4) Wo die Beiträge zur Deckung
5) Die Umgestaltung der
.
“
3)
zur Zeit eine Repartition nicht getroffe
8
8
schwerung der Etablirung 8 bbes gerichteten Bestrebungen,
der Prüfungs⸗Kommissionen zeigen sollten, wirtsam ent⸗ gegentreten zu können.
gliedern, außer dem
s“”“ ist auch in den Fällen, wo es auf die Sech hag A 1 wahl nicht ankommt, sofort vorzugehen. onig iche 8 84 gierung hat da, wo Sie die Bestätigung 1“ en Vorsitzenden eines Gewerberathes zu versagen Veran⸗ assung
ehabt hätte, wenn die Wahl nach Publication des Gesetzes gatt efunden hätte, sofort eine Neuwahl zu veranlassen, und 5 nach Vorschrift der Bestimmungen dieses Paragraphen zu verfahren. Desgleichen sind 82 die Kommunal⸗Behörden zu veranlassen ach. 8 des 6 e⸗ setzes einen Kommissarius zu bestellen und in Wirksamkeit zu
setzen. der Kosten für die laufende
ten Zeitabschnitt bereits aus⸗ bestehenden Umlage das
Verwaltung für einen bestimm geschrieben sind, behält es bei der Bewenden. Nach Ablauf dieses
Gesetzes in Anwendung. 1 Prüfungs⸗Kommissionen nach Maßgabe Gesetzes ist sofort in Ausführung zu bringen. ser Lb1“ jetzt “ 2 estimmungen (§. 37 ff. der Verordnung vom 9ten gewesenen 78, bestehen im Wesentlichen darin, daß die Zu⸗ ziehung von Gesellen bei den Prüfungs⸗Kommissonen nicht ferner stattfindet, und daß die gewählten Mitglieder der Prü⸗ fungs⸗Kommissionen der Innungen von der Kommunal⸗Be⸗ hörde zu bestätigen sind, die Mitglieder der Kreis⸗Prüfungs⸗ Kommissionen aber nicht mehr gewählt, sondern, mit Aus⸗ nahme des Vorsitzenden, von den Landräthen auf Widerruf designirt werden. Für den Vorbehalt der Bestätigung, be⸗ ziehungsweise die Ernennung der Prüfungsmeister, war vor⸗ nämlich das Motiv bestimmend, nach exfolgtem Fhsschethen der Gesellen aus den Prüfungs⸗Kommissionen den Behörden ein Mittel in die Hand zu geben, exklusiven, auf die Er⸗ V selbstständigen Gewerbebetrie⸗ welche sich bei den Meistern
schrift des §. 4 des des §. 5 des Die Abweichungen die
Die Kommunal⸗Behörden wer⸗ den daher Meistern, deren Unbefangenheit begründeten Zwei⸗ feln unterliegt, die Bestätigung zu versagen, und die Land⸗ räthe bei den Kreis⸗Prüfungs⸗Kommissionen die Ernennung solcher Meister zurückzuziehen und andere Meister an ihrer Stelle zu bezeichnen haben. Die Königliche Regierung hat die gedachten Behörden unter Hinweisung auf den Zweck jener Bestimmung des Gesetzes mit der gemessensten Anwei⸗ sung zu versehen, deren Beso f l zu überwachen, damit Mißbräuchen kein Vorschub geleistet werde und erforderlichen Falls unnachsichtlich einzuschreiten. 1 Den Innungen ist, wie das Wort „mindestens“ im §. 5 andeutet, gestattet, mehr als zwei Prüfungsmeister zu⸗ wäh⸗ len. Die Prüfung selbst ist aber immer nur von zweien Mit⸗ Vorsitzenden, vorzunehmen. Bei den aus mehreren Handwerken kombinirten Innungen werden diejeni⸗ gen Mitglieder der Kommission zuzuziehen sein, welche das gleiche — 4 8- der Kandidat, oder das nächst ver⸗ wandte Handwerk betreiben. 1 1 Hinsichtlich der Zeit, für welche die Wahl der Mitglieder der Innungs⸗Prüfungs⸗Kommissionen erfolgt, hat das Gesetz nichts geändert; auch bleibt die Bestimmung des §. 37 der Verordnung, wonach alljährlich die Hälfte der Mitglieder ausscheidet, in Kraft. — Endlich ist auf eine durch das Aus⸗ scheiden der Gesellen gerechtfertigte entsprechende Ermäßigung der Prüfungs⸗Gebühren Bedacht zu nehmen und hierüber das Erforderliche von der Königlichen Regierung anzuordnen.
6) Der §. 7 des Gesetzes überträgt die Befugnisse des Ministe⸗
ten Regelung der Verhältnisse einer
riums in Betreff der Feststellung, Bestätigung und Abände⸗
rung der Innungs⸗Statuten, der Errichtung neuer und der Auflösung bestehender Innungen auf die Regierungen. Nachdem bei der unter der Leitung des Ministeriums bewirk⸗
großen Zahl von In⸗ nungen sowohl über die zulässigen statutarischen Bestimmun⸗ en, als über die Bedingungen für die Errichtung neue. Prhia ausführliche und gleichmäßige Anweisungen er⸗ lassen worden sind, und der Königlichen Regierung dadurch hinreichende Gelegenheit gegeben ist, sich mit den zur An⸗ wendung kommenden Grundsätzen bekannt zu machen, darf ich mit Zuversicht erwarten, daß diese Grundsätze bei der ferne⸗ ren Behandlung dieses wichtigen Theils des Gewerbewesens seitens der Königlichen Regierung nicht unbeachtet bleiben wer⸗ den. Es kann der Königlichen Regierung nicht entgehen, daß sich das Innungswesen mit Vortheil für die dabei zunächst Be⸗ theiligten und für das Gemeinwohl nur dann entwickeln
kann, wenn daraus die Mißbräuche sorgfältig ferngehalten
werden, welche dasselbe in früherer Zeit untergraben haben, und daß es zu diesem Zwecke wesentlich darauf ankommt, die Innungs⸗Statuten sorgfältig zu prüfen, bevor dieselben
Zeitabschnitts, oder wenn n ist, kommt die Vor-
der im Regierungs⸗Bezirk.
Befolgung fortdauernd sorgfältig
Laufende No
v“
— Laufende No
Die Berufung des
bestätigt werden, damit nichts darin Eingang finde, mit den gesetzlichen Vorschriften und mit den über deren Anwendung ergangenen Bestimmungen nicht im Einklange steht. Eben so wesentlich ist es, daß sich das Innungswesen rücksichtlich der dabei zur Anwendung kommenden Grundsätze in allen Landestheilen gleichmäßig entwickele, da für diese dieselben gesetzlichen Vorschriften anwendbar sind. Eine solche gleichmäßige Entwickelung ist aber nur dann zu erwarten wenn die Königlichen Regierungen mit Umsicht und Sorgfalt
in der Richtung fortgehen, welche seit Erlaß der Verordnung
vom 9. Februar 1849 von dem Ministerium eingehalten und welche ihnen durch zahlreiche in Beziehung auf das Innungs⸗ wesen ergangene Erlasse hinreichend bekannt ist. Schließlich veranlasse ich die Königliche Regierung, halb⸗ jährlich bis zum 15. Januar und bis zum 15. Juli nach dem beiliegenden Schema (a.) eine Nachweisung der neuge bildeten, so wie derjenigen Innungen einzureichen, deren Statuten revidirt, beziehungsweise, welche aufgelöst wor⸗ den sind. “ Berlin, den 27. Mai 1854
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 8 von der Heydt.
die sä
. 7 2 2 2 2 * * * — die sämmtlichen Königlichen Regierunge (mit Ausnahme von Sigmaringen.)
½6 16666*“ in der Zeit vom 18.. neu errichteten Innungen.
18.., bis zum ..ten
Bezeichnung des Handwerks oder der Handwerke, für welche die Innung besteht.
Zahl der Mitglieder.
Bezeichnung des Orts der Innung.
Bemerkungen.
Laufende
Nachweisung der im Regierungs⸗Bezirk bestehenden Innungen, deren Statuten in der Zeit vom 18. bis zum ten.. 18.. revidirt worden sind.
Bezeichnung des Handwerks oder der Handwerke, für welche die Innung besteht.
Zahl der Mitglieder.
Bezeichnung des Orts der Innung.
G
8 EI in der Zeit vom ten .
18.. aufgelösten Innungen.
Zahl der Mitglieder.
Regierungs „Bezirk 18., bis zum ten
der in
Bezeichnung Bezeichnung des Orts des Handwerks, für der welches die Innung
Innung. bestanden hat.
inisterium der geistlichen, Unterrichts⸗
Medizinal⸗Angelegenheiten. Predigt⸗ und Schulamts⸗Kandidaten Kar Friedrich Rudolph Schwarze zum Subrektor am Gymnasium zu Guben ist genehmigt, und an derselben Anstalt der bisherige Quartus Michaelis zum Oberlehrer ernannt; desgleichenz
— Die Berufung des Gymnasial⸗Lehrers Dr. Stanislaus Gruszezynski zum sechsten Oberlehrer an⸗ der Realschule zu Posen genehmigt; so wie 1
Der Kreisphysikus Dr. Fritsch zu Lippstadt nach Roessel, Re⸗ gierungs⸗Bezirk Königsberg, versetzt; und Der Wundarzt erster Klasse und Geburtshelfer Martin zu Hohenfriedeberg zum Kreis⸗Wundarzt für den Kreis Bolkenhain er⸗ nannt worden. 9
Finanz⸗Ministerium.
11X1“ 8 8
zur Einhundert und Zehnten Königlich Preußischen 88 r Klassen⸗Lotterie,
bestehend aus 90000 Loosen zu 45 Rthlr. Einsatz in Friedrichsd'or,
mit 38000 in 4 Klassen vertheilten Gewinnen und 15000 Freilvosen.
Erste Klasse zu 10 Rthlr. Einsatz.
Betrag. Rthlr.
Zweite Klasse
zu 10 Rthlr. Einsatz.
Rthlr.
10000 8000 3000 2000 1000 1000 2000 3000
1 Gew. zu 5000 Rthlr. — „ 2000 ⸗ 800 300 100 70
8 — 60 — 8 88
5000 1 Gew. zu 10000 Rthlr. 4000 2 — „ 4000 — 2400 3 1000 1200 4 — 500 500 5 200 1 10 100 1500 23 80 2500 50 — 60 4⁰⁰0 100 50 5000 9000 300 40 12000 70000 4500 — ⸗ 30 135000 40000 5000 Freil. zu 10 50000
50
40
30
ö8-
4000 Freil oose zu 10
4000 Gew. u. 4000 Freiloose 140800 5000 Gew. u. 5000 Freil. 232000
Betrag. Rthlr.
Vierte Klasse
Dritte Klasse zu 15 Rthlr. Einsatz.
zu 10 Rthlr. Einsatz.
Betrag. Rthlr.
150000 100000 50000 40000 30000 20000 40000 75000 70000 400000 250000 160000 160000 1374800
15000 1 Gew. zu 150000 Rtl. 10000 14 — „⸗ 100000 — 6000 ⸗ 50000 — 4000 40000 — 2500 30000 — 300 3000 20000 —
100 2500 10000 —
70 3500 5000 —
60 6000 2000 —
50 15000 1000 —
— 40 — 220000 500 —
6000 Freiloose zu 15 — 90000 200 — 13 ⅔ pCt. vom Betrage 100 — sämmtlicher Freiloose. 70 —
1 Gew. zu 15000 Rthlr. G — 5000 — ⸗ 2000 - 1000 500
— &³
24900
2919800
402400
Einnahme. Ausgabe.
Anzahl Anzahl der Einsatz. der
Loose.
Betrag. Rthlr.
Betrag. Rthlr.
Klasse. Klasse.
Gewinne Freiloose.
140800 232000 402400 2919800
4000 5000 6000
4000 5000 6000 23000
1ste 10 Rthlr. 80 3te 10 „ 4te 15 ⸗
900000 I1ste
860000 2te
810000 3te 1125000 4te
90000 86000 81000
5000
Zus. 45 Rthlr.] Ueberh. 3695000 Zus. 38000 15000 3695000
Vorstehender Plan zur 110. Königlichen Klassen⸗Lotterie, von welchem vollständige, mit den angehängten Erläuterungen abgedruckte Exemplare bei sämmtlichen Lotterie⸗Einnehmern zu erhalten sind, wird sofort zur Ausführung gebracht und mit der Ziehung der ersten Klasse dieser Lotterie den 12. Juli d. J. verfahren werden.
Berlin, den 27. Mai 1854.
Königliche General⸗Lotterie⸗Direction. Stieffelius. Uhde.
Hanpt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung vom 6. Mai 1854 — die im Oster⸗ termine 1854 in Merseburg ausgeloosten Kammer⸗ 8 Kredit⸗Kassen⸗Scheine betreffend.
11I111AX“ Bei der unterm
rung im Michaelis⸗Termine 1854 gezogen worden:
967
der vormals Sächsischen, jetzt Preußischen Kammer⸗Kredit⸗Kassen⸗
Scheine, wurden nachverzeichnete Nummern Behufs deren Realisi-⸗
rung im Michaelis⸗Termine 1854 gezogen:
Von Litt. Aa. à 1000 Thaler:
Nr. 461. 541. 576. 708. 1259. 1285. 1403. 1481.1565. 1736. 1929. 2169. 2204. 2423. 2594. 2619. 2620. 2668. 2752. 2845. 2848. 2868. 2992.
vön Lilt. B. e 31. 260. 430. 11.“
Außerdem werden von den unverzinslichen Kammer⸗Kredit⸗
Kassen⸗Scheinen Litt. E. à 41 Rthlr. ne 8e “ 8 Nr. 12,177. 12,178. 12,182. 12,184. 12,321 und 12,324
im Michaelis⸗Termine 1854 zur Zahlung ausgesetzt.
Die Inhaber der vorbemerkten verloosten und resp. zur Zah⸗ lung ausgesetzten Scheine werden hierdurch veranlaßt, die Kapi⸗ talien gegen Rückgabe der Scheine und der zu den Scheinen Litt. A a. und B. gehörenden Talons und Coupons mit dem Eintritt des Michaelis⸗Termins 1854, wo die Verzinsung der jetzt gezo⸗ genen Scheine Litt. Aa. und B. aufhört, bei der hiesigen Regie⸗ rungs⸗Hauptkasse in Preußischem Courant zu erheben.
Merseburg, den 6. Mai 1854.
Im Auftrage der Königlichen Haupt⸗ Staatsschulden.
Der Regierungs⸗Präsident. G von Wedell.
2 300 Thaler:
Bekanntmachung vom 6. Mai 1854 — die im Oster⸗ termine 1854 zu Merseburg ausgeloosten Steuer⸗
ons für die noch nicht ausgeloosten der⸗ artigen Scheine betreffend. ““ —
Bei der heute hierselbst stattgefundenen Verloosung der im Jahre 1764, so wie der anstatt der früheren unverwechselten und unverloosbaren Steuerscheine im Jahre 1836 ausgefertigten Steuer⸗ Kredit⸗Kassenscheine sind folgende Nummern behufs deren Realist⸗
1) Von den Steuer⸗Kredit⸗Kassenscheinen aus dem Jahre 1764: Von Litt. A. à2 1000 Thaber: Nr. 11. 298. 1233, 4859. 2051. 2074. 2205. 2224, 2447. 2072. 3521. 3930. 4332. 4749. 5254. 5257. 5271. 6080. 7244. 7282. 7417. 7518. 7742. 8021. 8278. 8660. 8811. 8928. 9256. 9623. 9661. 9953. 11,069. 11,539. 11,740. 14,802. 12,410. 12,434. 13,610. 13,718. 14,686. Von Litt. B. à 500 Thaler: 464. 806. 845. 1387. 1527. 1651. 2657. 2746. 2932. 3014. 3429. 3701. 4491. 4889. 4932. 5695. 6082. 6091. 6753 6969. 7059. ““ Me“ 119. 379. 551. 4060. 1235. 4299, 2222. 2367. 2772. 2956. 3546. 3954. 3999. 4809. 4950. 5180. 5257. 2) Von den Steuer⸗Kredit⸗Kassenscheinen Jahre 1836. Von Litt. A. à 1000 Thaler: Nr. 80. 134. 166. 193. 273. Von Litt. B. à 500 Thaler:
Nr.
aus dem
VBon Litt. E. à 50 Thaler:
Die Eigenthümer der vorverzeichneten Scheine werden hierdurch aufgefordert, die Kapitalien gegen Rückgabe der Scheine und der dazu gehörenden Talons und Coupons zu Michaelis 1854, wo
deren Verzinsung aufhört, bei der hiesigen Regierungs⸗Hauptkasse in preußischem Courant in Empfang zu nehmen.
Zugleich bringe ich hierdurch zur Kenntniß der Inhaber der bis jetzt noch nicht ausgeloosten Steuer⸗Kredit⸗Kassenscheine, daß die Talons und Coupons zu diesen Scheinen für die Zeit von
Michaelis 1854 bis dahin 1858 im Michaelistermine dieses Jahres
bei gedachter Hauptkasse, gegen Rückgabe der im Jahre 1850 aus⸗
gefertigten Talons in Empfang zu nehmen sind.
Merseburg, den 6. Mai 1854. der Königlichen Haupt⸗Verr
Auftrage “ Staatsschulden.
von