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erlassenen Warnungen, unter andern auch durch den Cirkular⸗Erlaß vom 31. Januar v. J. bereits entgegengetreten worden ist, so anlasse ich, im Einverständnisse mit dem Koniglichen Meaester um der Finanzen, die Königliche Regierung, die Polizei⸗B ehörden 48 Allgemeinen wiederholt auf das fragliche Treiben der Lotterie⸗Ko 2 lekteure in Frankfurt a. M. aufmerksam zu machen, und ihrer ernstlichen Erwägung anheimzustellen, ob und in welcher Art die von Frankfurt aus im Inlande zu diesem Zwecke umherreisenden Unternehmer oder deren Agenten einer besonderen Ueberwachung und nach Umständen einem polizeilichen Einschreiten zu unterwerfen ein möchten. “ Berlin, den 16. Februar 1854.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An sämmtliche Königliche Regierungen.
Erlaß vom 10. März 1854 — betreffend die hältnisse der Berliner Lebensversicherungs ⸗Ge 8 sellshaft und threr Agenten.
Bekanntmachnng vom 10. Dezember 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. S. 2029.)
Von der Direction der Berlinischen Lebens⸗Versicherungs⸗Ge⸗
sellschaft ist darüber Beschwerde geführt worden, daß mehrere der
Königlichen Regierungen
) die Bestätigung der von der Gesellschaft ernannten Agenten von dem Nachweise: daß die Gesellschaft konzessionirt sei, abhängig gemacht,
2) sowohl die Bestätigungs⸗Anträge, als die Seitens der Di⸗ rection den Agenten ertheilten Anstellungs⸗Bescheinigungen und die zu ertheilenden Konzessionen selbst für stempelpflichtig erklärt; endlich
3) die notarielle oder gerichtliche Beglaubigung der Anstellungs⸗ bescheinigungen und den Nachweis, daß deren Aussteller wirklich Direktoren der Gesellschaft seien, verlangt haben. Was zunächst den Nachweis über die erfolgte Konzessionirung
der Berlinischen Lebens⸗Versicherungs⸗Gesellschaft anlangt, so ist
diese Konzessionirung durch die Allerhöchsten Kabinets⸗Ordres vom 11. Juni 1836, 16. April 1839 und 4. Februar 1841 geschehen, und hat erst neuerdings noch durch die Allerhöchste Ordre vom
31. Oktober v. J. ihre Bestätigung gefunden, in welcher Beziehung
wir auf die Bekanntmachung vom 10. Dezember v. J. (Gesetz⸗
Sammlung S. 968) Bezug nehmen.
Hinsichtlich der Stempelpflichtigkeit unterliegt es keinem Zwei⸗
fel, daß die seitens der Agenten gestellten Bestätigungs⸗An⸗
träge („Gesuche“) einen Stempel von 5 Sgr. und die zu er⸗ theilenden Konzessionen („Ausfertigungen“) einen Stempel von
15 Sgr. erfordern.
Dagegen sind die von der Direction ertheilten Anstellungs⸗ Bescheinigungen, insofern sie als Vollmachten nicht anzusehen, vielmehr nur dazu bestimmt sind, den Agenten der Behörde gegen⸗ über als solchen zu legitimiren, einem Stempel nicht unterworfen.
Die Befugniß der Agenten der Berlinischen Lebens⸗Versiche⸗ rungs⸗Gesellschaft erstreckt sich nur auf die Vermittelung von Lebens⸗Versicherungen zwischen dem Publikum und der Direction, nicht aber auf den Abschluß der Versicherung selbst, welcher nur durch die Direction erfolgt, ferner auf die Ueberwachung der den Versicherten obliegenden Verpflichtungen. So weit die letzteren in Geld⸗ (Prämien) Zahlungen bestehen, sind die Agenten zu deren Annahme nur insoweit befugt, als sie durch die von der Direction ihnen zugesandten, vonder letzteren selbst vollzogenen Quittun⸗ gen dazu legitimirt werden. 1 (Sih8nd die Agenten aber nicht ermächtigt, für die Direction irgend ein Rechtsgeschäft vorzunehmen und, dem zufolge, ein Rechtsverhältniß zwischen der Direction und dritten Personen 1132““ so sind auch, da sie nur in diesem Falle nach dem wisfan g estsiste vog 88 Februar 1843 einer Vollmacht, die dann besche aadegen nmpeipsltchtig “ ihre Anstellungs⸗
d unterworfen.
notarielle oder gerichtl “ der Königlichen Regierungen die
S iche Beglaubigung der Anstellungsbescheini⸗
gungen und der Nachweis, daß deren Aussteller wirklich Direktoren
der Gesellschaft seien, gefordert worden ist, so te “
langen best ite gesetzlie ist, so stehen diesem Ver⸗ gen bestimmte gesetzliche Vorschriften nicht zur Seite.
“ Reskript vom 11. August 1837 (Annalen Bd. 21 S. 772) „Ob unter allen Umständen eine gehoöͤrig legalist Umäck ¹ 28 59 gehörig legal erforderlich sein wird, um der Königlichen deeöe- v 1
zeugung (daß von Seiten der fraglichen Gesellschaft dem seine
Bestätigung in Antrag bringenden Agenten ein Auftrag für
Uebernahme der Geschaͤfte wirklich ertheilt sei) zu verschaffen,
muß dem Ermessen derselben nach Maßgabe der einzelnen Fälle
überlassen bleiben;“
ferner das Reskript vom 19. Dezember 1838 (Annalen Bd. 22
S. 992): „Was aber die Legitimation der Agenten betrifft, so ist keine dringende Veranlassung vorhanden, dieselbe streng juristisch zu beurtheilen, es genügt vielmehr, da die Agenten niemals beauf⸗ tragt sind, Versicherungen abzuschließen, und aus ihrem Ver⸗ kehr mit Privatpersonen für diese Letzteren auch nur Privat⸗ Ansprüche hervorgehen können, daß die Behörde auf sicherem Wege die Ueberzeugung erhält, daß es die Absicht der Direction ist, sich des Impetranten zur Besorgung von Versicherungs⸗ Angelegenheiten zu bedienen“;
endlich das Reskript vom 19. Januar 1839 (Ann. Bd. 23 S. 213): „daß die Polizei⸗Behörde in Beziehung auf ihr Interesse bei der Bestätigung eines Agenten vollkommen gesichert ist, wenn sie sich von der wirklichen Ertheilung eines Auftrages zur Ausrich⸗ tung von Agentur-Geschäften überzeugt hat.“
Für diese Ueberzeugung ist weder die notarielle oder ge⸗ richtliche Beglaubigung der Anstellungs⸗Bescheinigungen, noch der Nachweis, daß deren Aussteller wirklich Direktoren der Gesellschaft seien, unbedingt erforderlich: sie kann auch auf anderem Wege er⸗ worben werden. Uebrigens darf vorausgesetzt werden, daß die Namen und die Unterschriften des bereits lange Jahre fungirenden
General⸗Agenten und der Direktoren der Berlinischen Lebens⸗Ver⸗ sicherungs⸗Gesellschaft allgemein bekannt sind, abgesehen davon, daß
sie sich in zweifelhaften Fällen leicht würden konstatixen lassen. Die Königlichen Regierungen werden hiermit aufgefordert, nach den vorstehend erörterten Grundsätzen bei der Bestätigung der Agenten der Berlinischen Lebensversicherungs⸗Gesellschaft zu verfahren. Da übrigens die durch die erwähnten Bedenken veranlaßte
Verzögerung der Konzessionirung der Agenten für die Geschäfte der
Gesellschaft nur höchst nachtheilig sein kann, indem die Agenten vor erlangter Bestätigung nicht als solche auftreten können, so wird den Königlichen Regierungen die schleunige Erledigung der gestell⸗
ten Anträge dringend empfohlen.
Es wird auch denjenigen Agenten, welche bereits früher für die Gesellschaft gearbeitet haben, bis zur Ertheilung oder definitiven
Verfügung über die von ihnen beantragte Konzession, die ungehin⸗ derte Ausübung ihres Agentur⸗Geschäftes, sofern dem nicht etwa
0
besondere Bedenken entgegenstehen, gestattet werden können und
bleibt den Königlichen Regierungen überlassen, die untergeordneten Behörden ihres Departements mit entsprechender Anweisung zu versehen.
Berlin, den 10. März 1854.
Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister. Im Auftrage: Im Auftrage. von Manteuffel.
sämmtliche Königliche Regierungen und das Polizei⸗Präsidium hierselbst.
Erlaß vom 16. März 1854 — betreffend die Auf⸗ nahme des Signalements in die zu ertheilenden Paßkarten.
“ b Cirkular⸗Verfügung vom 5. Februar 1854. (S S. 466.)
Da nach dem mit der Cirkular⸗Verfügung vom 31. De⸗ zember 1850 dem ꝛc. zugefertigten Schluß⸗Protokolle vom 21. Okto⸗ ber 1850, so wie nach dem Cirkular⸗Reskripte vom 5. Februar d. J. das Signalement in den Paßkarten nicht erlassen werden soll, so wolle das zꝛc. künftig demgemäß verfahren.
Berlin, den 16. März 1854.
Ministerium des Innern.
Im Auftrage: von Manteuffel.
1
belehren.
Cirkular⸗Verfügung vom 20. März 1854 — be⸗ treffend die Paß⸗Verhältnisse der nach der Re⸗ publik Mexiko reisenden Personen. .
Zufolge eines mir von dem Königlichen Ministerium der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten mitgetheilten Berichtes des Königlichen Minister⸗Residenten zu Mexiko hat die dortige Regierung ange⸗ ordnet, keinen vom Auslande kommenden Fremden im Gebiete der Republik zuzulassen, dessen Paß nicht mit dem Visum des in dem Lande, von welchem der Fremde kommt, residirenden diploma⸗ tischen oder konsularischen Agenten Mexikos versehen Paßlose Individuen sollen ebensowenig zugelassen werden, und die Departe⸗ ments⸗Regierungen für die Ausführung dieser Verordnung verant⸗ wortlich sein.
Indem ich die Königliche Regierung hiervon in Kenntniß setze, veranlasse ich sie, dafür Sorge zu tragen, daß diejenigen Indivi⸗ duen, welche Pässe nach Merxiko nachsuchen und erhalten, auf das Erforderniß der Visirung derselben durch die mexikanische Gesandt⸗ schaft oder ein mexikanisches Konsulat aufmerksam gemacht werden.
den 20. März 1854. Minister des Innern. Im Auftrage: von Manteuffel. An
mmtliche Königliche Regierungen und das Polizei⸗Präsidium hierselbst.
Erlaß vom 7. April 1854, betreffend die Ausstel⸗ lung von Wander⸗ und Reisepässen für Handwer ker nach Rußland und Polen.
vom 21. April 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 140 S. 867). Der Landrath N. hat unter dem 16. v. M. die anliegenden beiden Wanderpässe behufs der Visirung zur Reise nach Warschau und der Legalisirung seitens der hiesigen Kaiserlich russischen Ge⸗ sandtschaft eingereicht. Zufolge einer Benachrichtigung des König⸗ lichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, dessen Ver⸗ mittelung dieserhalb in Anspruch genommen worden war, gewährt aber die gedachte Gesandtschaft Wanderpässen das Visa nach Ruß⸗ land und Polen überhaupt gar nicht. Wenn die genannten Indi⸗ viduen nicht den Nachweis führen, daß und wo in Polen ihnen bestimmte Arbeit zugesichert ist, würde auch der Versch. die Visi⸗ rung gewöhnlicher Reisepässe zu erwirken, ohne allen Erfolg bleiben. Indem die zc. hiervon in Kenntniß gesetzt wird, erhält sie bei⸗ gehend Abschrift einer unter dem 7. April 1851 an die Regierung zu Posen erlassenen, denselben Gegenstand betreffenden diesseitigen erfügung (a.), um danach den Landrath zu N. mit Anweisung zur Bescheidung der Imploranten zu versehen ⁸ Berlin, den 7. April 1854.
Ministerium des Innern. Im Auftrage. von Manteuffel.
An Königliche Regierung zu N
Die Kaiserlich russische Gesandtschoft hieselbst hat den anliegenden Haß, welchen der Maurer⸗Handlanger N. Behufs Erlaugung der gesandt⸗ schaftlichen Visa bei derselben eingereicht, hierher abgegeben, ohne auf den Anttag des Bittstellers einzugehen. Sie bemerkt, daß jedes Indivionum,
welches einen Paß zur Reise nach dem Königreich Polen unter dem Vor⸗ geben, dort in Dienste treten zu wollen, vorlege, zugleich 1“
1) ein Zeugniß von einem Einwohner im Königreiche Polen, daß dieser den Paß⸗Inhaber in Dienste zu nohmen beabsichtige, 6
2) ein Attest von der betreffenden Kaiferlichen Behörde, daß dem Ein⸗
wohner die obrigkeitliche Erlaubniß dazu ertheilt worden sei, und
eine schriftliche Erklärung des in Polen Ansässigen, daß er für die
politische Aufführung des in scine Dienste Tretenden in jeder Bezie⸗
Hhung sich verbürge,
bei der Kaiserlichen Gesandtschaft einzureichen habe. 1 Die ꝛc. hat hiernach sowohl den N. bescheiden zu lassen, als auch ünftig die Extrahenten ähnlicher Pässe bei Ausantwortung derselben zu
erlin, den 7. April 1851. 8
Ministrrinm des Innern. Im Auftrage. von Puttkammer.
girkular⸗Verfügung vom 12. April 1854 — treffend das Verfahren bei der Beschlagnahme von Druckschriften
Nach §. 29 des Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851 sind die Polizeibehörden verpflichtet, innerhalb vier und zwanzig Stunden nach der Beschlagnahme einer Druckschrift der Staats⸗ Anwaltschaft die Verhandlungen vorzulegen, und diese ist, wenn sie die Beschlagnahme nicht selbst unmittelbar wieder aufhebt, gehalten, innerhalb vier und zwanzig Stunden nach erfolgter Vorlegung ihre Anträge bei der zuständigen Gerichsbehörde zu stellen, welche über die Fortdauer oder Aufhebung der verhängten vorläufigen Be⸗ schlagnahme innerhalb acht Tagen zu beschließen hat.
Wenn nun auch sowohl nach der Fassung des §. 29 cit. als aus allgemeinen Gründen der Polizeibehörde gegen die freigebende Verfügung des Staatsanwalts die Beschwerde bei dem Ober⸗ Staatsanwalt zusteht und diese, wenn sie nicht ganz illusorisch sein soll, eine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Freigebung der in Beschlag genommenen Schriften haben muß, so entspricht es doch andererseits eben so sehr der Absicht des Gesetzes, als der Natur der Sache, daß bei Ausübung dieser Befugniß jeder unnö⸗ thige Verzug durchaus vermieden werde.
Um einem solchen Uebelstande zu begegnen, bestimme ich, daß die Polizeibehörden gehalten sein sollen, ihre etwaige Beschwerde bei dem Ober⸗Staatsanwalt gegen die freigebende Verfügung des Staatsanwalts innerhalb vier und zwanzig Stunden nach Eingang dieser Verfügung vorzulegen, und veranlasse die Königliche Regie⸗ rung, die Polizeibehörden hiernach mit Anweisung zu versehen. Letztere sind übrigens gleichzeitig darauf aufmerksam zu machen, daß eine solche Beschwerde überhaupt nur nach sorgfältiger Erwã⸗ gung des betreffenden Falles und nur dann zu erheben, wenn letz⸗ terer von Erheblichkeit ist.
Als ein fernerer Uebelstand hat es sich mehrfach herausgestellt, daß bei der Beschlagnahme von Druckschriften den betheiligten Per⸗ sonen die Gründe der Beschlagnahme auch in solchen Fällen, wo deren sofortige Mittheilung keinem Bedenken unterliegt, unbekannt geblieben sind. Die Königliche Regierung wolle daher auch in die⸗ ser Beziehung die Polizeibehörden anweisen, künftig den Betheilig⸗ ten den Grund der Beschlagnahme einer Druckschrift auf Verlangen mitzutheilen, bei der Beschlagnahme von periodischen Druckschriften aber den Artikel zu bezeichnen, welcher zu der Beschlagnahme Veranlassung gegeben hat, insofern nicht erhebliche Gründe gegen eine derartige Mittheilung sprechen.
Berlin, den 12. April 1854.
Der Minister des Innern. von Westphalen. An
sämmtliche Königliche Regierungen und s Polizei⸗Präsidium hierselbst.
Bescheid vom 13. April Land⸗Gendarmen bei Versetzungen zu bewilligen⸗ vvö
Der zc. wird auf die Anfrage in dem Berichte vom 3ten d. M. hierdurch eröffnet, daß mit Rücksicht auf die eigenthümliche, nicht rein militairische Stellung der Land⸗Gendarmen, und die sonst hier⸗ bei in Betracht kommenden Verhältnisse es unbedenklich erscheint, sowohl den berittenen wie den Fuß⸗ Gendarmen in Fällen ihrer Versetzung die Reisekosten mit 5 Sgr. pro Meile per Eisenbahn, und mit 10 Sgr. pro Meile auf dem Landwege, ohne Rlicksicht auf
9 . 1 . die, im §. 1 Nr. 2 und im §. 2. Nr. 1 litt. d. des Reisekosten⸗ Regulativs für die Armee vom 28. Dezember 1848 getroffene Be⸗ stimmung, — nach welcher den Unteroffizieren und Soldaten die Reisekosten nur ausnahmsweise in den durch das Kriegs⸗Mi⸗ iisterium zu bestimmenden Fällen vergütet werden so len, a währen, also in allen Fällen, in welchen sie überhaupt Anspruch auf Versetzungskosten haben.
Berlin, den 13. April 1854.
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Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗Minister a. D. Graf von Arnim⸗Boitzenburg, nach Boitzenburg. 8
Se. Excellenz der Herzoglich anhalt⸗deßau⸗ cöthensche Staats⸗ Minister, von Plötz, nach Deßau.
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