Angekommen:
702
Der General⸗Major und Commandeur der f 17 S, . Von Seite des Senats ist durch
Knsxw wk u
““
Die Knappschafts⸗Vereine erlangen durch die Bestätigung ihrer Statuten (§§. 2 und 8) die Rechte einer juristischen Person, so weit ihnen solche nicht bereits zustehen. Die Ansprüche der Be⸗ rechtigten auf die Leistungen dieser Kassen können 85 Dritte übertragen, noch auch mit Arrest werden. vC
Alle Beiträge zur Knappschaftskasse können im Verwaltungs⸗ wege exekutivisch eingezogen werden, und sind die Werkseigenthümer, nach näherer Bestimmung der Statuten, bei Vermeidung des gegen sie selbst zu richtenden Zwangsverfahrens verpflichtet, für die Ein⸗ ziehung und Abführung der Beiträge ihrer Arbeiter aufzukommen.
Die Nachweisung der einzuziehenden Beiträge wird von dem Bergamte exekutorisch erklärt und sind Reclamationen dagegen, mit Ausschluß des Rechtsweges, im Le e mngsmege zu erledigen.
1
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes ist der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel.
ab hi husNellvhilsinsee
Der Minister der Justiz und der Minister des Innern sind, ein jeder in Beziehung auf die unter seiner Aufsicht stehenden Gefangen⸗Anstalten, mit der Ausführung dieses Gesetzes und dem Erlaß der dazu erforderlichen Instructionen beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1616“6“ Gegeben Bellevue, den 11. April 1854. ““
8 Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Nach amtlicher Mittheilung ist der Vice⸗Admiral Sir Charles Napier am 12ten d. M. von Kiöge⸗Bucht abgesegelt, um die Maßregeln wegen Blokade sämmtlicher russischen Häfen in der
Gegeben Charlottenburg, den 10. April 1854. .“ (I. 8.) Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.
esetz vom 11. April 484 bhetreffend die chäftigung der Strafgefangenen außerhalb der Anstalt.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. 8 verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 18 §. 1.
8 Die zu Zuchthausstrafe Verurtheilten können auch zu Arbeiten 1.“ 8 außerhalb der Anstalt angehalten werden. Sie können auch für die ganze Dauer der Strafzeit, oder einen Theil derselben, zu öffentlichen, beziehungsweise vom Staat beaufsichtigten Arbeiten verwendet werden. 3
Ostsee, im finnischen und im bothnischen Meerbusen anzuordnen ““ 9 E8“
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 1 Der bisherige Hütten⸗Inspektor Engels ist zum Ober⸗ Hütten-Inspektor und Hütten-Amts⸗Direktor zu Sayn ernannt öW
““ “ 8 8 Das 11te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗
gegeben wird, enthält unter Nr. 3972. das Gesetz über die Bestrafung von Seeleuten preußi— scher Handelsschiffe, welche sich dem übernommenen Dienste entziehen. Vom 20. März 1854; unter 3973. das Gesetz, betreffend die gewerblichen Unterstützungs⸗ Kassen. Vom 3. April 1854; unter 3974. das Gesetz, betreffend die Vereinigung der Berg-, Hütten⸗, Salinen⸗ und Aufbereitungs⸗Arbeiter in 3 Knappschaften, für den ganzen Umfang der Monarchie. Vom 10. April 1854; und unter „ 3975. das Gesetz, betreffend die Beschäftigung der Straf—
Die wegen Vergehen, oder auf Grund des §. 341 des Straf⸗ gesetzbuches zur Gefängnißstrafe Verurtheilten können auch mit Arbeiten außerhalb der Gefangenanstalt in einer, ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen I beschäftigt werden.
§. * 8
Die in den §§. 1, 2 und 3 gestattete Art der Beschäftigung der Gefangenen darf nur eintreten, wo dieselben von anderen freien
Arbeitern dabei getrennt gehalten werden können.
Wenn Gefangene, die außerhalb der Gefangen⸗Anstalt beschäf⸗ tigt werden (§§. 1 bis 3), sich zusammenrotten und entweder ent⸗ fliehen, oder zu entfliehen versuchen, oder gegen die Aufseher sich widersetzen, oder dieselben zu Handlungen oder Unterlassungen zwin⸗ gen, oder zu zwingen versuchen, so kommen wegen dieser Meuterei, auch wenn sie außerhalb der Anstalt begangen wird, die Strafbe⸗ stimmungen im §. 96 des Strafgesetzbuches zur Anwendung.
§. 6. Die von der Behörde bestellten Aufseher bei den außerhalb der Anstalt beschäftigten Gefangenen (§§. 1, 2 und 3) sind befugt, zur Verhinderung der Flucht derselben nöthigenfalls von ihren Hieb⸗
und Schußwaffen Gebrauch zu machen. “
Die polizeiliche Gefängnißstrafe (Strafgesetzbuch
werden.
überwiesen werden, um
richtung von dergleichen
fängniß gegen sie erkannt ist. Die Behörden
tigkeit mit men, auch früher entlassen werden können. .“
Die Bestimmungen der §8§. 1 und 2 finden a
Gefangene Anwendung, gegen welche auf Grund der vor Einfüh⸗ ei ⸗Erinnerung gebracht.
rung des Strafgesetzbuches gültig gewesenen Strafgesetze auf Zwangs arbeit, Festumgsarbeit oder Strafarbeit erkannt Khe ist
8 . §. 334) kann gegen solche Gefangene, welche sich auf ihre Kosten zu verpflegen außer Stande sind, auch in der Weise vollstreckt werden, daß die⸗ selben während der für die Gefängnißstrafe bestimmten Dauer, ohne Iin einer Gefangen⸗Anstalt eingeschlossen zu sein, zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, angehalten
Sie können zu dem Ende einer anderen öffentlichen Beyörde sie so viele Tage zur unentgeltlichen Ver⸗ Arbeiten anzuhalten, als polizeiliches Ge--
sind ermächtigt, gewisse Tagewerke dergestalt zu
bbestimmen, daß die Verurtheilten, wenn sie durch angestrengte Thä⸗ der ihnen zugewiesenen Arbeit früher zu Stande kom⸗
auch auf solche
gefangenen außerhalb der Anstalt. Vom 11. April 1854. Berlin, den 20. April 1854. 1 Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
Ministerium des Innern.
Verfügung vom 7. April 1854 — betreffend die
11112121212
Militair⸗Intendanturen zur Haltung der Amts⸗ blätter.
Nach unserem Erlasse vom 21. Januar d. J. sind die Militair⸗ Intendanturen zu denjenigen Landes⸗Behörden zu zählen, deren Mitglieder zur Haltung der Amtsblätter gesetzlich verpflichtet sind. Demnach können die bei den Intendanturen beschäftigten Auskulta⸗ toren und Referendarien in dieser Beziehung nicht anders, als die Auskultatoren und Referendarien bei den Regierungen behandelt und müssen deshalb den Zwangs⸗Abonnenten des Amtsblattes hin zugerechnet werden.
Indem wir dies der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 1sten v. M. eröffnen, bemerken wir zugleich, daß die Inten⸗ dantur des 2ten Armee⸗Corps von dieser Bestimmung durch uns 4“ hbe.“
Die Minister des Krieges: von Bonin.
des Innern. vdi Matten ö An die Königliche Regierung zu N.
1“
Finanz⸗Ministerium. ““
neuerung der Loose zur bevorstehenden 4ten Klasse 109ter Königlichen Klassen⸗Lotterie, welche bis zum 28. Aprile. bei Verlust des Anrechts dazu geschehen muß, wird hiermit Berlin, den 20. April 1854. Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.
2ten Division, von Plehwe, von Danzig. “”]
v4“
D., Graf
Abgereist: Se. Excellenz der Sta von Alvensleben, nach Erxleben.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 19. April. Seit einigen Tagen be⸗ schäftigen sich deutsche und auswärtige Blätter unablässig mit dem Gerüchte von der angeblichen Abberufung des diesseitigen außer⸗ ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers beim Hofe zu London, Wirklichen Geheimen Raths Herrn Bu nsen. Dieses Gerücht entspringt aus einer durchaus irrigen Auffassung des Sachverhältnisses. Wir erfahren, bemerkt die „Pr. C.“, aus zu verlässiger Quelle, daß Sr. Excellenz Herrn Ritter auf sein Ansuchen die Erlaubniß zum eventuellen zeitweiligen Urlaubs ertheilt worden ist.
Bunsen nur Antritt eines
— In den Städten Bischofstein, Königsberg, und Barby, im Regierungs⸗Bezirk die Städte⸗Ordnung worden.
— Nachdem die Kurfürstlich hessische Regierung in gleicher Weise, wie die Regierungen der Königreiche S
im Regierungs⸗Bezirk
1 Sachsen und Hannover und des Herzogthums Braunschweig, sich, unter Voraus⸗ setzung der Reziprozität, bereit erklärt hat, auf den Eisenbahnen ihres Landes die Beförverung von Leichen auf Grund preußischer Leichenpässe zu gestatten, sind sämmtliche Königliche Regierungen durch Erlaß des Ministers des Innern benachrichtigt worden, daß die in den Verfügungen vom 12. Oktober und 5. November 1849 (Ministerialblatt Seite 248) getroffene Anordnung auch auf den Transport von Leichen ausgedehnt wird, welche auf Grund Kur⸗
fürstlich hessischer Leichenpässe durch die diesseitigen Staaten geführt
werden. (Pr. C.) Memel, 17. April. 1 Capitain Fuhl, welches, mit Salz nach Riga bestimmt, gestern mit
vier anderen russischen Schiffen von hier in See ging, ist so eben
unter 9 Mann starker englischer Besatzung hier wieder in den Hafen gebracht. es b lischen „Conflict“ in See angehalten und die ganze russische Besatzung an Bord der Korvette genommen worden. Gegenwärtig, Mittags 1 Uhr 30 Minuten, steuern vier russische Schiffe unter englischer Flagge nach Memel zu, die Korvette „Conflict“ ist in See sicht⸗ har. (O. Z.) “
Danzig, 17. April. So eben ist ein schwedisches Schiff hier die englische Flotte, bestehend aus circa 40 Schiffen, angetroffen hat. (Wstf. Ztg.)
Stettin, 18. April. Der englische Konsul Herr William Campbell hierselbst erhielt am 16ten früh aus Berlin vom eng⸗ lischen Gesandten Lord Bloomfield eine Depesche, durch die er er— mächtigt wird, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen: „daß der Vice⸗ Admiral Napier mit der unter seinem Befehl stehenden Flotte in blicklich die sämmtlichen russischen Häfen der Ostsee sowohl, wie des bothnischen und finnischen Meerbusens „in Blokadezustand“ zu
bringen.
Gldenburg, 15. April. Das heute ausgegebene Gesetz⸗
blatt enthält nachstehende landesherrliche Bekanntmaͤchung in Betreff der gräflich Bentinckschen Familienrechte: Wir zc. ꝛc. thun kund hiermit: Nachdem in der Sitzung der deut⸗
7
über den Anspruch der gräflichen Familie Bentinck auf die Rechte des sämmtliche
. die öffentliche Bekannt⸗
machung auf landesgesetzlichem Wege des von der Bundes⸗Versammlung
ohen Adels und der Ebenbürtigkeit beschlossen worden:
öchsten und bohen Regierungen zu ersuchen, 1
ihrer 20ͤsten Sitzung vom 12. Juni
fern solche Bekanntmachung
— Bundesbeschluß,
Ur
der gräflichen Familie Bentinck nach ihren Standesverhältnissen zur
Zeit des deutschen Neichs die Rechte des hohen Adels und der Eben⸗ bürtigkeit im Sinne des Artikels 14 der deutschen Bundesakte zustehen, in Zezugnahme auf Artifel 2 §. 2 des Staatsgrundgesetzes hierdurch zur öf⸗ fentlichen Kunde gebracht. Urkandlich Unserer eigenhändigen Namensunter⸗ schrift und beigedruckten großherzoglichen Instegels. Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, 14. April 1854. (L. S.) Peter. Krell,
Mutzenbecher.“
Rostock, 16. April. In der gestern stattgehabten Versamm⸗
lung der Schrauben⸗Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft ist beschlossen worden, dieses Jahr bis auf Weiteres die Fahrten nach St. Pe⸗ tersburg einzustellen. (Rost. Z.)
Richtung nach dem finnischen Meerbusen segelt, um augen⸗
Heute Mittag 1 Uhr ist das Königl. Post⸗Dampfschiff „Nagler”“ zum ersten Male in diesem Jahre von hier nach Stockholm in Fahrt gesetzt worden.
nicht bereits geschehen, zu verfügen; so wird V welcher alfo lantet: dir Bundesversammlung erklärt,
aus zu-⸗
erungs⸗ rk Magdeburg, ist vom 30. Mai 1853 vollständig eingeführt
Dieses Schiff ist gestern von der englischen Korvette
fricit reqdckcetclerdche 2
hen Bundes⸗Versawmiung zu Franifurt am Main vom 12. Mai 1853
Das russische Barkschiff „Industrie“, nächste Veranlassung dieser
eingekommen, welches die Nachricht bringt, daß es bei Gothland ein Vertrag wegen Auslieferung
germeister ein sehr verbindliches
1 Kommandanten, Herrn Major worin demselben für „Alles, was er für der Dank derselben ausgesprochen wird.
15. April. Der seitherige Kaiserl Ges hiesigen Großherzogl. Hofe, Herr von tsträge gl. on ist in diesen Tagen auf seinen neuen Posten —
. gerichtet worden, die Stadt gethan hat“, (Fr. 2*
Baden. Karlsruhe russische Geschäftsträger 8 zeroff,
abgereist. Der ihn ersetzende Kais. russische Geschäftsträger, Herr
von Stolipine, ist bereits hier eingetrn nen angetreten. (Bad. L89) ge
DOesterreich. Wien, 18. marschall Graf Radetzky hier eingetroffen und
en und hat seine Functio⸗
April. Se. Excellenz der Feld ist gestern Nachmittag im besten Wohlsein — vom Bahnhofe aus von Sr. Excellenz
dem ersten General⸗ Adjutanten Sr. K. K. apostolischen Majestät 3 ’ v„
Feldmarschall⸗Lieutenant Grafen Grünne bealel
al⸗L Hrünn — in der Stall⸗
burg abgestiegen. f rünne begleitet in der Stall⸗- Schweiz. Bern, 16.
April. Gestern wurde dem Bundes⸗ rath eine englische Note sß -dem Bundes⸗
21 vorgelegt, worin die Erwartun, 3 gesprochen ist, die Schweiz wegde e 1“ Kampfes mit Rußland auf die loyalste mentlich keinen Waffenhandel nach Rußland dulden MNiederlande. Haag, 44. April. Erledigung verschiedener Gesetzentwürfe au . 111“ wird jedoch heute schon wieder auf de
Heute Abend ist vom Ministerium des Auswaͤrtigen eine Ver⸗
warnung bezüglich der Kriegsgegenständ
8 egenstände
See erlassen. agsic sigten zur zu thun, was als Mißbrauch der niederländischen Flagge werden könne. „Die Regierung Sr. Majestät des Königs“, schließt die Warnung, „würde ihre Beschirmung denjenigen Schiffen nicht verleihen können, welche im Streite mit den traler Staaten Kriegs⸗Contrebande enthielten oder sich der Ueberbringung verbotener Depeschen belasteten“. 1 Warnung wird ange
ra 8 Wa g gegeben, da etwa. 40 Kisten Gewehre, der Angabe nach „Jagdgewehre“, 85 „Amicitia“ von Antwerpen in Rotterdam ankamen, und von letzte⸗
Ausführung von
mit
Als
rem Ort mit der Bestimmung „Hamburg“ an Bord des Dampfers
„Elbe“ gebracht wurden, der englische Konsul aber gegen diese Verladung und Weitersendung sehr energisch protestirte und schließ⸗ lich der Regierung anzeigte, es hielten englische Kriegsboote auf See Wache, um die „Elbe“ mit der Waffenladung in Empfang zu nehmen. Die nächste Folge dieser Anzeige war, daß die „Elbe“
nicht abfuhr.
Zwischen Niederland und der Schweig ist im Dezember v. 1 — von Verbrechern abgesch ; dessen Ratification dieser Tage in Bern ans rrac gig schlasen fch Belgien. Brüssel, 16. April. In voriger Woche kreuzte ein englisches Kriegsdampfschiff auf der Höhe von Vließingen um auf ein Schiff zu fahnden, das mit Waffen und Munition aus dem Hafen von Antwerpen ausgefahren. Es durchsuchte selbst einen englischen Dreimaster, der von Vließingen gerade ausgelaufen war. Das Dampfschiff entfernte sich wieder, als es erfuhr, daß das Schiff „Flavio Gioia“, das verdächtig war, bereits diese Gewässer ver⸗ lassen hatte.
Auf die Vorstellungen, welche der belgische Gesandte zu Pe⸗ tersburg, Graf von Briey, gegen das Ausfuhrverbot von Getraide aus dem Schwarzen Meere und dem Azoffschen Meere erhoben, hat das russische Gouvernement nicht Rücksicht nehmen können. Der „Moniteur“ berichtet indessen, daß die für belgische Rechnung ge⸗ kauften Getraidevorräthe von der Krone zu demselben Preise über⸗ nommen worden, und daß die schon eventuell darauf gezahlten Summen zurückerstattet werden sollten. .
Ne⸗ des Weise handhaben und na⸗
Die erste Kammer hat
Sie ermahnt die Handelsleute und Rheder, nichts angesehen
Pflichten neu⸗
Italien. Turin, 14. April. Der Senat hat gestern nach
sehr lebhafter Erörterung das Gesetz bezüglich der Anleihe von 898 Millionen mit 60 gegen 6 Stimmen angenommen.
Türkei. Konstantinopel, 6. April. Das „Journal de Constantinople“ theilt die zwischen der Pforte und der griechischen Regierung gewechselten Aktenstücke mit, welche der Aufhebung des diplomalischen Verkehrs und dem Beschlusse der Ausweisung der griechischen Unterthanen aus der Türkei vorangegangen sind. Den Aktenstücken angefügt de Redeliffe an die ihm untergebenen britischen Konsuln:
„Mein Herr, es ist zu meiner Kenntniß gekommen, daß die Hellenen, welche in die Gränz⸗Provinzen der Türkei eingebrochen
ist folgendes Circulair des Lords Stratford
sind, die griechi⸗-⸗
schen Unterthanen des Sultans zur Revolte aufwiegeln, indem sie erklären,
raß die Regiernng Ihrer großbritannischen Majestät Frankreichs bereit seien, ihnen beim Umsturze der Autorität des Sultans Beistand zu leisten. Auch habe ich die Nachricht erhalten, Manoeuvres ins Werk gerichtet werden, um glauben zu machen, daß die französischen und englischen Ambassaden allen hellenischen Unterthanen in der Türkei Schutz gewähren werden, sobald die Pforte, in Folge der Abbrechung des diplomatischen und kommerziellen Verkehrs mit Griechenland, ihren Beschluß kandgiebt, sie aus den Staaten
und odie Regierung
daß ähnliche