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Brétlau. 100 Thl.
Staatsanleihe von 1850. .. . ..
Berliner Börse vom 21. April 1854.
Hutlicher sechses-, Tonds- und deld-SCours
Eisenbahn-Actien.
“ Berl. Stadt-Obligat. Wechsel-Cousrse. “ do. do. Kur- u. Nm. Pfandb. Amsterdam 250 Fl.] Kurz 140 ¾ 140 ⅔ Ostpreussische do. dito .. . ... 140 139 ⅞ [Pommerseche Hamburg.. “ 300 M. 2 149 ⅞ 149 1 [Posensche “ 148 ¾ 148 ½ do. G London . 1 L. S. [2 6 14 6 138 Schlesische Pasr. .. .300 Fr. 78 ⁄2 78 ¼ do. Lit. B. v. Staat AAugsburg. ... 150 Fl. 99 ¼ Westpreuss. do. 99 ⁄,2[Kur- u. Nm. Rentenb. 99 5POommersche do. 99 Posensche do. 55 16 /[Preussisehe do. 93 ⅜7Khein-u. Westph.do. Sächsische do. Schlesische do. Schuldverschr. der Eichsf. Tilg.-C.. Pr. Bk. Anth. Scheine Friedrichsd'or Andere Goldmünzen à 5 Thlr.
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Leipzig in Cour. im 14 Thl. Fuss 100 Thlr.
Frkf. a. M. südd. W. 100 Fl.
Petersburg 160 S. R.. wr
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Fonds-Cousnse. Preuss. Freiw. Anleihe
202 S. S. —
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dito “ dito LvCoön 80ööö Staats-Schuldscheine. ...... 3. Prämiensch. d. Sechandl. à 50 Th.
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Brief.] Geigd. Z1. Briet. Priet. Geld.
Aachen-Düsseld...2 75 Magdeb.-Wittenb.. do. Prioritäts- do. Prioritäts- Aachen-Mastr. voll Niederschl.-Märk... eingezahlt — 3 do. Prioritäts-- Berg.-Märkische. .. do. Prioritäts- do. Prioritäts- do. Prior. III. Ser. do. do. II. Serie 2 do. IV. Serie „ Berl. Anh. Lit. A. u. B. Niederschl. Zweigb. do. Prioritäts-4 8 „[Oberschles. Lit. A. Berlin-Hamburger. — do. Lit. B.⸗ do. Prioritäts- do. Prioritäts- JEEEEE1. Prinz Wilh. Steele- 3 ¼ Berlin-Potsd.-Magd. Vohwinkel) do. Prior. Obfig. do. Prioritäts- ECEET1E1E11686““ do. do. II. Serie⸗ do. do. Lit. D. Rheinische... 1 Berlin-Stettiner... do. (Stamm-) Prior. do. Prior. Oblig. do. Prioritäts-Oblig.] Bresl.-Schw.-Freib. do. vom Staat gar. Cöln-Mindener. .... Ruhrort-Cref. Gladb.)- do. Prior. Oblig. dTTo. Proritate⸗ do. do. II. Em. Stargard-Posen.... 406. 10. 86 Phuringer. . . . Düsseldorf-Elberf. — do. Prior.-Oblig. 4 ¼ do Prioritäts4 Wilh. B. (Cosel-Odhg.) — do. Prioritäts-5 do. Prioritäts- 4 Magdeb.-Halberst. j 1
SEgUÆE 8 S; &᷑ S.!
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in- und ausländ.“ Eisenb. -Stamm- Actien und CGuit- tungsbogen. Amsterdam-Kotterdam Cöthen-Bernburg. Frankfurt-Hanau 8 Craeau-Oberschles.... Kiel-Altona ivorno-Florenz 4 udwigshafen-Bexbach4 Mainz-Ludwigshafen. 4 Mecklenburger. 4 35 ½ Nordb. (Friedr. Wilh.))4 377 Zarskoje -Selo pro St. sfe. —
Prioritöts- Actien.
Amsterdam-Rotterdam Cracau-Oberschlesische Nordb. (Friedr. Wilh.) ³ Belg. Oblig. J. de l'Est%&
do. Samb. et Meuse
Kass.-Vereins-Bk.-Aect.
Achtamtliche
74. Brief. Geid.
Cotirungen.
91 ¼ 90 ¹o. do. 300 Fl 102 * (Schwed. Oerebro Pfdbr.’- 64 6: Ostgothische do. Sardin. Engl. Anleihe. Sardin. bei Rothschild’: Hamb. Feuer-Kasse.. 3 do. Staats-Präm.-Anl. — I12 Lübecker Staats-Anl. 90¼ 892 Kurhess. Pr. 0 bl. 40 I 4 Jb
6323, Schaumburg-Lippe do. 42⸗ 59 1 4
Weimar. Hausk. . Braunschw. Bank.... Oesterreich. Metall.... do. Bank-Actien.. Russ. Hamb. Cert. do. Stiegl. 2. 4. Anl do. do. 5. Anl. do. v. Rothschild Lst. do. Eugl. Anleihe.... do. Poln. Schatz-Obl. 25 Thlr d9. do. Cent. 1. A. “ . do. qa. L. 29 öö,. — Span. 3 % inl. Schuld. Poln. neue Pfandbr. GI 84 — do. 1 à 3 % steigend,
— —
AEmASEmesmnneesö
Bergisch-Märkische 60 a 60 ½ gem. Berlin-Anhalter Litt. A. u. B. 105 ¼ a ¼½ gem. Berlin-Hamburger 89 ¼ a 89 ½ gem. Berlin-Potsdam- Masdeburger 81 a 83 gem. Berlin-Stettiner 120 a 120 ¼ gem. Breslau-Schweidnitz-FE reiburger 99 ½ a 99 ¼ gem. Cöln-Minden 103 a 104 gem.
Oberschl. Litt. A. 162 a 163 gem. Oberschl. Litt. B. 139 a 138 gem.
do. Prior. 83 a 83 i gem. Wilhelmsbahn (Cosel-Oderberg) 146 ½ a
4145 gem. Ludwigsh.-Bexb. 107 ¼, 106 ½⅞ a 107 gem. Nordbahn (Fr. Wilh.) 36 ¾, 37 ¾ a 37 gem. Oestr. Metall. 63 ⅞, a ½ gem. RKuss. von
Bothsch. 89 ½ a 90 gem.
Berlim, 21. April. Die Börse war heute günstig gestimmt und die Course stellten sich bei belebiem Geschäft von Neuem höher. Preussische Fonds zum Theil etwas billiger begeben, ausländische auch niedriger verkauft.
EWeFrlaAkhern 6sesrelaebhorse vom 21. April.
Weizen loco 85 — 96 Bthlr.
Roggen loco 70 — 75 Rthlr., schw. 85 pfd. 69 ½ Rthlr. pr. 82 pfd. bez., Frühjahr 69 a 70 a 69 ½ Rihlr. bez., Mai-Juni 68 a 69 ¼ Üthlr. bez., Juni- Juli 68 a 68 ⅞ Rthlr. bez., Juli-August 66 5 a 67 Rthlr. bez.
Gerste, grolse 49 — 53 Kthlr., kleine 42 — 46 Rthlr.
Hafer 36 — 41 Rthlr., Liecferung 48pfd. 37 Riühlr. G. Erbsen 66 — 72 Kthlr. 1
Winterrapps 83 — 84 Rthlr. nominell, Winterrübsen 82 — 83 Rthlr. nominell.
Rüböl loco 12 ½⅛ Rthlr. bez., 12 ⁄2 Br., 12 7⁄à2 G., April u. April- Mai 12 ⅞ Rthlr. bez. u. Br., 12 ⁄2 G., Mai-Juni 12 ½ Rthlr. bez. u. Br., 12 ⅞ G., September-Oktober 11 ¾ Rihlr. Br.
Leinöl loco 13 ½ Rthlr., Lieserung pr. Mai-Jani 12 % Rthlr. bez.
Spiritus loco ohne Fass 32 a 31 ½ Rthlr. be⸗., April-Mai 31 ½ a 32 Rthlr. bez., Br. u. G., Mai-Juni 31¾ a 32 ¼ Rthlr. bez., 32 ½ Br., 32 G., Juni- Juli 32 ¼ a 33 Rthlr. bez. u. Br., 32 ¾ G., Julh-August 34 ⅞ Rthlr. Br., 34 G.
Weizen unverändert. Roggen anfangs angeboten, schliesst fest
höher. Rübö! unverändert,
KaIaI.ILiske. Neustadt-Eberswalde, 20. April.
228 Wspl. Weizen, 737 Wspl. Roggen, 74 Wspl. Gerste, 136 Wopl. Hafer.
Frankfeart a. M., Donnerstag, 20. April, Ra hmittags 2 Chr. (Tel. Dep. d. C. B.) Schlufs-Course: Nordbahn 37 ⅞ Br. 5 proz. Metalliques 62 ½. 4 ⅛½proz. Metalliques 56 ¼. 3proz. Spanier 33. 1proz.
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Spanier 17 336. Kurhessische Loose 32 ½. Wien 87 ½. Hamburg 88 ½ London 117 ⅛. Paris 94 ½. Amslterdam 100 . Ludwigshafen-Bexbach 107 ⁄½. Frankfurt-Hanau 85 ¼.
Anster-dlana, Donnerstag, 20. April, Nachmittags 4 Uhr. (Tel.
Dep. d. C. B.) Oesterreichische und holländische Effekten begehrt, lebhaftes Geschäft. Schluss -Course: 5proz. Metalliques v ö 7, 5proz. Metalliques 59 76%. 2 ½proz. Metalliques 30 ½. 1proz. Spanier 17 ¼.
3proz. Spanier 32 ½. Londoner 114““
Wechsel 25. Hamb. Wechsel, kurz 35 . Petersburger Wechsel
1, 60. Holländische Integrale 56.
Wien, Frcitag, 21. April, Nachmittags 1 Uhr 30 Minuten. (Tel. Dep. d. C. B.) Anfangs der Börse günstiger. Schlufs-Course: Silberanleihe 113. 5ͤproz. Metalliques 85 ½. 4 ½proz. Metalliqques 70 ½. Bankactiemn 1210. Nordbahn 226 ½¼. 1839er Loose 419]. Neueste An⸗ leihe 88 ½. London 13, 14. Augsburg 135 ¼. Hamburg 100 ½. Paris 160 ¾. Gold 39 ¼. Silber 34 ½.
Paris, Dopnerstag, 20. April, Nachmittags 3 Uhr. (Jel Dep. d. C. B.) Auf die Nachricht des „Moniteur“, dass der König von Preussen ceinen eigenhändigen Brief an den Kaiser Napoleon gerichtet habe, eröfsnete die Börse in sechr günstiger Siimmnung. Die 3proz. wurde Anfangs zu 63, 95 gemacht. Im Verlaufe des Geschäafls trat theils durch Gewinnréalisirungen, theils durch beunruhigende Gerüchte eine mattevge Haltung ein, und sank die 3proz. auf 63, 10, erholte sich aber wieder und schloss zur Notiz. Schluss- Course: 3proz. Rente 63, 30. 4 ½proz. Rente 90. 3proz. Spanier 33. 1proz. Spanier 17 ¼. Silber- anleihe 79.
1L2On-Ons, Donnerstag, 20. April, Mittags 1 Uhr. (Tel. Dep. d. C. B.) Consols 88 ½¼.
— Nachmittags 5 Uhr 30 Minuten. (Tel. Dep. d. C. B.) Schluss- Course: Consols 87 ⅞. 1proz. Spanier 17 ½, ¾. Mexikaner 24, 24 ½¼. Sardinier 78, 80. 5proz. Russen 91, 93. 4 ⁄ proz. Russen 80, 82.
KAAühveehenesl. Donnerstag, 20. April. (Tel. Dep. d. C. B) Baum- wolle: 7000 Ballen Umsatz. Preise gegen gestern unveränder
Redaction und Rendantur: Schwi eger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
(Rudolpb Decker.)
Se
Das Abonnement beträgt 25 Sgr. für das Vierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.
uslandes nehmen SBestellung an, r Herlin die Expedition des Aönigl. reußischen Staats-Anzeigers
Mauer⸗Straße Nr. 54.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Die Wahl des Gymnasial⸗Oberlehrers Dr. Er nst Baum⸗ gardt zu Cöslin zum Direktor der neu errichteten Realschule zu Potsdam Allergnädigst zu genehmigen. 1
Dem Justizrath Ziekursch zu Glogau ist die nachgesuchte Entlassung von dem Amte als Rechtsanwalt und als Notar vom 1. Mai d. J. ab ertheilt worden. v“
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Allgemeine Verfügung vom 10. April 1854, —
die Beschäftigung der Gefangenen in den gericht⸗
lichen Gefängnissen und die Verwendung des Arbeitsverdienstes betreffend.
Instruction vom 24. Oktober 1837 urd Allerhöchste Order vom 14. Juli 1839 (Just. Minist. Blatt S. 270). Allerhöchste Order vom 28. Dezember 1840 (Ges. Samml. von 1841 e Verfügung vom 8. Juni 1846 (Just. Minist. Blat EP]
In den gerichtlichen Gefängnissen hat bisher da, wo die Orts⸗ verhältnisse nicht hinreichende Gelegenheit darbieten, die Gefangenen für Rechnung von Privat⸗Personen arbeiten zu lassen, eine regel⸗ mäßige Beschäftigung derselben Schwierigkeiten gefunden, weil zu ihrer Beschäftigung für Rechnung der Gefängniß⸗Verwaltung häufig die dazu nöthigen Betriebsfonds gefehlt haben.
Um die in dieser Beziehung vorhandenen Hindernisse zu besei⸗
tigen und ein möglichst gleichmäßiges Verfahren herbeizuführen, wird hierdurch Folgendes bestimmt: G 1 1) Die Gerichte erster Instanz sind ermächtigt, in den unter
ihrer Aufsicht und Verwaltung stehenden Gefängnissen die Gefan⸗
genen für Rechnung der Anstalt arbeiten zu lassen, sofern dies nach den Orts⸗ und Verkehrs⸗Verhältnissen für zweckmäßig zu erachten und auf eine ausreichende, dauernde Beschäftigung der Gefangenen von Seiten der Privat-Personen nach den bisherigen Erfahrungen nicht zu rechnen ist, eine solche auch durch Abschluß von Verträgen mit Geschäftstreibenden nicht herbeigeführt und gesichert werden kann.
2) Die Wahl der Beschäftigungsarten ist von den in den Ge⸗ fängnissen vorhandenen Raͤumlichkeiten zund von der Gelegenheit zum Absatze der erzeugten Waaren abhängig; dieselbe wird daher unter Hinweisung auf den Inhalt des §. 23 der Instruction für die Inspektoren, Aufseher und Wärter in den gerichtlichen Gefan⸗ gen⸗Anstalten vom 24. Oktober 1837 dem Ermessen der Direktoren der Stadt⸗ und resp. Kreisgerichte überlassen.
Auf die Anfertigung der erforderlichen Kleidungsstücke und La⸗ gergeräthschaften für die Gefängnisse und auf die Beschaffung der für diese und für die Gerichts⸗Lokalien nothwendigen Utensilien ist, soweit als thunlich, vorzugsweise Bedacht zu nehmen.
3) Bei jeder Gefängniß⸗Verwaltung, welche die Gefangenen für Rechnung der Anstalt beschäftigt, soll, um der Letzteren die Mittel zum Ankauf der erforderlichen Rohmaterialien zu gewähren, ein Betriebsfond gebildet werden, dessen Umfang in der Art zu bemessen ist, daß der Betrag desselben nach Abrundung auf Dekaden in der Regel die Summe nicht übersteigt, welche sich ergiebt, wenn
vorhandenen Dienstpersonale eine Erleichterung ver
auf jeden Gefangenen 2 Thaler Betriebsfond gerechnet werden, wobei die nach dem Durchschnitte eines Jahres im Gefängnisse täg⸗ lich vorhanden gewesene Kopfzahl zum Grunde zu legen ist.
Die Königlichen Obergerichte sind befugt, eine Erhöhung der Betriebsfonds auf das Doppelte des nach dem eben gedachten Maaß⸗ stabe sich ergebenden Betrages in den Fällen zu gestatten, wo ob⸗- waltende eigenthümliche Verhältnisse dies nothwendig machen.
Eine weitere Verstärkung der gedachten Fonds darf nur mit Genehmigung des Justizministers stattfinden; dagegen soll eine Er⸗ mäßigung der bei einigen Gefängnissen schon vorhandenen aus dem Arbeitsverdienste der Gefangenen gebildeten Betriebskapitalien in Folge dieser Bestimmungen nicht eintreten. v
4) Die zur Bildung von Betriebsfonds vorläufig erforderlichen Geldmittel koͤnnen die Stadt⸗ resp. Kreisgerichte, da, wo solche Fonds noch nicht vorhanden sind, den von ihnen ressortirenden Ge⸗ fängniß⸗Verwaltungen innerhalb der oben unter Nr. 3 bezeichneten Gränzen aus den Beständen der Salarien⸗Kasse überweisen und bei der Letzteren die so verwendeten Beträge bis zu der in Gemäß heit der Bestimmungen unter Nr. 6. herbeizuführenden Erstattung als Vorschuß nachweisen lassen.
Uebersteigen indeß die aus der Salarien⸗Kasse zu diesem Zwecke zu leistenden Vorschüsse die Summe von 300 Rthlrn., so ist zur Anweisung derselben die Ermäͤchtigung des vorgesetzten Ober⸗ Gerichts erforderlich; das Letztere hat dazu die Genehmigung des Justiz⸗Ministers nachzusuchen, wenn die an die Gesängniß⸗Ver⸗ waltungen innerhalb des Bezirks eines Stadt⸗ resp. Kreisgerichts zu gewährenden Vorschüsse zusammengenommen mehr als 500 Tha⸗ ler betragen.
Die Königlichen Obergerichte haben die in dieser Beziehung an sie gelangenden Anträge sorgfältig zu prüfen und darauf Be⸗ dacht zu nehmen, daß nicht Summen aus den Salarienkassen vor— schußweise entnommen werden, zu deren Rückerstattung ein längerer als fünfjähriger Zeitraum erforderlich sein würde. b
In den Berichten, welche über diesen Gegenstand in den dazu geeigneten Fällen seitens der Königlichen Obergerichte an den Justiz⸗Minister erstattet werden, ist unter Angabe der täglichen Durchschnittszahl der Gefangenen die Nothwendigkeit zur Beschaͤf⸗ tigung derselben für Rechnung der Anstalt, die Wahl der Beschäf⸗ tigungsart, die Wahrscheinlichkeit des davon erwarteten Erfolges und die Höhe des beanspruchten Betriebsfonds zu begründen, so wie auch der Zeitraum zu bezeichnen, in welchem die gänzliche Zu⸗ rückerstattung des etwa beantragten Vorschusses zu bewirken sein wird.
5) In Beziehung auf die Rechnungsführung bei den Arbeits⸗ kassen haben die Königlichen Obergerichte, soweit dies noch nicht geschehen, unter Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse die nöthigen Anweisungen zu ertheilen. Hierbei ist darauf hinzuwir⸗ ken, daß unter möglichster Vereinfachung des Rechnungswesens jederzeit nicht allein der Baarbestand der Kasse, sondern auch der Werth der vorhandenen rohen und verarbeiteten Materialien über⸗
en werden kann. se gewöhnlichen und außerordentlichen Revistonen der Sala⸗ rienkassen sind auch auf die Verwaltung der Gefängniß ⸗Arbeits⸗ kassen auszudehnen, wobei die aus den Büchern sich ergebenden
Bestände an rohen und verarbeiteten Materialien probeweise, jähr⸗
ich aber wenigstens einmal vollständig, nachzusehen sind. “ bi Für solche Arbeiten, welche „von den Gefangenen zu den Zwecken der Gerxichte oder der Gefängnisse ausgeführt werden, ist der ortsübliche Lohn dafür in Gemäßheit der allgemeinen “ gung vom 8. Juni 1846 für Rechnung des sächlichen und d- hungsweise des Kriminalkosten⸗Fonds in Ansatz zu bringen. 8g9. ist aber zu beachten, daß zu den hiernach zu lohnenden 88 8 diejenigen Verrichtungen zu rechnen sind, durch vensh mics, wie
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