und in beiden Fällen zugleich die Identität und Qmantität Ladung durch A Weise festgestellt worden ist. 8
Die Regierungen ⸗von Preußen, Sachsen und Hannover werden ihre Zoll⸗ und Steuer⸗Beamten besonders verpflichten, in allen Fällen, wo nach dem Obigen eine spezielle Revision zu Wittenberge nicht erfolgt, diese Revision bei denjenigen ihrer Zoll⸗ oder Steuer⸗ Aemter, bei welchen die Erledigung des Begleitscheins oder die Abfertigung auf Begleitschein geschieht, sorgfältigst auch dann vor⸗ zunehmen, wenn dabei die Kassen des eigenen Staats nicht bethei⸗ ligt sind, und die Anordnung treffen, daß das Ergebniß der bei ihren Zoll⸗ oder Steuer⸗Aemtern bewirkten speziellen Revisionen in die Manifeste vollständig und genan eingetragen werde.
Artikrl 3. 8
Die Regierung von Preußen genehmigt, daß von Seiten der Regierungen von Hannover, Dänemark und Mecklenburg⸗Schwerin ein gemeinschaftlicher Elbzoll⸗Kommissar zu Wittenberge angestellt werde. “ Die Reihenfolge der den zuletzt genannten drei Regierungen, ser Stelle bleibt der besonderen
* Bes
abwechselnd zustehenden Besetzut Vereinbarung derselben überlasser Das Amt des gemeinschaftlichen Elbzoll⸗Kommissars ist von den anstellenden Regierungen ausreichend zu dotiren. 8 Sporteln und Nebeneinnahmen von den Zollpflichtigen darf rselbe unter keinem Namen oder Vorwande beziehen. Von der Ernennung jedes Elbzoll⸗Kommissars und von jeder neuen oder veränderten Dienst⸗Instruction desselben werden die Königlich Preußische und die Königlich Sächsische Regierung be⸗ nachrichtigt werden. 1 Dem Elbzoll⸗Kommissar kann von den anstellenden Staaten ein ihm untergeordneter Gehülfe beigegeben werden, welcher ihn jedoch nur ausnahmsweise in Fällen der Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung selbstständig zu vertreten hett. Artikel 4. Deer gemeinschaftliche Elbzoll⸗Kommissar Zollamte Wittenberge 2) das Interesse derjenigen Staaten, für welche derselbe fungirt, in allen Elbzoll⸗Angelegenheiten vertreten und zu dem Ende namentlich b) befugt sein, den Revisionen der Schiffsladungen und Flöße, woelche jedoch den Königlich preußischen Beamten allein zu⸗ stehen, mit beizuwohnen, um dadurch die Ueberzeugung zu ge⸗ winnen, daß auch die Rechte dieser Staaten bestens wahr⸗ genommen werden.
An dem Geschäftsbetriebe der Königlich preußischen Zoll⸗ behörde zu Wittenberge darf derselbe nicht unmittelbar Theil nehmen.
c) Die Zollregister des Königlich preußischen Haupt⸗Zollamtes Wittenberge über eingehende, ausgehende und durchgehende
soll bei dem Haupt⸗
Güter und über die davon erhobenen zollvereinsländischen und Elbzoll⸗Gefälle, so wie die Notizregister über die Revision solcher Elbschifffahrts⸗Ladungsgegenstände, welche in Hannover, Dänemark und Mecklenburg elbzollpflichtig, in Preußen oder Sachsen aber von allen Abgaben frei sind und in den dortigen Zollregistern nicht aufgeführt werden, sollen ihm jederzeit auf Verlangen im Amtslokale vorgelegt werden, um daraus das Nöthige zu extrahiren und die ihm von den betreffenden Zoll⸗
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ämtern zugehenden Manifeste damit zu vergleichen. 9 9 0 7
0) Er soll in jedem Falle des in Wittenberge eintretenden Be⸗
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gleitschein⸗Verfahrens von dem Ausfall der am Bestimmungs⸗
orte der Ladungen vorzunehmenden speziellen Revision voll—
ständig durch das Haupt⸗Zollamt zu Wittenberge unterrichtet werden.
e) Er darf den zollrichterlichen Untersuchungen, soweit diese die durch ihn vertretenen Interessen betreffen, persönlich beiwoh⸗ nen und die Akten über solche Untersuchungen einsehen und
extrahiren.
f) Er hat die nacherhobenen Gefälle, Strafen, Kosten und Ent⸗ schädigungsbeträge in Empfang zu nehmen und an die Zoll⸗ ämter der betreffenden Staaten zu befördern.
Es bleibt ihm überlassen, behufs einzuleitenden Strafverfah⸗
rens zwischen mehreren etwa zuständigen Gerichtsständen die
Weahl zu treffen.
h) Er hat, was seine Beziehungen zu Königlich preußischen Zollbehörden betrifft, in allen Fällen nur mit dem Ober— Inspektor oder mit dem Zollrichter des Haupt⸗Zollamtes, bei dem er angestellt ist, amtlich zu verhandeln.
Die Regierun B 11X“ Regierungen 86⸗ Sachsen genehmigt, daß von Seiten der 83 g Hannover, Dänemark und Mecklenburg⸗Schwerin, falls dieselben es angemessen finden sollten, auch bei dem Haupt⸗ 81g Schandau ein gemeinschaftlicher Elbzoll⸗Kommissar ange⸗ 8 t werde, auf dessen Verhältnisse alsdann die Artikel 3 und 4 Anwendung finden.
In gleicher Weise und unter denselben Bedingungen geneh⸗
der * 2 — 1a. — Anlegung des Verschlusses oder in sonst geeigneter
so
migt die Regierung ver, daß von Seiten der Regierun
gen von Dänemark und Mecklenburg ein gemeinschaftlicher Elbzoll
Kommissar bei dem Haupt⸗Zollamte zu Harburg angestellt werde Artikel 6.
Sämmtliche Elbzoll⸗Aemter der kontrahirenden Staaten und der zu Wittenberge angestellte Elbzoll⸗Kommissar (so wie eintreten⸗ den Falles die Elbzoll⸗Kommissare zu Schandau oder Harburg) haben sich unter einander auf Verlangen Mittheilungen aus den Registern zu machen und die Einsicht der letzteren am Orte ihrer Aufbewah⸗ rung dem Vorstande des requirirenden Zollamtes oder dem gemein⸗ schaftlichen Elbzoll⸗Kommissar zu gestatten.
Ergeben, rücksichtlich elbaufwärts nach oder durch Preußen geführter Schiffsladungen, die durch Königlich preußische oder Kö⸗ niglich sächsische Zoll⸗ oder Steuerämter vorgenommenen speziellen Revisionen eine Abweichung von den, bei Passirung Einer oder Mehrerer der Königlich hannoverschen, Königlich dänischen oder Großherzoglich mecklenburgischen Elbzoll⸗Hebungsstellen abgegebenen Declarationen und eine Verkürzung der dort zu entrichten ge⸗ wesenen Zollbeträge, so wird der Schiffer bei den betreffenden Kö⸗ niglich preußischen oder Königlich sächsischen Revisionsstellen nicht abgefertigt, bevor er nicht daselbst, Behufs Aushändigung an den gemeinschaftlichen Elbzoll⸗Kommissar, die verkürzten Zollgefälle nach⸗ gezahlt und zugleich Strafe und Kosten erlegt oder dieserhalb Sicherheit bestellt hat.
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Für die elbniederwärts zur Verschiffung in oder durch die Zollgeleite Hannovers, Dänemarks oder Mecklenburgs bestimmten Ladungen bildet das Haupt⸗Zollamt Wittenberge die gemeinschaft⸗ liche Anmeldestelle, und so weit dieselben nicht unter Begleitschein⸗ Kontrole auf Königlich hannoversche Zoll⸗ oder Steuerstellen gestellt sind, auch die gemeinschaftliche Revisionsstelle.
Ergiebt sich durch die vorgenommene Revision eine unrichtige Manifestation solcher Ladungen dahin, daß zu denselben gehörende Gegenstände gar nicht oder in zu geringer Menge, oder in einer Gattung, welche die Zollfreiheit oder die Anwendung eines gerin⸗ geren Zollsatzes zur Folge gehabt haben würde, deklarirt sind, so wird rücksichtlich dieser Güter der davon für die Elbzoll⸗Geleite Hannovers, Dänemarks und Mecklenburgs, welche die verschwie⸗ genen oder unrichtig angegebenen Güter nach Inhalt des Mani⸗ festes oder der sonst über die Ladung sprechenden Papiere erreichen sollten, zu erlegende Zoll als defraudirt angenommen, und es findet auch auf diese Fälle der Artikel 7 Anwendung.
Die Vorschriften in dem letztgenannten Artikel haben auch die Königlich hannoverschen Zoll⸗ und Steuerämter in Ausführung zu bringen, wenn rücksichtlich der elbniederwärts durch das Königlich dänische und die Großherzoglich mecklenburgischen Elbzoll⸗Geleite verschifften, unter Begleitschein⸗Kontrole stehenden Ladungen die bei diesen Aemtern vorgenommenen speziellen Revisionen eine Abweichung von der Declaration und eine Verkürzung der bei Passirung Einer oder Mehrerer der Königlich dänischen oder Großherzoglich mecklen⸗ burgischen Elbzoll-⸗Hebungsstellen zu entrichten gewesenen Zollbeträge ergeben sollte.
Artikel 9. v
Wenn die zu Wittenberge anlangenden Schiffe dort wegen angelegter Begleitschein⸗Kontrole ohne spezielle Revision zur Weiter⸗ fahrt abgefertigt werden sollen, so ist, bevor letzteres geschieht, da⸗ von jedesmal der gemeinschaftliche Elbzoll⸗Kommissar zu benachrich⸗ tigen und auf dessen Verlangen der Schiffer vor seiner Weiterfahrt zur Bestellung einer besonderen Sichert eit für die in der Auffahrt bei den hannoverschen, dänischen und mecklenburgischen Elbzoll⸗Erhebungs⸗ stellen etwa zu wenig entrichteten, oder für die in der Niederfahrt bei diesen Hebestellen nach Maßgabe unrichtiger Manifestation etwa zu wenig zur Erhebung kommenden Gefälle anzuhalten.
Diese Sicherheit soll jedoch ein Drittheil derjenigen Elbzoll⸗ Beträge, welche in der Auffahrt erwiesenermaßen bei den Elb⸗ zoll⸗Erhebungsstellen Hannovers, Dänemarks und Mecklenburgs ent⸗
ötet sind, oder in der Niederfahrt nach den Manifesten bei
stellen zu entrichten sein werden, nicht überschreiten. V-.
Hannover, Dänemark und Mecklenburg behalten sich, in Ge⸗ mäßheit der Elbschifffahrts⸗-Akte, das Recht zur speziellen Revision derjenigen Ladungen, welche Wittenberge in der Niederfahrt nicht pafsirt haben und in der Auffahrt nicht zu erreichen bestimmt sind, wie zur allgemeinen Revision aller Fahrzeuge, ausdrücklich vor. 8 JE 1“
Dauer dieses Vertrages wird auf zwölf Jahre, vom 1. Januar 1854 bis zum 31. Dezember 1865 festgestellt.
Derselbe soll den kontrahirenden Regierungen zur Genehmi⸗ gung vorgelegt und sollen die darüber ausgefertigten Ratifications⸗ Urkunden vor dem Schlusse des Monats Dezember d. J. in Berlin ausgewechselt werden. ““ B ““
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Spo geschehen Magdeburg, den zwanzigsten Dere Ei send 18879 heh⸗ sü⸗bung. zwanzigsten Dezember Eintausend (L. S.) Louis Alexander von Jordan.
2 S.) Albert von Zahn.
(L. S.) Johaunn Karl Hermann Ra sch (L. S.) Karl Ludewig von Warnstedt.
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(L. S.) Karl Friedrich Wilhelm Prosch.
Der vorstehende Staatsvertrag ist allseitig ratifizirt und die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden zu Berlin bewirkt worden * “
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 26. No⸗ vember 1853 — betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges bei Streitigkeiten über die Noth⸗ wendigkeit von Pfarr⸗ und Kirchenbaut
Auf den von der Königlichen Regierung; Kompetenz⸗Konflikt in der bei der Königlichen Kreisgerichts⸗ Kommission zu J. anhängigen Prozeßsache ꝛc. ꝛc. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für unbegründet zu erachten Von Rechts wegen.
rhobenen
Die Königliche Regierung zu Stettin, Abtheilung für Kirchen⸗ Verwaltung und Schulwesen, hat im Wege des Interimistikums entschieden, daß die Nothwendigkeit vorhanden sei, die Wirthschafts⸗
Gebäude auf dem Pfarrgehöfte zu V. durch einen Anbau an der
Scheune, durch den Neubau eines Stallgebändes und den Umbau des alten Stallgebäudes zu erweitern; in dem Resolut ist zugleich das Nähere wegen Ausführung des Baues, so wie wegen der Kosten festgesetzt, und zwar sollen letztere aus der Kirchenkasse entnommen, im Falle deren Insufficienz aber von dem Patron zu ³, von den Eingepfarrten, die außerdem Hand⸗ und Spanndienste zu leisten haben, zu „ hergegeben werden. Die Gemeinde bestreitet die Noth⸗ wendigkeit des Baues und hat gegen das Resolut Rekurs einge⸗ legt, ist aber, weil letzteres nicht rechtzeitig geschehen, von dem Königlichen Ministerium der geistlichen Angelegenheiten mit ihrer Beschwerde zurückgewiesen worden. Sie hat darauf bei der Kreis⸗ gerichts⸗Kommission zu J. gegen die Pfarre geklagt, mit dem An trage: zu erkennen, daß die Pfarre nicht für befugt zu erachten, die Vergrößerung und Erweiterung der auf dem Pfarrgehöfte stehenden Wirthschaftsgebäude zu verlangen, eventualiter dieselbe zu
verurtheilen, die im Wege der interimistischen Festsetzung von der Gemeinde aufgebrachten Beträge zu erstatten. Vor Beantwortung der Klage ist von der Regierung zu Stettin der Kompetenz⸗Kon⸗ flikt erhoben, weil nach §. 707, Thl. II. Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts die Nothwendigkeit eines geistlichen Baues ausschließlich und definitiv von den geistlichen Oberen festzusetzen sei.
Der Kompetenz⸗Konflikt kann jedoch nicht für begründet er⸗ achtet werden. Zwar hat es kein Bedenken, die zunächst nur von Kirchenbauten handelnden §§. 707—709 Th. II. Tit. 11 des Allg. Landrechts auch auf Pfarrbauten anzuwenden, und der in dieser Beziehung von dem Appellations⸗Gericht in seinem Gutachten an⸗ geregte Zweifel erscheint nicht erheblich. Denn, wenngleich der von den Beiträgen zu Pfarrbauten handelnde §. 790 a. a. O. allerdings zunächst nur auf die §§. 710 seq, hinweist, so recht⸗ fertigt doch die gesetzlich ausgesprochene Gleichstellung der Pfarr⸗ (§. 774 desselben Titels), wie nicht minder die hier entschieden zu⸗ treffende Analogie und die Allerhöchste Kabinets⸗ Praxis konst angenommene Anwendbarkeit g. a. O. auf Pfarrbauten vollkommen. petenz⸗Konflikt nicht. Dieselben, insbesondere stehen offenbar in unmittelbarem Zusammenhan
den Kom⸗ S8 und 709, besagen, wie
es nicht deutlicher hätte geschehen können, daß auch über die Noth⸗ wendigkeit eines kirchlichen Baues, wenn die Interessenten darüber streiten, der Richter entscheiden soll. Die Regierung zu Stettin meint zwar, daß bei dieser Auslegung die Vorschrift im §. 707 durch die Bestimmungen in den §§. 708 und 709 aufgehoben oder überflüssig gemacht werde, und daß deshalb, sofern es sich um die Nothwendigkeit oder die Art eines Kirchenbaus handle, jener Vor⸗ schrift vor diesen Bestimmungen der Vorzug gegeben werden müsse. Hierin ist ihr indeß nicht beizutreten. Der §. 707 hat zunächst darin seine Bedeutung, daß er hinsichtlich der Kirchenbauten die den Oberen obliegende Verpflichtung ausspricht. Ihres Amtes sei es, die Nothwendigkeit eines Baues zu prüfen und die
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“ bestimmen. Bei ihrer Entscheidung hat es sein ö6öX unter den Interessenten ein Streit nicht obwaltet. Ist Letzteres der Fall, so soll von den geistlichen Oberen die güt⸗ 1u Regulirung der Sache versucht, und — falls solche nicht ge— “ “ der Nothwendigkeit, der Art und der Kosten des orläufige Festsetzung getroffen, die definitive Entscheidun aber dem Richter überlassen werden. 1““ ’g “ mag 19 die Zweckmäßigkeit dieser Vorschriften anderer g. als der Gesetzgeber sein; man varf ihnen aber keinen Sinn. beilegen, als welcher aus den Worten und dem Zu⸗ Lncr a deutlich erhellt. (§. 46. Einleitung zum Allgemeinen ““ .“ auch “ von der Regierung zur Unter⸗ ung ihrer Ansicht angeführten früheren Entscheidungen des Gerichtshofes vom 23. Dezember 1847 und 2. Februar 1848 (Minist. Bl. von 1848 Seite 149 und 150) nicht geschehen, viel⸗ mehr in den Gründen dieser Erkenntnisse, welche zwei von den vorliegenden wesentlich verschiedene Fälle betrafen, ausdrücklich an⸗ erkannt, daß die rechtliche Entscheidung über die Nothwendigkeit eines kirchlichen Baues dann zulässig sei, ween Streit darüber unter den Interessenten obwaltet.
Das von der Regierung gleichfalls in Bezug genommene Re⸗ script des Königlichen Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 1829 (nicht 1840), welches in dem Ministerial⸗Blatt für die innere Verwaltung von 1840 Seite 291 abgedruckt ist, be⸗ handelt die Frage, ob bei den Verhandlungen über vorzunehmende kirchliche Bauten besondere Repräsentanten der Gemeinde zugezogen werden müssen, und bemerkt, daß über die Nothwendigkeit und über die Art des Baues ohne Bedenken mit den Kirchenvorstehern allein verhandelt werden könne, weil diese Punkte nach §. 707 Theil II. Tit. 11 des Allgem. Landrechts von der Bestimmung der kirchlichen Aufsichts⸗ Behörden abhangen, und es also nur darauf ankomme, diesen Behörden die zur Fassung ihres Beschlusses erforderliche Information zu verschaffen. Es ist hiermit also über die vorlie⸗ gende Frage, wenigstens ausdrücklich, nicht entschieden, jedenfalls aber durch diese in einem Spezialfalle ergangene administrative L“ keine Norm für die Entscheidung des Gerichtshofes ge geben.
Berlin, den 26. November 1853 8 1 Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Komvetenz⸗Konflikte
Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und kommandirende General des 1sten Armee⸗Corps, von Werder, von Neisse.
Ab gereist: Der General⸗Major und Commanden der: Infanterie⸗Brigade, von Horn, nach Neisse.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 27. April. Nachdem der den Kammern in der diesjährigen Session vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur
Verbesserung des Unterpfandwesens in den hohenzol⸗ hernschen Landen mit einigen nicht besonders erheblichen Ab änderungen von beiden Kammern angenommen worden, hat Se Majestät der König denselben am 24sten d. Mts. durch Allerhöchste Vollziehung zum Gesetze zu erheben geruht. (Pr. C.)
— Der am 26sten um 5 Uhr früh aus Frankfurt a. M. abg gangene Eisenbahnzug hat in Guntershausfen den Anschluß an den Zug nach Berlin nicht erreicht.
Lübeck, 24. April. Unser Senat hat, wie bereits schon früher in Kürze mitgetheilt wurde, in seiner Sitzung vom 10. d. M. be⸗ folgt:
schlossen, wie f V Frankreich und Groß
2 Berlick ,111 S/2 Iqs 9191 In Seruc igung des zwischen 1 6 489
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Senat, behufs Wahrung der Fiter ö 6 “ ehrs, zu verfüugen und hi.
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oder deren Unterthanen bestimmt, ist verboten.
) Zur Kriegs⸗Contrebande gehören Waffen, Geschütz, Geschosse und Munition cuùer Art, namentlich auch Pulver, Kugeln, Rakreten, Zündhütchen und alle sonstigen unmittelbar zum Kriegsgebrauch dienlichen Gegenstände, so wie Salpeter, Schwefel und Blei. Uebertretungen der gegenwärtigen Verordnung haben die Confiscation der Kriegs⸗Contrebande zur Folge und sollen an denjenigen, welche dieselben verschulden oder dabei mitwirken, mit nachdrücklicher Strafe geahndet werden. Schweiz. Bern, 24. April. Gestern fanden im Kanton
Luzern die Erneuerungswahlen für ein Drittheil des großen Rathes statt. Das Ergebniß der Wahlen ist, daß von den 33 z1 wählenden Großräthen 19 Liberale, 12 Ultramontane und 2 Kon⸗
servative gewählt wurden. ö “