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Bürgermeisterei⸗Secretair H. bei dem Gewerbe⸗ gericht zu R. auf Grund eines von dem Präsidenten mit ihm ge⸗ schlossenen Vertrages als Secretair, jedoch nur provisorisch, ange⸗ stellt, weil ihm dazu die nach dem Regulativ vom 18. November 1840 erforderliche Qualification fehlte. Als aber in der Folge das Gericht die definitive Anstellung des H. zu erwirken versuchte, wurde es durch die Regierung und demnächst auch durch das Königliche Finanz⸗Ministerium abschläglich beschieden. Inzwischen hatte jedoch der Präsident des Gerichts schon unter dem 22. Februar 1844 einen neuen Vertrag mit dem H. abgeschlossen, worin dessen Dienstzeit vom 1. Mai ab anderweit auf 5 Jahre festgesetzt und in Ermangelung einer vorhergehenden sechsmonatlichen Kündigung eine jedesmalige Verlängerung auf 3 Jahre verabredet, auch dem H. eine Erhöhung seines bis dahin bezogenen Gehalts von 130 auf 180 Rthlr. jährlich zugesagt war. Dieser Vertrag erhielt die Genehmigung der Regierung nicht, vielmehr ließ, auf Befehl der Letzteren, das Gewerbegericht dem H. unter dem 18. August v. J. durch den Gerichtsvollzieher ankündigen, daß er nach sechs Monaten a dato die Function als Secretair aufzugeben habe. 1 H. legte hiergegen bei dem Landgericht zu E. Opposition ein, und indem er ausführte, daß das Gewerbegericht vertragsmäßig verpflichtet sei, ihn noch bis zum 1. Mai 1855 im Dienst zu be⸗ halten, ihm auch die seit dem 1. Januar v. J. mit Unrecht zurück⸗ behaltene Gehaltszulage von 50 Rthlrn. zu gewähren, ließ er kla⸗
Jahre 1841 der
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gend das Gewerbegericht vorladen, um 1) die erwähnte Kündigung wieder aufheben, 2) ihn, den Kläger, in der Stelle als Gewerbe⸗ gerichts⸗Secretair bis zum 1. Mai 1855 handhaben, und 3) sich zur Zahlung eines rückständigen Gehalts von 50 Rthlrn. verur⸗ theilen zu hören. Die Regierung erhob den Kompetenz⸗Konflikt gegen den gan⸗ zen Inhalt dieser Klage, sich stützend darauf, daß H. nur wider⸗ ruflich angestellt sei, mithin nach §. 83 des Disziplinar⸗Gesetzes vom 21. Juli 1852 von der anstellenden Behörde ohne Weiteres wieder entlassen werden könne, und daß über die Gültigkeit einer solchen Dienstenthebung von den Gerichten nicht zu entscheiden sei. Indessen hat das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten durch ein an den unterzeichneten Gerichtshof am 7. November d. J. gerichtetes Schreiben die Zulässigkeit des Rechtsweges in Ansehung des ersten und dritten Klageantrages anerkannt und insoweit den Kompetenz⸗Konflikt zurückgenommen. Da es nach §. 11 des Gesetzes vom 8. April 1847 bei dieser Er⸗
klärung bewenden muß, so bleibt über den Konflikt nur insoweit
zu entscheiden, als derselbe den zweiten Klageantrag, nämlich die fernere Handhabung des Klägers in seiner Stelle als Gewerbege⸗ richts⸗Secretair, betrifft.
Dieser Konflikt ist aber unbedenklich begründet. Denn wenn auch allerdings zu dieser Begründung, wie man dem Anwalt des Klägers zugeben muß, die alleinige Berufung der Regierung auf den §. 83 des Disziplinar⸗Gesetzes vom 21. Juli v. J. noch nicht genügt, da aus der Vorschrift desselben,
daß Beamte, die auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Wider⸗ ruf angestellt sind, ohne ein förmliches Disziplinar⸗Verfahren von der Behörde, welche ihre Anstellung verfügt hat, entlassen werden können, an sich noch nicht folgt, daß einem auf diese Weise entlassenen Be⸗ amten der Rechtsweg verschlossen sei, wenn er die Rechtsbeständig⸗ keit seiner Entlassung z. B. mit der Behauptung bestreitet, daß er nicht auf Probe oder auf Kündigung, sondern definitiv angestellt gewesen, oder daß ihm — wie Kläger dies namentlich unter Be⸗ rufung auf die mit ihm schriftlich geschlossenen Dienstkontrakte be⸗ hauptet — vertragswidrig zu früh gekündigt worden sei, so muß dennoch anerkannt werden, daß die Regierung Recht hat, wenn sie einen Prozeß über die Beibehaltung des Klägers im Dienst für instatthaft erachtet.
Das Verhältniß zwischen dem Staate und den öffentlichen Beamten, es mögen dieselben zu den unmittelbaren oder nur zu den mittelbaren Staatsdienern zu rechnen sein, was in der hier in Frage kommenden Beziehung völlig gleichgültig erscheint, ist zwar allerdings, wie der klägerische Anwalt bemerkt, ein Vertragsverhält⸗
iß, allein nicht, wie derselbe vermeint, ein nach den Grundsätzen des Privatrechts, sondern nach denen des öffentlichen Rechts zu beurtheilendes. So weit Letzteres den Gerichten nicht ausdrücklich die Cognition über die dienstliche Stellung der Beamten eingeräumt hat, wie dies z. B. bei den Amtsverbrechen oder bei denjenigen gemeinen Verbrechen geschehen ist, welche gesetzlich den Verlust des Amts als Strafe nach sich ziehen, steht die rechtliche Beurtheilung über die Fortdauer oder die Auflösung dieses Verhältnisses nicht den Gerichten als solchen, sondern lediglich den betreffenden Dienst⸗ und Disziplinar⸗Behörden zu. Diese haben zwar hierbei formell und materiell die ihnen zur Sicherung der Beamten als Richtschnur vor⸗ gezeichneten Bestimmungen der Disziplinar⸗Gesetze zu beachten, zu denen unter anderen auch jener von der Regierung zu Düsseldorf bier in Bezug genommene §. 83 des Disziplinar⸗Gesetzes vom 21. Juli v. J. gehört; ob aber eine solche Behörde in einem gegebenen Falle diese gesetzlichen Bestimmungen richtig angewandt habe oder nicht,
und ob namentlich der Kläger, wie er behauptet, seines Dienstver⸗ hältnisses als Gewerbegerichts⸗Secretair in der That zu früh ent⸗ hoben worden sei, hierüber zu entscheiden, sind gesetzlich nicht die Gerichte, sondern allein die vorgesetzten höheren Dienstbehörden kompetent, indem im vorliegenden Falle insbesondere auch der von dem Anwalt des Klägers hervorgehobene Umstand, daß das Ge⸗ werbegericht zu R. mit dem Kläger über dessen Anstellung schriftlich kontrahirt hatte, die Kompetenz der Gerichte über den hier frag⸗ lichen Streitpunkt nicht begründen, da diese, wenn auch ungewöhn⸗ liche, aus dem Privatrecht entlehnte Form des Dienstvertrages den⸗ selben nicht in einen blos privatrechtlichen verwandeln konnte.
Der Kompetenz-Konflikt mußte daher für begründet erachtet werden. -“ 8
Berlin, den 17. Dezember 1853.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
“ 8 1.“
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der bisherige zweite Direktor und Professor am Königlichen Prediger⸗Seminar zu Wittenberg, Dr. Schmieder, ist zum ersten Direktor und Professor und der Superintendent der Diözes Wit⸗ tenberg, Dr. Sander, zum zweiten Direktor und Professor an der gedachten Anstalt ernannt. v
Ministerium des Innern
Erlaß vom 12. Januar 1854 — betreffend das Ver fahren bei Einleitung von Disziplinar⸗Unter⸗ suchungen wider nicht “ Gesetz vom 21. Juli 1852. (Staats⸗Anzeiger Nr. 177 S. 106 Staats⸗Ministerial⸗Beschluß vom 23. August 1853. (Staats⸗Anzeiger Ie“
. “
Der Königlichen Regierung eröffnen wir auf den Bericht vom 1. Oktober v. J., daß mit Rücksicht auf den §. 23 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten vom 21. Juli 1852,
wonach in allen Fällen, wo die Entscheidung nicht vor den Dis- ziplinarhof gehört, die Einleitung des Disziplinar⸗Verfahrens von dem Vorsteher der Behörde, welche die entscheidende Diszi⸗
plinar⸗Behörde bildet, oder von dem vorgesetzten Minister zu ver⸗
fügen ist, die Verfügung wegen Einleitung der Disziplinar⸗Untersuchung wider die in dem Staats⸗Ministerial⸗Beschlusse vom 23. August v. J. bezeichneten Beamten⸗Kategorieen, so wie die Ernennung des Unter⸗ suchungs⸗Kommissars, nachdem auf diese Kategorieen die Zuständig⸗ keit der Provinzial⸗Behörden auf Grund des §. 26 IJ. c. ausge⸗ dehnt worden ist, nunmehr auch von dem betreffenden Vorsteher der letzteren auszugehen hat, insoweit nicht in einem speziellen Fall von dem vorgesetzten Minister die Einleitung des Disziplinar⸗Verfah⸗
rens und die Ernennung des Untersuchungs⸗Kommissars unmittelbar
zu verfügen für erforderlich erachtet wird. Berlin, den 12. Januar 1854. 8 Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister. von Westphalen. von Bodelschwingh. An die Königliche Regierung zu N.
““
Erlaß vom 6. Februar 1854 — betreffend
stellung der Normal-Listen über die zum Halten
der Gesetzsammlung verpflichteten Behörden und Beamten.
Cirkular⸗Erlaß vom 30. November 1853 (Staats⸗Anzeiger 1854 Nr. 15 S. 93.)
Auf die Anfrage vom 16. v. Mts., ob mit Aufstellung der Normal⸗Listen, welche in Gemäßheit des Cirkular⸗Erlasses vom 30. November v. J. von der Königlichen Regierung über die zur Haltung der Gesetzsammlung verpflichteten Behörden und Beamten ihres Ressorts festzustellen und der dortigen Ober⸗Post⸗Direction mitzutheilen sind, sofort vorgegangen und demnach ihre Mittheilung noch jetzt für das laufende Jahr 1854 geschehen soll, erwidern wir der Königlichen Regierung, daß dies allerdings den Absichten
hen, 23 aus kreisständischen Mitteln vorläufig auf die beiden Jahre
des Herrn Ministers für Handel ꝛc. entspricht und daher unter angemessener Beschleunigung zu bewerkstelligen ist.
Hinsichtlich des von der Königlichen Regierung angeregten Zweifels über den äußersten Zeitpunkt der Anfertigung und resp der demnächstigen Mittheilung der gedachten Listen eröffnen wir der Königlichen Regierung, daß die letztere in Gemäßheit der unter Nr. 3 des Cirkular⸗Erlasses ertheilten Vorschrift der Regel nach bis Ausgangs November jeden Jahres zu bewirken und dem ent⸗ sprechend auch der Termin zur Aufstellung der Normal⸗ Listen von der Königlichen Regierung angemessen zu reguliren sein wird, indem der hierfür unter Nr. 1 am allegirten Orte mit dem Worte „spätestens“ als äußerste Gränze vorgezeichnete letzte November wie dies der Königlichen Regierung bei genauerer Prüfung der nach ihrer Ansicht sich widersprechenden Bestimmungen unter Nr. 1 und 3 am allegirten Orte nicht füglich hätte entgehen können nur als eine Ausnahme anzusehen ist.
Endlich bemerken wir, daß es auf einer mißverständlichen Auf⸗
Nove U. Tb wenn die Königliche Regierung in dem 8 evnh⸗ annimmt, daß außer den unter Nr. 2 und 3 des Cirkular⸗Erlasses bezeichneten, bis ult. November jeden Jahres der Ober-Post⸗Di⸗ rection mitzutheilenden sogenannten Normal⸗Listen noch anderweite Listen über die im Laufe des Jahres vorgekommenen Veränderun⸗ gen in den zwangspflichtigen Gesetzsammlungs⸗Interessenten auf⸗ zustellen sind. In dieser Beziehung bleibt vielmehr lediglich das für die diesfälligen Kontrolen bereits in jenem Cirkular Erlasse vorgeschriebene Verfahren zu beachten.
Berlin, den 6. Februar 1854.
Der Finanz⸗Minister.
Der Minister des Innern. von Bodelschwingh
von Westphalen.
die Königliche Regierung zu N.
11“
und
abschriftlich zur Kenntnißnahme an die übrigen Königlichen Regierungen.
Erlaß vom 22. Februar 1854 — betreffend die Er⸗
nennung der als Staats⸗Anwalte in Disziplinar⸗
sachen bei den Regierungs⸗Kollegien fungirenden 1 Beamten.
6 vom 21. Juli 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 177, S. 1065.) Auf den Bericht des Königlichen Regierungs⸗Präsidiums vom 28. v. Mts. erklären wir uns damit einverstanden, daß die Ernen⸗ nung der als Staats-Anwalte in Disziplinarsachen bei den Re⸗ gierungs-Kollegien fungirenden Beamten zu dieser Function, welche früher auf Grund des §. 38 der Verordnung vom 11. Juli 1849 von Seiten der Disziplinar⸗Ministerien erfolgte, gegenwärtig nach dem Gesetze vom 21. Juli 1852 zu den Befugnissen der Re⸗ gierungs⸗Präsidien gehört. ““ Berlin, den 22. Februar 1854.
—2
Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.
Der Minister des Innern. von Westphalen. An das Königliche Regierungs⸗Präsidium zu N. und abschriftlich zur Kenntnißnahme und Beachtung an sämmtliche übrige Königliche Regierungs⸗ Präsidien.
Nichta
Preußen. Berlin, 13. April. Mehrere Zeitungen haben in den letzten Tagen die Nachricht gebracht, als sel derjenige Ent⸗ wurf einer Uebereinkunft zwischen Preußen und Oester⸗ reich, über welchen man sich in Berlin geeinigt, von dem wiener Kabinet abgelehnt worden. Dies ist durchaus nicht der Fall. Die Rückäußerungen des wiener Kabinets sind bis heute nicht eingegan⸗ gen. Sollten sie dahin lauten, daß man dort eine oder die andere Veränderung wünscht, so ist mit Bestimmtheit anzunehmen, daß dies dem bereits erreichten Einverständniß über alle wesentlichen Punkte keinen Eintrag thun, daß vielmehr die ganze Angelegenheit Ghe. eger Frist zu völlig befriedigender Erledigung gelangen werde. „— In Folge eines Beschlusses der Merseburger Kreis⸗ stände werden von den im Kreise sich aufhaltenden alten Krie⸗ gern, welche die Feldzüge von 1800 bis 1815 mitgemacht haben,
1854 und 1855 resir üitt 4ℳ9 8 sůͤt. (pr. C. und zwar jeder mit 12 Thalern jährlich, unter⸗ Stralsund, 11. April. Die der pommerschen Küste und Moen mansövrirt. Mittags 6 in kurzen Zwischenräumen anhaltend bis Fernröhren, Uhr. Von der Flotte selbst ist jedoch, auch mit velches närlic eceefehen. Nur ein Dampfschiff wurde bemerkt, 1e“ steuerte; ob es aber zur Flotte 86hs, Ben nicht Mecktenburg. Warnemünde, 11. April. Eine Vampfe
Fregatte ankerte gestern gegen Abend ungefähr 2 Meilen vom
Lande. (R. Z.)
ng Lübeck, 10. April. Die „Lüb. Ztg.“ schreibt: Unser kauf⸗ e“ Kuftegung versetzt durch Nach⸗
welche aus Paris und London ei voffen 2 folge dortseits über Ausfuhr von Kriegs T“ “ nach russischen Häfen Beschwerden erhoben sein sollen. Wie 1 vernehmen, haben Kommissarien des Senats dieses Geg ehstanbns halber mit der Handelskammer verhandelt und steht ein Lerbot 18 Ausfuhr von Kriegs⸗Contrebande nahe bevor (— welches mittler⸗ weile, wie gestern berichtet, ersolgt ist — ). Uebrigens sollen die Angaben, auf welche jene Beschwerden sich stützen, theils un⸗ wahr, theils entstellt sein. Daraus, daß vor dem 20. März also über acht Tage vor dem Datum der Kriegserklärung einige Partien Blei von hier nach russischen Häfen verschifft sind, ist nie ein Hehl gemacht worden und es waren jene Expeditionen damals als durchaus erlaubte anzusehen. Nach dem 20. März ist, wie uns von glaubwürdiger Seite versichert wird und auch an hiesiger Börse bekannt ist, nichts zur Kriegs⸗Contrebande Gehöͤriges von hier verschifft worden. — Alles, was auswaͤrts über die Fortdauer solcher Verschiffungen, Ausfuhr von Waffen, Raketen u. s. w. be⸗ hauptet und angeblich verbreitet worden, ist unwahr und beruht
nur zu wahrscheinlich auf böswilligen Entstellungen und Verläum⸗ dungen. — Unsere Kaufleute und Schiffer sind wahrlich zu besonnen und zu vorsichtig, als daß sie in Geschäfte so gewagter Art sich einlassen würden. Gotha, 11. April. In seiner gestrigen Sitzung erledigte der Landtag die mehrfach besprochene Allodialrentenange⸗ legenh eit, indem er den vom Staatsministerium mit dem Be⸗ vollmächtigten Sr. Hoheit des Herzogs und des Prinzen Albert geschlossenen Ablösungsvertrag mit großer Majorität genehmigte. Nach diesem Vertrage wird aus dem Domanialvermögen ein be⸗ stimmter Güterkomplex geschieden, welcher einen Reinertrag von jährlich 40,000 Fl. gewährt. Dieser Complex (drei Forsten und ein Domainengut) bildet das Ernst⸗Albert⸗Fideikommiß, dessen Verwaltung auf die Dauer der Lebenszeit des jetzt regierenden Herzogs dem Staate verbleibt, der für vie daraus gezogenen Nutzungen den hohen Fideikommiß⸗Inhabern das Aequivalent von 40,000 Fl. jährlich zahlt. Die bis jetzt besteyenden Vergünstigun⸗ gen der Waldbewohner (Leseholz, Konzessionsholz ꝛc.) sind von den Fideikommiß⸗Inhabern auch für die Zukunft garantirt. (L. Z) Württemberg. Stuttgart, 10. April. Se. Majest der König ist am Sonnabend von der Reise nach Biebrich, Wies⸗ baden und Weimar wieder hier eingetroffen. Großbritannien und Irland. In der heutigen Sitzung des Oberhauses fragte Lord Lindhurst, ob das Gerücht (telegraphisch bereits kurz erwähnt in Nr. 88 d. Bl.) gegründet sei, daß die russische Regierung, im Widerspruch mit dem unter allen civilisirten Nationen anerkannten völkerrecht⸗ lichen Brauche die Effekten des früheren britischen Gesandten, Sir G. H. Seymour, in St. Petersburg in Beschlag genommen habr? Der Marquis von Lansdowne antwortete in Abwesenheit des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, daß die Regierung amt⸗ lich nicht von einer solchen Verletzung des völkerrechtlichen Brauches unterrichtet sei, daß er indeß, wenn dieselbe wirklich stattgefunden haben sollte, vollkommen mit seinem edlen Freunde darin überein⸗ stimme, daß Rußland sich durch einen solchen Akt aus der Liste der civilisirten Nationen ausgestrichen haben würde. Lord Lyndhurst sagte, Sir G. H. Seymour selbst habe ein Schreiben erhalten, in welchem ihm die Sache mitgetheilt werde. Der Marquis von Lansdowne erwiderte, das sei möglich, er müsse nur wiederholen, daß eine amtliche Meldung nicht eingegangen sei. (Schluß des Berichts wegen Post⸗Abgang.) Im Unterhause theilte Lord John Russel heute mit, daß. er morgen eine Mittheilung in Betreff der Reform⸗Bill machen werde. (Es ist dies die bereits telegraphisch gemeldete Mittheilung, daß die Regierung, um die Kriegsoperationen mit mehr Energie be- treiben zu können, die Reform-Bill für dieses Jahr aufgebe.) Auf eine Anfrage Sir J. Pakington's, ob es wahr sei, daß das House of Assembly von New⸗Foundland sich geweigert habe, seine Geschäfte weiter zu führen, bevor nicht der Kolonie eine verant⸗ wortliche Regierung zugestanden sei, und ob die britische Regierung sich zustimmend erklärt habe, und unter welchen Bedingungen? er⸗ wiederte der Unter⸗Staatssecretair für die Kolonieen, Herr F. Neel,
London, 10. April.
eine Pension oder Unterstützung aus Staatskassen aber nicht bezie⸗
es sei wahr, daß die Versammlung ihre Sitzungen ausgesetzt habe
englische Flotte hat gestern