt worden ist.
Eben so werden nicht selten geringfügige Beschädigungen des Vermögens, bei denen eine Rechtswidrigkeit der Absicht kaum an⸗ zunehmen ist, Zwistigkeiten in den Familien, die in leichte Erzesse ausgeartet sind, gewöhnliche Schlägereien, geringfügige Thätlichkei⸗ ten, so wie Ehrverletzungen verfolgt.
Bei diesem Verfahren wird der Beruf der Staats⸗Anwalt⸗ schaft, im öffentlichen Interesse die Anklage zu erheben, nicht genügend festgehalten. In Ansehung der Ehrverletzungen und leichten Mißhandlungen kommt noch der besondere Umstand in Betracht, daß, wie schon in der Verfügung vom 22. September 1849 (Just. Minist. Bl. S. 425) angedeutet worden, den Bethei⸗ ligten der Weg der Privatklage in Gemäßheit des Art. XVI. des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch offen steht, die Staats⸗ Anwaltschaft also um so mehr Veranlassung hat, sorgfältig zu erwägen, ob ihr Einschreiten durch ein öffentliches Interesse ge⸗ boten sei.
II. Erscheint mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der That die Verfolgung auch an sich als gerechtfertigt, so darf dieselbe den⸗ noch nicht eintreten, wenn die beizubringenden Beweise nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Verurtheilung erwarten lassen.
Wenn für die einfache That hinreichende Beweise vorhanden sind, es aber nicht außer Zweifel ist, ob ein erschw erender Umstand festzustellen sein werde, so ist nicht außer Erwägung zu lassen, daß durch die rasche Herbeiführung einer Verurtheilung wegen der einfachen That das Interesse der Strafrechtspflege oft mehr gefördert wird, als durch die Geltendmachung erschwerender Umstände, welche, indem sie für das schließliche Ergebniß von zwei⸗ felhaftem Erfolge ist, den sicheren Nachtheil einer Verlängerung der Untersuchung hervorbringt.
III. Wesentliche Ersparnisse werden durch eine angemessene
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Beschränkung der Ze ugenvernehmungen erzielt werden können, und auf eine solche Beschränkung wird sowohl in dem Vor⸗, als dem Haupt⸗Verfahren Bedacht zu nehmen sein.
Schon in den Verfügungen vom 3. September 18419 und vom 25. November 1850 ist den Beamten der Staatsanwaltschaft empfohlen worden:
den Antrag auf förmliche Voruntersuchung auf die nothwendigsten Fälle zu beschränken, 1 und es muß von Neuem darauf hingewiesen werden, daß, da das Gesetz den Schwerpunkt der Untersuchung in die mündliche Ver⸗ handlung verlegt, alle dieser Verhandlung vorangehenden Stadien des Verfahrens nur als Vorbereitungsstadien anzu⸗ sehen und als solche zu behandeln sind.
Daraus ergiebt sich, daß man in diesen Vorbereitungsstadien die Zeugenvernehmungen nur so weit auszudehnen hat, als sie zur Begründung der Anklage, zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nothwendig erscheinen, und es folgt ferner daraus, daß die Staats⸗Anwaltschaft sich die Materialien für ihre Beschluß⸗ nahme über Erhebung oder Abstandnahme von der Anklage auf jedem ihr zuverlässig scheinenden Wege verschaffen darf und auf dem wenigst kostspieligen Wege verschaffen soll.
Der Weg gerichtlicher Erhehungen, den viele Staatsan⸗ walte — auch in den nicht⸗förmlichen Voruntersuchungen — als die Regel betrachten, wird meistentheils der kostspieligere sein, wäh⸗ rend polizeiliche Recherchen (vergl. die Schlußbestimmung des §. 4 der Verordnung vom 3. Januar 1849), E kundigungen bei bethei⸗ ligten Privatpersonen und Requisitionen nicht⸗gerichtlicher Behörden um Auskunft mit ungleich geringerem Kostenaufwande meistentheils zu gleichem Ziele führen werden.
Demnächst finden sich aber auch für das Hauptverfahren selbst nur zu oft viel zu ausgedehnte Anträge auf Zeugenverneh⸗ mungen. Nicht selten z. B. glaubt die Anklage, wenn für ein und dieselbe Thatsache mehrere Zeugen vorhanden sind, daß auch alle diese Zeugen zu laden seien, statt durch eine richtige Auswahl unter den Zeugen das Zeugenverhör in der mündlichen Verhandlung auf das richtige Maß zurückzuführen.
Erfahrungsmäaͤßig dient die Vernehmung einer größeren Zahl von Zeugen für eine und dieselbe Thatsache keinesweges dazu, eine schnellere und sichere Ueberzeugung bei den Richtern und Ge⸗ schworenen herbeizuführen, vielmehr schwächen umgekehrt Zeugen, die über Nebenumstände von Thatsachen abgehört werden, welche in der Hauptsache von zuverlässigen Zeugen bekundet worden sind, nur zu oft den Eindruck dieser Aussagen und machen die aus den Er⸗ klärungen der Hauptzeugen hervorgegangene Ueberzeugung wieder schwankend und unsicher.
Darum müssen die Staatsanwalte bei der Ladung von Zeugen sich gegenwärtig halten, daß nicht die Menge, sondern der Werth der Zeugen es ist, welcher die Ueberzeugung hervorruft.
IV. Auf eine solche angemessene Beschränkung der Zeugenzahl wird auch dadurch hingewirkt werden, wenn die Staatsanwalte bei Entwerfung der Anklageschriften auf die Reihenfolge, in welcher die Zeugen ihres Erachtens zu verhören sind, besondere Sorgfalt verwenden und die zu Ladenden in gehörig durchdachter Folge vorschlagen. Dadurch werden sie nämlich zu einer Prüfung darüber veranlaßt, ob und welche Zeugen nothwendig und welche etwa deshalb zu entbehren seien, weil sie nur über Nebenumstände Aus⸗ unft ertheilen können.
V. Wenngleich die Gerichte die Befugniß haben, auch die La⸗ dung solcher Zeugen, welche nicht in der Anklage genannt sind, zu verfügen, so werden sie von dieser Befugniß in Bezug auf Be⸗ lastungszeugen doch nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen haben, da das Interesse der Anklage zunächst und vorzugsweise von der Staatsanwaltschaft zu vertreten ist und die Gerichte selten