1854 / 109 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

der protestativischen Eintragung besteht b.

. zubiger sei d⸗ oder Hypothekenrecht in vollem daß dem Gläubiger sein Pfan 9 Uefange erhalten wird, und daß er bei späterem vollständigen Nach⸗

8 ber S - statio weise dessen definitive Eintragung an der Stelle der Protestation

verlangen kann.

Die Wirkung

Die Bestimmungen in den §§. 7 bis 9 finden auch auf alle diejenigen Anwendung, zu deren Gunsten vor 1 Gesetzeskraft dieses Gesetzes ein vertragsmäßiger Vorbehalt des Eigenthums ge⸗ macht worden ist. Die angemeldeten Rechte sind eben so, wie 113 ngemeldeten älteren Hypotheken, vorbehaltlich der nachherigen Fest tellung ihrer Bedeutung, in das Unterpfands⸗ (Hypotheken⸗) Buch inzutragen. 3 Eine Erneuerung vorhandener Unterpfands⸗ (Hypotheken⸗) Bücher kann da, wo ein Bedürfniß dazu obwaltet, unter Genehmi⸗ des Justizministers angeordnet werden. 1 ee.ad. eench sind von Seiten der das Pfandbuch führen⸗ en Behörde die Inhaber sämmtlicher in die zu erneuernden Pfand⸗ bücher eingetragener, noch ungelöschter N rechte, so wie diejenigen, zu deren Gunsten ein Eigenthumsvorbehalt gemacht ist, durch öffentlichen Aufruf und zwar unter dem im §. 1 bezeichneten, in dem Aufrufe auszudrückenden Präjudize gusäir⸗ z† „½ 1˙2 7 feachaeril sgrche binnen einer bestimmten, jedoch nicht weniger als drei Monate betragenden Frist bei der das Pfandbuch führenden Behörde anzumelden. ö des Aufrufes erfolgt durch Aushang an der Gerichtsstelle und durch dreimalige, in Zwischenräumen mindestens acht Tagen zu bewirkende Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Sigma⸗ ringen und in eine ausländische Zeitung. Der Lauf der Anmel⸗ dungsfrist beginnt mit dem Tage der letzten Insertion... Die in Folge dieser Aufforderung angemeldeten mmspesche sind, ohne daß es eines weiteren Nachweises bedarf, aus den bisherigen Pfandbüchern in die neuen Pfandbücher zu übertragen. Auf 1 langen des Pfandgläubigers wird auf der von demselben vorge⸗

legten Schuld⸗Urkunde die Uebertragung der Forderung in das neue

Unterpfands⸗ (Hypotheken⸗) Buch vermerkt. M

Melden sich 1“ als die in den bisherigen Pfandbüchern so haben sie den Erwerb auf ihre An⸗

eingetragenen Inhaber der Forderungen, so⸗ 1 derselben vorschriftsmäßig nachzuweisen, widrigenfa meldung keine Rücksicht genommen wird §. 13. 8 ““ I Die nach den §§. 7— 10 einzutragenden Forderungen behalten ihre in den bisherigen Gesetzen begründete Priorität. 1 Die Priorität der übrigen, in die Unterpfands⸗ (Hypotheken⸗) Bücher eingetragenen Rechte und Forderungen wird hinfort ledig⸗ lich durch die Zeit der gehörig geschehenen Anmeldung bestimmt. 8 88 4 h9 8 5 Bei eintretender Unzulänglichkeit einer als Hypothek verhafte⸗ ten Sache haben das gleiche Vorzugsrecht mit dem Kapitale nur die laufenden Zinsen und zweijährige Zinsrückstände. 8 Eben so ist auch das Vorrecht der gesetzlich n Hypothek für

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Steuern, öffentliche Abgaben, gemeine Lasten und Feuerkassen⸗Vei⸗ traͤge (§. 5 Nr. 1 und 2) auf 7. laufenden Abgaben dieser Art und zweijährige Rückstände beschränkt. 116X“ In dbeiden 11““ der zweijährige Rückstand vom

letzten Fälligkeits⸗Termine vor der erfolgten Beschlagnahme des Grundstücks oder der Revenüen desselben berechnet. Die am Tage der beginnenden Wirksamkeit dieses Gesetzes vorhandenen Rückstände

behalten noch zwei Jahre lang das gleiche Vorzugsrecht mit dem Kapitale.

nb Eintragungen und Löschungen dürfen in den Unterpfands⸗ (Hypotheken⸗) Büchern nur auf Grund öffentlicher Urkunden be⸗ wirkt werden. Zu diesen sind alle zu rechnen, in welchen die Unterschrift durch einen Ortsvorsteher beglaubsgt ist. Zlur Erleichterung der in §§. 7 und 10 erwähnten Interess n⸗ ten wird den Verhandlungen, welche zur Eintragung ihrer Rechte in die Unterpfands⸗ (Hypotheken⸗) Bücher bei den dieselben füh⸗ renden Behörden erforderlich sind, die Kosten⸗ und Stempelfreiheit hierdurch bewilligt. 1 Diese Freiheit bezieht sich aber nicht auf anderweitige kosten⸗ und stempelpflichtige Verhandlungen, insbesondere amtliche Atteste und Dokumente anderer Behörden, welche der das Pfandbuch füh⸗ renden Behörde nur vorgelegt werden und für welche die ausfer⸗ tigende Behörde Kosten und Stempel anzusetzen hat. §. 17. 8 gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft. 8 Alle demselben entgegenstehenden Gesetze, Verordnungen, Ge⸗ wohnheiten und Observanzen verlieren, so weit sie den Bestimmun⸗

gen dieses Gesetzes zuwiderlaufen, mit diesem Tage ihre Gültigkeit. §. 18.

Für die Ausführung dieses Gesetzes wird der Justiz⸗Minister eine besondere Instruction erlassen, nach welcher die Unterpfands⸗ Behörden und Gerichte sich zu achten haben. 1

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Potsdam, den 24. April 1854.

81 8) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer Bodelschwin von Bonin

Gesetz, betreffend eine Abänderung des in der

Verordnung vom 30. Juni 1834 wegen Einrichtung

der Rheinzoll⸗Gerichte bestimmten Verfahrens in zweiter Instanz. Vom 24. April 1854.

zir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König vor

Preußen ꝛc. ꝛc.

verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:

An die Stelle des §. 44 der Verordnung vom 30. Juni 1830 wegen Einrichtung der Rheinzoll⸗Gerichte und des gerichtlichen Ver fahrens in den Rheinschifffahrts⸗Angelegenheiten (Gesetz⸗Sammlung 1834, S. 136) treten folgende Bestimmungen: .“

Nach erfolgtem Schriftwechsel oder nach fruchtlosem Ablauf der dem Appellanten oder nach Unterschied dem Appellaten be willigten Frist werden die Akten an das Appellationsgericht ein gesendet. Nach Eingang derselben wird die Sache durch da Sekretariat kostenfrei zur Rolle gebracht; sie wird dem III. Civil Senat überwiesen und bei ihrem Aufruf daselbst eine nah Sitzung zur Verhandlung bestimmt.

Die zur Verhandlung oder, wenn ein Vorbescheid erlassen ist, zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmte Sitzung, ist auf Betreiben der Staatsanwaltschaft den Parteien in dem durch §. 30 der Verordnung vom 30. Juni 1834 bezeichneten wir⸗ lichen oder gewählten Domizil durch das Zollgericht auf Koster des Appellanten, wenigstens acht Tage vorher bekannt zu machen

In dieser Sitzung erstattet ein von dem Präsidenten be⸗ stimmter Richter über die Sache Bericht und es kann hierauf in mündlichen Vorträgen die weitere Ausführung der Beschwerden

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so wie die Gegenausführung (§. 43 der Verordnung vom 30. Juni 1834) in Civilsachen durch Advokatanwalte des Appellations⸗ gerichtshofs, in Strafsachen durch den Beschuldigten oder einen Advokaten als Vertheidiger desselben erfolgen. “X“ Die Staatsanwaltschaft, welcher die Akten mindestens drei Tage vor der Sitzung durch den Sekretair mitgetheilt werden müssen, hat in Civilsachen in den durch Artikel 83 der bürger⸗ lichen Prozeß⸗Ordnung bezeichneten Fällen, und in allen Straf⸗ achen Anträge zu nehmen. bhst ntg che oder, wenn noch eine nähere Ermittelung noth⸗ wendig erscheint, der Vorbescheid, wird nach Vorschrift des §. 33 der Verordnung vom 30. Juni 1834 abgefaßt, und nachdem die Entscheidung nebst den Gründen in öffentlicher Sitzung verkündet worden, gemäß §. 46 der gedachten Verordnung an das Z. lge richt zur Insinuation an die Betheiligten übersendet. 8 Für diejenigen Sachen, in welchen bei dem Eintritt der setzeskraft des gegenwärtigen Gesetzes die Akten 8 Appellationsgericht eingesendet sind, bleibt es bei dem bisherigen Verfsähötaavuic unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. b 1 Gegeben Potsdam, den 214. April 1854.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer.

von Westphalen. von Hopelschwengeh. vgn Bonin.

8 1 . 4 8 .g 5 ch ESe. Königliche Hoheit der Prinz von Pr üe ist nach

Baden⸗-Baden abgereist

Ministerium für Handel, Gewerbe öffentliche Arbeiten.

Das 15te Stück der Gesetz⸗-⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter Nr. 3993. das Gesetz, betreffend die Abänderungen des Abschnitts 11 Titel 1 Theil II. und des Abschnitts 9 Titel 2 Theil II. es Allgemeinen Landrechts. Vom 24. April 1854; unter 8 90 8 8G SN 4 8 3994. das Gesetz zur Verbesserung des Unterpfandswesens in den Hohenzollernschen Landen. Vom 24. April 1854; und unter » 3995. das Gesetz, betreffend eine Abänderung des in der Verordnung vom 30. Juni 1834 wegen Einrichtung der Rheinzollgerichte bestimmten Verfahrens in zweiter Instanz. Vom 24. April 1854. Berlin, den 8. Mai 1854.

D

die landw irthsch legenheiten.

Bekanntmachung vom 28. Januar 1854 betref⸗ fend das Engagement des Kantors George Pohl u Kanth, Regierungsbezirk Breslau, Kreis Neu⸗ t, um Insit temnbder Krapp⸗ und Kardenbau.

Nachd nach Avignon und St. Remy zur näheren praktischen Kenntniß⸗ nahme von dem dortigen Karden⸗ und Krappbau beendigt und sich

mit der besten Betriebsweise beider Kulturzweige vertraut gemacht hat, ist derselbe engagirt, als Instruktor für die beiden Kulturzweige

in der Provinz Schlesien, dem Regierungsbezirk Posen und der Kieder⸗Lausitz mit folgenden Bedingungen einzutreten:

) Er übernimmt die Verpflichtung, jedem Landwirthe dieses Be⸗ reiches, welcher sich seines Rathes und seiner Beihülfe zur Einführung, Ausdehnung oder Verbesserung dieser Kultur⸗ zweige bedienen will, dabei, so viel die Zeit irgend gestattet, zu Dienste zu sein.

Für bloße Korrespondenzen und mündlichen Rath wird er dabei keine Belohnung in Anspruch nehmen und bei vorzu⸗ nehmenden Reisen nur 25 Sgr. täglicher Diäten nnd Eisen⸗ bahn der dritten Klasse, wo keine Eisenbahn ist, Fahrpost, „und wo auch diese nicht zu benutzen, 10 Sgr. pro Meile liquidiren. Sämereien und Geräthschaften wird der 2ꝛc. Pohl den Culti⸗ vateurs für den billigsten Selbstkostenpreis überlassen. Auch bei Aufträgen oder Bestellungen, welche ihm von der Staatsbehörde oder den Vereins⸗Vorständen zugehen, wird er sich mit denselben Belohnungen begnügen. Den Kardenbau in Kanth wird er, damit es am praktischen Beispiele nicht fehlt, in einer Ausdehnung von mindestens 10 Morgen jährlich fortsetzen. Vorstehendes Engagement ist unterm 29. Dezember v. J. von dem Königlichen Ministerium für landwirthschaftliche Angelegen⸗ heiten auf drei Jahre genehmigt und der Vorstand des landwirth⸗ schaftlichen Centralvereins der Provinz Schlesien mit der Ueber⸗ bachung und Förderung der Thätigkeit des ꝛc. Pohl beauftragt. Auch sind, um die Einführung des Kardenbaues zu erleichtern, Einleitungen zur Lieferung von gutem Kardensaamen an die be⸗ treffenden Landwirthe zu ermäßigten Preisen getroffen worden, we⸗ gen dessen sich diese an den zc. Pohl, beziehungsweise an den Vor⸗ tand des landwirthschaftlichen Centralvereins zu Breslau zu wen⸗ den haben.

erlin, den 28. Januar 1854

74 Das Landes⸗Oekonomie⸗Kollegium. von Beckedorf

Finanz⸗Ministerinm.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4ten Klasse 109ter Königl. Klassen⸗Lotterie fiel der 2te Hauptgewinn von 100,000 Rthlr. auf Nr. 88,510 nach Aachen bei Levy; 1 Hauptgewinn von 50,000 Rthlr. auf Nr. 41,526 in Berlin bei Seeger; 1 Ge⸗ winn von 5000 Rthlr. auf Nr. 38,285 nach Bonn bet Oelber⸗ mann; 5 Gewinne zu 2000 Rthlr. fielen auf Nr. 4778. 15,216. 63,042. 79,523. und 82,117 nach Cöln bei Reimbold, Driesen

Jauer bei

der Kantor Pohl aus Kanth bei Breslau seine Reise

33,386.

bei Abraham, Graudenz bei Lachmann, Liegnitz bei Schwarz und nsc. Filste bet sewenberg; 33 Gewinne zu 1000 Rthlr. auf Nr. 2741. ö1“ II. 53,567. 54,180. 54,653. 56,650. 58,795. 64,475. 67,443. 71,305. 78,957. 81,754. 84,334. 84,443 und 88,690 in Berlin bei Baller, bei Burg und bei Seeger, nach Breslau bei Schmidt und bei Steuer, Coblenz bei Gevenich, Cöln bei Reimbold, Crefeld bei Meyer, Danzig Zmal bei Rotzoll, Ehren⸗ breitstein bei Goldschmidt, Eilenburg bei Kiesewetter, Elbing bei Silber, Frankfurt bei Salzmann, Hagen bei Rösener, Hechingen bei Henke, Iserlohn bei Kraußold, Königsberg in Pr. 2mal bei Heygster, Liegnitz bei Schwarz, Magdeburg bei Brat ns, Marien⸗ werder bei Be stvater, Merseburg bei Kieselbach, Münster bei Lohn, Naumburg bei Voge⸗, Neiße bei Jäckel, Potsdam bei Hiller, Stet⸗ tin bei Schwolow, Thorn bei Krupinsky, Torgau bei Ulrich, Wesel bei Westermann und nach Wrietzen bei Schultze; 48 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 541. 648. 3667. 4254. 8331. 13,474. 20,861. 22,796. 23,847. 24,583. 26,802. 26,864. 30,945. 33,243. 33,629. 35,404. 36,353. 39,664. 42,068. 43,577. 44,859. 7,652. 50,614. 51,179 51,320. 52,546. 53,947. 55,550. 56,066. 57,126. 58,467. 58,982. 61,267. 64,129. 65,838. 67,459. 67,648. 79,223. 79,286. 79,902. 80,489. 80,633. 81,077. 85,876. 86,930. 87,121. 87,497. und 88,405. in Berlin bei Aron jun., 2mal bei Borchardt, 2mal bei Burg, bei Mareuse, bei Matzdorff und 5mal bei Seeger, nach Barmen Lmal bei Holzschuher, Brandenburg bei Lazarus, Breslau bei Fro⸗ böß, bei Scheche und bei Sternberg, Cöln bei Krauß und Amal bei Reimbold, Colberg bei Meyer, Danzig 2mal bei Rotzoll, Düsseldorf bei Spatz, Elberfeld 2mal bei Heymer, Glogau bei Levysohn, Halberstadt 2mal bei Sußmann, Halle Zmal bei Lehmann, Nelde, Königsberg in Preußen bei Hertz und bei Samter, Landshut bei Naumann, Liegnitz bei Schwarz, Magdeburg bei Roch, Merseburg bei Kieselbach, Potsdam bei Hiller, Posen bei Bielefeld, Sagan bei Wiesenthal und nach Stettin bei Schwolow und 2mal bei Wilsnach; 68 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 2114. 2469. 2576. 6448. 8272. 8288. 9774. 13,176. 14,000, 16,258. 16,310. 16,886. 18,817. 20,041. 20,374. 28,196. 28,339. 28,656. 29,087. 31,627. 31,661. 38,740. 3 O *“ 48,619. 49,317. 50,214, 51,994. 53,839. 53,933. 55,747. 36,922. 60,614. 60,757. 61,451. 61,689. 63,604. 64,731, 66,742. 69,592. 70,317. 70,628. 72,30 2. 73,27/8, 7,8 8““ 78,702. 79,959. 80,400. 80,606. 82,501. 82,581. 84,419. 84,979.

und 88,450.

Berlin, den 8. Mai 1854. Königliche General⸗Lotterie⸗Direction

Angekommen: Se. Durchlaucht der Herzog Victor von Ratibor und Fürst von Corvey, von Gotha.

Se. Durchlaucht der Fürst Wolfgang zu Isenburg⸗ Birstein, von Birstein.

Se. Durchlaucht der P

rinz Philipp von Croy⸗Dülmen, von Münster. 1

Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath vo Frankenberg⸗Ludwigsdorf, nach Nieder⸗Schüttlau.

Berlin, 6. Mai. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Geheimen Regierungs⸗Rath a. D. Frei⸗ herrn von Eichendorff und dem Professor Rauch in Berlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Bayern ihnen verliehenen Maximilians⸗Ordens für Wissen⸗ schaft und Kunst zu ertheilen.

Preußen. Berlin, 8. Mai. Schon in einem frühern Artikel, bemerkt die „Pr. C.“, hatten wir die Erwartung ausge⸗ sprochen, daß Frankreich in Betreff der Anwendung des Visi⸗ tationsrechtes auf neutrale Schiffe auch im gegenwärtigen See⸗ kriege seinen bisherigen liberalen Grundsätzen treu bleiben werde, denen zufolge nur allein fahrende Handelsschiffe der Durchsuchung unterliegen, während für die von Kriegsschiffen einer neutralen Nation geleiteten Handelsfahrzeuge die Erklärung des kommandirenden Offt⸗ ziers, daß dieselben keine Kriegs⸗Contrebande an Bord haben, für ausreichend erachtet wird. Neuere Nachrichten aus Paris bestätigen diese Erwartung und sprechen die Ansicht aus, daß die französische Regierung geneigt sei, auch andere für die neutrale Schifffahrt wich⸗ tige Fragen in einer den Handelsinteressen günstigen Weise sen, namentlich aber den Begriff „Kriegs⸗Contrebande“ in moͤglicht enge Gränzen zu fassen. Dagegen scheint die Hoffnung auf