Höchst Ihren Staatsminister und Geheimen Rath Maximilia
Theodor von Schätzell 5 und
Höchst Ihren Regierungs⸗Rath Heinrich Hempel,
on welchen 1. geschlossen worden ist: Artikel 1.
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt⸗Dessau⸗Cöthen und
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt⸗Bernburg schließen, unbe⸗
schadet Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, vom 1. Januar 1854
ab auch ferner Ihre Lande dem Zollsysteme Preußens an.
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In Folge dessen bleiben in den Herzoglich Anhaltischen Landen
ie über Eingangs⸗, Ausgangs⸗ und Durchgangs⸗Abgaben und
deren Verwaltung in Uebereinstimmung mit den deshalb in Preußen bestehenden Einrichtungen erlassenen Gesetze, Tarife, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen auch ferner in Kraft.
Artikel F.
Etwanige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten gesetzlichen Bestimmungen und Tarife oder neue derartige. Bestim⸗ mungen, so wie Verwaltungs⸗Anordnungen, welche der Ueberein⸗ stimmung wegen auch in den Herzoglich anhaltischen Landen zur
Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung der Her⸗
oglich anhaltischen Regierungen. Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den Königlich preußischen Staaten allgemein getroffen werden.
Artikel 4.
Alle Eingangs⸗, Ausgangs⸗ und Durchgangs⸗Abgaben an den Gränzen zwischen Preußen und den Herzoglich Anhaltischen Landen bleiben ferner aufgehoben, und es können alle Gegenstände aus letz⸗ teren frei und unbeschwert in die preußischen, und umgekehrt aus diesen in die Herzoglich anhaltischen Lande eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalt:
2) der zu den Staatsmonopolen gehörenden Gegenstände (Salz), ingleichen der Spielkarten und Kalender, nach Maßgabe der I
b) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten in-
ländischen Erzeugnisse nach Maßgabe des Art. 7.
ü8 Arrikel 5.
1) Ihre Hoheiten die Herzöge von Anhalt treten den Ver⸗
bredungen, welche in den zwischen Preußen und anderen Deutschen
Staaten abgeschlossenen und den Herzoglichen Regierungen mitge⸗
theilten Zollvereinigungs⸗Verträgen in Betreff des Salzes getroffen
worden sind, in folgender Art bei:
2) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden nicht zum Vereine gehörenden Ländern in die Vereinsstaaten, ist verboten, insoweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in deren Salzämtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht; die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegen⸗ stände aus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in an⸗ dere solche Länder soll nur mit Genehmigung der Vereins⸗ Staaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln stattfinden, welche von selbigen für nothwendig erachtet werden. die Ausfuhr des Salzes in fremde nicht zum Vereine ge⸗ hörige Staaten ist frei;
was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in die anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen be⸗ sondere Verträge deshalb bestehen; wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Ge⸗ sammtvereins aus Staats⸗ oder Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden; wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Ueber⸗ einkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Trans⸗ port, und die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zur Ver⸗ Zhinderung der Einschwärzung verabredet werden.
1114“ der Salzeinschwärzung, welche aus einer
wöchsen olhee de.Iea heisse in den kontrahirenden Staaten er⸗
rungenüüber Frbarlue haen 1n sich die kontrahirenden Regie⸗ eseitigen sollen, vhse eneesch Se seh. dehe 5692 16“ den zu belästigen. hr mit anderen Gegenstän
1“ Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern behält es bei den in den kontrahirenden Staaten bestehenden Verbots⸗
Bevollmaͤchtigten unter Vorbehalt der Ratification fol⸗
oder Beschränkungsgesetzen und Debitseinrichtungen sein Bewenden. Artikel 7.
Ihre Hoheiten die Herzöge von Anhalt treten den Verabre⸗ dungen bei, welche in dem zwischen Preußen und anderen deutschen Staaten abgeschlossenen, den Herzoglichen Regierungen mitgetheilten Vertrage, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll⸗ und Handels⸗ vereins betreffend, vom 4. April 1853 hinsichtlich der innern Steuern die in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeug⸗ nisse gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen getroffen sind. Demgemäß wird, in Rücksicht auf die Steuern, welche in den Herzoglich anhaltischen Landen von inneren Erzeugnissen nach den in dem besonderen Vertrage zwischen Preußen und den Herzoglich anhaltischen Regierungen vom heutigen Tage deshalb getroffenen Verabredungen zur Erhebung kommen, zwischen Preußen und den Herzoglich anhaltischen Regierungen gegenseitig von sämmt⸗ lichen inneren Erzeugnissen, bei dem Uebergange in das andere Ge⸗ biet, weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet noch eine Uebergangs⸗-Abgabe erhoben werden; dagegen werden den übrigen Staaten des Zollvereins gegenüber die Herzoglich anhaltischen Lande hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangs⸗Abgaben in dasselbe Verhältniß, wie Preußen, treten. I Ihre Hoheiten die Herzöge von Anhalt übernehmen auch ferner die Verbindlichkeit, in Ihren Landen den im Inlande bereiteten Rübenzucker derselben Besteuerung zu unterwerfen, welche in Preußen besteht oder bestehen wird. Wegen der Anwendung gleichmäßiger gesetzlicher und administrativer Anordnungen und etwaniger Ab⸗ änderung solcher Anordnungen sollen für die Rübenzuckersteuer die⸗ selben Verabredungen maßgebend sein, welche die Artikel 2 und 3 in Bezug auf die Zölle enthalten.
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Ihre Hoheiten die Herzöge von Anhalt halten Ihren Beitritt zu denjenigen Verabredungen aufrecht, welche in den zwischen Preußen und anderen Deutschen Staaten abgeschlossenen und den Herzoglichen Regierungen mitgetheilten Zollvereinigungs⸗Verträgen über folgende Gegenstände getroffen worden sind:
1) wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee⸗, Pflaster⸗, Damm⸗, Brücken⸗ und Fährgelder, der Thorsperr⸗ und Pflastergelder ohne Unterschied, ob alle diese Hebungen für Rechnung der landesherrlichen Kassen oder eines Privatbe⸗ rechtigten, namentlich einer Gemeinde, stattfinden; wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerbsamkeit, insbesondere:
a) wegen der Befugniß der Unterthauen des einen Staates, in dem Gebiete eines anderen zum Zollvereine gehörigen Staates Arbeit und Erwerb zu suchen; wegen der, von den Unterthanen des einen Vereinsstaates, welche in dem Gebiete eines anderen Vereinsstaates Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, zu ent⸗ richtenden Abgaben; wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerbtreibenden, welche blos für das von ihnen betrie⸗ bene Geschäft Ankäufe machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen;
d) wegen des Besuches der Messen und Märkte;
wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur
Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind.
—) Ihre, Hoheiten die Herzöge von Anhalt schließen sich auch
ferner den Verabredungen an, welche zwischen den zum Zoll⸗
vereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz⸗-, Maaß⸗ und Gewichts-Systems getroffen sind, insbesondere der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30. Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz⸗
Convention, so wie dem zwischen denselben am 21. Oktober
1845 abgeschlossenen Münzkartel, und zwar der Münz-⸗Con⸗
vention dergestalt, daß der Vierzehnthalerfuß, welcher in den
Herzoglich anhaltischen Landen bereits der Landesfuß ist, als
solcher daselbst auch ferner beibehalten werden soll. Artikel 10. 8
Die Wasserzülle oder auch Wegegeld⸗Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recogni⸗ tionsgebühren), sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses, oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verabredet wird. Alle Begünstigungen, welche ein kontrahirender Staat dem Schifffahrtsbetriebe seiner Unterthanen auf den Ein⸗ gangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kon⸗ greßakte noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden
die Wasserzölle nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden.
Artikel 11.
Alle Stapel⸗ und Umschlagsrechte sind auch ferner unzulässig und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung ge⸗ zwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemein⸗ schaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrts⸗Reglements es zulassen oder vorschreiben. Artikel 12.
Ihre Hoheiten die Herzöge von Anhalt erkennen auch ferner das zwischen den Gliedern des Zoll⸗ und Handelsvereins zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchs⸗Abgaben gegen Defraubationen bestehende Zollkartel, in Gemäßheit des früher erfolgten Beitritts, als ver⸗
In Folge der in den vorhergehenden Artikeln getroffenen Ver⸗ einbarungen wird sowohl rücksichtlich des gegenseitigen Verkehrs mit eigenen und fremden Erzeugnissen, als auch rücksichtlich des Gewerbebetriebs der Unterthanen, eine völlige Gleichstellung der Herzoglichen Lande mit Preußen in den Verhältnissen zwischen den ersteren und sämmtlichen mit Preußen durch Zollvereinigungs⸗Ver⸗ träge verbundenen Staaten auch ferner gesichert bleiben.
Artikel 14.
Die den in den Art. 2 und 8 erwähnten Gesetzen und Ver⸗ ordnungen entsprechende Einrichtung der Verwaltung der Zölle und Rübenzuckersteuer, insbesondere die Bestimmung, Einrichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erfor⸗ derlichen Dienststellen, soll im gegenseitigen Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Ausführungs⸗Kommissarien angeordnet werden.
Artikel 15.
Ihre Hoheiten die Herzöge von Anhalt werden für die obere Leitung der Verwaltung, desgleichen für die ordnungsmäßige Be⸗ setzung der in den Anhaltischen Landen zu errichtenden Hebe⸗ und Abfertigungsstellen, und der daselbst erforderlichen Aufsichts⸗ Beamtenstellen nach Maßgabe der deshalb getroffenen näheren Ueberei F en.
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Die Untersuchung und Bestrafung der in den Herzoglich An⸗ haltischen Landen begangenen Vergehen gegen die Zoll⸗ und Rübenzuckersteuer⸗Gesetze erfolgt nach Maßgabe des bereits be⸗ stehenden Zollstraf⸗ und Rübenzuckersteuer⸗Gesetzes, und zwar beim administrativen Verfahren von dem für die gesammten Anhaltischen Lande zu errichtenden gemeinschaftlichen Haupt⸗Steueramte, so wie von den demselben vorgesetzten Verwaltungsbehörden, im gericht⸗ lichen Verfahren aber von den Herzoglichen Gerichten, nach den bestehenden Normen und Kompetenzbestimmungen.
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Die Ausübung des Begnadigungs⸗ und Strafverwandlungs⸗ rechts über die wegen verübter Vergehen gegen die Zoll⸗ und Rübenzuckerstener⸗Gesetze in den Herzoglichen Landen verurtheilten Personen verbleibt Ihren Hoheiten den Herzögen von Anhalt, je⸗ doch wollen dieselben von jedem Falle, in welchem dasselbe in An⸗ wendung gebracht worden ist, durch Ihre Behörden dem Königlich preußischen Provinzial⸗Steuerdirektor in Magdeburg Nachricht ge⸗ ben lassen.
Artikel 18.
Zwischen dem Königreiche Preußen und den Anhaltischen Herzogthümern wird auch ferner eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs⸗, Ausgangs⸗ und Durchgangs⸗Abgaben und an Rübenzuckersteuer stattfinden, und der Ertrag dieser Einkünfte, so wie der Uebergangs⸗Abgaben von Tabak, Traubenmost, Wein und Bier, den dieserhalb getroffenen näheren Verabredungen gemäß, nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden.
Ar t19.
Von ausländischen Waaren, welche mit Attesten der Herzog⸗ lichen Hofmarschallämter für die Hofhaltung Ihrer Hoheiten der Herzöge von Anhalt eingehen und bei dem gemeinschaftlichen Haupt⸗ amte oder bei einem Königlich preußischen Hauptamte zur schließ⸗ lichen Abfertigung gelangen, werden die Eingangsabgaben, so weit es durch die gedachten Atteste verlangt wird, nicht erhoben, sondern blos angeschrieben und den Herzoglichen Regierungen bei der näch⸗ sten Zahlung der ihnen zustehenden Antheile an den Zollgefällen statt baaren Geldes in Zahlung angerechnet werden. Artikel 20.
Handelsverträge, welche zwischen Preußen und anderen Staa⸗ ten abgeschlossen werden und das Interesse der Herzoglich Anhal⸗ tischen Unterthanen berühren, sollen in ihren Folgen den ge⸗ Fötee Unterthanen ebenso wie den Königlich preußischen ee ommen. 8 1
Artikel 21. G 8 Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags, welcher vom 1. Ja⸗
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nuar 1854 ab an Stelle der unterm 26. April und 11. Juli 1839 abgeschlossenen Vereinbarungen wegen der Zoll⸗, Steuer⸗ und Ver kehrsverhältnisse in Kraft tritt, wird bis zum letzten Dezember 1865 festgesetzt. Erfolgt nicht spätestens neun Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums von Seiten der einen oder anderen der kontrahirenden Regierungen eine Aufkündigung, so wird der Vertrag auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlän⸗ gert angesehen. Derselbe soll alsbald den betheiligten Regierungen zur Ratifi⸗ cation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden spätestens bis zum 31. Januar 1854 in Berlin bewirkt werden. So geschehen Berlin, den 20. Dezember 1853. Henning. Philipsborn. von Ploetz. Schettler. b.X“ (L. S.) C(I. S9ah - Hempel.
Der Austausch der Ratifications⸗Urkunden des vorstehender
Vertrages hat stattgefunden.
Vertrag zwischen Preußen einerse en Her⸗
zogthümern Anhalt⸗Dessau⸗Cöthen und Anhalt⸗
Bernburg andererseits wegen der Besteuerung rer Erzeugnisse. Vom 20. Dezember 1853.
Seine Majestät der König von Preußen einerseits und Sein Hoheit der Herzog von Anhalt⸗Dessau⸗Cöthen, so wie Seine Hohei der Herzog von Anhalt⸗Bernburg andererseits sind übereingekom⸗ men, im Zusammenhange mit dem heute abgeschlossenen Vertrage wegen Fortdauer des Anschlusses der anhaltischen Herzogthümer an das Zollsystem Preußens auch wegen Fortdauer der gleichen Besteuerung innerer Erzeugnisse die erforderlichen Verabredungen treffen zu lassen. Demgemäß ist von den ernannten Bevollmäch tigten Snüner Majestät des Königs von Preußen: Allerhöchst Ihren Geheimen Ober⸗Finanzrath Friedri Leopold Henning und 8 Allerhöchst Ihren Geheimen Max Philipsborn; Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt⸗Dessau Cöthen: Höchst Ihren Staats⸗Minister und Wirilichen Geheimen Rath Albert Friedrich von Ploetz und Höchst Ihren Regierungsrath Karl Schettler und
Legationsrath Alexander
Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt⸗Bernburg: Höchst Ihren Staats⸗Minister und Geheimen Rath Maxi milian Theodor von Schätzell und Höchst Ihren Regierungsrath Heinrich Hempel folgender Vertrag unter dem Vorbehalte der Ratification geschlos
sen worden:
Damit die Hindernisse auch ferner beseitigt bleiben, welche einer völligen Freiheit des gegenseitigen Verkehrs zwischen den Königlich preußischen und den Herzoglich anhaltischen Landen in der Ver schiedenheit der Besteuerung innerer Erzeugnisse entgegenstehen wür den, wollen Ihre Hoheiten die Herzöge von Anhalt die Besteuerun des Branntweins, des Bieres und des Tabaksbaues übereinstim mend mit der in Preußen gesetzlich bestehenden Besteuerung in Ihren Landen fortdauern lassen oder, soweit dies noch nicht der Fall ist, bewirken. II“
Demgemäß wird vom Tage der Ausführung dieses Vertrages an, nach Maßgabe der deshalb in Preußen jetzt oder künftig be stehenden Vorschriften, sowohl den Steuersätzen, als auch den Er⸗ hebungs⸗ und Kontrolformen nach, in den anhaltischen Landen eine Branntweinsteuer, eine Braumalzsteuer, ferner soweit in denselben Tabak gebaut wird oder gebaut werden möchte, eine Steuer vom inländischen Tabaksbau, endlich für den Fall, daß innerhalb der gedachten Lande Weinbau zur Kelterung von Most für Rechnung von Privatpersonen betrieben würde, eine Weinsteuer erhoben
werden.
Ihre Hoheiten die Herzöge von Anhalt werden die den vor⸗ stehenden Verabredungen entsprechenden Gesetze und Verordnungen soweit es noch nicht geschehen ist, erlassen, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen sich zu richten haben, durch Ihr
Regierungen zur öffentlichen Kenntniß bringen “