Ministerium für landwirthschaft⸗ liche Angelegenheiten.
Landwirthschaftliche Verwaltung. Zur Deckung der Kostenbeiträge unvermögender geistlicher und Schul⸗Institute in Auseinander⸗ setzungssachen .... Zur Regulirung der Schwarzen Elster, Rest .. Zu Deichbauten und Meliorationen..... Zur Dotirung des Cösliner Meliorationsfonds Summa Kapitel 8..
Gestüt⸗Verwaltung. Zur Bestreitung der Mehrausgabe für Hafer bei sämmtlichen Gestüten und Gestütwirthschaften in Folge der hohen, die Etatsansätze über⸗
schreitenden Preise M
VI. Ministerium der geistlichen, Un⸗ terrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegen⸗ heiten.
Zu größeren Kirchenbanten, einschließlich 50,000 Rthlr. zur Fortsetzung des Dombaues in Köln
Mehrbedarf für die Einrichtung des Klosters Marienthal zu einer Demeriten⸗Anstalt für die Diözese Köln “
Zu Reparaturen an dem Universitäts⸗Gebäude in Breslau, erste Rate
Zur Unterstützung der Gymnasiallehrer...
Zum Bau und zum Ankanf von Gebäuden für Gymnasien ....
Desgleichen für Schullehrer⸗Seminarien
Zu Unterstützungen für Elementarlehrer. . .. ...
Zu dergleichen für arme Künstler und Literater
Zur Fortsetzung des Baues des neuen Museums und seiner künstlerischen Decoration
Zur Unterhaltung, Verpflegung und Erziehung L11“ Typhuswaisen, die vierte
ate
VII. Kriegs⸗Ministerium.
Zur Ergänzung des Natural⸗Verpflegungsfonds Zu Ausgaben für Bekleidungs⸗Gegenstände.. Zu Bauten im Bereiche des Garnison⸗Verwal⸗
tungswesens 1 Zur Verlegung der Geschützgießerei und Bohr⸗
maschine von Berlin nach Spandau ........ Zu Festungsbauten 1
Summa VII.
VIII. Marine
Zu Banten und Anschaffungen für die Marine. Summa VIII. für sich. Dazu ⸗ öö
Summa der einmaligen und ertraordinairen Ausgaben.
Es betragen:
1) die Einnahmen des Rechnungsjahres 1854 103,925,069 Rthlr. die außerordentlichen
Hülfsmittel 4,065,000
2) die dauernden Ausgabe 8 ddie einmaligen 1 WW11 außerordentlichen Aus⸗
3“ 4,921,647
von Mant 5
Charlottenburg, den 9. Mai 1854.
(EL. S) Prieh
1 . rie L 8 euffel. von der Heydt. von Westphalen. von Bodelschwingh
100,000 100,000 67,000
S,Ä5
59,419 370,7157
10,000
36,489 36,818 40,000
1,000
50,000 .
60,000 100,000
E,17
1,059,138 19,997
118,200
51,000 689,070
asch us hashcde⸗ 1,937,405
100,000
1,937,405 424,167 340,464 292,166 297,845
1,270,000 259,600
4,921,647
107,990,069
107,990,069
14,045
Allerhöchster Erlaß vom 24. April 1854 — betref⸗
fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für
den Bau und die Unterhaltung der Verlängerung
der Chaussee zwischen Kotzenau und Reisigt, im
Regierungs⸗-Bezirk Liegnitz, in der Richtung au Hainau.
Auf Ihren Bericht vom 6. April d. J. will Ich die Ver länge⸗ rung der Chaussee zwischen Kotzenau und Reisigt, im Regie run gs⸗ Bezirk Liegnitz, in der Richtung auf Hainau, durch den Grafen zu Dohna auf Kotzenau hierdurch genehmigen, und demselben auch für diese Verlängerung gegen Uebernahme der Verpflichtung zu deren Unterhaltung die fiskalischen Rechte zur Gewinnung der Ch aussee⸗ Unterhaltungs⸗Materialien, so wie das Recht zur Erhebu ng des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Ch ausseen
— ₰
jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in dem— selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften unter Vorbehalt des Widerrufs verleihen. Dieser Erlaß ist durch
die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Potsdam, den 24. April 1854.
An den Minister für Handel, Ge und den Finanz⸗Minister.
W“
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Benachrichtigung vom 16. Mai 1854 betreffend die Durchfuhr von Waaren durch Frankreich, welche mit dem Namen oder Zeichen eines französischen Fabrikanten versehen sind.
Die nach Lage der französischen Gesetzgebung zweifelhafte Frage: ob ausländische Waaren, welche mit dem Namen oder Zeichen eines französischen Fabrikanten versehen und deshalb bei der Ein⸗
fuhr in Frankreich verboten sind, durch Frankreich durchgeführt
werden dürfen,
ist vor Kurzem zum Gegenstande einer gerichtlichen Entscheidung geworden. Es war nämlich eine nach den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmte Sendung Zündhütchen, welche mit dem Namen und Zeichen eines pariser Fabrikanten versehen waren, in V lenciennes zur Durchfuhr über Hagvre deklarirt und, nach vorheri— ger Revision, mittelst Begleitscheins auf Havre abgefertigt wor— den. Dort angekommen, wurde die Sendung nochmals revidirt, der Begleitschein erledigt und die Waare sollte eingeschifft werden, als der beeinträchtigte pariser Fabrikant deren Beschlagnaͤhme be⸗ wirkte. Derselbe verklagte die pariser Commissionaire, durch deren Vermittelung die Bestellung und Versendung der Zündhütchen stattgefunden hatte, vor dem Correctional⸗Gerichte des Seine⸗De⸗ partements und es hat dieser Gerichtshof am 4üten v. M. auf Be⸗ strafung der Commissionaire, Entschädigung des beeinträchtigten Fabrikanten und Confiscation der Waare erkannt, indem er davon ausgehet, daß die Durchfuhr nichts ist, als eine unter Zollverschluß erfolgende Art des Verkehrs (circulation) und daß jeder Verkehr (toute circulation) mit Waaren, welche fälschlich mit dem Namen oder Zeichen eines französischen Fabrikanten versehen sind, gesetzlich verboten ist. Es ist zwar gegen dieses Erkenntniß appellirt und es steht des— halb die definitive Entscheidung noch zu erwarten, ich habe indessen um so weniger zögern wollen, den Handelsstand von diesem Vor gange in Kenntniß zu setzen, als die Ansicht des Gerichtshofes von der französischen Zollverwaltung getheilt wird.
Berlin, den 16. Mai 1854.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. An
sämmtliche Handelskammern und kauf⸗ männische Corporationen.
Benachrichtigung vom 16. Mai 1854 — betreffend die Eingangsabgaben für preußische Erzeugnisse in der Republik Mexiko.
Die mexikanische Regierung hat unterm 30. Januar d. J. eine am 24. Februar d. J. publizirte Schifffahrts⸗Akte erlassen, in
895 welcher unter Anderem bestimmt ist, daß, nach Ablauf eines Zeit⸗ raums von vier Monaten, vom Tage der Publication an gerechnet,
von allen Waaren, welche nicht unter der Flagge Mexiko's oder unter der Flagge des Ursprungslandes dieser Waaren in die Re⸗ publik eingeführt werden, ein Zuschlag von 50 pCt. zu den Ein⸗
gangsabgaben erhoben werden soll.
In Folge der gegen diese Bestimmung erhobenen Reclama⸗ tionen ist nunmehr von der Mexikanischen Regierung erklärt worden,
daß die Schifffahrts⸗Akte in Nichts die zwischen Merxiko und den befreundeten Nationen bestehenden Traktate und die darauf be⸗
ruhenden bisherigen Verhältnisse habe ändern sollen, sondern, daß in dieser Hinsicht Alles wie bisher verbleibe, und es sind die Mexikanischen Gesandten im Auslande instruirt worden, die ihnen untergeordneten Konsuln anzuweisen, daß die Zollfakturen bei Abladungen in Schiffen befreundeter Nationen auf die frühere Weise und nicht, wie die Schifffahrts⸗Akte es bestimmt, aufzu⸗ machen sind. 8 Es werden hiernach Preußische Erzeugnisse, welche in Schiffen solcher Nationen, die mit Mexiko in Vertrags⸗Verhältniß stehen, in die Republik eingehen, nach wie vor nur den tarifmäßigen Eingangs⸗Abgaben unterworfen werden. Berlin, den 16. Mai 1854.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von de
sämmtliche Handelskammern und kaufmännische Corporationen. 8 8 1“
IJIZustiz⸗Ministerium. Der Kreisrichter Schotte zu Mühlhausen ist zum Rechts⸗ anwalt bei dem Kreisgerichte in Nordhausen und zum Notar im
Departement des Appellationsgerichts in Halberstadt, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Nordhausen, ernannt worden.
Finanz⸗Ministerium. irkular⸗Verfügung vom 8. April 1854 — betref fend die Verzollung von ausländischem Syrup.
Gesetz vom 13. März 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 158. S. 1111.) Verfügung vom 24. Dezember 1853 (Staats-⸗Anzeiger Nr. 308. S. 2142.)
Durch die Gesetzsammlung wird nächstens ein Gesetz we⸗ gen Verzollung des ausländischen Syrups veröffentlicht werden, dessen Zweck dahin geht, dem Zollsatze von 4 Thlrn. für den Centner solchen Syrups, welcher als gewöhnlicher Syrup nicht an⸗ erkannt werden kann, wie derselbe einstweilen durch die Verfügung
vom 24. Dezember 1853 vorgeschrieben worden ist, gesetzliche Gül⸗
tigkeit zu geben. Sobald das betreffende Stück der Gesetz⸗Samm⸗ lung erschienen ist, sind die Zoll⸗ und Steuerbehörden nach Maß⸗ gabe desselben mit Anweisung zu versehen und insonderheit zu er⸗ mächtigen, die Sicherheit, welche nach Nr. 2 der Verfügung vom 24. Dezember v. J. bei der Ablassung von Syrup zum Satze von 4 Rthlrn. für den Unterschied gegen den Satz von 8 Rthlrn. bestellt wer⸗ den sollte, nicht ferner zu fordern und die inzwischen bestellte Sicherheit für die einstweilen unerhobenen Beträge aufzugeben. Dabei be⸗ merke ich, daß die Bestimmung im §. 2 des Gesetzes, nach welcher die im §. 1 getroffene Anordnung auf alle seit dem 1. Januar 1854 bereits bewirkten Verzollungen zur Anwendung gebracht werden soll, den Zweck hat, die Erhebung des Zolles von 4 Rthlrn. für den⸗ jenigen Syrup, welcher sich zur Verzollung nach dem Satze von 2 Rthlrn. nicht eignet, zu rechtfertigen, nicht aber eine Nacherhe⸗ bung für den inzwischen zum Satze von 2 Rthlrn. für den Centner abgelassenen Syrup zu begründen. Berlin, den 8. April 185134. 18 Der General-Direktor der Steuern. An sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, die Königlichen Regierungen zu Potsdam und Frankfurt ꝛ0
Hanpt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung vom 11. Mai 1854 — betreffend
die Vernichtung der im Jahre 1852 durch die Til⸗ gungs⸗Fonds eingelösten Staatsschulden⸗ v
Nachdem die Rechnungen der Staatsschulden⸗Tilgungskasse für das Jahr 1852 von den Kammern in den Sitzungen derselben vom
31. März und 6. April d. J. dechargirt worden, sind die in Jahre 1852 durch die Tilgungs⸗Fonds eingelösten Staatsschulden⸗
Dokumente, nämlich: 8 1) 5311 Stück Staatsschuld⸗Scheine vom Jahre 1842 über 2,911,650. Staatsschuld⸗-Schein vom Jahre 1811 über Schuld⸗Verschreibun⸗ gen der freiwilligen ö“ v11616166— Schuld⸗Verschreibun⸗ gen der Anleihe vom “ kurmärkische Schuld⸗ Verschreibungen. 152,900. neumärkische Schuld⸗ Verschreibungen 43,400. Kammer⸗Kredit⸗Kas⸗ sec“ Steuer⸗Kredit⸗Kas⸗ senscheine vom Jahre F“ dergleichen vom Jahre vormals fächsische Cautionsscheine... 1,209. Schuld⸗Verschreibun⸗ gen über einzelne Lan⸗ o o 111 zusammen 17,298 Stuck uber.... . 76 n1414 deren Littern, Nummern und Beträge durch unsere Bekanntmachung vom 18. Mai v. J. zur öffentlichen Kenntniß gebracht sind, heute durch Kommissarien der Staatsschulden⸗Kommission und unseres Kollegiums durch Feuer vernichtet worden. 1— Dies wird in Gemäßheit des §. 17 des Gesetzes vom 24. Fe⸗ bruar 1850 (Gesetz⸗Sammlung Seite 57) hierdurch angezeigt. Berlin, den 11. Mai 1854.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke. Gamet. Nobiling.
91,400.
Angekommen: Se. Excellenz der Herzoglich anhalt⸗deßau⸗ cöthensche Staats⸗Minister, von Plötz, von Deßau.
Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗Minister a. D., Graf von Alvensleben, nach Wien. 6 “
Berlin, 17. Mai. Se. Majestät der Köoͤnig haben Aller⸗ gnädigst geruht: der Gräfin Mielzynska, gebornen Gräfin Kwilecka zu Köbernitz, Regierungs⸗Bezirk Posen, die Erlaubniß zur Anlegung des von der Königin Therese von Bayern Majestät ihr verliehenen Theresien⸗Ordens zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Stettin, 16. Mai. Heute ist das K. preuß. Post⸗Dampfsch iff
„Preußischer Adler“ von hier nach Memel abgegangen, um dem⸗ nächst die regelmäßigen Postfahrten in diesem Sommer zwischen jener Stadt und Hull zu beginnen. — Ein englischer Courier mit Depeschen an Admiral Napier kam heute zu spät hier an, um noch am Bord des K. Post⸗Dampfschiffes „Nagler“ die Reise nach Stockholm fortzusetzen. 8 1böi; 13. Mai. Eine Verordnung der fürst⸗ lich lippeschen Regierung hebt die Jagdgesetze, welche von 1849 bis 1851 erlassen sind, auf und stellt die früheren Jagdberechtigungen wieder her. Ferner werden aufgehoben die Gesetze über Haus⸗ suchungen ꝛc. ꝛc., über Fideikommisse und über die Eidesleistungen. — Der Landtag ist zum 7. Juni einberufen.
Coburg, 14. Mai. In der letzten Sitzung unseres L and tags kam eine Vorlage der Staatsregierung zur Verhandlung, in welcher die Summe von 13,000 Fl. zur Uebersied elun g des germanischen Museums auf die hiesige Festung postulirt war. die Versammlung gab ihre Zustimmung zu der projektirten Ver⸗ wendung der geforderten Summe. Aus der Vorlage der Regierung dürfte sich übrigens ergeben, daß die hinsichtlich dieser Ueberstedelung