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Wege dar: Hesere che, ng der ersteren Route erreicht die Korrespondenz schneller ihren Bestimmungsort, als bei der Versendung auf der letzteren. Eine Ausnahme tritt nur bei der Korrespondenz „aus der Provinz Schlesien nach Sardinien ein, welche bei der Beförde⸗ rung durch Oesterreich ihrem Bestimmungsorte mindestens eben so früh zugeführt werden kann, als auf dem Wege durch Frankreich.
Dagegen stellt sich das Porto auf der französischen Route im
Allgemeinen theurer, als auf der österreichischen. Dasselbe beträgt:
a) bei der Beförderung durch Frankreich:
1) preußisches Porto resp. 1, 2 und 3 Sgr.,
2) fremdes Porto 47 Centimen oder 4 Sgr. Deas preußische Porto steigt von Zollloth zu Zollloth erxkl. mit dem einfachen Satze, während das fremde Porto für je ½ Zollloth erkl. mit dem einfachen Satze berechnet wird.
b) Bei der Beförderung durch Oesterreich: 1) preußisches resp. deutsches Vereins⸗Porto 3 Sgr.; 2) fremdes Porto resp. 3 und 6 Kr. Conv. M. oder 1 ¼ resp. 2 ¾ Sgr.
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(Auf diese Portosätze findet die von Zollloth zu Zollloth exkl. um den einfachen Satz steigende Briefgewichts⸗Progression Anwen⸗ dung.) b
3) für die Briefe aus der Rheinprovinz und Westfalen, so wie aus der Provinz Sachsen, welche über Basel und Mailand gehen, tritt noch ein schweizerisches Transitporto von 1 Sgr.
für den einfachen Brief hinzu.
Auf der französischen wie auf der österreichischen Route kann die Korrespondenz unfrankirt oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgesendet werden.
Kreuzband⸗Sendungen, welche bei der Aufgabe frankirt wer⸗ den müssen, genießen auf beiden Routen, Waarenproben dagegen nur auf der Route durch Oesterreich eine Porto⸗Ermäßigung.
Die Post-Anstalten sind angewiesen worden, die Korrespondenz nach Sardinien in der Regel auf demjenigen Wege zu befördern, auf welchem dieselbe ihren Bestimmungsort am schnellsten erreichen kann, wenn auch das Porto auf diesem Wege sich theurer stellt.
Wünschen die Absender einen anderen Speditionsweg, so muß das desfallsige Verlangen durch einen Vermerk auf der Adresse ausdrück⸗ lich vom Absender angegeben werden.
die Route durch Fäankreich und die Route durch
Das 17te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter Nr. 4005. den Allerhöchsten Erlaß vom 10. April 1854, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für die vom Eckartsberga'er Kreise übernommene Unterhaltung der Chaussee von Wiehe über Lossa bis zur Großherzog⸗ lich weimarschen Gränze in der Richtung auf Rasten⸗ berg; unter 4006. den Allerhöchsten Erlaß vom 10. April 1854, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis⸗Chaussee von Höxter über Vörden und Nieheim bis zum Anschluß an die Bergheim⸗Driburger Chaussee; unter 4007. den Allerhöchsten Erlaß vom 10. April 1854, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde⸗Chaussee von Co⸗ blenz über Moselkern, Cochem, Alf, Bengel und Bau⸗ esendorf nach Wittlich; und unter 4008. das Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaus⸗
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halts⸗Etats für 1854. Vom 9. Mai 1854. öbbX“
Justiz⸗Ministerium.
8 „ G 1 Die Rechtsanwalte und Notare für die Stadt Wetzlar, Lu⸗
vorff und Til öö 1 mann in Wetzlar und Prinz in Neuwied, ferner
die Rechtse Justi 988; isr Kec enpolte, Iiörath Rein hard in Ehrenbreitstein, Co⸗ Meyer in Altenkirchen dohl 8: in Neuwied, Neuhoff und erle — Fe. Huyn in Cob ver Verlegung seines Wohnsitzes von Coblen. aeer. letzterer unter z nach Ehrenbreitstein, sind
zu Notaren im Departement des Iustiz⸗Senaie ststei ernaunt worden. es Justiz⸗Seuats in Ehrenbreitstein
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 14. Ja⸗ nuar 1854 — betreffend die Unzulässigkeit des Rechtsweges gegen Strafverbote der Polizei⸗
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Auf den von der Königlichen Regierung zu Danzig erhobenen
Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu E.
anhängigen Prozeßsache zc. ꝛc. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kom⸗ petenz⸗Konflikt daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.
9 1 Dem Redacteur eines Tagesblattes B. ist durch Verfügung der Königlichen Polizei⸗Direction auf Grund des Preßgesetzes vom Tbeee EEö des vorgedachten Blattes, wegen mangelnder Genehmigung der Königlichen Regierung bei einer Executionsstrafe von 20 Thalern untersagt und diese Strafe gegen B., welcher jenem Verbote nach Auffassung der Polizei⸗Direction zuwidergehandelt, später festgesetzt worden.
Provocation auch von dem Königlichen Kreisgericht zu E. stattgegeben der Fortgang des gerichtlichen Verfahrens jedoch durch Erhebung des Kompetenz⸗Konflikts sistirt. Derselbe ist für begründet zu g” achten. b 3
Polizeibehörde, ihre polizeilichen Verfügungen durch Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel durchzusetzen, und kann daher der Polizei⸗ Direction zu E. die gesetzliche Befugniß nicht abgesprochen werden einer bestimmten Person die Unterlassung einer Handlung zu . bieten, durch deren Begehung, nach ihrer pflichtmäßigen ierzeu⸗ gung, die ihrer Obhut anvertrauten öffentlichen Interessen gefähr det werden, und das Zuwiderhandeln mit einer Strafe zu bedrohen — vorbehaltlich des Beschwerdeweges an die vorgesetzten Dienst⸗ Behörden. ü
Die von dem Provokanten zur Begründung seiner Provocation
und zur Beseitigung des Kompetenz⸗Konflikts angeführten Be⸗ stimmungen des §. 5 des Gesetzes vom 14. Mai 1852 und des Artikel 136 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 finden auf Fälle der vorliegenden Art keine Anwendung. Dieselben beziehen sich auf Bestrafungen wegen Uebertretungen auf Grund einer dieserhalb erhobenen Anklage, resp. auf diejenigen Contraventionen, welche den Gegenstand eines administrativen Strafverfahrens bilden — um welche es sich hier überall nicht handelt. Die Zulassung eines gerichtlichen Verfahrens zur Aufhebung einer polizeilichen Ver⸗ fügung und der zu deren Aufrechthaltung angedrohten Strafe würde dem Inhalt und dem Prinzip des Gesetzes vom 11. Mai 1842 dirett entgegentreten, weil sie die Frage: “
ob die Polizei⸗Behörde zur Erlassung jenes Verbots verechtigt gewesen? der richterlichen Cognition unterwerfen würde. Auch ist es wesent⸗ lich die Behauptung, daß die Polizei⸗Direction zur Erlassung des in Rede stehenden Verbots und zu dessen zwangsweiser Durchsetzung gesetzlich nicht befugt gewesen, welche sowohl der Provocation gls G wider den Kompetenz⸗Konflikt eingereichten Erklärung des Provokanten zum Grunde liegt, sie also nach der ausdrücklichen Be⸗ stimmung des §. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 von der Kom petenz der Gerichte ausschließt. G
Scteht es diesemnach dem Gerichte nicht zu, die Gesetzmäßig keit der polizeilichen Verfügung, welche dem Provokanten den Ver⸗ kauf des Tagesblattes untersagt, seiner Beurtheilung zu unter— ziehen, so ist auch die Polizeibehörde, wenn ihre Verfügung nicht durch die vorgesetzte Dienstbehörde aufgehoben worden, auf Grund des §. 20 des Gesetzes vom 11. März 1850 befugt, dieselbe durch gesetzliche Zwangsmittel zur Ausführung zu bringen, und es fällt auch die Beantwortung der Frage über die Gesetzlichkeit der Strafandrohung nicht in den Kompetenzkreis der Gerichte, sondern allein der vorgesetzten Dienstbehörde.
Die 2 93 2 1 8öuu 2- 647* „„ Die Bezugnahme des Provokanten auf die Verordnung über
die Execution in Civilsachen vom 4. März 1834, um daraus die Ungesetzlichkeit der angedrohten Geldstrafe zu deduziren, ist daher in jeder Beziehung verfehlt. Die Behauptungen, durch welche derselbe die faktischen Voraussetzungen, auf welche die Poli— zei⸗Behörde ihre Verfügungen gegründet, zu widerlegen sucht, sind nicht geeignet, die gerichtliche Kompetenz aufrecht zu erhalten. Sie
—
gehören zur Sach⸗Entscheidung, also zur Beurtheilung derjenigen
Behörden, welche über die Beschwerde des Provokanten gegen das
Verfahren der Polizei⸗Behörde zu befinden haben. Berlin, den 14. Januar 1854.
uneinziehbaren Geldstrafen in Gefängnißstrafen zusteht.
Letzterer provozirte jes pfi⸗ 9 2 . 2 ℳ 8 2 „ 8 8 6 8 wider diese Verfügungen auf gerichtliche Entscheidung, und ist dieser
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Erlaß vom 7. Februar 1854 — betreffend da Verfahren bei Untersuchung und Bestrafung der Schul⸗Versäumnisse in denjenigen Gemeinden, in welchen die örtliche Polizei⸗Verwaltung König⸗ lichen Beamten überttagen ist.
Auf den Bericht vom 20. Juni vorigen Jahres erklären wir
der ꝛc. dahin einverstanden, daß in denjenigen i, in welchen die örtliche Polizei⸗Verwaltung Königlichen Beamten übertragen ist, auch nur diesen Be⸗ amten und nicht den Ortsvorständen resp. Magisträten die Unter⸗ suchung und Bestrafung der Schulversäumnisse, namentlich auch die im §. 4 der Schulordnung für die Provinz Preußen vom 11. De⸗
zember 1845 den Magisträten nur in ihrer Eigenschaft als Orts⸗ Polizei⸗Behörden vorbehaltene Befugniß zur Umwandlung der
Berlin, den 7. Februar 1854. Der Minister der geistlichen, Unter- Der Minister des Innern richts⸗ und Medizinal⸗Angelegen⸗ von Westphalen
heiten. von Raumer. An die Königliche Regierung zu N. in der Provinz Preußen
Ministerium des Innern.
Erlaß vom 28. März 1854 — betreffend die Er⸗ stattung des Bestellgeldes für die an Gendarmen gerichtete dienstliche Korrespondenz.
Der Herr Commandeur der Land⸗Gendarmerie hat mir das
Schreiben vorgelegt, welches die ꝛc. in Betreff der Erstattung des dem Gendarmen N. entstandenen Briefbestellgeldes unterm 4ten d. M.
an den Herrn Oberst⸗Lieutenant und Brigadier N. erlassen hat.
Mit Bezug hierauf eröffne ich der zꝛc., wie es im Allgemeinen
keinem Zweifel unterliegt, daß den Gendarmen nicht zugemuthet werden kann, das Bestellgeld für ihre dienstliche Korrespondenz aus eigenen Mitteln zu bestreiten, und daß ihnen dasselbe in denjenigen Fällen, in welchen die Unmöglichkeit oder Unzweckmäßigkeit einer unmittelbaren Abholung der Dienstbriefe von der betreffenden Post⸗ Anstalt anzuerkennen ist, erstattet werden muß. Unter die⸗ sen Voraussetzungen ist die Genehmigung zur Erstattung hier zu beantragen. Jedoch wird hierbei zugleich darauf aufmerksam ge⸗ macht, daß die Postbehörden geneigt und ermächtigt sind, gegen Er⸗ legung eines festgesetzten Aversional⸗Betrages, bei dessen Feststellung in der Regel eine Ermäßigung des Fermittelten Betrages um ein Drittheil gewährt wird, von der jedesmaligen Berechnung und Einziehung des Bestellgeldes Abstand zu nehmen, und daß es daher zweckmäßig erscheinen wird, hinsichtlich derjenigen Gendarmen, deren Stationirung die eigene Abholung der Dienst⸗Briefe durchaus nicht gestattet, mit den Postbehörden wegen Feststellung derartiger Aver⸗ sional⸗Beträge in Verhandlung zu treten. ““ Berlin, den 28. März 1854
An die Königliche Regierung zu N.
Bescheid vom 31. März 1854, daß die Vorschriften Vereidigung der Beamten auf Kreis⸗De⸗ zutirte keine Anwendung finden. “
Die von der Königlichen Regierung in dem Bericht vom 30sten Dezember v. J. angeregte Frage, wegen Vereidigung der Kreis⸗ Deputirten, ist schon früher zur Erörterung gekommen und 1 der Verfügung vom 5. Januar 1827 (Annalen S. 19) verneinend ent schieden worden. Es liegt kein Grund vor, von dieser Entscheidung jetzt abzugehen. “
Die Kreis⸗Deputirten sind nicht Beamte, sondern Stellvertreter des Landraths, und nur zur Vornahme von Amtshandlungen
autorisirte Personen. Die Vorschriften wegen der Vereidi⸗ gung der Beamten können also auf sie nicht angewendet werden. Ist nun aus allgemeinen Gründen ihre Vereidi⸗ gung nicht nöthig, so ist sie es auch nicht aus den über die Kreis⸗ Deputirten ergangenen besonderen Vorschriften. Denn das Aller⸗ höchste Reglement vom 22. August 1825 (Annalen Bd. X. Seite 594) hat die Vereidigung derselben nicht vorgeschrieben, also nicht für nothwendig erachtet. Ihre Bestätigung und ihre Verpflichtung durch Handschlag sind die vorschriftsmäßigen Garantieen für ihr Verhalten bei Ausführung von Amtsgeschäften. Was die von der Königlichen Regierung geltend gemachten Gründe für die Vereidi⸗ gung betrifft, so ist bei Disziplinar⸗Untersuchungen eben, weil ein vereideter Protokollführer zugezogen werden muß, die Ver⸗ eidigung der Kreis⸗-Deputirten der Beglaubigung halber über⸗ flüssig und für die Amtsverrichtung selbst bedarf es deren aus obigem Grunde nicht. Daraus, daß die Kreis⸗Deputirten keine Versicherung auf den Amtseid abgeben können, folgt nur die Nothwendigkeit, in vorkommenden Fällen ihre förmliche Vereidigung als Zeugen eintreten zu lassen. Hiernach wolle die Königliche Regierung verfahren Berlin, den 31. März 1854.
An die Königliche Regierung zu N.
Cirkular⸗Verfügung vom 11. April 1854 — treffend die Abstellung der Konkubinate.
Verfügung vom 24. Juli 1851 (Staats⸗Anzeiger Nr. 50 S. 259.)
Aus den von vielen Seiten einlaufenden Klagen über große Vermehrung der Konkubinate und über den entsittlichenden Einfluß, den die Duldung derselben auf die Bevölkerung ausübt, ist Veran⸗ lassung genommen worden, das auf die Konkubinate bezügliche Verfahren neuerdings einer umfassenden Erörterung zu unter⸗ werfen. Wenn schon durch die Verfügung an die Königliche Regierung zu Potsdam vom 24. Juli 1851, welche auch den meisten übrigen Königlichen Regierungen mitgetheilt worden ist, die fortdauernde Gültigkeit der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 4. Oktober 1810 nach⸗ gewiesen und daher das polizeiliche Einschreiten gegen das Zusammen⸗ leben von Personen verschiedenen Geschlechts, deren Verheirathung ein gesetzliches Eheverbot entgegensteht, angeordnet worden ist, so wurde doch Anstand genommen, ein solches Einschreiten auch hin⸗ sichtlich anderer Konkubinate ausdrücklich vorzuschreiben. Bezüglich auf solche Konkubinate, welche öffentliches Aergerniß er⸗ regen, auch wenn dieses durch die Existenz von Eheverboten zwischen den konkumbirenden Personen nicht hervorgerufen wird, ist es jedoch unbedenklich, gleichfalls auf polizeilichem Wege einzuschreiten. Diese Ansicht liegt schon dem Cirkular-Erlasse vom 5. Juli 1841 zum Grunde und hat auch neuerdings die Zustimmung des Königlichen Staats⸗Ministeriums gefunden.
Diejenigen Fälle speziell zu definiren, in welchen ein öffent⸗ liches Aergerniß anzunehmen ist, erscheint weder angemessen noch auch möglich, da vielmehr nach den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles von den Behörden beurtheilt werden muß, ob ein Konkubinat öffentliches Aergerniß errege.
Hiernach ist fortan ein polizeiliches Einschreiten gegen Korku⸗ binate nicht auf die Fälle eines zwischen den Betheiligten bestehen⸗ den Ehehindernisses zu beschränken, sondern soll überall da eintreten, wo nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörden das Zusam⸗ menleben im Konkubinate Veranlassung zu einem öffentlichen An⸗ stoße giebt. Die nächste Einwirkung hierbei wird der Regel nach von den Geistlichen, im Wege des seelsorglichen Zuspruchs und der Ermahnung vorzunehmen sein. Wo aber ein solcher, Zuspruch des Geistlichen ohne Erfolg bleibt oder wo die betheiligten Personen dem Geistlichen die Annäherung als Seelsorger verschließen, ist als dann, auf diesfällige Anzeige des Geistlichen, die Aufhebung des anstößigen Verhältnisses von der betreffenden polizeilichen Behörde anzuordnen und eventuell diese Anordnung unter Anwendung der zu Gebote stehenden Executionsmittel durchzuführen.
Die Königliche Regierung veranlasse ich, hiernach in vorkom⸗ menden Fällen zu verfahren und auch die ihr untergebenen Polizei⸗ Behörden mit Anweisung zu versehen.
Berlin, den 11. April 1854.
““
Innern:
An sämmtliche Königliche Regier