1854 / 126 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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8 is gesehen, doch bei Nacht, durch die Dunkelheit be⸗ Lnth meantis gesebchgeschlft seien, während andere, namentlich Salzschiffe, zurückgewiesen sein sollen. g 35 b 26. Mat Schweden und Norwegen, Sto holm, 26. Mai. Nach einer Angabe des „Fädrelandet“ soll Sir Charles Napier selbst schon am 21. mit seiner Hauptmacht vor Hangö gelegen und alle Vorbereitungen zum Angriff auf Gustavsvärn getroffen haben. Das französische Linienschiff „Austerlitz“ und Contre⸗Admiral Chads mit dem „St. Jean d'Acre“ befanden sich unter seinem unmittel⸗ baren Kommando. Contre⸗Admiral Plumridge war mit der leichten Dampfflottille im obern Theil des Bothnischen Meerbusens. Contre⸗ Admiral Corry lag bei Sandoe. 8 w. Amerika. Auf Antrag des Repräsentantenhauses hat der Schatz⸗Secretair der Vereinigten Staaten Nord⸗Amerika's un⸗ term 7. März d. J. demselben eine Abschrift des Cirkulars, welches er im September v. J. an die Fabrikanten und Kaufleute und alle beim Manufakturwesen und Handel des Landes betheiligte Perso⸗ nen richtete, um deren Ansichten über die Ta rif⸗Fra ge zu er⸗ mitteln, so wie von allen darauf eingesandten Lutacht⸗ lichen Aeußerungen, zukommen lassen. Diese Aktenstücke sind auf Befehl des Hauses gedruckt worden und geben eine sehr ins Einzelne gehende Uebersicht über den Stand der Pro⸗ duction und Fabrication in den Vereinigten Staaten. Als Grund⸗ satz für die Begutachtung der Tariffragen war in dem Cirkular des Schatzsecretairs aufgestellt, daß die Zölle nur auf der⸗ jenigen Höhe zu erhalten seien, welche das fiskalische Bedürfniß der Union erheische, und daß bei der Ermäßi⸗ gung oder gänzlichen Aufhebung von Zöllen vor allen diejenigen Artikel zu berücksichtigen seien, welche mit der amerikanischen Pro⸗ duction nicht konkurriren oder für die amerikanischen Manufakturen gebraucht werden. (Pr. C.) 1 Asien. Berichte aus Hongkong vom 12. April bringen einige weitere Details über die zweite Expedition des amerikani⸗ schen Commodore Perry nach Japan. Die amerikanische Escadre, welche am 14. Januar von Hongkong abgegangen war, fand sich am 12. Februar in einer kleinen südwärts von Jeddo liegenden Bucht zusammen. Am 13ten näherte sie sich Jeddo bis auf 20 Miles und warf, nachdem inzwischen die Unterhandlungen einge⸗ leitet worden waren, am 24. Februar vor einer großen Stadt, Namens Kanagawa, Anker, welche auf dem Landwege nur 9 Miles von Jeddo entfernt liegt, so daß die Häuser von Jeddo von den Mastspitzen deutlich gesehen werden konnten. Als Ort für die Zusammenkunft wurde ein Fischerdorf YJoko ha ma bestimmt, das

in der Nähe des Ankerplatzes der amerikanischen Escadre lag. Am 1. März wurde der Vice⸗Gouverneur von Uraga, Nizaimon,

am Bord des „Susquehannah“ feierlich bewirthet. Man erfuhr bei dieser Gelegenheit, daß der Kaiser von Japan wirklich in sei⸗

nem 83sten Altersjahre gestorben und von seinem Sohne in der

Regierung ersetzt worden, daß aber die von den Russen verbreitete Nachricht, es könne in den nächsten zwei Jahren nach dem Tode des Kaisers verfassungsmäßig keine Unterhandlung eingeleitet werden, eine Fabel ist, wenigstens versichern die Japanesen auf

das Bestimmteste, daß den Russen auf ihren Antrag wegen Ab-

schließung eines Vertrages ohne Weiteres und in der unzwei⸗ deutigsten Weise eine abschlägige Antwort ertheilt worden sei. Am 8. März begab sich Commodore Perry an das Land, um seine erste Zusammenkunft mit dem vom Kaiser ernannten⸗Com⸗ missair zu haben. Das Resultat war günstig und nachdem am 15ten die Antwort des Kaisers auf das Schreiben des Präsidenten eingetroffen war, erfolgte am 17. März die Zusammenkunft des Commodore Perry mit den vom Kaiser zum Abschlusse eines Han⸗ delsvertrages ernannten vier Kommissairen, von denen drei den fürstlichen Rang hatten. Das Resultat der mehrere Tage lang fortgesetzten Verhandlungen war im Wesentlichen, daß innerhalb Jahresfrist zwei Häfen dem amerikanischen Handel geöffnet werden, nämlich Matsmai auf der Insel Yeso, eine Stadt von 50,000 Einwohnern, und Scho di ma, welches etwa 70 Miles süd⸗ wärts von Jeddo liegt; außerdem wird den Amerikanern so⸗ fort ein Kohlendepot angewiesen. Ein Versuch, die beiden Häsen zu zollfreien Häfen zu erklären, mißglückte ebenso, wie das Be⸗

mühen, die Eröffnung der Häfen zu Gunsten aller Nationen

ohne Unterschied zu erlangen. (Im Verlaufe der Unterhandlun⸗ gen wurde von den amerikanischen Unterhändlern erwähnt, daß der russische Admiral versichert habe, es sei von ihm die unbe⸗ dingte Freigebung des Handels mit ganz Japan innerhalb Jah⸗ resfrist erlangt worden; dies stellten aber die japanesischen Com⸗ missaire auf das Entschiedenste in Abrede und versicherten, die ganze Nachricht beruhe darauf daß die Russen gesagt hätten, sie würden innerhalb Jahresfrist wieder kommen.) Uebrigens erklärten sich die japanesischen Commissaire bereit, mit den übrigen handel— treibenden Nationen ähnliche Verträge, wie den mit Amerika abge⸗ schlossenen, zu vereinbaren. Auf Anlaß des Ablebens eines Marine⸗ soldaten wurde noch erlangt, daß ein Begräbnißplatz, vorläufig für zehn Leichen, bewilligt wurde, auf welchem man den Soldaten mit

allen kriegerischen Ehren bestattete. Da die Unterzeichnung des

Vertrages noch nicht hat stattfinden können, so verweilte Commodore Perry den letzten Nachrichten zufolge noch in der Bucht von Jeddo, 1 entschlossen, nichts zu übereilen und zu keinen Evasionen Veran⸗-

lassung zu geben.

London, Montag, 29. Mai, Abends. (Tel. Dep. d. C. B.) In heutiger Sitzung des Unterhauses kündigte Russell den Empfang des letzten Wiener Protokolls vom 23. Mai an. Frank⸗ reich sende eine Streitmacht zur Besetzung des Piräus und werde, wenn es nothwendig ist, auch Athen besetzen.

Königliches statistisches Bürean. Fortsetzung der Auszüge aus den Resultaten der Verwaltung des preußischen Staats für 1849. (S. Staats⸗Anzeiger Nr. 98 S. 748. 749.)

Die Königlich preußische Bank, die Seehandlung und die Hauptmünze sind zwar selbstständige, nicht unter dem Finanz⸗Ministerium stehende Be⸗ hörden, jedoch mag ihrer hier als besonderer großer Geld⸗Institute sogleich Erwähnung geschehen.

f. Die preußische Vant.

Nach dem Haupt⸗Finanz⸗Etat für 1849 beträgt der Antheil an dem

Gewinn derselben 1 163,000 Thaler.

Die Bank als selbstständige Behörde hat an ihrer Spitze ein Kurato⸗ rium unter Vorsitz des Minister⸗Präsidenten. Chef derselben ist der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Die Haupt⸗Bank in Berlin hat ein eigenes Haupt⸗Bank⸗Direktorium unter einem eigenen Präsidenten; von der Haupt⸗Bank ressortiren die Bank⸗Anstalten in den Provinzen.

Die preußische Bank ist von König Friedrich II. im Jahre 1765 ge⸗ stiftet worden. Nach dem Hubertsburger Frieden war die ganze Sorge des Monarchen auf die Wiederherstellung des Wohlstandes seiner durch den Tjährigen Krieg erschöpften Staaten gerichtet. Seinem Scharfblick entging es nicht, daß Handel und Gewerbe nicht wirksamer unterstützt werden könn⸗ ten, als durch die Förderung des Geldumlaufes und durch Gewährung der zu vortheilhaften Unternehmungen erforderlichen Kapitalien gegen maßige Zinsen. Er gründete deshalb eine Giro⸗ und Leih⸗Bank zu Berlin und Breslau, sicherte derselben aus dem königlichen Schatze ein Stammkapital von 8 Millionen Thalern durch das Bank⸗Edikt vom 17. Juni 1765 zu, und ernannte den Staatsminister Grafen von Reuß zum Chef des ganzen Bankwesens, unabhängig von jedem Departement.

Durch das schon am 29. Oktober 1766 ergangene und revidirte Bank⸗ Edikt wurde ihr die Befugniß beigelegt, Banknoten auszugeben, welche bei allen Zahlungen an die Königlichen Kassen als baar Geld angenommen werden sollten. Da es der Bank wie dem ganzen Lande selbst an baa⸗ rem Gelde zur wirksamen Belebung des Verkehrs fehlte, so wurden ihr vom 18. Juli 1768 alle bei den Gerichten und Vormundschafts⸗Behörden eingezahlten Gelder überwiesen, welche nicht binnen 6 Wochen gegen mehr als 3 pCt. Zinsen untergebracht werden konnten. Diese Gelder wurden mit 3 pCt. verzinst und nach Stägiger Kündigung zurückgezahlt. Diese Bestimmung wurde unterm 31. März 1769 auf sämmtliche milde Stiftun⸗ gen, Hospitäler, Waisenhäuser, Kirchen, Schulen und andere öffentliche Anstalten ausgedehnt und endlich auch die Annahme von Geldern der Privatpersonen zur Verzinsung gestatiet, welchen für deren bei der Bank belegte Kapitalien die landesherrliche Garantie verheißen wurde.

Diese wichtige Maßregel führte dem Verkehr große Summen zu, welche bisher in öffentlichen Kassen und bei Privalten müßig gelegen hatten und machte solche zum allgemeinen Besten und zum Vortheil der Einzelnen nutzbar. Die Bank erhielt dadurch ihre eigentliche Begründung.

Von ihrer Stiftung an bis zu dem verhängnißvollen Jahre 1806 er⸗ freute sich die Bank einer steten Zunahme ihrer Geschäfte und ihres Kre⸗ dits. Sie hatte indessen, um die ihr weit über den Bedarf des kaufmännischen Verkehrs zufließenden benächtlichen Depositen⸗Kapitalien nutzbar anzulegen, vornämlich seit der Vereinigung vormals polnischer Landestheile mit der Monarchie angefangen, Darlehne gegen Verpfändung hypothekarischer, auf Landgütern haftenden Obligationen zu gewähren, und dieser zum Besten der polnischen Unterthanen von der Regierung begünstigte Geschäftszweig, gewann allmälig zu späterem großen Nachtheile der Bank einen sehr be⸗ deutenden Umfang. Denn als der Krieg mit Frankreich 1806—7 die pol⸗ nischen Provinzen in die Gewatlt des Feindes brachte, wunden die Kapita⸗ lien der Bank mit Beschlag belegt und durch die bayonner Convention, den Bedingungen des tilsiter Friedens entgegen, an den König von Sachsen verkauft. Erst nach Beendigung des Krieges 1813—15 kam die Bank zum Theil wieder in den Besitz ihres Eigenthums. Es blieben deshalb seit 1806 die Zahlungen von ihren dortigen Schuldnern aus, und die Bank konnte ihren Gläubigern die bei ihr verzinslich niedergelegten Kapitalien erst nach wiederhergestelltem Frieden zurückzahlen.

Von diesem Zeitpunkte an nahm die Bank ihre früheren Geschäfte wieder auf, und ihr Umfang muchs bei der durch den langen Frieden her⸗ vorgerufenen Thätigkeit in allen Zweigen des Verkehrs und der da⸗ mit engverbundenen Blüthe des Handels in solchem Maße, daß ihre Be⸗ triebsmittel nicht mehr ausreichten.

Die Kabinets⸗Ordre vom 11. April 1846 ermächtigte die Bank zur Ausgabe von zehn Millionen Thaler Banknoten. Von dem Gesammtbe⸗ trage der im Umlaufe befindlichen Banknoten sollte bei den Bankkassen, außer den zu den übrigen Bankgeschäften erforderlichen Baarfonds und Effekten, jederzeit ein Dritttheil in baarem Gelde oder Silberbarren, ein Dritttheil mindestens in diskontirten Wechseln und der Ueberrest in Lombard⸗ Forderungen mit bankmäßigen Unterpfändern vorhanden sein, auf welche

Bestimmung der Chef der Bank bei eigener Verantwortlichkeit zu wachen

hat. Die Banknoten sollen bei der Haupt⸗Bankkasse zu Berlin zu jede

Gewinn für den Staqt.. . . .... 86,901 Bank⸗Antheils⸗Konto 10,000,000 Reserve⸗Konto 220,623 Dividenden⸗Konto 178,541 Für zweifelhafte Forderungen und Bau⸗Einrichtungs⸗

Unvertheilte Extra⸗Dividende für die Bankbetheiligten

2100 Actien oder 1,090,000 Rthlr.; das Uebrige sollte durch Betheiligung V 300 Actien gedeckt werden. Aus dem Geschäft würden 10 Prozent Ge⸗

winn garantirt. Die Geschäfte sollten durch Monopole und Privilegien gesichert werden, und bestanden anfangs in dem allein der Seehandlungs⸗

und Litthauen; in dem Monopole des Ankaufes von Wachs und Versen⸗

n wurden, für den Absatz inländischer Fabrikate auf eigenen Schiffen nach fremden Ländern, namentlich sollte sie die Leinenwaaren nach den amerikanischen Kolonieen vermitteln. Auch der Holzhandel sollte mehr in ihre Hand kommen, und zu ihrer Begünstigung sollte sie das Schiffbauholz aus dem Königreiche Polen beziehen dürfen, ohne dem Zoll von 50 Prozent unterworfen zu sein. Der erste Chef der Seehandlung war der Staats⸗Minister von der Horst; ihm folgte 1772 der Staats⸗ Minister von Görne; diesem 1782 der M. Graf von der Schulenburg⸗

Zeit, bei den Provinzial⸗Comtoirs aber, so weit es deren jedesmalige Baarbestände und Geldbedürfnisse gestatten, gegen baares Geld umgetauscht, auch in allen Staatskassen statt baaren Geldes, insbesondere statt Kassen⸗ Anweisungen in Zahlung angenommen werden.

Diese Bestimmungen wurden erweitert und genauer festgestellt durch das Hauptgesetz, die Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846. Das Bank⸗ Institut erhielt offiziell die Bezeichnung: „Preußische Bank“, und der erste Titel des umfangreichen Gesetzes spricht: Von den Geschäften und Fonds der Bank.

Als Zweck der Bank wird angegeben: den Geldumlauf des Landes zu befördern, Kapitalien nutzbar zu machen, Handel und Gewerbe zu unter⸗ stützen und einer übermäßigen Steigerung des Zinsfußes vorzubeugen.

Die Verhältnisse der Bank übersehen sich aus der nachfolgenden Bilanz am 31. Dezember 1849.

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Staats⸗ und Kommunal⸗Papiere zum Nennwerthe .11,513,151 Grundstücke... 681,800 Wechsel⸗Bestände a) bei der Hauptbank:

Platz⸗Diskonto 1,079,236. 16. Inkasso⸗Wechsel 1,051,938. Remessen auf verschiedene inländi⸗

Iäeb“ 153,429. Remessen auf fremde Plätze ... 473,904.

b) bei den Comtoiren: Platz⸗DOiskonto. 6,600,240. Inkasso⸗Wechsel b 1,186,324.

10,545,074 Lombard⸗Forderungen. 10,833,324 Hyopothekarische Forderungen 237,802 Forderungen an Privaten.. 828,454 I 57,923 Rückständige Zinsen und Erträge 181,170 Diverse diskontirte verlooste Effekten 19,228

Silberbarren, 155 f. M. 159 Grän ... Tresor⸗Bestände 13,406,666. 20. Baarbestand der Haupt⸗Bankkasse 1,174,077. 23. Baarbestände bei den Comtoiren 10,680,057. 18.

25,260,802 2 Summa der Aktiva. 60,533,470 55—

Passiva.

Banknoten.. ... 7sN19,900,000 Depositen⸗Kapitalien. 22,695,310. 20. Desgleichen unverzinsliche .... 302 25.

22,696,613 % Schuldige Depositen⸗Zinsen .... 288,506 2 Guthaben Königlicher Behörden aus eingegangenen Ueberschüssen und auf Depositionsscheine 1,242,231 Giro⸗Verkehr, acceptirte. 5,912,300, Giro⸗Anweisungen: Guthaben der Giro⸗Interessenten 548,200. 22. 6

3,460,500 Tilsiter Dispositionsscheine. 1,492 Unbezahlte Anweisungen 539,049 Altes Bank⸗Konto 1,461 Privatforderungen 9 13,435

Staats⸗Aktiv⸗Kapital 6 4,386,000

kosten 429,683

de anno 1848 de anno 1849

1,533. 15. 6 86,901.18.

88,435 3 6

Summa der Passiva.. .— 1 60,533,44655— Die Bank ist nach dieser Reorganisation Girobank, Lombard, Deposi⸗

tal⸗Leihbank, Zettelbank. Sie erfüllt den Zweck, den Geldumlauf des

andes zu befördern. König Friedrich II. errichtete das Seehandlungs⸗Institut durch das

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Kehnert. Unter demselben ward 1791 der Geheime Finanzrath von Struensee Direktor, welcher die Geschäfte durch Agenturen außer zu Cadir, in Warschau, Hamburg und Amsterdam bedeutend erweiterte, und besonders den Leinwandhandel der Seehandlung hob. Dennoch warf das Institut nicht den erwarteten Gewinn ab. Bei Verlängerung der anfangs auf 20 Jahre bewilligten Privilegien wurde 1794 die Garantie des Staats auf 5 Prozent herabgesetzt, das Monopol des Weinhandels aufgehoben, dagegen neben dem der Anstalt verbliebenen Salzhandel ihr fernerhin ver⸗ stattet, mit in- und ausländischen Waaren Großhandel zu treiben, Wechsel⸗ geschäfte zu machen, Comtoirs in allen preußischen und auch in fremden See⸗ und Handelsstädten zu unterhalten, Schiffe zu bauen, Rhederei zu treiben und alle kaufmännischen Geschäfte ohne Unterschied zu unter⸗ nehmen.

Die Srehandlung nahm hiernach mehr als zuvor den Charakter eines kaufmännischen Staats⸗Instituts an; schon vor 1806 schoß sie dem Staate Gelder vor, und nach der Invasion der Franzosen konnte sie, da sie die Vorschüsse an den Staat nicht zurück erhielt, ihren Gläubigern nicht gerecht werden. Die von ihr ausgestellten Obligationen betrugen 17,800,000 Thlr. Bei diesen Zuständen wurden ihre Privilegien bei Ablauf des Jahres 1807 nicht wieder erneuert, und ihre Arbeit beschränkte sich auf Abwickelung kaufmännischer Geschäfte. Durch das Edikt vom 27. Oktober 1810 wurden ihre Obligationen und Aetien vom Staate übernommen und in Staatsschuldscheine umgeschrieben, wodurch jede Betheiligung von Privaten bei der Seehandlung gänzlich auf⸗ hörte. Das Institut ward 1804 dem Staa⸗ts⸗Minister von Stein unter⸗ geordnet, kam nachher unter das Finanz⸗Ministerium, 1817 unter das Ministerium des Schatzes und des Staats⸗Kreditwesens. In dieser ganzen Zeit war die Seehandlung neben dem Salzeinkauf, den sie kommissarisch betrieb, vorzüglich bei Kontrahirung von Staats⸗Anleihen, überhaupt bei den ausgedehnten Geldgeschästen, welche damals für den Staat nöthig waren, benutzt worden. Die Ordnung und das Geschick, mit welchem sie durch größere Geld⸗ und Wechsel⸗Operationen für strenge Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen sorgte, hoben das Vertrauen; ihre Verhältnisse wurden bei Regultrung des Staats⸗Schuldenwesens durch ein besonderes Gesetz vom 17. Januar 1820 neu geordnet. Sie behielt den Namen „General⸗Direction der Seehandlung“ als für sich bestehendes Institut unter des Staatsministers Rother Leitung, dem unbeschränkte Vollmacht, aber zugleich mit persönlicher Verantwortlichkeit ertheilt wurde. Als Geschäfte der Seehandlung werden in dem Gesetze genannt der Ankauf des Seesalzes aus England, Frankreich, Portugal und demnächstige Abgabe an die Salz⸗ Debits⸗Partie, Einziehung der Salzdebits⸗Ueberschüsse in Ost⸗ und West⸗ preußen, Litthauen und Schlesien, Besorgung aller für Rechnung des Staats im Auslande vorfallenden Geldgeschäfte. Speziell ist hierbei auch erwähnt der Ankauf der dem Staate unentbehrlichen Produkte des Aus⸗

landes. Der Staat übernahm für die von dem Institute übernommenen

vollständige Garantie.

männischen Staats⸗Instituts. Der Ankauf des Seesalzes ward ihr späte abgenommen, wogegen genehmigt ward, daß sie unter bestimmten Gränzen, um in den Privatvertehr nicht störend einzugreifen, theils sich bei große Handels⸗ und Fabrik⸗Unternehmungen mit Privat⸗Unternehmern betheilige theils selbstständig solche Geschäfte ins Leben rufe, welche zum Vortheil der inländischen Gewerbsamkeit und Industrie gereichen, durch vr Faenbf aber nicht hervorgerufen werden konnten. Sie hat nach diesen Gesichts⸗ punkten anfangs hauptsächlich die Kontrahirung von Staats⸗Anseihen, die

Unterbringung und Courshebung der Staatsschuldscheine bewirkt, das

Prämiengeschäft geleitet, vielfache Privat⸗Unternehmungen im Handel und im Fabrikwesen, die ohne Hülfe sich nicht halten konnten, aber auf solider Grundlage sich befanden, durch Vorschüsse unterstützt, andere Unternehmun⸗- gen selbst eingeleitet und durchgeführt. Hierher gehört die Erbauung und Ausrüstung von Seeschiffen, Ankauf der Wolle auf inländischen Märkten vnd deren Absatz im Auslande, Errichtung von Dampfmühlen, Flachs⸗ spimereien, Maschinenbau⸗Anstalten u. s. w. In neuerer Zeit ist die Seehandlung bedacht, von mehreren diesen Anstalten sich nach und nach los zu machen, sobald im Pivatverkehr Kapital und Unternehmer zu solchen Geschäften sich finden. Zu verkennen ist nicht, daß die See⸗ handlung durch diese Anlagen, so lange keine Privat⸗Unternehmer dazu vorhanden waren, sehr wohlthätig auf den Handel und das Fabrikwesen im preußischen Staate eingewirkt hat.

Alle diese Geschäfte warfen nach und nach immer mehr Vortheile ab. Die Seehandlung erhielt von Zeit zu Zeit Summen vom Staate, die sie bald zurückerstattete. Sie bezahlte vom eigenen Gewinne ihre sämmtlichen Beamten, sie vermochte Kapitalien zu neuen Unternehmungen zu erübrigen, und lieferte auch eine Summe, die auf 100,000 Rihlr. jährlich bestimmt wurde, anfangs zu den Staatsbauten, nachher zur General⸗Staats⸗

Patent vom 14. Oktober 1772. Der Betriebsfonds sollte aus 2400 Actien

zu 500 Rthlrn. 1,200,000 Rthlrn. bestehen. Der König übernahm

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von Kaufleuten und Privatpersonen durch Zahlung und Abnahme von

Societät zugewiesenen Ankauf und der Einfuhr des Salzes aus Spanien, Frankreich, England auf eigenen Schiffen, und Verkauf desselben nach Polen

dung nach Spanien, so wie außerdem der Societät Privilegien gegeben

kasse ein. Diese Summe ist es, die in den neuen Haupt⸗Finanz⸗Etats als Einnahme des Finanzministeriums erscheint; im Jahre 1849 hat eine solche bei der damals stattfindenden Störung des Handels und der Gewerbe nicht im Etat ausgeworfen werden können. Seit 1848 wird alljährlich ein Verwaltungsbericht der Seehandlung den Central⸗ Budgets⸗Kommissionen der Kammern vorgelegt, und außerdem findet eine spezielle Prüfung der Geschäftsführung der Seehandlung durch drei Vertrauensmänner jeder der beiden Kammern statt. 1b h. Die Haupt⸗Münze.

Im Haupt⸗Finanz⸗Etat für 1849 ist für die Haupt⸗Münze keine Ein⸗

nahme angegeben, vielmehr bei den forkdauernden Ausgaben ad 7 bemerkt,

Geschäfte und für die für dasselbe daraus hervorgehenden Verpflichtungen

Die Seehandlung trat hiernach in die Kategorie eines großen kauf⸗

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